Gutachten zur Masterarbeit von Frau Simone Beckers
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- Benedikt Straub
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1 MARC FORSTER Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt Schweizerisches Bundesgericht CH-1000 Lausanne 14 Tel.: Gutachten zur Masterarbeit von Frau Simone Beckers I. Kurzbeurteilung und Notenantrag Der Bearbeiterin gelingt ein selbstständiger systembildendender Forschungsbeitrag in einem anspruchsvollen und für die Praxis sehr wichtigen und aktuellen Themenbereich. Die herausragende rechtswissenschaftliche Analyseleistung der vorgelegten Masterarbeit fällt auch arbeitstechnisch vorbildlich aus. Der Referent beantragt dafür die Höchstnote 6. II. Thematik und Aufbau der Arbeit Nach der Einführung werden im Kapitel II ("Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Tradiertes aus aktueller Perspektive") der grundrechtlich-phänomenologische Kontext und Problemaufriss des strafprozessualen Konfrontationsrechts sowie die einschlägige Rechtsprechungstradition des EGMR sondiert ("idealtypische" richterliche Konfrontation der beschuldigten Person mit belastenden Gewährspersonen und Prüfungsprogramm für mögliche Abweichungen: a) Erforderlichkeit der Abweichung; b) sog. "Kompensationsprüfung"; c) sog. "Sole or decisive-rule"). In Kapitel III ("Umsetzung in der Schweiz") analysiert die Bearbeiterin zunächst den Rechtsquellenstatus der EMRK im schweizerischen Stufenbau. 1 Überraschend erscheint der Befund, dass die Schweiz auffällig selten (nämlich bisher ein einziges Mal) wegen Verletzung des Rechts auf Konfrontation (KF) verurteilt wurde, obwohl die Bundesgerichtspraxis der Rechtsprechung des EGMR nur teilweise folgt. 2 Die Verfasserin kritisiert die Praxis des BGer und spricht sich für einen grundsätzlichen Anspruch der beschuldigten Person auf gerichtsunmittelbare KF (also nicht bloss im Vorverfahren) aus. 3 1 Unmittelbare Anwendung, Anwendungsvorrang, Orientierungswirkung, Mindeststandard, gesetzlicher Revisionsanspruch bei Konventionsverletzung, Beweisverwertungsverbot. 2 Insbes. "Wenigstens einmal im Verfahren"-Praxis; in jüngerer Zeit auch sog. "Mosaiklösung" des BGer. 3 S , unter subjektivistisch-korrigierender Auslegung von Art. 343 Abs. 3 StPO ("sofern notwendig"). Mit Gewinn etwas relativierend fällt dann allerdings das Resümee auf S. 39 aus; s.a. die diskursiven er- Gutachten Masterarbeit Simone Beckers, Seite 1 / 7
2 Bei der besonders kontroversen "Sole or decisive-rule" des EGMR durchleuchtet sie die (aufgrund der bundesgerichtlichen "Mosaik-Lösung" deutlich gemilderten) Rechtsprechungsdifferenzen (S , s. vertiefend auch Kap. IV). Das Kap. III schliesst mit einer profunden Analyse der aus Art. 147 StPO (Teilnahmerecht an Beweiserhebungen) fliessenden Konsequenzen für die KF-Problematik. Dabei wird der (thematisch variierende) Schutzumfang von StPO bzw. EMRK akribisch ausgelotet und (entgegen OBERHOLZER, WEDER u.a.) für die Befolgung des "Günstigkeitsprinzips" (und eine wortlautgetreue Anwendung von Art. 147 StPO) plädiert (S ). Bereits in diesem Untersuchungsbereich überzeugt die Arbeit durch eigenständige kreative Gedankenführung und sorgfältigen wissenschaftlichen Duktus. Kapitel IV widmet sich (wie im Untertitel der Arbeit erwähnt) zentralen Fragen der Kompensationsprüfung (bei Abweichung 4 von der "idealtypischen" richterlichen KF) seit dem EGMR i.s. Al-Khawaja and Tahery gegen Grossbritannien, mit dem der Gerichtshof im Dezember 2011 (nach Widerständen der nationalen Gerichte) zu einem flexibleren, wenn auch anspruchsvollen Prüfungsprogramm fand. Insbesondere untersucht die Bearbeiterin, wie die Praxisänderung in der Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung rezipiert wurde (S ). Auch dieser (für die Gerichtspraxis wichtige) Untersuchungsbereich zeichnet sich durch sorgfältige systembildende Analysen aus. Abgerundet wird die Arbeit (in Kap. V) durch eine zusammenfassende Schlussbetrachtung. Aufbau und Gliederung der Arbeit sind konsequent und themengerecht. III. Arbeitstechnik Die reichhaltige Literatur- und Quellenauswahl ist fokussiert und aufgabenadäquat. 5 Berücksichtigt werden auch diverse englischsprachige Untersuchungen (insbes. zur Rezeption der EGMR-Praxis im angloamerikanischen Rechtskreis). Besonders ergiebig und fleissig fällt die Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR aus (welche sich auf rund 120 Urteile erstreckt). Die formale Zitiertechnik im Fussnotenapparat erscheint einwandfrei. 6 Leserfreundlich (und zur Nachahmung zu empfehlen) ist die Idee, die gänzenden Bemerkungen unter Ziff. IV dieses Gutachtens. 4 Insbes. Abwesenheit der Gewährsperson im Hauptverfahren, Anonymisierung und ähnliche Konstellationen und Kategorien. 5 Beim Praxis-Kommentar SCHMID hätte die 2. Aufl. (2013) berücksichtigt werden dürfen. 6 Mit "MEYER" (Fn. 332, 345) dürften (recte) MEYER/WIECKOWSKA gemeint sein. Gutachten Masterarbeit Simone Beckers, Seite 2 / 7
3 in den Fussnoten verwendete abgekürzte Zitierweise von Materialien und Judikatur in der alphabetischen Reihenfolge der Abkürzungen aufzulisten (S. XV-XX), was das Auffinden sehr erleichtert. Die Fussnoten dienen nicht nur als Referenz-Nachweise, sondern enthalten auch regelmässig vertiefende inhaltliche Ausführungen. 7 Die Sprache ist juristisch präzise, sehr stilsicher, flüssig lesbar und nahezu fehlerfrei. IV. Diskursive Detailbemerkungen Kap. I-II: Angesichts der autonomen Begriffsbestimmung (S. 4) des "Belastungszeugen" (i.s. der EMRK) sollte in der Folge (z.b. S. 10) besser von Gewährspersonen gesprochen werden. Auf S. 11 f. wird nicht ganz deutlich (bzw. nicht unterschieden), ob der EGMR bei abwesenden Gewährspersonen die Verwertung von Aussageprotokollen aus dem Vorverfahren auch dann nicht ausschliesst, wenn nicht einmal im Vorverfahren eine Konfrontation (KF) stattgefunden hat. 8 Kap. III (Umsetzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK in der Schweiz): Die Kritik an der von der EGMR-Praxis teilweise abweichenden Rechtsprechung des BGer (keine gerichtsunmittelbare KF als Grundsatz) erscheint wohl begründet und bedenkenswert (S ). Sie trägt vielleicht der Frage etwas wenig Rechnung, inwieweit der EGMR in diesem Punkt vom angloamerikanischen Rechtsdenken (etwas gar stark) beeinflusst sein könnte. Dies wird besonders deutlich, wenn die Verfasserin sich zusätzlich auf die Praxis des U.S. Supreme Court beruft (Fn. 127: Unmittelbarkeit der KF "for the jury"). Der amerikanische (Laien-)Geschworenenprozess lässt sich mit dem kontinentaleuropäischen Strafverfahren (vor beweiswürdigenden Profirichtern) nicht ohne weiteres gleichsetzen. Insbesondere wäre die These zu prüfen, ob von Profi-Richtern nicht erwartet werden dürfte, dass sie sich mit Befragungsprotokollen aus dem Vorverfahren (unter Mitwirkung der Verteidigung) ausreichend kritisch befassen, und eine Wiederholung der KF im Hauptverfahren nur geboten erschiene, wenn sachliche Gründe dafür sprechen. 9 Die tastende 7 Vgl. z.b. Fn. 22, 37, 102, 123, 138, 153, 160, 186, 215, 225, 244, 337 usw. 8 Typologisch differenziert wird diese Frage dann aber im vertiefenden Kap. IV (S. 45 ff.). 9 Auch die Auffassung des EGMR, im Vorverfahren handle die Staatsanwaltschaft primär als "Partei", welche Beweismittel für ihren Parteistandpunkt sammle (vgl. S. 21), ist (zu) stark angloamerikanisch gefärbt und wird der Stellung der StA nach Schweizer StPO nicht gerecht. Allerdings verkennt die Bearbei- Gutachten Masterarbeit Simone Beckers, Seite 3 / 7
4 Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf KF krankt (nach Auffassung des Referenten) nicht zuletzt daran, dass sie das Rechtsdenken des common und des civil law in sprunghafter, einzelfallorientierter und wenig kohärenter Weise zu "harmonisieren" versucht hat. Die neuere Tendenz geht erfreulicherweise wieder weg von "starren" Kriterien (obligatorische Gerichtsunmittelbarkeit, verabsolutierte "Sole or decisive-rule") hin zu einer Fairness-Gesamtbetrachtung im Lichte der nationalen Prozessordnungen (vgl. Kap. IV). Ob sich das BGer "klar" beim "inhaltsorientierten Ansatz der Glaubhaftigkeitsbeurteilung verortet" ("These 2", S. 21), ist diskutabel. Der Befund fusst auf einer etwas künstlich wirkenden (starren) Grenzziehung zwischen inhalts- und verhaltensorientierten Ansätzen. Jedenfalls können die vom BGer als relevant erachteten "Realitätskriterien" durchaus auch nonverbales Aussageverhalten ergänzend einbeziehen. Dass primär die Glaubhaftigkeit der Aussage (im Gesamtkontext) zu prüfen ist und erst sekundär die "persönliche Glaubwürdigkeit" der Gewährsperson (bundesgerichtliche "These 1"), wird auch von der Bearbeiterin (mit Recht) nicht in Frage gestellt. In Kap. III hätte die Unterscheidung zwischen fehlender KF und anonymisierter KF bereits etwas verdeutlicht werden können (z.b. auf S. 24 f.; eingehend dazu dann aber S. 49 f.). Ein Vergleich mit anderen Themen (oder wenigstens ein Hinweis), bei denen das BGer die EGMR-Praxis ausdrücklich und konsequent abgelehnt hat (insbes. Quaranta-Praxis zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK), wäre zwar zusätzlich aufschlussreich gewesen, hätte aber den Umfang der Arbeit gesprengt. Die Interpretation (gestützt auf WOHLERS), der EGMR habe die Zeugenaussage im Fall Pekusic als "ausschlaggebend" eingestuft (S. 26 f.), erscheint fragwürdig. 10 Den grundterin dieses Spannungsfeld nicht: Auf S. 39 relativiert sie ihre Kritik an der fehlenden Gerichtsunmittelbarkeit der KF, unter anderem mit zutreffendem Hinweis darauf, dass eine frühzeitige KF im Vorverfahren dem Beschuldigten sogar nützlich sein kann. Auch legt die Verfasserin dar, dass die Bestimmungen der Schweizer StPO mit starken Verteidigungsrechten im Vorverfahren und strengen Verwertungsverboten (vgl. Art. 147 StPO) gegen eine Verabsolutierung der Gerichtsunmittelbarkeit sprechen (vgl. S. 22 f., 36 f., 48). Etwas weit in die andere Richtung geht (im Bemühen um eine Kollisionsfreiheit mit der EGMR-Praxis) wiederum der Vorschlag einer subjektivistischen Auslegung von Art. 343 Abs. 3 StPO (nochmalige gerichtliche KF "sofern notwendig" auf blossen Antrag des Beschuldigten, ohne Objektivierung der "Notwendigkeit" durch das Gericht, vgl. S. 23). Bezeichnenderweise haben sich auch die Gerichte Grossbritanniens mit der Rechtsprechung des EGMR schwer getan; weniger bei der ihnen vertrauten Gerichtsunmittelbarkeit, aber umso mehr bei der Sole and decisive-rule (vgl. Kap. IV). 10 Schon sprachlich lässt sich "considerable" (erheblich, beträchtlich, deutlich) nicht mit "ausschlaggebend" übersetzen. Der EGMR benutzt für "ausschlaggebend" denn auch den Begriff "decisive", den er ausdrücklich von "considerable weight" unterscheidet (s. z.b. Fall Schatschaschwili, dazu S. 42 oben). Darüber hinaus bliebe dann auch erklärungsbedürftig, weshalb der EGMR im Sachurteil Pekusic keine Konventionsverletzung erkannte. Gutachten Masterarbeit Simone Beckers, Seite 4 / 7
5 sätzlichen Zielkonflikt zwischen den Bedürfnissen nach einem gewissen Beweiswürdigungs-Ermessen des (nationalen) erkennenden Strafgerichts und möglichst "klaren" grundrechtlichen Kriterien 11 resümiert die Bearbeiterin brilliant und konzise (S. 27). Auch die wichtige Untersuchung von Art. 147 (f.) StPO (im Hinblick auf die KF- Problematik) fällt sehr sorgfältig und ertragreich aus (S ). Dies gilt namentlich für die Thematik der rechtshilfeweisen (rogatorischen) Befragung im Ausland (S. 31 f.), 12 für den Opferzeugen (S ), für die Differenzierung zwischen Teilnahme- und Fragerecht bei den Verletzungsfolgen (S. 36 f.) oder für die Propagierung des "Günstigkeitsprinzips" bei der Anwendung der StPO bzw. EMRK (S ). Kap. IV (Kompensationsprüfung seit dem EGMR Al-Khawaja and Tahery): Im ebenfalls zentralen Kapitel IV untersucht die Autorin minutiös die Auswirkungen der Praxisänderung des EGMR vom Dezember 2011 für das schweizerische Recht. Auch hier finden sich diverse eigenständige (nicht nur referierend-deskriptive) kreative Diskussionsbeiträge. 13 Zwar hat der Gerichtshof seine Sole or decisive-rule "ent-absolutiert". Bei Gewährspersonen, die nur im Vorverfahren konfrontiert wurden, verlangt er nun aber eine sehr strenge Kompensationsprüfung ("most searching scrutinity") unter Berücksichtigung der Bedeutung und Verlässlichkeit der (mangelbehafteten) Beweisaussage. Dabei drängen sich nach den Erkenntnissen der Bearbeiterin verfeinerte Beweiswert-Abstufungen auf (S. 41 f.). 14 Besondere Aufmerksamkeit schenkt sie der Analyse der (seit der Praxisänderung weiter gefassten 15 ) "counterbalancing factors", die bei der Fairness-Gesamtbeurteilung (kompensationsweise) mitzuberücksichtigen sind, insbesondere das in der EGMR- Praxis zunehmend wichtige (in der Lehre kritisierte und vom Bundesgericht zurückhaltend 11 Das Bemühen um solche Kriterien kann allerdings, wie die EGMR-Praxis überdeutlich macht, seinerseits Widersprüche und Unklarheiten nach sich ziehen. 12 Mit Differenzierung zwischen strafprozessualen und rechtshilferechtlichen Mindestgarantien und dem überzeugenden Ergebnis, dass die EMRK (über Art. 148 StPO hinaus) eine Konfrontationsmöglichkeit per Videokonferenz verlangt. 13 Zum Beispiel bei ihrer detaillierten Typisierung und Systematisierung der einschlägigen Praxis des EGMR und des BGer oder bei ihrer Kritik an der Lehre von der dualen Funktion des KF-Rechts (vgl. S ). 14 Das Prüfungsprogramm hat sich seit der Praxisänderung des EGMR verändert: a) Erforderlichkeit der Abweichung; b) Sole or decisive-test; c) Kompensationsprüfung. Die Autorin legt allerdings dar, dass sich die Prüfungsschritte b) und c) stark überschneiden (vgl. S. 57). 15 Nicht mehr ausschliesslich prozeduralen. Gutachten Masterarbeit Simone Beckers, Seite 5 / 7
6 rezipierte) Kriterium, ob zusätzliche Beweismittel das Resultat der mangelbehafteten Beweisaussage bestätigen (sog. "corroboration"-kriterium, S ). Die Verfasserin belegt, dass die neuere Praxis des EGMR zwar wieder zu einem grösseren Ermessensspielraum des nationalen Sachrichters bei der Beweiswürdigung 16 und grundrechtlichen Fairnessbeurteilung tendiert. Von einem Rückschritt zu "richterlichem Belieben" (so ARQUINT/SUMMERS, vgl. S. 52) kann nach dem Dargelegten aber nicht die Rede sein. Zum Beleg ihrer Thesen analysiert und typisiert die Bearbeiterin (auf den Seiten 44-51) 32 neuere Urteile 17 des EGMR. Unter anderem regt sie an, Einvernahmen von belastenden Gewährspersonen im Vorverfahren (sicherheitshalber 18 ) auf Video aufzuzeichnen (S. 45 f., 48). Sie gelangt zum Ergebnis, dass durch die neuere Praxis des EGMR (seit 2011) "die Verteidigungsrechte sogar besser abgesichert" sein dürften als vorher und die Praxis "eine bis zu einem gewissen Grad kriteriengeleitete und berechenbare Kompensationsprüfung" ermögliche. Rechtsunsicherheit konstatiert die Verfasserin primär bei der Anwendung des corroboration-kriteriums, zu tiefe Schranken bei der Verwertbarkeit anonymer Aussagen 19 (S ). Bei ihrer Analyse der Rezeption der neueren EGMR-Praxis durch die Lehre spricht sich die Autorin (differenziert und überzeugend) gegen eine "Überstrapazierung" der Theorie von der "dualen" (prozessualen und materiellen) Funktion des KF-Rechts (beim corroboration-kriterium) aus 20 (S ). Berechtigt ist zwar auch ihr (systematisch-dogmatischer) Einwand, dass sich "Sole or decisive-test" und Kompensationsprüfung (hinsichtlich des corroboration-kriteriums) teilweise überschneiden (S. 57 f.). Der Befund, es handle sich gar um einen "Zirkelschluss" bzw. die beiden Prüfungsschritte beträfen "exakt dasselbe", wirkt allerdings (wohl unter dem Einfluss der betont kritischen Lehre) begrifflich etwas überzeichnet. Zur minutiösen Untersuchung der Auswirkungen des EGMR Al-Khawaja and Tahery auf die neueste Bundesgerichtspraxis liesse sich (am Rande) einwenden, dass die konstatierten Eingriffe des EGMR in die Beweiswürdigung nicht erst seit der Praxisände- 16 Welche der Gerichtshof allerdings (in begründeten Fällen) regelmässig und detailliert kritisch hinterfragt. 17 Insgesamt wurden ca. 120 einschlägige Entscheide des EGMR untersucht. 18 Falls im Vorverfahren keine KF erfolgt und KF-Hindernisse für das Hauptverfahren bereits absehbar sind, reicht die Videoaufzeichnung (ohne KF) allerdings regelmässig nicht aus (vgl. S. 46). 19 Mit Hinweisen auf CHRISTEN und WOHLERS. 20 U.a. mit Hinweis (Fn. 347) auf die Praxis des kanadischen Obersten Gerichtshofes und teilweise entgegen ACKERMANN oder WOHLERS. Gutachten Masterarbeit Simone Beckers, Seite 6 / 7
7 rung vom Dezember 2011 erfolgt sind. Zutreffend ist der Befund, wonach das in der Bundesgerichtspraxis primär angestrebte Ziel einer fall- und rechtsquellenorientierten (flexiblen) Fairness-Gesamtbeurteilung erreicht worden ist (S. 58). Dass der EGMR (zum Ausgleich) die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung des nationalen Sachrichters (in begründeten Fällen) kritisch hinterfragt, ist zu begrüssen (das BGer tat dies seit jeher bei den kantonalen Urteilen) und stellt (nach Auffassung des Referenten) keine unzulässige "Einmischung" (S. 57) in das Beweiswürdigungs-Ermessen des Sachrichters dar. Das Kap. IV schliesst mit einer (erneut) sehr sorgfältigen und kritischen Detail-Analyse der neusten BGer-Praxis (seit dem Leiturteil des EGMR). Im Rahmen ihres eigenständigen systembildenden Forschungsbeitrags leuchtet die Verfasserin Widersprüche, Schwachstellen 21 und Entwicklungstendenzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus (S ). Kap. V: Im Schlusskapitel (S ) werden die wichtigsten Ergebnisse dieser (inhaltlich und arbeitstechnisch) hervorragenden strafrechtlichen Masterarbeit nochmals übersichtlich, konzise und sprachlich elegant zusammengefasst. Prof. Dr. Marc Forster/ Insbesondere fehlende Bezugnahmen auf das Leiturteil des EGMR oder eine verkürzte bzw. missverständliche Interpretation des vom EGMR angewendeten Prüfungsprogramms (z.b. fehlende Prüfung des "corrobaration"-kriteriums, S. 62). Gutachten Masterarbeit Simone Beckers, Seite 7 / 7
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