Lernen im Dialog. Sozialrecht. von Prof. Dr. Axel Kokemoor. 6., neu bearbeitete und verbesserte Auflage. Verlag Franz Vahlen München 2014

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1 Lernen im Dialog Sozialrecht von Prof. Dr. Axel Kokemoor 6., neu bearbeitete und verbesserte Auflage Verlag Franz Vahlen München 2014 Verlag Franz Vahlen im Internet: ISBN Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 V. Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt hat und dass die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen ( 9 II, 34 I SGB VI). Klausurtipp: In der Fallbearbeitung sollten Sie sich mit der Erfüllung der Wartezeit für eine bestimmte Rentenart (zb 43 I 1 Nr. 3, 50 I 1 Nr. 2 SGB VI) nur dann zuerst beschäftigen, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzung problematisch erscheint oder offensichtlich nicht gegeben ist. Ansonsten ist es aufbautechnisch zumeist günstiger, für die jeweils in Betracht kommende Rente zunächst den Versicherungsfall (zb 43 I 1 Nr. 1, S. 2 SGB VI) und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (s. insbes. 43 I 1 Nr. 2 SGB VI) zu prüfen. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente, Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit sowie Rente wegen Todes ( 50 I SGB VI). Eine Wartezeit von 15 Jahren ist erforderlich für einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe (s. 11 I SGB VI). Ferner sieht 50 II IV SGB VI für bestimmte weitere Rentenansprüche längere Wartezeiten von 20, 25 und 35 Jahren vor. Grds. sind die Wartezeiten zwischen Versicherungsbeginn (= erstem Rentenbeitrag) und Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen. Ausnahmsweise muss dies in zeitlicher Nähe zum Versicherungsfall geschehen (sog. Vorversicherungszeit), insbesondere bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. 43 I 1 Nr. 2, II 1 Nr. 2 SGB VI). Welche der in den 54 ff. SGB VI näher bestimmten rentenrechtlichen Zeiten im Einzelnen auf die Wartezeiten angerechnet werden, regeln die 51, 244 II SGB VI. Als rentenrechtlich bedeutsame Zeiten nennt 54 I SGB VI Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Beitragszeiten ( 55 SGB VI) sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten. Beitragsfreie Zeiten ( 54 IV SGB VI) sind mit Anrechnungszeiten ( 58, 252 ff. SGB VI), einer Zurechnungszeit ( 59, 253a SGB VI) oder mit Ersatzzeiten ( 250, 251 SGB VI) belegt, ohne dass zugleich Beiträge gezahlt wurden. Berücksichtigungszeiten sind bestimmte Zeiten der Kindererziehung gem. 57 SGB VI Kindererziehungszeiten gem. 56 SGB VI sind hingegen Beitragszeiten, s. 177 I, 55 I SGB VI! Die Berücksichtigung von zwei Jahren statt bisher einem Jahr mit Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ab dem wird auch unter dem Schlagwort»Mütterrente«diskutiert Ergeben sich bei M aus Übungsfall 11 Probleme im Hinblick auf die Wartezeiten? Bzw. welche Wartezeiten hat sie erfüllt? (Überlegen Sie, bevor Sie weiterlesen!) M ist seit 38 Jahren pflichtversichert. Dass für sie auch Beiträge entrichtet wurden, kann nach dem Sachverhalt unterstellt werden (vgl. auch 199 SGB VI). Folglich verfügt M über 38 Jahre mit Beitragszeiten isd 55 SGB VI. Sie erfüllt damit alle hier in Betracht kommenden rentenrechtlichen Wartezeiten nach den 11 I, 50 I, 243b SGB VI! bb) Antrag Alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden grds. nur auf Antrag erbracht (s. 19 S. 1 SGB IV, 115 I 1 SGB VI notieren Sie als Merkposten ggf. 115 SGB VI neben 19 SGB IV!). Abweichungen davon und Sonderfälle sind in S. bei Interesse 249 I sowie 307 II SGB VI idf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes v , BGBl. I

3 3. Kapitel. Sozialversicherung und Arbeitsförderung 115 I 2, II IV sowie in 116 SGB VI geregelt. Insbesondere gilt gem. 116 II SGB VI ein Antrag auf Reha-Leistungen als Rentenantrag. Das Datum der Antragstellung hat materiell-rechtliche Bedeutung für den Beginn von Rentenleistungen ( 99 I SGB VI) sowie den Beginn der Verzinsung ( 44 II SGB I diese Vorschriften könnten Sie ggf. neben 115 I SGB VI notieren). Sehen Sie in Übungsfall 11 Probleme hinsichtlich der Antragsstellung? M hat Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der»deutschen Rentenversicherung Nordbayern«als dem zuständigen Regionalträger beantragt. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben könnten gem. 115 IV SGB VI auch von Amts wegen erbracht werden, wenn M dem zustimmt. Auf die Möglichkeit, diese Leistungen oder ggf. andere Rentenleistungen zu erhalten,»sollen«die Rentenversicherungsträger hinweisen ( 115 VI SGB VI). Ist Ihnen die rechtliche Bedeutung der Formulierung»sollen«noch geläufig?»soll-vorschriften«verlangen eine bestimmte Handlungsweise zwar nicht zwingend, aber doch strikt für den Regelfall! 424 b) Renten 310 aa) Altersrenten Anspruch auf Regelaltersrente haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bei Rentenbeginn (der uu auch erst nach Erreichen der Altersgrenze liegen kann) erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wurde durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom vom 65. Lebensjahr ab dem Jahr 2012 schrittweise bis zum Jahr 2029 auf das 67. Lebensjahr angehoben (s. 35, 235 SGB VI). Des Weiteren bestehen Sonderformen der Altersrente nach den 36 ff., 40 SGB VI (mit Spezialregelungen in den 236 ff. SGB VI nur bei Interesse lesen), die unter den dort bestimmten versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen schon vor Vollendung des 65./67. Lebensjahres gewährt werden. Langjährig Versicherte, die bei Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren eine Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig beziehen ( 36 S. 2 SGB VI), müssen dafür Rentenabschläge in Kauf nehmen (vgl. 77 II Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Besonders langjährig Versicherte können bei Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren eine Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres auch ohne Abschläge erhalten ( 38 SGB VI). 426 Im Rahmen einer befristeten Sonderregelung ( 236b neben 38 notieren!) ist es seit dem möglich, diese Rente bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei in Anspruch zu nehmen (Stichwort»Rente mit 63«). 427 Versicherte, die über die Altersgrenze hinaus arbeiten und Altersrente erst später beanspruchen, erhalten nach 77 II Nr. 2 Buchst. b SGB VI einen höheren Rentenzu- 424 S. zb Creifelds, Stichwort: Soll-Vorschrift; dazu bereits bei Rn BGBl. I Eingefügt mit Wirkung zum durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v , BGBl. I Eingefügt durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz v , BGBl. I 787. Besonderheiten hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit finden sich in 51 IIIa Nr. 3 SGB VI nf und 244 III SGB VI nf, freiwillige Beiträge werden im Rahmen des 51 IIIa Nr. 4 SGB VI nf anerkannt. 140

4 V. Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI gangsfaktor. Nach 42 I SGB VI können Versicherte statt einer Vollrente auch lediglich eine Teilrente wählen. Durch die genannten Regelungen wird den Versicherten ein gleitendes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ermöglicht. Beim vorzeitigen Bezug von Altersrente sind die Hinzuverdienstgrenzen des 34 III SGB VI zu beachten. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte (vgl. 63 I SGB VI). Konkret sind vier Faktoren maßgebend (vgl. 64 SGB VI): Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Einkommen wird zunächst in Entgeltpunkte umgerechnet, wobei ein voller Entgeltpunkt jeweils dem versicherten Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres entspricht ( 63 II SGB VI). 2. Die Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch Multiplikation der Entgeltpunkte mit einem Zugangsfaktor vermieden ( 63 V, 77 SGB VI); Ergebnis der Multiplikation sind die persönlichen Entgeltpunkte ( 66 I SGB VI). 3. Durch Vervielfältigung mit dem Rentenartfaktor ( 67 SGB VI) wird das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zur Altersrente bestimmt ( 63 IV SGB VI). 4. Durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert wird die Anpassung der Rente an die jeweilige Lohn- und Gehaltsentwicklung gewährleistet. Der aktuelle Rentenwert wird gem. 63 VII, 68 ff. SGB VI jährlich durch Rechtsverordnung bestimmt. In seine Berechnung geht auch ein Nachhaltigkeitsfaktor ein ( 68 I 3 Nr. 3, IV SGB VI), der der steigenden Zahl von Rentnern im Verhältnis zur Zahl der Beitragszahler Rechnung tragen soll. bb) Renten wegen Todes Im Fall des Todes des Versicherten sichert die gesetzliche Rentenversicherung dessen Hinterbliebene. Ehegatten (auch frühere) und Kinder können nach Maßgabe der 46 ff. SGB VI Witwen- bzw. Witwerrente, Erziehungsrente oder Waisenrente erhalten. Die Höhe dieser Renten ist im Verhältnis zur Altersrente für Versicherte geringer (s. die reduzierten Rentenartfaktoren gem. 67 Nr. 5 8 SGB VI). 428 cc) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Das Invaliditätsrisiko des Versicherten bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine Altersrente decken die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. 429 Neben dem Eintritt des Versicherungsfalls setzt die Gewährung einer solchen Rente daher voraus, dass der Versicherte das 65./67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Versicherungsrechtlich muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ( 50 I Nr. 2 SGB VI) erfüllt sein und es müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Diese Renten kommen damit regelmäßig nur bei einer Pflichtversicherung und nicht bei allein freiwilliger Versicherung in Betracht. In ihrer Höhe entspricht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung grds. der Altersrente (Rentenartfaktor 1,0, 67 Nr. 3 SGB VI), allerdings ist der Zugangsfaktor meist deutlich reduziert (s. 77 II 2, Ausf. dazu zb Waltermann SozR Rn. 375; Muckel/Ogorek SozR 11 Rn. 105 ff. 429 S. Waltermann SozR Rn

5 3. Kapitel. Sozialversicherung und Arbeitsförderung Nr. 3 SGB VI). Verbesserungen ergaben sich zum insbesondere durch eine Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre bis zum vollendeten 62. Lebensjahr in 59 SGB VI nf. 430 Dadurch werden Erwerbsgeminderte nun so gestellt, als ob sie bis zu ihrem 62. Geburtstag weitergearbeitet hätten. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit und nur ausnahmsweise dauerhaft gewährt ( 102 II SGB VI) Das Gesetz unterscheidet zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und derjenigen wegen voller Erwerbsminderung. Der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung liegt vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (= länger als sechs Monate, vgl. 101 I SGB VI) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten ( 43 II SGB VI lesen!). Kann der Versicherte zwar noch drei, aber weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor ( 43 I SGB VI). Wer vor dem geboren wurde, zwar noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, dies jedoch nicht mehr in seinem bisherigen oder einem vergleichbaren Beruf, ist möglicherweise berufsunfähig. Berufsunfähige können zwar nicht mehr die frühere Rente wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen, wohl aber Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach der Vertrauensschutzregelung des 240 I SGB VI (notieren Sie 240 neben 43 I SGB VI!). Betrachten Sie nun bitte wieder Übungsfall 11! Mit welcher Überlegung ließe sich ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung der M bejahen? M kann zwar theoretisch noch arbeiten, praktisch hat sie jedoch bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage kaum eine Chance auf eine Beschäftigung! Um das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht von der Arbeitslosenversicherung weitgehend auf die Rentenversicherung zu überwälzen, ist das Gesetz in diesem Punkt zurückhaltend und besagt, dass es auf die jeweilige Arbeitsmarktlage grds. nicht ankommt (s. 43 III Hs. 2, 240 II 4 Hs. 2 SGB VI abstrakte Betrachtungsweise). Anders ist dies bei einem Leistungsvermögen unter sechs Stunden täglich und gleichzeitigem Vorliegen von Arbeitslosigkeit, wie sich den genannten Vorschriften im Umkehrschluss entnehmen lässt. Insoweit gilt eine konkrete Betrachtungsweise: 431 Ist der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen, wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn weder der Versicherungsträger noch die Agentur für Arbeit dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz anbieten konnte. 432 Für den Fall der M ist dies unerheblich, weil sie noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. 430 Geändert durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz v , BGBl. I 787. Weitere Verbesserungen ergeben sich durch 73 S. 1 Hs. 2 SGB VI nf. 431 Dazu ausf. KassKom/Gürtner SGB VI 43 Rn. 30 ff. 432 S. zb BSGE 43, 75; BSG Urt. v B 13 RJ 7/01 R = SozR Nr

6 V. Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI Welche Rente könnte nach dem, was Sie schon wissen, damit nur in Betracht kommen? Denken Sie nach und blättern Sie ggf. zurück zu Rn. 313 ff., bevor sie weiterlesen! Da M vor dem geboren wurde und ihren bisherigen Beruf nicht mehr auszuüben vermag, könnte ihr ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter dem Gesichtspunkt der Berufsunfähigkeit zustehen! Berufsunfähigkeit liegt aber nach 240 II SGB VI nicht bereits dann vor, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern es ist auch zu prüfen, ob es eine Tätigkeit gibt, die dem Versicherten sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich sowie fachlich noch bewältigen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Hauptberufs. Die Rechtsprechung beurteilt sie nach einem sog. Mehrstufenschema, 433 in dessen Rahmen nur auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden darf. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass grds. mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit vom Versicherungsträger konkret zu benennen ist. 434 Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( Rn. 323 ff.) mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (s. 240 II 3 SGB VI). 435 Übersicht 28: Mehrstufenschema zur Beurteilung von Berufsunfähigkeit 317 verweisbar nur auf nächstniedrigere Stufe 5. Stufe: besonders hoch qualifizierte Arbeiter oder Angestellte, Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, Meister, Hochschulabsolventen 4. Stufe: Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung, Facharbeiter (Ausbildungszeit > 2 Jahre) 3. Stufe: angelernte Arbeiter und Angestellte (Ausbildungszeit von 3 Mon. bis zu 2 Jahren) 2. Stufe: ungelernte Arbeiter und Angestellte 1. Stufe: einfachste ungelernte Tätigkeiten grundsätzlich uneingeschränkt verweisbar! S. zb BSG Urt. v B 5 RJ 38/02 R = BeckRS 9999, Zur Maßgeblichkeit dieser Rspr. auch für 240 SGB VI s. zb BSG Urt. v B 5 RJ 18/01 R = BeckRS 2002, S. zum Ganzen zb die Darstellung bei Gitter/Schmitt SozR 25 Rn. 42 ff. 143

7 3. Kapitel. Sozialversicherung und Arbeitsförderung Versuchen Sie nun, das Schema auf unseren Fall anzuwenden! Welcher Stufe ist M zuzuordnen und welche Konsequenzen ergeben sich daraus? M war während der letzten 20 Jahre als»normale«ungelernte Arbeiterin tätig. Sie ist daher der zweiten Stufe zuzuordnen und kann auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Sie ist daher nicht berufsunfähig und hat keinen Rentenanspruch nach 240 II SGB VI. Da nicht einzusehen ist, dass Versicherte wie M trotz langjähriger Beitragszahlung niemals berufsunfähig werden können und die Rente wegen Berufsunfähigkeit nur Versicherten mit besserer Ausbildung zugute kam, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit auslaufen zu lassen Zurück zum Tatbestand des 43 SGB VI. Versuchen Sie sich in die Lage der M zu versetzen! Die Rentenversicherung beruft sich darauf, dass M theoretisch noch vollschichtig arbeiten kann. Sie hat aber keinen Arbeitsplatz und weiß wohl ebenso wenig wie die Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit, in welchem Berufsfeld sie angesichts der Vielzahl ihrer Leiden nach einer neuen Tätigkeit suchen könnte. 436 Schauen Sie sich nochmals die medizinischen Leistungseinschränkungen der M an! Im Hinblick auf welches Kriterium der Erwerbsminderung gem. 43 I 2 SGB VI könnten sich Zweifel ergeben? Fraglich ist, ob M noch»unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes«eingesetzt werden kann! Es nützt der M wenig, dass sie zwar theoretisch noch vollschichtig arbeiten kann, wenn eine mit ihren Leiden vereinbare Tätigkeit tatsächlich nicht existiert. In diesem Fall beruht die fehlende Erwerbstätigkeit nicht auf der Arbeitsmarktlage, sondern ist allein auf die Leistungsminderungen zurückzuführen. Deshalb kann nur das Leistungspotenzial, das auf dem Arbeitsmarkt konkret einsetzbar ist, als Maßstab für die Fähigkeit eines Versicherten, Einkommen zu erzielen, herangezogen werden. 437 Nach der Rechtsprechung kommt infolge dessen auch bei verbliebener Fähigkeit des Versicherten, vollschichtige Arbeiten zu verrichten, in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit in Betracht, wenn dem Versicherten keine noch ausübbare Verweisungstätigkeit durch den Rentenversicherungsträger benannt wurde. Eine pauschale Verweisung auf das allgemeine Arbeitsfeld ist danach nur ausreichend, wenn der Versicherte zumindest (körperlich) leichte Arbeiten ohne besondere Einschränkungen verrichten kann. Liegt hingegen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, ist stets die Benennung einer geeigneten Verweisungstätigkeit erforderlich. 438 Besteht die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (zb weil derartige Positionen nur an frühere Betriebsangehörige vergeben werden), ist dem Versicherten sogar konkret ein besetzbarer Arbeitsplatz 436 Sie wird daher von der Agentur für Arbeit vermutlich nicht als arbeitsfähig eingestuft werden (s. 138 V Nr. 1 SGB III) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann sich dann nur aufgrund der Vorschrift des 145 I SGB III vorläufig bis zur Feststellung einer Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger ergeben. 437 S. BSG Urt. v B 5 RJ 12/02 R = BeckRS 9999, S. insbes. BSGE 80, 24 (33) GrS; 109, 189 ff. 144

8 V. Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI nachzuweisen. 439 Solange dies nicht gelingt bzw. geschieht, besteht daher Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung! Versuchen Sie nun, diese Erkenntnisse auf Übungsfall 11 anzuwenden. Könnte bei M eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen? Der Ausschluss von Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit ivm einer überwiegend sitzenden Tätigkeit deutet bereits auf eine Summierung ungewöhnlicher Leistungshindernisse hin. Jedenfalls zusammen mit den Einschränkungen in Bezug auf die rechte Hand, die uu schon für sich genommen eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen könnten, muss man hier von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ausgehen, zumal auch unwahrscheinlich ist, dass sich M in ihrem Alter nach einem langen, durch manuelle Tätigkeiten geprägten Arbeitsleben noch auf Bürotätigkeiten oder Tätigkeiten mit Publikumsverkehr wie zb Pförtnerin oder Museumsaufsicht umstellen kann. 440 Was bedeutet dies konkret für M? Sie ist als voll erwerbsgemindert anzusehen, solange ihr keine geeignete Tätigkeit benannt werden kann. Da alle anderen Voraussetzungen des 43 II SGB VI vorliegen, hat sie bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. dd) Ausschlüsse, Zusammentreffen von Renten und Einkommen Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente ( 43, 37, 46 II SGB VI) besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben ( 103 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen Todes besteht ferner nicht für Personen, die den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben ( 105 SGB VI). Ist die Rentenberechtigung auf bei Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen erlittene Verletzungen zurückzuführen, steht eine vollständige oder teilweise Versagung der Rente im Ermessen des Rentenversicherungsträgers ( 104 I SGB VI). Beim Zusammentreffen verschiedener Rentenansprüche sowie von Renten und anderen Leistungen oder Einkommen gelten die 89 ff. SGB VI c) Leistungen zur Teilhabe Die Leistungen zur Teilhabe ( 9 ff. SGB VI) behandelte das Gesetz früher unter der Überschrift»Rehabilitation«. Durch sie soll verhindert werden, dass Versicherte vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden (vgl. 9 I 1 Nr. 2 SGB VI). Da diese Leistungen die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abwenden können, sind sie gegenüber den Renten vorrangig ( 9 I 2 SGB VI Grundsatz:»Reha vor Rente«). Die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe steht im Ermessen ( 38 SGB I) des zuständigen Leistungsträgers (unterstreichen Sie»können«im BSG Urt. v B 13 RJ 7/01 R = SozR Nr Vgl. dazu insbes. BSG Urt. v B 13 RJ 13/01 R = SGb 2001, 675 sowie ferner BSG Urt. v B 13 RJ 65/99 R = SozSich 2001, 207 ff. 145

9 3. Kapitel. Sozialversicherung und Arbeitsförderung Wortlaut des 9 II SGB VI!). In Betracht kommen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ( 15 SGB VI lesen!), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( 16 SGB VI lesen Sie 16 SGB VI und überfliegen Sie die dort genannten Vorschriften des SGB IX) sowie»sonstige Leistungen«iSd 31 SGB VI. Diese Leistungen werden ergänzt durch die Gewährung von Übergangsgeld ( 20 ff. SGB VI) und die in 28 SGB VI erwähnten Leistungen nach dem SGB IX Leistungen zur Teilhabe können nur gewährt werden, wenn die in 10 SGB VI umschriebenen persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese bezeichnen hier den Versicherungsfall. 441 Er ist gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und voraussichtlich erhalten oder wieder hergestellt werden kann (s. im Einzelnen 10 I Nr. 2 SGB VI). Weitere (versicherungsrechtliche) Voraussetzung der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben ist gem. 11 I SGB VI, dass der Versicherte bei Antragstellung eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ( 43, 240 SGB VI) bezieht; Ausnahmen davon sehen die Abs. 2, 2a und 3 des 11 SGB VI vor. Werden die Ermessensleistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die ebenfalls im Ermessen stehenden sonstigen Leistungen des 31 SGB VI erbracht, folgt daraus ein Rechtsanspruch auf Übergangsgeld, sofern die weiteren Leistungsvoraussetzungen des 20 SGB VI erfüllt sind (unterstreichen Sie»Anspruch«im Gesetzeswortlaut!). Alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur auf Antrag erbracht (s. 19 SGB IV, 115 I 1 SGB VI). Jedoch können gem. 115 IV SGB VI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Den Ausschluss von Leistungen regelt 12 SGB VI. Was bedeutet dies für Übungsfall 11? Hat M auch Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe? M erfüllt zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und ist auch in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert, doch ist nach dem Sachverhalt nicht klar, ob damit zu rechnen ist, dass ihre Erwerbsfähigkeit auf diese Weise wieder hergestellt werden kann. Reha-Leistungen sind insofern zwar denkbar, aber nicht zwingend. M hat diese Leistungen auch nicht beantragt. Sollten sie in Betracht kommen, müsste der Regionalträger sie entweder von Amts wegen erbringen oder M zumindest darauf hinweisen, dass sie auf Antrag derartige Leistungen in Anspruch nehmen kann (s. 115 VI SGB VI) Leistungserbringungsrecht Fragen des Leistungserbringungsrechts spielen in der gesetzlichen Rentenversicherung nur eine untergeordnete Rolle, da Geldleistungen (Renten) im Vordergrund stehen. Diese werden gem. 119 I SGB VI grds. durch die Deutsche Post AG ausgezahlt. Sachleistungen sind die Leistungen zur Teilhabe, die im Jahr 2013 einem Anteil 441 Gitter/Schmitt SozR 25 Rn

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