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1 Termine Januar 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt Termine Februar 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Umsatzsteuer Sondervorauszahlung 5 Gewerbesteuer Grundsteuer Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für den abgelaufenen Monat. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. Vgl. Information Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Januar 2015 Termine Januar Termine Februar Bundesverfassungsgericht verwirft erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen 2 Blitzumfrage zur Erbschaftsteuer 2 Jahressteuergesetz 2015 Sachbezugswerte 2015 für Lohnsteuer- und Sozialversicherung Abzugsverbot für Kosten der ersten Berufsausbildung als Werbungskosten verfassungswidrig? 4 Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig? 4 Kindergeld und Werbungskostenabzug bei einem dualen Studium 5 Außergewöhnliche Belastungen: Mehrkosten für größere Grundstücke mit behindertengerechter Wohnung nicht begünstigt 5 Keine Kürzung der Verpflegungspauschale bei Flugzeug- Knabbereien 6 Neue Werte in der Sozialversicherung für Senkung der Rentenversicherungsbeiträge Verschärfende Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige ab

2 Bundesverfassungsgericht verwirft erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen Das Bundesverfassungsgericht hat die geltende erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen auch im Zusammenwirken mit den Tarifvorschriften ( 1a, 1b sowie 19 Abs. 1, 19a ErbStG) für verfassungswidrig erklärt (Urteil vom 17. Dezember 2014, 1 BvL 21/12). Bisher sind Unternehmer weitestgehend von der Erbschaftsteuer befreit. Wer einen Betrieb fünf Jahre lang fortführt und die Lohnsumme in dem Zeitraum stabil hält, muss nur 15 Prozent des Wertes versteuern. Wer das Unternehmen sieben Jahre lang erhält, muss keine Erbschaftsteuer zahlen. Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten sind von dieser Lohnsummenklausel bisher befreit. Das Gericht anerkennt zwar grundsätzlich die Absicht des Gesetzgebers, Betriebsvermögen zu begünstigen und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Es liegt damit zunächst im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Das Gericht betrachtet auch grundsätzlich die dafür geschaffenen Regelungen ( 1a und 1b ErbStG) als geeignet und erforderlich, um die mit ihnen verfolgten Ziele zu erreichen. Allerdings sind die Regelungen insofern in ihrer konkreten Ausgestaltung unverhältnismäßig und verfassungswidrig, als sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreifen, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. Die genannten Normen gelten bis 0. Juni 2016 fort; der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu treffen. Die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen begründet keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung rückwirkenden Neuregelung, die einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen 1a und 1b ErbStG die Anerkennung versagt. Es bleibt damit abzuwarten, wie der Gesetzgeber die Neugestaltung vornehmen und ob er diese auch (rückwirkend) zum 17. Dezember 2014 in Kraft setzen wird. Blitzumfrage zur Erbschaftsteuer Vor dem Hintergrund des soeben aufgezeigten aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichts hat RSM Germany eine Umfrage unter Familienunternehmen durchgeführt. Befragt wurden 124 Unternehmen. Teilnehmer waren Geschäftsleiter mittelständischer, familiengeführter Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern. In den befragten Unternehmen waren mehr als 25 Prozent der Anteile in Familienbesitz, und Familienmitglieder waren im Management vertreten. 72,7 Prozent der Teilnehmer gaben an, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung für Unternehmensvermögen künftig voraussichtlich steigen werde. 58,1 Prozent der Befragten meinen, die Freistellungsgrenze solle auch zukünftig weiter bei mindestens 20 Beschäftigten liegen. Die befragten Unternehmen sind aber nicht nur der Ansicht, dass nun die Belastung für Unternehmensvermögen steigen werde. 62,1 Prozent der Befragten glauben sogar, dass zusätzlich die Belastungen aus Erbschaft- und Schenkungsteuer für Privatvermögen wachsen. Gesetzgeberischen Handlungs- und Reformbedarf sehen daneben 61,8 Prozent bei der Einkommensteuer anders etwa als bei der Gewerbesteuer (7,4 Prozent), der Umsatzsteuer (27,6 Prozent) oder der Körperschaftsteuer (25,2 Prozent). 2

3 Bei einem Teil der Befragten ist Verunsicherung erkennbar, vor allem bei denjenigen, die aktuell den Nachfolgeprozess planen. 49,2 Prozent dieser Unternehmen geben an, sie würden nun ihr Handeln anpassen müssen und von den ursprünglichen Plänen zur Nachfolgeregelung abweichen. 1,6 Prozent wollen ihre Planung verschieben, bis Gesetzesklarheit herrscht. Schließlich kam auch der Wunsch zum Ausdruck, der Gesetzgeber möge zügig neue Rahmenbedingungen schaffen, die eine langfristige und rechtssichere Planung des Vermögensübergangs auf die nächste Generation ermöglichen. Jahressteuergesetzes 2015 verabschiedet Das Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Eine ausführliche Darstellung folgt im nächsten Newsletter. An dieser Stelle werden überblicksartig wesentliche Neuregelungen ab dem 01. Januar 2015 dargestellt: Es wird ein steuerfreier Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer für Serviceleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf eingeführt. Voraussetzung ist, dass die Leistungen für Kinder und/oder pflegebedürftige Angehörige vorgesehen sind. Die Steuerfreiheit umfasst auch Dienstleistungen, die von Fremdfirmen angeboten und durch den Arbeitgeber beauftragt werden (z. B. Beratungs-/Betreuungskosten). Die Zweckbestimmung der Leistungen ist durch Belege im Lohnkonto nachzuweisen. Neu definiert wird der Begriff der ersten Berufsausbildung. Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen sind bis zum Abschluss der Erstausbildung bis zu Euro als Sonderausgaben abziehbar. Mit der Neuregelung wird vorgeschrieben, dass die Erstausbildung für eine gewisse Dauer angelegt sein muss und die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat. Die Mindestdauer der ersten Berufsausbildung beträgt 12 Monate. Bei Betriebsveranstaltungen stellen Zuwendungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn dar, wenn ihr Wert den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigt. Gesetzlich bestimmt wird auch der Umfang der Kosten des Arbeitgebers, welche dem Arbeitnehmer als Sachlohn einer Betriebsveranstaltung zuzurechnen sind. Bei der sog. privaten Basisrente ist alternativ zur monatlichen Auszahlung eine zusammengefasste jährliche Auszahlung möglich. Ebenso können Kleinbetragsrenten abgefunden werden. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder einer privaten Basisrente können ab 2015 bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung abgezogen werden; dies sind aktuell Euro. Sachbezugswerte 2015 für Lohnsteuer- und Sozialversicherung Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt. Der Wert für die freie Verpflegung hat sich gegenüber 2014 nicht verändert. Die Monatsbeträge für 2015 betragen: Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit,00 Euro anzusetzen; dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden ( 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EStG).

4 Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2015 bis zu einem Betrag von 6,10 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR). Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag. Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor ( 1 Abs. 1 Nr. SvEV). Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen. Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; dieser beträgt 22 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt. Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe 2 Abs. SvEV. Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen. Abzugsverbot für Kosten der ersten Berufsausbildung als Werbungskosten verfassungswidrig? Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium können lediglich bis zum Höchstbetrag von Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet; in allen anderen Fällen kommt der Abzug als Werbungskosten nicht in Betracht (vgl. 9 Abs. 6 EStG). Die Beschränkung gilt nur für die erste Berufsausbildung; die Aufwendungen für eine zweite oder weitere Ausbildung können im Rahmen des 9 Abs. 1 EStG unbeschränkt als (vorweggenommene) Werbungskosten angesetzt werden. Ein Masterstudium gilt als Zweitstudium (BMF-Schreiben vom 22. September 2010, BStBl 2010 I S. 721, Rz. 24). Der Bundesfinanzhof hält diese Abzugsbeschränkung mit Beschlüssen vom 17. Juli 2014 (VI R 2/12 und VI R 8/12) für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 2/14) zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind auch die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Aufwendungen dienen der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Durch den Ausschluss vom Werbungskostenabzug wird das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt. Der zulässige (auf Euro begrenzte) Sonderausgabenabzug ist insbesondere bei Studenten regelmäßig wirkungslos, weil diese während des Studiums über keine eigenen Einkünfte verfügen und eine Verlagerung in andere Jahre, anders als bei vorweggenommenen Werbungskosten, nicht möglich ist. 4

5 Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig? Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ist die Zwangsläufigkeit der Ausgaben. Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10 (BStBl 2011 II S. 1015) entschieden hatte, dass hierzu auch die Kosten eines Zivilprozesses gehören können, wurde das Gesetz geändert: Prozesskosten können danach ab 201 nur noch ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (siehe Abs. 2 Satz 4 EStG). Umstritten ist, ob Kosten für einen Scheidungsprozess die bis 2012 regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden auch nach der Gesetzesänderung ab 201 weiterhin geltend gemacht werden können. Hierunter fallen die unmittelbaren Kosten für den Scheidungsprozess und den Versorgungsausgleich, nicht jedoch für die Vermögensauseinandersetzung (H.1.4 Prozesskosten EStH 2012). Nachdem Finanzämter in der letzten Zeit die Berücksichtigung von Scheidungsprozesskosten abgelehnt haben, hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz dieser Praxis widersprochen (Urteil vom 16. Oktober 2014, 4 K 1976/14 gegen dieses Urteil ist Revision zugelassen worden). Nach Auffassung des Gerichts sind entsprechende Kosten zwangsläufig, weil es für einen Steuerpflichtigen existenziell sei, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Die unmittelbaren Kosten eines Scheidungsprozesses seien daher weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar (nach Anrechnung einer zumutbaren Belastung von 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte ( Abs. EStG). Kindergeld und Werbungskostenabzug bei einem dualen Studium Seit 2012 kommt es für die Kinderberücksichtigung und das Kindergeld für volljährige Kinder nicht mehr auf die Höhe der Einkünfte des Kindes an. Das gilt uneingeschränkt allerdings nur für die Dauer der ersten Berufsausbildung bzw. des Erststudiums (vgl. 2 Abs. 4 Sätze 2 und EStG). Entscheidend ist also, wann eine erste Berufsausbildung bzw. ein Studium als beendet gilt. Problematisch ist dies insbesondere bei einem dualen Studium, bei dem eine Berufsausbildung und ein Bachelor- Studium miteinander verbunden sind. Die Finanzverwaltung vertritt dazu die Auffassung, dass ein in diesem Zusammenhang erlangter Berufsausbildungsabschluss das Ende der Erstausbildung darstellt (H 2.10 DA Abs. 2 Satz 2 EStH). Sofern das Studium zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist, käme Kindergeld und die steuerliche Kinderberücksichtigung nicht mehr in Betracht, wenn das Kind mit mehr als 20 Wochenstunden während des Studiums erwerbstätig ist und es sich dabei nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt mit Urteil vom. Juli 2014 (III R 52/1) widersprochen. Die praktische Ausbildung und das Studium sind danach jedenfalls dann als einheitliche (Erst-)Ausbildungsmaßnahme anzusehen, wenn sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Die Frage, wann eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium beendet ist, ist auch für die Frage des Abzugs der Ausbildungskosten von Bedeutung, weil die Kosten für die Erstausbildung nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. 5

6 Außergewöhnliche Belastungen: Mehrkosten für größere Grundstücke mit behindertengerechter Wohnung nicht begünstigt Aufwendungen infolge einer Krankheit oder Behinderung können nach Abzug eines zumutbaren Anrechnungsbetrags als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Zwangsläufigkeit z. B. durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird ( Abs. 2 EStG und 64 EStDV). Dies gilt nach derzeitiger Verwaltungspraxis auch für behinderungsbedingte Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung (R.4 Abs. 5 EStR). Der Bundesfinanzhof hat jetzt allerdings mit Urteil vom 17. Juli 2014 (VI R 42/1) klargestellt, dass hierunter nicht die Anschaffungskosten eines (größeren) Grundstücks fallen. Im Streitfall errichtete ein Ehepaar einen behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Die Mehrkosten für das infolge der Berücksichtigung der Behinderung größere Grundstück machten die Eheleute als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Bundesfinanzhof lehnte dies mit folgender Begründung ab: Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen (z. B. Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts), seien die Mehrkosten für das Grundstück nicht vornehmlich der Krankheit bzw. Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße. Demzufolge fehle es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit; ein Abzug als außergewöhnliche Belastung komme daher nicht in Betracht. Keine Kürzung der Verpflegungspauschale bei Flugzeug- Knabbereien Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit soll durch die Verpflegungspauschale von 12 oder 24 steuerlich der Mehraufwand abgegolten werden, der dem Arbeitnehmer für die eigene Verpflegung entstanden ist. Werden dem Arbeitnehmer daher von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, können die Verpflegungspauschalen nur gekürzt in Anspruch genommen werden. Die im Gesetz typisierend festgelegte Kürzung beträgt - 20% für ein Frühstück und - jeweils 40% für ein Mittag- oder Abendessen der Pauschale für 24 Stunden Abwesenheit. Im Inland ergeben sich also Kürzungsbeträge von - 4,80 für ein Frühstück bzw. - jeweils 9,60 für ein Mittag- oder Abendessen (= 20% bzw. 40% von 24 ; 9 Abs. 4a EStG). Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören z.b. auch die im Flugzeug angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Ticket auf den Arbeitgeber ausgestellt und von diesem bezahlt oder erstattet worden ist. Dabei sieht die Finanzverwaltung auch einen zur Verfügung gestellten Snack oder Imbiss (z.b. belegte Brötchen, Kuchen, Obst) als Mahlzeit an. Eine feste zeitliche Grenze für die Frage, ob ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen zur Verfügung gestellt wird, gibt es steuerlich nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob die zur Verfügung gestellte Verpflegung an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten tritt, die zu der entsprechenden Tageszeit üblicherweise eingenommen wird. Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass es sich bei den auf innerdeutschen Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck oder vergleichbaren Knabbereien nicht um Mahlzeiten handelt und diese daher nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale führen. 6

7 Neue Werte in der Sozialversicherung für 2015 Ab dem 1. Januar 2015 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung): Jahr Monat Beitragssätze (soweit nichts anderes vermerkt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte) Beitragsbemessungsgrenzen Renten-/Arbeitslosenversicherung RV: 18,7 % / AV: % alte Bundesländer neue Bundesländer Kranken-/Pflegeversicherung KV: 14,6 % 1 / PV: 2,5 % 2 Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung (4.575,00 ) Geringverdienergrenze 4 25,00 Geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobs) Arbeitslohngrenze 450,00 Krankenversicherung allgemein Arbeitgeber: 1 % 5 bei Beschäftigung in Privathaushalten Arbeitgeber: 5 % 5 Rentenversicherung 6 allgemein Arbeitnehmer:,7 % 6 Arbeitgeber: 15 % 7 bei Beschäftigung in Privathaushalten Arbeitnehmer:1,7 % 6 Arbeitgeber: 5 % 7 Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte des paritätischen Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von (50 % von 14,6 % =) 7, % sowie regelmäßig die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von 1,175 %. 8 Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in entsprechender Höhe. Wenn sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt; für das Jahr 2015 gilt regelmäßig ein höchstmöglicher Zuschuss für die gesetzliche Krankenversicherung von (50 % von 602,25 Euro =) 01,1 Euro monatlich Der einheitliche allgemeine Beitragssatz von 14,6 % wird ab 2015 als paritätischer, von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragender Beitragssatz festgeschrieben; der bisher ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Beitragssatzanteil von 0,9 % entfällt. Ab 2015 haben Krankenkassen die Möglichkeit, zur Deckung ihres Finanzbedarfs einen zusätzlichen Beitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz); siehe Art. 1 GKV-Finanzstruktur- Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2014 I S. 11). Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %, wenn diese mindestens 2 Jahre alt sind; der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert (siehe 55 Abs. SGB XI). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,175 %) einen Anteil von 1,675 % ( 58 Abs. SGB XI). Die Versicherungspflichtgrenze regelt unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr diese Grenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln ( 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 1. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2015 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von jährlich bzw monatlich (vgl. 6 Abs. 7 SGB V n. F.). Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Auszubildenden diese Grenze nicht, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen (siehe 20 Abs. Nr. 1 SGB IV). Siehe 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist. Für ab 201 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindest-Bemessungsgrundlage von monatlich 175 ; 16 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. 6 Abs. 1b SGB VI). Siehe 172 Abs., a SGB VI. In Sachsen beträgt der Zuschuss 0,675 %. vgl. 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V. Für Beschäftigte ohne Anspruch auf Krankengeld ist der ermäßigte Beitragssatz von 14 % zugrunde zu legen. 7

8 Senkung der Rentenversicherungsbeiträge 2015 Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt ab dem 01. Januar 2015 von 18,9 auf 18,7%. In der knappschaftlichen Rentenversicherung fällt der Beitragssatz von derzeit 25,1 auf 24,8% Verschärfende Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige ab 2015 Ab 01. Januar 2015 gelten verschärfende Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige. Steuerhinterziehung bleibt bei einer Selbstanzeige grundsätzlich nur noch bis zu einem Hinterziehungsvolumen von Euro straffrei. Bei höheren Beträgen kann von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines entsprechenden Zuschlags abgesehen werden. Dieser beträgt bei einer Summe von mehr als Euro 10%, ab Euro 15% und bei mehr als einer Million Euro 20%. Zudem wird die Verjährung auf zehn Jahre verlängert. 8

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