Erläuterungen zum Tarifergebnis TVöD Bund und Kommunen 2018 GEW Hauptvorstand, 3. Mai 2018

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1 Erläuterungen zum Tarifergebnis TVöD Bund und Kommunen 2018 GEW Hauptvorstand, 3. Mai 2018 Viele Fragen zum Tarifabschluss haben wir auf unserer Internetseite ( und der hier noch einmal beigefügten Präsentation (Anhang 1) bereits beantwortet. Ergänzend senden wir euch in der Anlage das TS-berichtet (Anhang 2) von ver.di mit weiteren Erläuterungen. Die für den Organisationsbereich der GEW relevanten Themen haben wir in Anlehnung an das TS-berichtet für euch zusammengefasst. Aus unserer Sicht ergeben sich aus dem Einigungspapier offene Fragen, die auch in dem TSberichtet nicht beantwortet werden. Das betrifft insbesondere die Berechnung der Entgeltgruppen S 10 und S 13 Ü (S-Tabelle VKA) und die Tätigkeitsmerkmale für die EG 9c (Bund), die in den Redaktionsverhandlungen vereinbart werden sollen. 1. Entgelttabellen und weitere Entgeltbestandteile ( Dynamisierung ) Die neuen Entgelttabellen haben wir bereits auf der Internetseite veröffentlicht und die Entstehung in der Präsentation erläutert. In den Anhängen 3 und 4 fügen wir euch die Tabellen noch einmal als Excel-Dateien bei, die als Vorlage für unseren Tabellenflyer dienen, der so bald wie möglich in Druck gehen soll. Für alle, die selber nachrechnen wollen, noch einmal der Hinweis aus dem TS-berichtet: Zur Errechnung der Tabellenwerte ist auf Folgendes hinzuweisen: Die absoluten Beträge der Tabellenwerte sind nicht vorwärts aus den bisher geltenden Tabellen, sondern rückwärts aus den vereinbarten Ziel- oder Endbeträgen entwickelt wurden. Mit den Arbeitgebern haben wir uns dabei zunächst auf den Ziel- oder Endbetrag verständigt, der nach dem dritten Erhöhungsschritt für jede Entgeltgruppe und -stufe gelten soll. Als nächstes haben wir uns auf die Aufteilung des Differenzbetrages zwischen Ausgangs- und Zielwert auf die drei Erhöhungsschritte verständigt. Sie lautet (mit Ausnahme des Vorgehens bei der P-Tabelle) 42,5 % 42,5 % 15 %. Danach wurden diese Prozentsätze auf die jeweilige absolute Gesamtdifferenz angewandt und damit die Tabellenwerte nach dem ersten und dem zweiten Erhöhungsschritt errechnet. Diese Tabellenwerte sind mit der Arbeitgeberseite vereinbart. Lediglich zur Erleichterung einer Bewertung der Tabellenerhöhung haben wir in den von uns versandten Tabellen nachrichtlich auch die alten Beträge sowie die sich daraus errechnenden absoluten Steigerungsbeträge und die jeweiligen prozentualen Steigerungen aufgeführt. Wird jetzt andersherum gerechnet, d.h. der von uns angegebene Steigerungsprozentsatz auf den jeweiligen Ausgangswert angewandt, kann es aufgrund der Rundungsdifferenzen zu abweichenden Ergebnissen kommen. Im Einigungspapier sind darüber hinaus Steigerungssätze für die einzelnen Erhöhungsschritte festgelegt. Sie betragen: rückwirkend zum 1. März ,19 Prozent

2 zum 1. April 2019 weitere zum 1. März 2019 weitere 3,09 Prozent 1,06 Prozent Die häufig kommunizierte Gesamterhöhung um 7,5 Prozent ergibt sich aus der Addition der drei Erhöhungsschritte mit dem Zinseszinseffekt. Dieser Wert entspricht wiederum dem (nach Beschäftigtenzahlen) gewichteten Durchschnitt der Tabellenerhöhung. Man kann also sagen, dass die Tabellenwerte ab dem 1. März 2020 im Durchschnitt um 7,5 Prozent höher liegen als bis zum 28. Februar Die festgelegten Steigerungssätze dienen neben der vereinfachten Darstellung des Tarifergebnisses insbesondere als Grundlage zur Berechnung dynamisierter Entgeltbestandteile. Das sind: Dies gilt für - die Dynamisierung der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü gemäß 19 TVÜ-Bund/VKA, - die Berechnung der individuellen Zwischenstufen, - die Dynamisierung von tariflichen Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, - die Garantiebeträge bei Höhergruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst nach 52 Abs. 4 BT-B bzw. 1 Abs. 4 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) - die Gehaltsspannen für die Auslandszuschläge (Anlage B Bund) Für die Dynamisierung der individuellen Endstufen wird auf die prozentuale Erhöhung der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe abgestellt. Soweit die Dynamisierung auf den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz abstellt, wird dieser nach dem 40-Jahres- Durchschnitt errechnet. Dies bedeutet, dass die Prozentsätze in den einzelnen Stufen der jeweiligen Entgeltgruppe wie folgt gewichtet werden: 1 x Stufe 1, 2 x Stufe 2, 3 x Stufe 3, 4 x Stufe 4, 5 x Stufe 5 und 25 x Stufe 6. Diese Regelung gilt insbesondere für die Besitzstandszulagen gemäß 9 und 11 TVÜ-Bund/VKA sowie die Entgeltgruppenzulagen gemäß 17 TV EntgO Bund. Zu den S 10, S 13 Ü und S 16 Ü heißt es im Einigungspapier: Die Beträge (...) werden wie die jeweilige Stufe der Bezugsentgeltgruppe erhöht. Dazu erläutert ver.di: Bezugsentgeltgruppe für die S 10 ist die S 9 (Protokollerklärung Nr. 1 zu 28b Abs. 2 TVÜ- VKA), für die S 13Ü die S 13 und für die S 16Ü die S 16. Demnach werden die Beträge der S 10 nach dem für die S 9 festgelegten durchschnittlichen Prozentsatz und die Beträge der S 13Ü und der S 16Ü (...) nach dem Steigerungssatz der jeweils nächsthöheren Stufe der S 13 bzw. der S 16 (vergl. 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA) erhöht. Das erzeugt aus unserer Sicht keine Klarheit. Bei der S 10 besteht ein Widerspruch: Richtet sich die Erhöhung nun nach der jeweiligen Stufe der S 9 (wie im Einigungspapier festgelegt) oder nach dem für die gesamte S 9 festgelegten durchschnittlichen Prozentsatz (40-Jahres- Formel wie oben erläutert)? Für die Berechnung der S 13 Ü und S 16Ü bleibt offen, ob der Steigerungssatz die prozentuale oder die betragsmäßige Erhöhung der in Bezug

3 genommenen Stufe meint. Der Blick in den TVÜ-VKA hilft auch nicht weiter, weil dort, vermutlich in der Annahme, dass die Tabelle entweder um einen Festbetrag oder um einen Prozentsatz erhöht wird, beide Möglichkeiten zugelassen werden: Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe. ( 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA) Unsere konkrete Nachfrage bei ver.di führte bisher zu keiner erhellenden Auskunft. 2. Einmalzahlung 250,- Euro Die Beschäftigten in den Entgeltgruppen EG 1 bis EG 6 sowie S 2 bis S 4 rückwirkend zum 1. März 2018 eine Einmalzahlung in Höhe von 250,- Euro. In der in Potsdam vorliegenden Fassung des Einigungspapiers stand irrtümlich S 2 und S4 statt bis, dies wurde inzwischen korrigiert! Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung anteilig. 3. Jahressonderzahlung Der Tarifabschluss umfasst die Angleichung der Jahressonderzahlung für die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost der VKA an das Westniveau in vier Schritten ab 2019: bis 2018: 75% % % % ab % des Westniveaus Außerdem wird aufgrund der Tarifeinigung von 2016 der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung VKA im Jahr 2018 noch einmal entsprechend des ersten Erhöhungsschrittes abgesenkt. Daraus ergeben sich die folgenden Bemessungssätze für die Jahre 2018 bis 2022: VKA West ab 2018 EG 1-8, S ,51% EG 9-12, S ,28% EG ,78% VKA Ost EG 1-8, S ,64% 65,20% 69,97% 74,74% 79,51% EG 9-12, S ,71% 57,63% 61,84% 66,06% 70,28% EG ,83% 42,46% 45,56% 48,67% 51,78% Mit dem Bund wurde bereits 2016 die Angleichung der JSZ Ost in fünf Schritten bis 2020 vereinbart. Daraus ergeben sich folgende Bemessungssätze: Bund West Ost EG 1 bis 8 90% 81% 85,50% 90% EG 9 bis 12 80% 72% 76% 80% EG 13 bis 15 60% 54% 57% 60%

4 4. Auszubildende und Praktikant/innen 4.1 Entgelterhöhungen für Auszubildende und Praktikant/innen Die Entgelte der Auszubildenden und der Praktikant/innen erhöhen sich einheitlich rückwirkend ab 1. März 2018 um 50,- Euro und ab 1. März 2019 um weitere 50,- Euro monatlich. Dies bedeutet für die Auszubildenden eine gegenüber der durchschnittlichen Entgelterhöhung für die Beschäftigten überproportionale Anhebung. Für Praktikant/innen im Geltungsbereich des TVPöD führt dieses Vorgehen zu einer Erhöhung, die niedriger ausfällt als bei einer Anwendung der von den Tarifparteien für die Erhöhungsschritte festgelegten Prozentsätze. Dies insbesondere, weil auch die Entgelttabellen des TVPöD eine Laufzeit von 30 Monaten haben. Die Arbeitgeberseite war nicht bereit, dies redaktionell zu korrigieren. 4.2 Urlaub für Auszubildende und Praktikant/innen Der Urlaubsanspruch für Auszubildende nach TVAöD und Praktikant/innen nach TVPöD wird ab 2018 um einen Tag auf 30 Tage erhöht. 4.3 Übernahme von Auszubildenden Die mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft getretene Vorschrift des 16a TVAöD Allgemeiner Teil zur Übernahme von Auszubildenden wird mit Wirkung vom 1. März 2018 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft. Durch die gegenüber der Mindestlaufzeit der Entgelterhöhungen längere Laufzeit soll sichergestellt werden, dass auch die Auszubilden, deren Ausbildungsverhältnis im Herbst 2017 begonnen hat, von der Regelung profitieren. 4.4 Erweiterung des Geltungsbereichs TVAöD Bisher waren Erzieher/innen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen (z.b. PiA in Baden- Württemberg und OptiPrax in Bayern) nicht vom Geltungsbereich der Tarifverträge umfasst. Die Ausbildung wurde als sozialversicherungsfreies Praktikum gewertet und die Arbeitgeber zahlten zumeist freiwillig die Ausbildungsvergütung des TVAöD BBiG. Durch den Tarifabschluss werden diese Auszubildenden rückwirkend zum 1. März 2018 in den Geltungsbereich des TVAöD Besonderer Teil Pflege einbezogen. Damit gelten diese Auszubildenden als sozialversicherungspflichtig beschäftigt und der Arbeitgeber muss seinen Anteil an der Krankenversicherung zahlen. Ihre Vergütung ist tariflich festgelegt und richtet sich nach den höheren Sätzen des TVAöD Besonderer Teil Pflege. Für Auszubildende in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen wurde festgelegt, dass die Tarifvertragsparteien nach Klärung der Refinanzierung durch die Krankenkassen deren Aufnahme in den Geltungsbereich des TVAöD Besonderer Teil Pflege vereinbaren. Dies soll spätestens im Mai 2018 erfolgen. 5. Altersteilzeit Die Möglichkeit der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit oder von flexibler Altersarbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FALTER Bund) bzw. dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ VKA) wurde unverändert bis zum 31. August 2020 verlängert.

5 Durch eine Niederschriftserklärung zu 4 TV FlexAZ wird klargestellt, dass in Verwaltungen oder Betrieben mit weniger als 40 Beschäftigten kein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht, weil dort bereits bei Abschluss eines einzigen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Überlastungsgrenze des Arbeitsgebers von 2,5 Prozent der Beschäftigten überschritten wird. 5. Verhandlungszusagen Für leistungsgeminderte Beschäftigte gelten gemäß 16a TVÜ-Bund und TVÜ-VKA die bisherigen Vorschriften des BAT und des MTArb bzw. des BMT-G weiter. Die Gewerkschaften haben seither mehrfach versucht, die besseren Regelungen aus dem Arbeiterbereich auf die Angestellten zu übertragen. Nun wurde vereinbart, dazu nach Abschluss der Tarifrunde Tarifverhandlungen auf Spitzenebene aufzunehmen. Nicht im Einigungspapier enthalten ist die Verhandlungszusage der VKA für die kommunalen Lehrkräfte in Bayern. Inzwischen durch Schreiben der VKA an die GEW (Anlage 5) bestätigt, hat die Mitgliederversammlung der VKA am 16. April 2018 dem KAV Bayern ein entsprechendes Verhandlungsmandat erteilt. VKA-Präsident Thomas Böhle, zugleich Vorsitzender des KAV Bayern, hat der GEW mündlich zugesichert, dass die Verhandlungen mit dem Ziel einer tariflichen Regelung aufgenommen werden. Duale Studiengänge: Von den öffentlichen Arbeitgebern werden vermehrt kombinierte Ausbildungs- und Studienförderungsverträge abgeschlossen, die sowohl eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz als auch ein Studium an einer Hochschule umfassen und eine Entgeltzahlung auch während des Studiums mit einer Bindungsverpflichtung an den Arbeitgeber nach Abschluss des Studiums beinhalten. Es wurde vereinbart, nach Abschluss der Tarifrunde Verhandlungen über die Ausbildungsbedingungen dieser Studierenden in Anlehnung an die Richtlinie des Bundes für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge vom 1. Januar 2018 aufzunehmen. Krankenhäuser: Nach dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sollen die tariflichen Personalkostensteigerungen der Krankenhäuser ab dem Jahr 2019 vollständig von den Krankenkassen refinanziert werden. Vor diesem Hintergrund wurde die Verpflichtung vereinbart, nach Veröffentlichung der Gesetzesänderungen zur Krankenhausfinanzierung Verhandlungen über folgende Themen aufzunehmen: - Erhöhung des Zeitzuschlages für Samstagsarbeit ver.di strebt die Gleichstellung mit dem allgemeinen Teil des TVöD an, d.h. 20 Prozent Zuschlag statt 0,64 Euro je Stunde. - Einrechnung der Pausenzeiten in die Arbeitszeit bei Wechselschicht. - In der Niederschrift über die Tarifverhandlungen ist festgehalten, dass in diese Verhandlungen auch die Entstehung von Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte bei Wechselschichtarbeit im Krankenhausbereich einbezogen wird. Hier soll die Entscheidung des BAG vom AZR 161/16 tarifiert werden, wonach es in diesen Fällen nicht erforderlich ist, dass zusätzlich auch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten überschritten wird. Hinweis: Die bereits wirksame Erhöhung der Nachtarbeitszulage und des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit wurden ausschließlich für den Krankenhausbereich vereinbart. Da es sich bei der Nachtarbeitszulage (durch Streichung von 50 Buchstabe a TVöD BT-K) um eine

6 Angleichung an den Allgemeinen Teil des TVöD handelt, ist das nachvollziehbar. Dass der erhöhte Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit ebenfalls auf den Krankenhausbereich beschränkt wurde, ist hingegen ärgerlich für Beschäftigte, die in anderen Einrichtungen in Wechselschicht arbeiten. Im Bereich des Bundes wird rückwirkend zum 1. März 2018 eine Entgeltgruppe 9c eingeführt. Hierfür werden in der Entgeltordnung Bund neue Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte eingeführt, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt. Näheres hierzu wird in der Redaktion festgelegt. ver.di strebt dabei die Übernahme der Systematik in der Entgeltordnung für den Bereich der VKA an, wonach zumindest diejenigen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9c zugeordnet wurden, die in der Anlage 1a zum BAT der Vergütungsgruppe IVb ohne Aufstieg nach IVa zugeordnet waren. 6. Wie geht es weiter? Für beide Seiten gilt eine Erklärungsfrist bis zum 15. Juni Grund ist die ver.di- Mitgliederbefragung zu der Tarifeinigung und die abschließende Entscheidung der Bundestarifkommission von ver.di am 11. Juni Die GEW führt keine Mitgliederbefragung durch. Nach der endgültigen Annahme der Tarifeinigung bzw. nach dem Ablauf der Erklärungsfrist beginnen die Redaktionsverhandlungen, in denen die genauen Tarifvertragstexte abgestimmt werden. Bis zum Abschluss der Redaktionsverhandlungen stehen die kommunizierten Ergebnisse unter Vorbehalt redaktioneller Änderungen. Das betrifft auch die Entgelttabellen. Erfahrungsgemäß warten die kommunalen Arbeitgeber mit der Auszahlung der erhöhten Entgelte das Einführungsrundschreiben der VKA ab, das erst nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen erstellt wird. Alle Beträge werden dann rückwirkend zum 1. März 2018 ausgezahlt. Wann dies geschieht, können wir nicht sagen und haben darauf auch keinen Einfluss.

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