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1 Informationsbroschüre Was leistet die Pflegeversicherung für welchen Personenkreis?

2 Leistungen der Pflegeversicherung Geldmittel zur teilweisen Finanzierung der Kosten, die durch die Pflegebedürftigkeit verursacht werden I )Geldleistungen Geldleistungen werden gezahlt, wenn der oder die Pflegebedürftige die Pflege durch Privatpersonen (Angehörige, Nachbarn) erbringen lässt.. II) Sachleistungen Pflegeleistungen (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) eines anerkannten Pflegedienstes werden Sachleistungen genannt. III) Kombinationsleistungen Pflegen Privatpersonen und Pflegedienst gemeinsam werden Geld-/ und Sachleistungen kombiniert gezahlt. IV) Teilstationäre Pflege Tagespflege oder Nachtpflege V) Vollstationäre Pflege Alten-/ und Pflegeheim VI) Hilfsmittel Zur Erleichterung der Pflege für die Pflegepersonen (leihweise) und zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (saugende Krankenunterlagen, Schutzhandschuhe, Desinfektionsmittel, bis zu 40,- monatlich) VI) Anteilige Kostenübernahme zur Anpassung des Wohnumfeldes Umbaumaßnahmen um die Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern VII) Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson Bei Verhinderung der Pflegepersonen wegen Urlaub oder Krankheit VIII) Kurzzeitpflege Bei Verhinderung der Pflegeperson wegen Urlaub bis zu 1612,00 im Jahr

3 IX) Pflegekurse Für pflegende Angehörige X) Pflegesicherstellungseinsätze Zur Beratung und Überprüfung der Sicherstellung der Pflege, wenn nur Geldleistungen beansprucht werden XI) Soziale Absicherung der Pflegepersonen Rentenversicherung, Unfallversicherung, Wiedereingliederungshilfe auf dem Arbeitsmarkt Rentenversicherung, Unfallversicherung, Wiedereingliederungshilfe auf dem Arbeitsmarkt Leistungsbeträge Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2015 Das Pflegegeld ( 37 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch 123 EUR Pflegestufe I 244 EUR 316 EUR Pflegestufe II 458 EUR 545 EUR Pflegestufe III 728 EUR 728 EUR Pflegesachleistungen - Pflegegeld Der Anspruch auf ambulante Sachleistungbeträge 36 SGB XI (häusliche Pflegehilfe, Pflegesachleistungen) umfasst je Kalendermonat: Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch bis zu 231 EUR Pflegestufe I bis zu 468 EUR bis zu 689 EUR Pflegestufe II bis zu EUR bis zu EUR Pflegestufe III bis zu EUR bis zu EUR

4 Eingeschränkter Alltagskompetenz Die Kriterien zur Feststellung müssen dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse eindeutig mit ja oder nein beantwortet werden. 1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz) 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen 3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen 4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennen der Situation 5. Im Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben 9. Störung des Tag- und Nacht-Rhythmus 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren 11. Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen 12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten 13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf Grund einer therapieresistenten Depression "Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn im Assessment wenigstens bei zwei Items ein 'Ja' angegeben wird, davon mindestens einmal bei einem Item aus einem der Bereiche 1 bis 9. Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn die für die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich bei mindestens einem weiteren Item aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein 'Ja' angegeben wird." Zusätzliche Betreuungsleistungen ( 45b SGB XI) Seit dem 1. Juli 2008 beträgt der Betreuungsbetrag für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz der Pflegestufen 0,1,2 und 3, 104 monatlich (Grundbetrag) bzw. 208 monatlich (erhöhter Betrag). Betreuungsbedürftige der so genannten "Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben ebenfalls einen Anspruch auf diese zusätzliche Betreuungsleistung." (BMG a) "Die im Verlaufe eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommenen Beträge können in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden." (BMG b) Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen.

5 Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson Je Kalenderjahr für längstens vier Wochen (Kostenübernahme bis maximal 1.612,00 Euro, wenn keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird 2418 Euro) bei Hilfe durch erwerbsmäßig pflegende Person. Berechnung des Pflegegeldanteils - Kombinationspflege Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn ein pflegender Angehöriger die Hilfe nicht während des ganzen Tages leisten kann. In diesen Fällen werden die Kosten von der Pflegekasse anteilig gezahlt. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel z. B. Betteinlagen, Verbände, Inkontinenzmittel monatlich bis zu 31,00 Euro Unterstützung für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Bis zu 4000,00 Euro je Maßnahme (zum Beispiel Badumbau) Zuschuss der Pflegekasse Vollstationäre Pflege (Pflegeheim) Für soziale Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. In der vollstationären Versorgung betragen die Leistungen der Pflegestufe III (mit und ohne Härtefall)( 43 Abs. 2 SGB XI): Pflegestufe 2015 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Pflegestufe III Härtefall EUR EUR EUR EUR

6 Dem Versicherten muss ein 25%iger Eigenanteil verbleiben, daher werden 75% des Heimentgelts berücksichtigt. Vollständige Pflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe 10 % des Heimentgelts, maximal 256,00 Euro. Teilstationäre Pflege (Tagespflege und Nachtpflege) Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück. Teilstationäre Pflege ( 41 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch bis zu 225 EUR Pflegestufe I bis zu 468 EUR bis zu 689 EUR Pflegestufe II bis zu EUR bis zu EUR Pflegestufe III bis zu EUR bis zu EUR Rente für die Pflege von Angehörigen Rentenerhöhende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Rente erst bei 14 Wochenstunden Pflege Damit Pflegezeiten von der Rentenversicherung als Leistung berücksichtigt werden können, muss die wöchentliche Pflegezeit mindestens 14 Stunden betragen. Erst dann ist die Pflegeversicherung verpflichtet, für die private Pflegeperson Rentenbeiträge zu entrichten. Diese Entscheidung traf das Sozialgericht Mainz in einem Verfahren, in dem ein Erwerbsloser, der seine pflegebedürftige

7 Mutter versorgt, auf Feststellung der Rentenversicherungspflicht geklagt hatte. Wie wird eine Pflegestufe ermittelt? Die Pflegekassen beauftragen den medizinischen Dienst der Krankenkasse mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. In der Regel macht dieser einen Hausbesuch beim Pflegebedürftigen und untersucht ihn. Neben einer körperlichen Untersuchung und Sichtung eventueller ärztlicher und pflegerischer Befunde wird sehr genau nach dem individuellen Hilfebedarf gefragt. Die Pflegestufe ist abhängig von der Zeit, die durchschnittlich täglich für die Pflege aufgewendet werden muss. Hierbei zählen aber nur die gesetzlich definierten Verrichtungen, soziale Betreuung, Aufsicht und Pflegebereitschaft können bei der Ermittlung der Pflegestufe nicht berücksichtigt werden. Im Vordergrund steht der Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Mobilität und Ernährung) Die hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wäsche waschen und Beheizen der Wohnung wird nachrangig bewertet, eine Pflegestufe scheitert in der Regel nicht am hauswirtschaftlichen Hilfebedarf. Behandlungspflege wie das Geben der Medikamente, Injektionen, Verbandwechsel, können ebenfalls nicht bei der Pflegestufenermittlung anerkannt werden. Für die Pflegestufe 3 muss unabhängig vom zeitlichen Umfang der Pflege zusätzlich auch ein regelmäßiger nächtlicher Hilfebedarf (jede Nacht) bestehen. Stufen der Pflegebedürftigkeit ( SGB XI, 15) Pflegestufe 1, erheblich Pflegebedürftige Regelmäßiger Hilfebedarf bei der Grundpflege mindestens einmal täglich Täglicher Hilfebedarf mindestens 90 Minuten, Grundpflegebedarf überwiegt Pflegestufe 2, Schwerpflegebedürftig Regelmäßiger Hilfebedarf bei der Grundpflege mehrmals, mindestens 3xtäglich

8 Täglicher Hilfebedarf mindestens 180 Minuten, hiervon mindestens 120 Minuten ---- Hilfe bei der Grundpflege Pflegestufe 3, Schwerstpflegebedürftig Regelmäßiger Hilfebedarf bei der Grundpflege täglich rund um die Uhr Täglicher Hilfebedarf mindestens 300 Minuten, hiervon mindestens 240 Minuten Hilfe bei der Grundpflege, mindestens einmal jede Nacht Pflegestufe 3a, Schwerstpflegebedürftig, Härtefall Mindestens 7 Stunden Hilfebedarf, hiervon mindestens zwei Stunden jede Nacht -- oder nächtlicher Hilfebedarf erfordert immer 2 Pflegepersonen Die Zeitkorridore Zur Ermittlung der Pflegezeit richtet sich der Gutachter an die vorgegebenen Anhaltswerte wenn: es sich um eine vollständige Übernahme der Tätigkeit handelt es keine pflegeerschwerenden oder pflegeerleichternden Faktoren gibt In allen anderen Fällen ist der tatsächliche Pflegeaufwand zu berechnen und zu begründen. Bei einer teilweisen Übernahme (TÜ), Unterstützung (U) und/oder bei pflegeerleichternden Faktoren muss der Pflegebedarf unterhalb des Zeitkorridors liegen, bei vollständiger Übernahme (VÜ) kann der Pflegebedarf nur über halb der Zeitkorridore liegen, wenn es durch erschwerende Faktoren begründet wird, unterhalb des Zeitrichtwertes bei VÜ muss mit pflegeerleichternden Faktoren begründet werden.. Beaufsichtigung (B) und Anleitung (A) sind individuell zu berechnen. Im Rahmen der aktivierenden Pflege kann U, A, und B oberhalb der Richtwerte liegen, dieses muss auch im Einzelfall begründet werden. Für die Verrichtungen Gehen, Treppensteigen und Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung soll sich der Gutachter vom tatsächlichen Zeitumfang überzeugen. Dieser Hilfebedarf kann aber nur berücksichtigt werden, wenn er pflegebegründend notwendig ist. Z.B. Gehen zur Toilette kann anerkannt werden, Spaziergänge nicht. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist nur zu berücksichtigen, wenn

9 mindestens einmal in der Woche, voraussichtlich länger als 6 Monate, Therapeuten-/ oder Arztbesuche anfallen. Der Weg z.b. zur Arbeitsstätte oder Tagespflegeeinrichtung kann nicht berücksichtigt werden Die Häufigkeit der Verrichtungen sind abhängig von den persönlichen Bedürfnissen und / oder Erfordernissen des Pflegebedürftigen. die Zeitkorridore im Einzelnen: Körperpflege Ganzkörperwäsche Teilwäsche Oberkörper Teilwäsche Unterkörper Teilwäsche Hände/Gesicht Duschen Baden Zahnpflege Kämmen Rasieren Min 8-10 Min Min 1-2 Min Min Min 5 Min 1-3 Min 5-10 Min Darm-/ und Blasenentleerung Wasserlassen Stuhlgang Richten der Bekleidung Wechseln von Windeln nach Wasserlassen Wechseln von Windeln nach Stuhlgang Wechseln kleiner Vorlagen Wechseln/Entleeren des Urinbeutels Wechseln/Entleeren des Stomabeutels 2-3 Min 3-6 Min 2 Min 4-6 Min 7-10 Min 1-2 Min 2-3 Min 3-4 Min Ernährung Mundgerechte Zubereitung der Nahrung Aufnahme der Nahrung 2-3 Min Min Mobilität einfache Hilfe zum Aufstehen/zu Bett Gehen Umlagern An-/ und Auskleiden 1-2 Min 2-3 Min

10 Ankleiden Gesamt (GK) Ankleiden Ober/Unterkörper (TK) Entkleiden Gesamt (GE) Entkleiden Ober/Unterkörper (TE) Gehen Stehen (Transfer) Treppensteigen Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung 8-10 Min 5-6 Min 4-6 Min 2-3 Min individuell 1 Min individuell individuell Erläuterung zur Körperpflege: Haare Waschen und Finger/ Fußnagelschneiden sind gem. der Begutachtungsrichtlinien keine gewöhnlich wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des SGB XI (obwohl das Bundessozialgericht ganz eindeutig die Haarpflege der Grundpflege zugeordnet hat). Erschwerende Faktoren ist zum Beispiel ein Körpergewicht über 80 Kg, Bewegungsunfähigkeit, Abwehrverhalten bei der Versorgung. Erleichternd ist zum Beispiel ein Gewicht unter 40 Kg. Bei den Ausscheidungen wird auch der Hilfebedarf zum Nachtstuhl und Urinflaschenentsorgen, Ausscheidungen z.b. auf den Fußboden wegputzen usw. berücksichtigt. Erläuterung zur Ernährung: Maximal werden 3 Hauptmahlzeiten pro Tag anerkannt. Mundgerechte Zubereitung ist das Kleinschneiden oder Passieren der Nahrung und Getränk bereitstellen. Kochen und Tisch decken ist der hauswirtschaftlichen Versorgung zugeordnet. Erschwerende Faktoren sind zum Beispiel Schluck-/ und Kaustörungen. Der Hilfebedarf zum Wechseln der Oberbekleidung nach kleckern kann hier zusätzlich gewürdigt werden. Erläuterung zur Mobilität: Pflegeerleichternd ist, wenn z.b. beim Be-/ und Entkleiden nur noch ein Nachthemd getragen wird. Lagerungen zur Dekubitusprophylaxe und nach Bobath sind zeitaufwändiger und damit pflegeerschwerend. Körpergewicht über 80 Kg ist erschwerend, unter 40 Kg ist erleichternd. Gehen, Stehen, Treppensteigen ist nur in Verbindung mit anderen Pflegeverrichtungen anerkennungswürdig, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung kann nur bei z.b. Arztbesuchen oder Therapeutenbesuchen anerkannt werden, wenn diese für mindestens 6 Monate notwendig sind und mindestens einmal wöchentlich anfallen. Wenn der Einsatz einer weiteren Pflegeperson unvermeidbar ist, muss der Pflegeaufwand höher berechnet werden. Wie werden Leistungen beantragt? Wer pflegebedürftig ist erhält Leistungen der Pflegeversicherung nur auf Antrag.. Der Antrag muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden, Leistungsbeginn ist

11 normalerweise frühestens ab Antrageingang bei der Pflegeversicherung. (normaler Weise gleicher Name und Anschrift wie die Krankenkasse). Jede Pflegekasse hat ein eigenes Antragsformular, in der Regel akzeptieren die Versicherungen auch formlose Anträge. Neben den Versichertendaten werden noch folgende Angaben abgefragt: Antragsarten Ein Antrag auf stationäre Pflege wird bei einer Unterbringung im Alten-/ oder Pflegeheim gestellt. Bei einem Antrag auf Geldleistungen wird beantragt, Geld für privat beschafften Pflegepersonen (z.b. Familienangehörigen) zu erhalten (Je nach Pflegestufe 244,00, 458,00 oder 728,00). Bei einem Antrag auf Sachleistungen wird die (anteilige) Kostenübernahme für einen Leistungserbringer (z.b. ambulanter Pflegedienst) gewählt (je nach Pflegestufe 468,00, 1144,00 oder 1612,00, bei Härtefällen auch bis 1995,00) Kombinationsleistungen werden beantragt, wenn sowohl private Pflegepersonen einen Teil der Pflege übernehmen und ein Pflegedienst den anderen Teil des Hilfebedarfs abdecken. Die Geldleistungen werden dann anteilig bezahlt. Z.B. wenn der Pflegedienst nur 60% der zur Verfügung stehenden Mittel für Sachleistungen braucht, können von der Pflegekasse noch 40% der Geldleistungen an den Pflegebedürftigen ausgezahlt werden. Ein Höherstufungsantrag wird bei Verschlimmerung einer bereits festgestellten Pflegestufe gestellt Die Pflegekasse muss darüber hinaus auch wissen, wer die Pflege durchführt, ob ein Anspruch auf Beihilfe besteht und ob noch weitere Kostenträger Pflegeleistungen bezahlen.

12 VERRICHTUNGEN IM DETAIL Körperpflege Waschen/Duschen/Baden Zu den Verrichtungen im Bereich Körperpflege gehört das Waschen des Körpers am Waschbecken, in der Dusche, Badewanne oder im Bett mit einer Waschschüssel. Mit dazu gehören die Vor- und Nachbereitung sowie das Waschen des ganzen Körpers bzw. einzelner Körperteile und das Abtrocknen. Zahnpflege Die Zahnpflege umfasst sowohl die Vorbereitung wie z. B. Zahnpasta auf die Bürste geben und/oder das Aufschrauben von Behältnissen (Zahnpasta/Mundwasser) als auch den eigentlichen Putzvorgang und die Nachbereitung, aber auch die Reinigung von Zahnersatz und die Mundpflege, also das Spülen der Mundhöhle mit Mundwasser und die mechanische Reinigung der Mundhöhle. Kämmen Während Kämmen und Bürsten entsprechend der individuellen Frisur zu den gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens gezählt werden, sind das Legen von Frisuren (z. B. Dauerwellen) sowie Haare waschen und -schneiden nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn durch Erkrankungen oder durch deren Folgen regelmäßig tägliche Haarwäsche erforderlich ist. Trägt der Pflegebedürftige ein Toupet oder eine Perücke, ist das Kämmen oder Aufsetzen dieses Haarteils beim Hilfebedarf zu werten. Rasieren Das Rasieren bezieht sich wahlweise auf die Trocken- oder Nassrasur und deren sichere Durchführung sowie die damit zusammenhängende Haut- und Gesichtspflege. Bei Frauen kann auch ohne notwendige Gesichtsrasur (Damenbart) die Gesichtspflege berücksichtigt werden. Das Schminken gilt nicht als Gesichtspflege. Darm- und/oder Blasenentleerung Neben der üblichen Intimpflege und der Kontrolle des Harn- und Stuhlganges gehört auch die Reinigung und Versorgung von künstlich geschaffenen Ausgängen (Uro- Stoma, Anuspraeter ) zur Darm- und/oder Blasenentleerung. Ebenfalls berücksichtigt werden die notwendigen Handgriffe bei diesen Hygienevorgängen, der anfallende Säuberungsbedarf der Toilette sowie das Richten

13 der Kleidung. Maßnahmen der Behandlungspflege, wie z. B. das Katheterisieren, werden allerdings nicht mit einbezogen. Ernährung Mundgerechte Zubereitung Die mundgerechte Zubereitung von Speisen umfasst alle Tätigkeiten, die nur zur unmittelbaren Vorbereitung der Nahrungsaufnahme dienen, also etwa die portionsgerechte Vorgabe oder das Zerkleinern von Speisen (z.b. das mundgerechte Zubereiten belegter Brote). Das Zubereiten der Nahrung und Decken des Tisches gehören dagegen zur hauswirtschaftlichen Versorgung und werden nicht im Rahmen der mundgerechten Zubereitung berücksichtigt. Aufnahme der Nahrung/ Sondenkost Zur Nahrungszufuhr gehören die Verabreichung von fester und flüssiger Nahrung sowie auch die Sondenernährung (einschl. der Pflege der Sonde); ebenfalls notwendige Aufforderungen zur Nahrungsaufnahme (z. B. zum regelmäßigen Trinken). Nicht dazu zählt die Insulinversorgung eines Diabetikers. Mobilität Aufstehen und Zu-Bett-Gehen Mobilitätshilfe beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen umfasst neben der körperlichen Hilfe auch die eigenständige Entscheidung über den Zeitpunkt des Aufstehens und Zu-Bett-Gehens. Hilfebedarf besteht auch für Personen, die infolge von Antriebsstörungen regelmäßig wiederholt zum Aufstehen aufgefordert werden müssen. Umlagern Das Umlagern wird nur dann im Tagebuch notiert, wenn es nicht im Zusammenhang mit einer sonstigen Tätigkeit der Grundpflege geschieht zum Beispiel wenn der Pflegebedürftige in seinem Bett umgelagert wird, ohne dass eine weitere Verrichtung (z. B. Waschen) hierfür der Anlass ist. Andernfalls wird das Umlagern im Rahmen der entsprechenden Verrichtung (z. B. Waschen) berücksichtigt. An- und Auskleiden Das An- und Auskleiden meint neben den notwendigen Handgriffen, z. B. Öffnen und Schließen von Verschlüssen, Auf- und Zuknöpfen, Aus- und Anziehen von Schuhen, auch die Auswahl der Kleidungsstücke und deren Entnahme, z. B. aus Kommode oder Kleiderschrank. Mit dazu zählt der Zeitaufwand für das An- und Ablegen von Prothesen, Korsetts und Stützstrümpfen. Gehen Unter Gehen ist das Bewegen innerhalb der Wohnung gemeint, wenn es im Zusammenhang mit einer weiteren Verrichtung erfolgt (z. B. Gang zum Mittagessen). Bei Rollstuhlfahrern beinhaltet es entsprechend die Benutzung des Rollstuhls. Das Gehen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung wird nicht gesondert aufgelistet, es zählt zum jeweiligen Bereich (z. B. Einkaufen, Kochen).

14 Stehen Zum Stehen gehören notwendige Transfers, z. B. auf einen Rollstuhl und/oder einen Toilettenstuhl, in eine Badewanne oder Duschtasse. Andere Hilfestellungen beim Stehen (z. B. beim Waschen) sollten bei den jeweiligen Verrichtungen genannt werden. Treppensteigen Auch das Treppensteigen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn es im Zusammenhang mit den anderen Verrichtungen erfolgt (z. B. Gang zur Toilette in anderem Stockwerk). Ausnahme: Das Treppensteigen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung (z. B. Reinigen der Wohnung) zählt zur hauswirtschaftlichen Versorgung. Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung/Pflegeeinrichtung Das Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung wird nur dann aufgeführt, wenn die damit verbundene Verrichtung für die Lebensführung unumgänglich ist und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen unbedingt erforderlich ist (z. B. Arztbesuche oder Behördengänge). Ist hierbei außerhalb der Wohnung Hilfe beim Gehen, Stehen und Treppensteigen erforderlich, wird auch dies mit berücksichtigt. Hauswirtschaftliche Versorgung Einkaufen Das Einkaufen beinhaltet auch das Planen und Informieren beim Einkauf von Lebens-, Reinigungs-und Körperpflegemitteln sowie deren Lagerung. Es gehört auch dazu, zu wissen, welche Lebensmittel wo erhältlich sind (unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge), wie viel sie kosten, wie lange sie haltbar sind. Kochen Das Kochen umfasst die gesamte Zubereitung der Nahrung, wie auch das Aufstellen eines Speiseplans für die richtige Ernährung unter Berücksichtigung von Alter und Lebensumständen. Auch werden Hilfestellungen bei der Bedienung der technischen Geräte sowie der Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter Beachtung von Hygieneregeln gewertet. Reinigen der Wohnung Das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten im täglichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen wird entsprechend aufgelistet, wobei auch die Kenntnis von Reinigungsmitteln und -geräten sowie das Bettenmachen Berücksichtigung finden. Spülen

15 Gemeint ist hier das Reinigen und Trocknen des vom Pflegebedürftigen gebrauchten Geschirrs/ Kochgeschirrs und des Bestecks. Wechseln/Waschen der Kleidung/Wäsche Hierzu gehören das Einteilen und Sortieren der Textilien, das Waschen, Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortieren der Kleidung z. B. in den Schrank sowie das Wechseln der Bettwäsche. Beheizen der Wohnung Neben dem Beheizen der Wohnung geht es hier auch um die Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials, also z. B. die Bestellung beim Heizöllieferanten. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne persönlich kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen Uwe Pflug und Marita Horn

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