Referat für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz RGU-UW-R
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- Bella Gärtner
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1 Telefon Telefax Frau Krawutschke Referat für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz RGU-UW-R Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme Beschluss des Umweltschutzausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Am hat sich der Umweltschutzausschuss zum ersten Mal mit dem Thema Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme beschäftigt und den Erlass einer Satzung mit Anschluss- und Benutzungszwang antragsgemäß abgelehnt, da keine städtischen Gebiete die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anschluss- und Benutzungszwang erfüllten. Das RGU wurde beauftragt, die rechtliche Entwicklung weiterzuverfolgen und dem Stadtrat erneut zu berichten. Dies ist Inhalt des vorliegenden Beschlusses. 1. Vorbemerkung Das Thema Luftreinhaltung hat in den vergangenen 2 Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Weitreichende Maßnahmen für den Verkehr (LKW-Transitverbot, Umweltzone) stehen bevor. Deshalb muss auch über weitergehende Maßnahmen über den verkehrlichen Bereich hinaus nachgedacht werden, um alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, die zusätzlich zu einer Verbesserung der Luftqualität führen. Diesem Ziel dient bereits der Ausbau der Fernwärmeversorgung, der durch einen Anschluss- und Benutzungszwang ein größeres Gewicht bekommen könnte. Fernwärme dient nicht nur der Verbesserung der Luftqualität, sie ist darüber hinaus unbestritten eine Maßnahme, die dem Klimaschutz dient, weil dadurch erhebliche Mengen an CO 2 eingespart werden. Ein Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des Klimaschutzes ist aufgrund der Bayerischen Gemeindeordnung derzeit jedoch nicht zulässig. 2. Rechtliche Voraussetzungen Die rechtlichen Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 Bayerische Gemeindeordnung)
2 Seite 2 haben sich in Bayern nicht geändert. Die Gemeinden können in Satzungen insbesondere für Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, und in Sanierungsgebieten den Anschluss an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und deren Benutzung zur Pflicht machen, sofern der Anschluss aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzes notwendig ist; ausgenommen sind Grundstücke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen. Wie im Beschluss des Umweltschutzausschusses vom ausgeführt, kann die Voraussetzung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen derzeit nicht bejaht werden. Die für München vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz vorliegenden Aussagen zur Immissionsbelastung und zu den Emissionen der einzelnen Quellengruppen wurden entsprechend der 22. BImSchV im Luftreinhalteplan zusammengefasst. Für die Situation bei den Immissionen, die für die Betrachtung von schädlichen Umwelteinwirkungen wesentlich sind, hat eine vom LfU durchgeführte Analyse der Immissionsbeiträge der einzelnen Quellengruppen für die Überschreitungsgebiete Stachus und Luise-Kisselbach-Platz z.b. gezeigt, dass etwa nur 3 bis 10 % der dort erfassten Immissionen auf die Quellgruppe der nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (städtische Hintergrundbelastung) zurückzuführen ist (Beschluss vom , Seite 3). 3. Stellungnahme des Referates für Stadtplanung und Bauordnung Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hatte mit Schreiben vom erneut Stellung genommen und ausgeführt, dass sich auch zwischenzeitlich für die aktuellen Neubau- und Sanierungsgebiete keine Möglichkeiten ergeben, einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme städtebaulich zu begründen. Ergänzend dazu hat das Referat für Stadtplanung und Bauordnung mit Schreiben vom zum Beschlussentwurf Stellung genommen. Grundsätzlich wird der Beitrag von Nah- und Fernwärmenetzen zur Reduktion der CO 2- Belastung begrüßt. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung kann einem Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme im Ergebnis aber nur zustimmen, wenn - für alternative Energiekonzepte betroffener Gebäudeeigentümer/-innen Befreiungsmöglichkeiten eingeräumt werden und - die Möglichkeiten zur Optimierung der Gebäudedämmung in Gebieten des Anschluss- und Benutzungszwanges weiterhin offengehalten werden. Diese Bedingungen sind sowohl in dem derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene als auch bei einer Gesetzesinitiative auf Landesebene zu berücksichtigen. 4. Weiterentwicklung der Rechtsprechung Seit Juli 2005 sind zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme ergangen (Urteil vom , Az: 8 C 14/04 und Urteil vom , Az: 8 C 13.05). Sie machen deutlich, dass grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme möglich ist, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Ein Anschluss-
3 Seite 3 und Benutzungszwang ist in Bayern nur aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zulässig. In der Bayerischen Gemeindeordnung sind die Voraussetzungen damit so eng festgelegt, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang aus Klimaschutzgründen derzeit rechtlich nicht zulässig ist. 5. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich Die dargestellten Probleme sind auch in der Politik erkannt worden und könnten durch ein neues Gesetz gelöst werden. Mit Schreiben vom hat der Deutsche Städtetag über den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz- EEWärmeG) mit Stand informiert. Das Bundesumweltministerium hat Mitte Oktober 2007 die Anhörung der Länder und Verbände zum Entwurf des Gesetzes eingeleitet. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Kabinettsbeschlusses von Meseberg vom für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm. Dieser Entwurf sieht in 10 eine Ermächtigung für einen Anschluss- und Benutzungszwang vor. Die Regelung soll lauten: Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden ermächtigt vorzuschreiben, dass Grundstücke an ein Netz der öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung anzuschließen sind und der Wärme- und Kältebedarf der darauf errichteten Gebäude ausschließlich aus dem Nah- oder Fernwärmenetz zu decken ist. In der Begründung zum Gesetzentwurf ist ausgeführt, dass trotz höchstrichterlicher Entscheidungen noch offen ist, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang gerade aus Gründen des Klimaschutzes erlassen werden kann. Um letzte Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, soll 10 ausdrücklich ermöglichen, dass alle Gemeinden und Gemeindeverbände unter Berufung auf die in 1 genannten Zwecke und Ziele einen Anschluss- und Benutzungszwang erlassen können, insbesondere zum Anschluss an und zur Benutzung von einem Netz, in dem die Endenergie überwiegend aus Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen nach Maßgabe der Gesetzesanlage stammt. Da im Fall einer eigenständigen Rechtsgrundlage die Bayerische Gemeindeordnung nicht geändert werden müsste, sollte das weitere Schicksal des Gesetzentwurfs innerhalb der ersten Jahreshälfte 2008 abgewartet werden, bevor eine Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung beim Bayerischen Städtetag angeregt wird. Es ist zu erwarten, dass sich der Text des nicht ganz unumstrittenen Gesetzes ändern wird. Diese Entwicklung wird weiter verfolgt. 6. Vergleich der Regelungen in anderen Bundesländern Ein Vergleich der kommunalrechtlichen Regelung in verschiedenen Bundesländern hat gezeigt, dass die Regelung in der Gemeindeordnung Baden-Württemberg am umfassendsten ist und eine Satzung auch aus Klimaschutzgründen rechtfertigen würde. Diese Fassung besteht seit Die entsprechende Regelung des 11 Abs. 1 lautet: Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und
4 Seite 4 die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Voraussetzungen in der bayerischen Gemeindeordnung sind wesentlich enger gefasst. Daher ist eine Erweiterung im Sinn der baden-württembergischen Regelung anzustreben. Es wird vorgeschlagen, über den Bayerischen Städtetag an den Bayerischen Gesetzgeber heranzutreten und auf die entsprechende Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung hinzuwirken, wenn das EEG keine geeignete Rechtsgrundlage enthalten sollte. Die Beschlussvorlage ist mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung und dem Direktorium-Rechtsabteilung abgestimmt. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung des Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Der Korreferent des Referates für Gesundheit und Umwelt, Herr Stadtrat Klaus Peter Rupp, die zuständige Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Eva Maria Caim, sowie die Stadtkämmerei, das Referat für Stadtplanung und Bauordnung und das Direktorium haben einen Abdruck der Vorlage erhalten. II. Antrag des Referenten 1. Das Referat für Umwelt und Gesundheit beobachtet den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens für das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), dessen Entwurf einen Anschluss- und Benutzungszwang an die Nah- und Fernwärme vorsieht. 2. Sollte sich abzeichnen, dass das Gesetzgebungsverfahren innerhalb der ersten Hälfte des Jahres 2008 nicht eingeleitet wird, so wird das Referat für Gesundheit und Umwelt beauftragt, an den Bayerischen Städtetag mit dem Ziel einer Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung heranzutreten. Die Bayerische Gemeindeordnung soll entsprechend der weitestgehenden Landesgemeindeordnung (Baden-Württemberg) geändert werden, mit dem Ziel auf örtlicher Ebene einen Anschluss- und Benutzungszwang an die Nah- und / oder Fernwärme aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes zu ermöglichen. 3. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wird zu gegebener Zeit nachrichtlich über dieses Vorgehen informiert. 4. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Die endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit bleibt der Vollversammlung des Stadtrates vorbehalten. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München
5 Seite 5 Der/Die Vorsitzende Der Referent Ober/Bürgermeister/in Joachim Lorenz Berufsmäßiger Stadtrat IV. Abdruck von I. mit III. über den stenographischen Sitzungsdienst an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Direktorium - Rechtsabteilung an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-UW-R an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-S-SB an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-S-L an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung V. Wv Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-UW-R
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