Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach Hamburg ### ### ### ### Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfung - B/WBZ 2 Wentorfer Straße 38a Hamburg Telefax Baupruefung@bergedorf.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Telefon - ### GZ.: B/WBZ/04399/2014 Hamburg, den 22. Januar 2015 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstücke 9840, 9842 in der Gemarkung: Kirchwerder Änderung einer Flüssiggasbetankungsanlage GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Kunden-WC Aufzug Termine nach Vereinbarung unter der Telefon-Nr.: Öffentliche Verkehrsmittel: S2, S21 Bergedorf Bus 235 Rathaus Bergedorf alle Busse Mohnhof

2 Dieser Bescheid schließt ein: 1. Erlaubnis nach 13 Betriebssicherheitsverordnung für die Montage, Installation und den Betrieb einer Füllanlage zum "Füllen von Treibgastanks Flüssiggastankstelle" mit ständiger Beaufsichtigung. Nebenbestimmung Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht wird ( 34 (4) Geräte- und Produktsicherheitsgesetz). Planungsrechtliche Grundlagen Nicht überplanter Bereich im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach 34 BauGB Baugesetzbuch Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 22 Betriebserlaubnis mit TÜV-geprüften Anlagen 32 / 1 Flurkartenauszug 32 / 21 Genehmigungsplanung 32 / 22 Genehmigungsplanung Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - gerätesicherheitsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG B/WBZ/04399/2014 Seite 2 von 10

3 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN Lage baulicher Anlagen 2. Die Einfriedigung / Sichtschutzwand kann nur gem. 11 HBauO ausgeführt werden. In Abstimmung mit dem Antragsteller soll sie ganz entfallen. Brandschutz - Sicherheitsvorkehrungen 3. Seitens der Feuerwehr bestehen keine weiteren Anforderungen, wenn die Anforderungen Technischen Regeln erfüllt werden. HINWEISE 4. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 5. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 6. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " B/WBZ/04399/2014 Seite 3 von 10

4 Anlage zum Bescheid GERÄTESICHERHEITSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Wesentliche Veränderung einer Füllanlage Hier: Änderungsantrag infolge der Änderung des Aufstellungsortes der Abgabeeinrichtung Unter Hinzuziehung der gutachterlichen Äußerung der ZÜS (TÜV SÜD Industrie Service GmbH) vom und den beigefügten Unterlagen kann der Firma Heinrich Riecken, Kirchwerder Landweg 546, Hamburg aufgrund des 13 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I, S.3777) in der z. Zt. gültigen Fassung die Erlaubnis für die wesentliche Veränderung und den Betrieb einer Füllanlage zum Füllen von Treibgastanks von Landfahrzeugen (Flüssiggastankstelle) unter Beachtung der nachstehenden Nebenbestimmungen und Hinweise erteilt werden. Des Weiteren wird darum gebeten mit der zugehörigen Genehmigung die 2-fach beigefügten und von der TÜV Nord Systems GmbH Co. KG geprüften und gekennzeichneten Antragsunterlagen, die Grundlage für die noch durchzuführende Prüfung vor Inbetriebnahme sind, am Betriebsort aufzubewahren. Vorschriften: 7. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV- vom 27. September 2002 (BGBl. I, S.3777) - in der z. Z. gültigen Fassung) 8. Für die Aufstellung und den Betrieb der Füllanlage sind im Wesentlichen die Technischen Regeln BetrSichV sowie das VdTÜV-Merkblatt Druckgase 513 von und das VdTÜV-Merkblatt 965 Teil 1 von 08/2010 und Teil 2 von 05/2011 zu beachten. Nebenbestimmungen 9. Betreiber der Füllanlage ist die Firma Heinrich Riecken, Kirchwerder Landweg 546, Hamburg. 10. Die Füllanlage ist entsprechend den eingereichten Zeichnungen und der Beschreibung aufzustellen und zu betreiben soweit nachfolgende Bestimmungen nicht entgegenstehen. Der geänderte Standort der Füllanlage muss im Alarm- und Gefahrenabwehrplan der Mineralöltankstelle berücksichtigt werden. 11. Die Bescheinigung der ZÜS über die Prüfung vor Inbetriebnahme ist der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Fachbereich V21, Billstraße 80, Hamburg zuzusenden. 12. Für den Betrieb der Füllanlage und deren Anlagenteile ist eine Gefährdungsbeurteilung ( 3 Betriebssicherheitsverordnung) unter Beachtung der zutreffenden TRBS zu erstellen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu prüfen ob z.b. bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten oder bei der Eichung B/WBZ/04399/2014 Seite 4 von 10

5 im Bereich der LPG-Zapfsäule eine Gefährdung durch Wechselwirkungen oder der Arbeitsumgebung entstehen kann (TRBS 1112 Teil 1 und TRBS 2210). Sollte auf eine Blitzschutzanlage gemäß DIN EN : , Anhang D und DIN , Beiblatt 2 verzichtet werden, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. 13. Der tatsächliche Verlauf der erdbedeckten Rohrleitungsabschnitte ist im Rohrleitungsplan der Tankstelle einzutragen. Die Bodenbefestigung der Abfüllfläche, deren Oberflächen geöffnet werden, ist wieder undurchlässig und beständig gegen wassergefährdende Stoffe herzustellen. 14. Für die Dichtheit und Beständigkeit der Fläche ist der Nachweis zu erbringen. Abfüllflächen sind neben den Bereichen zum Betanken der KFZ über Zapfsäulen auch die Bereiche zur Anlieferung von Kraftstoffen und für die Abgabe von Motor- /Getriebeöl, den Ölwechsel sowie betriebsmäßige Standorte von beweglichen Zapfgeräten, z.b. für Zweitaktgemisch ( 19 WHG, 3 und 13 VAwS). 15. Die Abfüllflächen sind vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen nach 22 VAwS überprüfen zu lassen. 16. Die Bedienungsanweisung zur Befüllung der Treibgastanks ist den Beschäftigten auszuhändigen sowie augenfällig und dauerhaft im Bereich der Betankungsanlage anzubringen. Die Füllanlage ist entsprechend zu beschildern (z.b. Rauchverbot usw.). Da die Betankung von ausländischen Fahrzeugen nicht ausgeschlossen werden kann, sind für diesen Fall entsprechende Vorkehrungen zu treffen (z.b. Anbringung mehrsprachiger Anweisungen oder Piktogramme) Das Füllen von ortsbeweglichen Druckgeräten (Gasflaschen) ist durch ein entsprechendes Piktogramm zu verbieten. 17. Im Bereich des Flüssiggaslagerbehälters und an der Zapfsäule sind die explosionsgefährdeten Bereiche durch Warnschilder zu kennzeichnen. 18. Es dürfen nur Treibgastanks nach TRG 380, ECE Nr. 67 Revision 1 oder ECE Nr. 115 befüllt werden, die mit einer automatischen Füllstandsbegrenzung ausgerüstet sind, die die zulässige Füllung der Tanks bei 80 % des Tankvolumens begrenzt. 19. Elektrostatische Aufladungen sind durch geeignete Maßnahmen (z.b. Erdung) gemäß der Richtlinie Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung Richtlinie Statische Elektrizität (BGR 132) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossen-schaften zu vermeiden. Die durchgeführten Maßnahmen sind durch eine Bescheinigung zu belegen. 20. Als bewegliche Leitungen dürfen nur für den Nenndruck und das Flüssiggas geeignete Schläuche verwendet werden, die elektrostatisch leitend sind und einer Druckprüfung mit mindestens dem 1,5-fachen max. zul. Betriebsüberdruck unterzogen worden sind. Die Erfüllung dieser Forderung ist durch Vorlage einer Prüfbescheinigung nachzuweisen. Die laufende Überprüfung dieser Leitungen ist halbjährlich durchzuführen. 21. Die nicht in der Konformitätserklärung des Herstellers beschriebenen elektrischen Einrichtungen innerhalb der Schutzbereiche sind von einer befähigten Person für Elektrotechnik mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes prüfen zu lassen. B/WBZ/04399/2014 Seite 5 von 10

6 Es ist darauf zu achten, dass sich innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche keine nicht explosionsgeschützten elektrischen Arbeits- und Betriebsmittel befinden bzw. eingebracht werden. Für sämtliche Arbeitsmittel (Geräte und Schutzsysteme) innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche sind die Anforderungen aus der TRBS 2152 Teil 1 bis Teil 4 sowie der TRBS 2153 einzuhalten. 22. Die Blitzschutzanlage ist von einer befähigten Person für Elektrotechnik mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes zu prüfen. Die Auslegung erfolgt nach DIN EN : , Anhang D und DIN , Beiblatt 2. Die Zapfsäule ist in den bestehenden Potentialausgleich der Mineralöltankstelle einzubinden. 23. Die Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, über die besonderen Gefahren beim Umgang mit Flüssiggas, die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, die bei Schadensfällen, Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen, die Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und der Schutzeinrichtungen, die Bedienung und Wartung der Füllanlage unter Zugrundelegung der Bedienungsanleitung zu unterweisen. Über die Unterweisung ist Buch zu führen. Die Beschäftigten haben die Unterweisung durch ihre Unterschrift zu bestätigen. 24. Spätestens zur Prüfung vor Inbetriebnahme sind - die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle für die Druckgeräte / Baugruppen der Füllanlagenkomponenten sowie die Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen des Herstellers gemäß RL 97/23/EG und 94/9/EG (Einzelanlagen, Baugruppe, Geräte und Schutzsysteme) -Herstellerbescheinigungen -Werkstoffatteste und Abnahmezeugnisse für die Ausrüstungen -Errichterbescheinigungen und Nachweise gemäß DIN VDE 100 Teil 610 -die Bedienungsanweisung mit Nachweis über die Unterweisung der Beschäftigten, -die Stromlaufpläne (mit Darstellung des Not-Aus-Systems), -das Explosionsschutzdokument und die Gefährdungsbeurteilung, vom Betreiber unterschrieben, -die Auflistung aller elektrischen Betriebsmittel in den Ex-Zonen mit ATEX Zulassung und Aufzeichnungen der befähigten Person nach TRBS 1203 (Prüfung der Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen unter Berücksichtigung der TRBS 1201 Teil 1) bzw. Prüfbescheinigung durch die ZÜS über die ordnungsgemäße Installation der elektrischen Einrichtungen in den explosionsgefährdeten Bereichen, -angepasster und mit den Beteiligten abgestimmter Gefahrenabwehrplan -gültiges Explosionsschutzdokument und zutreffender Ex-Zonenplan für die gesamte Tankstelle -Füllanweisung vorzulegen. 25. Von den Herstellern sind die erforderlichen Unterlagen und nachweise wie z.b. Betriebsanleitungen, bestehend aus Montage-, Inbetriebnahme-, Benutzungs- und Wartungsanleitungen einzuholen. B/WBZ/04399/2014 Seite 6 von 10

7 26. Für die Installation der Not-Aus-Schalter ist das VdTÜV-Merkblatt 513, Abschnitt 3.1, Ziffer 13, zu beachten. 27. Der Alarm und Gefahrenabwehrplan muss mit der Feuerwehr abgestimmt werden. Es wird empfohlen, mit der Feuerwehr entsprechende Maßnahmen zur Vorbeugung sowie Brandbekämpfung festzulegen. 28. Eine Meldeeinrichtung (Telefon) bei Brand-, Explosions- oder Gasgefahr muss jederzeit erreichbar sein. 29. Eine Abgabe außerhalb der Geschäftszeiten der Tankstelle ist nicht zulässig. HINWEISE 30. Die Inbetriebnahme der Füllanlage darf erst erfolgen, nachdem eine in Hamburg zugelassene ZÜS die Prüfung vor Inbetriebnahme der Anlage ohne sicherheitstechnisch bedenkliche Mängel bescheinigt hat ( 14 BetrSichV). Dabei ist auch die Dichtheit der Anlage zu bestätigen, bzw. nachzuweisen. Ein vollständiger Füllvorgang ist dabei vorzunehmen. 31. Der Betreiber hat die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben und die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer Sicherheitstechnischen Bewertung innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage zu ermitteln. ( 15 BetrSichV/ TRBS 1111) 32. Die ermittelten Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage sind spätestens nach 6 Monaten von der zugelassenen Überwachungsstelle abzeichnen zu lassen. 33. Die Prüfungen bezüglich den Anforderungen an den Explosionsschutz nach Inbetriebnahme sind spätestens nach 3 Jahren zu wiederholen. 34. Der Füllschlauch und die Füllkupplung sind nach Erfordernis, spätestens jedoch alle 6 Monate, durch einen Sachkundigen / befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand (Unversehrtheit und Dichtheit) zu prüfen. Hierüber sind Aufzeichnungen anzufertigen. 35. Mess-, Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen müssen zuverlässig arbeiten und sind so anzuordnen, dass Personen nicht verletzt werden können. 36. Die Füllanlage ist ordnungsgemäß zu betreiben, zu erhalten und zu überwachen. Notwendige Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten sind unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen ( 12 Abs. 3 BetrSichV). 37. Die Füllanlage darf nicht betrieben werden wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können ( 12 Abs. 5 BetrSichV). 38. Jede wesentliche Veränderung und Änderung der Bauart oder Betriebsweise der Füllanlage, welche die Sicherheit der Füllanlage beeinflussen, bedürfen einer Erlaubnis ( 13 Abs.1 BetrSichV). 39. Die von der TÜV SÜD Industrie Service GmbH geprüften und gekennzeichneten Antragsunterlagen sind am Betriebsort bereit zu halten und bei Prüfungen vorzulegen. B/WBZ/04399/2014 Seite 7 von 10

8 40. Gemäß 19 der BetrSichV sind die Bescheinigungen und Aufzeichnungen über die Prüfungen am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 41. Die Nebenbestimmungen der Erlaubnis vom 02. Juli 2008 bleiben unberührt, soweit die Nebenbestimmungen dieses Nachtrages oder die Angaben in den hierzu gehörenden und geprüften Unterlagen ihnen nicht entgegenstehen. B/WBZ/04399/2014 Seite 8 von 10

9 Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN 42. Lärm- oder Luftimmissionen im Bereich der Nachbarbebauung werden durch das Vorhaben nicht erwartet. Immissionsschutzrechtliche Auflagen sind nicht erforderlich B/WBZ/04399/2014 Seite 9 von 10

10 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Änderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude B/WBZ/04399/2014 Seite 10 von 10

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