Krebs und Sozialrecht aktuelle Aspekte. Themen. Bereiche der Selbständigkeit. Bisherige Regelung

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1 Krebs und Sozialrecht aktuelle Aspekte WPO Interdisziplinäres Curriculum Block 2 Münster, 3. September 2015 Welche sozialrechtlichen Fragen werden an Sie im Rahmen Ihrer Arbeit mit Krebskranken herangetragen? Klaus F. Röttger, Bochum Themen Pflegereform (Pflegestärkungsgesetzt I + II) Hospiz und Palliativbetreuung Rehabilitation, Rückkehr zur Arbeit, Rente 51 SGB V Schwerbehinderung Krebs als Berufskrankheit Präventionsgesetz Bisherige Regelung Drei Pflegestufen (plus Pflegestufe 0) Geprüft wird, was der Pflegebedürftige vollstationär 30% auch durch Pflegedienste 23% Pflege durch Angehörige 47% nicht mehr kann in zwei von drei Bereichen 2,7 Mio (Körperpflege, Mobilität, Ernährung) plus Hauswirtschaft Hilfebedarf wird in Minuten ermittelt und einer Pflegestufe zugeordnet: Pflegestufe I: Grundpflege + Hauswirtschaft mind. 90 Minuten, davon mind. 46 Minuten Grundpflege Pflegestufe II: Grundpflege + Hauswirtschaft mind. 180 Minuten, davon mind. 120 Minuten Grundpflege Pflegestufe III: Grundpflege + Hauswirtschaft mind. 300 Minuten, davon mind. 240 Minuten Grundpflege Bereiche der Selbständigkeit In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs Bereichen gemessen und bewertet (NBA): Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 1

2 Aus Pflegestufen werden Pflegegrade Die derzeitigen Pflegestufen werden ab 2017 voraussichtlich in Pflegegrade umgewandelt Pflegestufe 0 Pflegegrad 1 Pflegestufe 1 Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 + eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 + eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 + eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 5 Härtefall Pflegegrad 5 Hospiz und Palliativbetreuung Rückkehr zur Arbeit Welche Erfahrungen haben Sie im Hinblick auf die Rückkehr in den Beruf bei Krebspatienten gemacht? Welche Erfordernisse sehen Sie in diesem Zusammenhang? Wie sollten wir aus psychoonkologischer Sicht mit diesem Thema umgehen? Krebs und Rückkehr zur Arbeit Früher: Eine Krebserkrankung führte in der Regel zum Rentenbezug (wegen Erwerbsunfähigkeit) Heute: Mehr Beachtung des Grundsatzes Rehabilitation vor Rente Aber wie ist die Realität? 2

3 Krebs und Rückkehr zur Arbeit 35% erkranken im Alter zwischen Jahren 63.5% (Range 24 94%) kehren zurück zur Arbeit Signifikant höheres Arbeitslosigkeitsrisiko > 50% reduzieren zumindest zeitweise die Arbeitszeit Verschlechterung des Einkommens nicht selten Probleme am Arbeitsplatz nach Krebs 8% der Brustkrebspatientinnen wechseln den AP 15 17% erfahren Veränderungen am AP nach Mehnert, Forum DKG 2011 nach Mehnert, 2011 nach Mehnert, 2011 Zu 51 SGB V Reha Antrag = Umdeutung zum Rentenantrag möglich Sozialmedizinische Begutachtung für die Rentenversicherung Erwerbsfähigkeit: < 3 Std (volle E Mind) 3 bis < 6 Std (teilweise E Mind) >6 Std (keine E Mind) Krankenkassen haben Anspruch auf Kostenersatz für Krankengeldleistungen bei Erwerbsminderung ( 51) Wie sieht der Patient seine Situation? Welches ist der richtiger Zeitpunkt: für die Reha oder den Rentenantrag? Wie sinnvoll ist das Verfahren nach 51 bei Krebs? 3

4 Besonderheiten der onkologischen Reha Kann Leistung Formen der Rehabilitation Anschlussrehabilitation (AR) früher: Anschlussheilbehandlung (AHB) Stationäre Rehabilitation Ambulante oder teilstationäre Reha Reha für junge Erwachsene Familienorientierte Maßnahmen Begleitung durch den Partner möglich (keine Kostenübernahme aber ggf. offene Badekur über die KK möglich) Keine Erfolgsprognose zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erforderlich? Wunsch und Wahlrecht 9 SGB IX (1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen Berufliche Rehabilitation Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit Stufenweise Wiedereingliederung Hamburger Modell Erleichterungen, Umgestaltung am Arbeitsplatz Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz Weiterbildung, Neuorientierung, Umschulung Unterstützung für Arbeitgeber Renten Renten wegen Alters Renten wegen Todes Witwen und Witwerrenten Voll und Halbwaisenrente Erziehungsrente Rentensplitting Erwerbsminderungsrenten Bis Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeitsrente Ab teilweise E Mind Rente, volle E Mind Rente, E Mind Rente bei BU Zusätzliche Altersvorsorge Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung Die Rentenformel mtl. Rente = EP * ZF * RAF * arw EP = Entgeltpunkte Punktzahl/Jahr: 1,0 bei Durchschnittseinkommen ZF = Zugangsfaktor (1) Rentenbeginn, +/ 0,003 Punkte/Monat RAF = Rentenartfaktor Altersrente = 1, teilweise E Mind Rente = 0,5 arw = aktuell gültiger Rentenwert 29,21 West / 27,05 Ost Berechnungsbeispiel: 45 Jahre * 1,0 * 1 * 1 * 29,21 = 1314,45 Zurechnungszeit renteversicherung.de 4

5 Psychotherapeutische Versorgung Aus dem Koalitionsvertrag: Wir wollen in der psychotherapeutischen Versorgung Wartezeiten reduzieren und mehr Betroffenen ein zeitnahes Angebot für eine Kurzzeittherapie eröffnen. Hierzu werden wir das Antrags und Gutachterverfahren entbürokratisieren, die Gruppentherapie fördern und den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, in einer gesetzlich definierten Frist die Psychotherapierichtlinie zu überarbeiten. Die bestehenden Befugnisbeschränkungen für Psychotherapeuten werden wir überprüfen. Wir werden das Psychotherapeutengesetz samt den Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung überarbeiten. Koalitionsbeschluss vom 29. April 2014 Würdevolles Sterben Umgang mit Sterbehilfe klären Über das Thema Sterbehilfe wird emotional und kontrovers diskutiert. Es stellt jeden Menschen vor existenzielle Fragen. In Deutschland ist die aktive Sterbehilfe als Tötung auf Verlangen strafbar. Straffrei hingegen ist die Beihilfe zur Selbsttötung, auch assistierter Suizid genannt. Seit einigen Jahren sind in Deutschland Vereinigungen aktiv, die Hilfeleistungen zur Selbsttötung anbieten. Wir müssen als Gesellschaft daher die Entscheidung treffen, ob wir diese Art von Sterbehilfe wollen. Koalitionsbeschluss (Zeitplan) vom 29. April Fraktionsinterne Orientierungsveranstaltungen im 2. Quartal Fraktionsübergreifende Orientierungsveranstaltung im Bundestag im 3. Quartal 2014/nach der Sommerpause 3. Danach Gruppenfindung und Erarbeitung der einzelnen Gesetzentwürfe 4. Quartal 2014 a) Wahl der Gruppensprecher/Vorsitze b) Zeitplan innerhalb der einzelnen Gruppen c) Gruppeninterne Abstimmungsgespräche 4. Parlamentarische Beratung a) Erste Lesung: 1. Quartal 2015 b) Anhörung: 2. Quartal 2015 c) 2./3. Lesung: 3. Quartal Gesetzentwürfe liegen vor Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz) Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung 5

6 Krebs und Schwerbehinderung gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 S.2 Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 2 Behinderung (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). krank ein regelwidriger Körper oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat krank behindert behindert dauerhaft regelwidriger Zustand, mit der Folge einer Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe Schwerbehindertenausweis Schutz oder Hürde? Krebs und Schwerbehinderung bei Berufstätigkeit Krebs und Schwerbehinderung bei Arbeitslosigkeit Heilungsbewährung und Absenkung des GdB Antragstellung, Widerspruch, Klage Krebs und Grad der Behinderung Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung, ist im Allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein GdB von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in höheren Stadien ein GdB von 80 angemessen. Aus: Behinderung und Ausweis. Grundsätze für die Feststellung einer Schwerbehinderung Grunderkrankung Beeinträchtigungen Begleiterscheinungen Zweiterkrankungen Funktionseinschränkungen Behandlungsfolgen 6

7 Krebs als Berufskrankheit Aufgaben der Berufsgenossenschaften: 1 (SGV VII) Prävention, Rehabilitation, Entschädigung 9 Berufskrankheit Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden Liste der Berufskrankheiten Liste der krebserzeugenden Stoffe SGB VII, 202 7

8 Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) SAPV soll Lebensqualität und Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen erhalten, fördern und verbessern. Damit soll eine menschenwürdiges Leben bis zum Tod ermöglicht werden. Gesetzesgrundlage ist 37b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs. SAPV soll bestehende Angebote ergänzen Seit 1. April 2007 (GKV WSG * ) *) Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Anspruch auf Leistungen haben Versicherte, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung leiden, die das Leben des Patienten auf Monate begrenzt, und die zudem eine aufwändige, ambulant oder in stationären Einrichtungen zu erbringende, medizinische Versorgung benötigen. Die Versorgung muss von einem Arzt verordnet werden. Die Leistungen werden von Palliative Care Teams erbracht, die mit den Krankenkassen entsprechende Verträge geschlossen haben, eine 24 stündige Verfügbarkeit sicherstellen und bestimmte fachliche Qualifikationen vorweisen. 8

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