SchiedsamtsZeitung 70. Jahrgang 1999, Heft 03 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Das neue Insolvenzrecht unter besonderer Berücksichtigung

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1 Das neue Insolvenzrecht unter besonderer Berücksichtigung der Verbraucherinsolvenz von RAG Christian Dutzmann, Schenefeld Am 1. Januar 1999 ist die Insolvenzordnung nach über zwanzigjähriger Vorbereitung und Beratung in Kraft getreten. Ein Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners, der seine Verbindlichkeiten nicht vollständig erfüllen kann, gemeinschaftlich zu befriedigen. Hierzu wird das Vermögen des Schuldners entweder nach bestimmten Regeln vollständig verwertet und der Erlös auf die Gläubiger verteilt, oder es werden nach allgemeinen gesetzlichen Vorgaben in einem sog. Insolvenzplan anderweitige Regelungen zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger individuell getroffen. Dies kann sinnvoll sein, um beispielsweise ein Unternehmen des Schuldners vor der Zerschlagung zu bewahren und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Das bisher geltende Recht erschien aus mehreren Gründen als reformbedürftig. Zunächst war es erforderlich, das Nebeneinander der Rechtsnormen in den neuen und den alten Bundesländern zu beseitigen. Hier galt bis zum 31. Dezember 1998 die Gesamtvollstreckungsordnung, dort gab es gleich zwei Gesetzeswerke, nämlich die Konkursordnung und die Vergleichsordnung. Alle diese Regelungen werden durch das neue Gesetz abgelöst. Es trägt inhaltlich dem Umstand Rechnung, dass die außer Kraft getretenen Gesetze vielfach eine angemessene Berücksichtigung von Gläubiger- und Schuldnerinteressen nicht in ausreichendem Maße zuließen: So wurden etwa 75 % aller Insolvenzverfahren überhaupt nicht eröffnet, weil die während des Verfahrens anfallenden Kosten nicht gedeckt waren. Das bisherige Recht zielte darüber hinaus in erster Linie auf die möglichst zügige Zerschlagung des Schuldnervermögens ab; die Möglichkeiten zur Sanierung und Veräußerung von Unternehmen waren unzureichend, Normen speziell für die Überschuldung einfacher Verbraucher fehlten. Von den zahlreichen Regelungen der neuen Insolvenzordnung, durch die eine Durchführung von Insolvenzverfahren erleichtert und wesentlich flexibler gestaltet werden soll, sind für Schiedspersonen insbesondere diejenigen von Interesse, die sich mit der sog. Verbraucherinsolvenz befassen. Grund für die Schaffung dieser Vorschriften war die Erkenntnis, dass das sogenannte Regelinsolvenzverfahren für die meisten Kleinschuldner viel zu aufwendig ist. Zielsetzung besteht darin, möglichst viel Vermögen des Schuldners zu verwerten. Verbraucher, die ihre Gläubiger nicht befriedigen können, besitzen aber regelmäßig keine größeren Vermögenswerte. Es soll deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Verbraucherinsolvenz in Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 erster Linie darum gehen, dem Schuldner, der dies wünscht, nach angemessener Schuldentilgung einen Neuanfang zu ermöglichen. Das Gesetz stellt, soweit der Schuldner selbst die Durchführung des Insolvenzverfahrens beantragt, die vergleichsweise Schuldenbereinigung, die sowohl außergerichtlich wie auch gerichtlich erfolgen kann, in den Vordergrund. Es sieht nur nachrangig ein stark vereinfachtes Insolvenzverfahren (Vermögensverwertung) vor, das natürlich auch direkt von einem Gläubiger beantragt werden kann. Anschließend besteht aber für den Schuldner in jedem Fall die Möglichkeit, wie in Regelinsolvenzverfahren auch, Restschuldbefreiung zu erlangen. Er braucht dann die in dem Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen nicht mehr zu erfüllen. dass die Neuregelung der Verbraucherinsolvenz in der Bevölkerung sowohl auf Zustimmung als auch auf erbitterte Kritik stößt, leuchtet ein. Vielfach wird die Befürchtung geäußert, der Schuldner fahre - überspitzt ausgedrückt - bereits wieder Porsche, während der Gläubiger noch große Anstrengungen unternehmen müsse, die durch die Nichtzahlung des Schuldners entstandenen Verluste auszugleichen. Bei sachlicher Betrachtungsweise dürfte das Gesetz jedoch, wie auch die folgenden Ausführungen zeigen sollen, halbwegs interessengerecht sein. Als»Verbraucher«gelten natürliche Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen also z. B. Arbeitnehmer, Arbeitslose, Schüler, aber auch Kleingewerbetreibende, die keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen. Soweit der Schuldner selbst ein Insolvenzverfahren beantragen möchte, erfordert dies zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch. Der Schuldner muss mit Hilfe einer hierfür geeigneten Person oder Stelle versuchen, sich mit allen seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu einigen. Welche Personen oder Stellen berechtigt sein sollen, den Schuldner zu unterstützen, dürfen die Bundesländer festlegen. In Betracht kommen insbesondere Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherzentralen, Rechtsanwälte und Steuerberater. Inwieweit sich hier auch ein Betätigungsfeld für Schiedspersonen ergeben könnte, bleibt abzuwarten. (Anmerkung der Redaktion: Kommt nach der Beschlusslage des BDS für Schiedspersonen nicht in Betracht.) Kosten für die außergerichtliche Beratung entstehen den Schuldnern regelmäßig nicht. Die Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände bieten ihre Tätigkeit meist kostenfrei an. Bei der Inanspruchnahme eines Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 Rechtsanwaltes besteht für den mittellosen Schuldner die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen. Gibt es eine Einigung mit allen Gläubigern, kommt es gar nicht erst zu einem Insolvenzverfahren. In einem Schuldenbereinigungsplan werden dann etwa Teilerlasse, Stundungen und Ratenzahlungsmöglichkeiten vereinbart, wobei auch Regelungen für den Fall einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (z. B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit) getroffen werden sollten. Kommt der Schuldner seinen dort übernommenen Verpflichtungen nach, ist er gegenüber den an diesem außergerichtlichen Vergleich beteiligten Gläubigern von jeder weiteren Leistungspflicht frei. Einigt sich der Schuldner mit seinen Gläubigern nicht, kann er innerhalb von 6 Monaten bei dem dafür zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Er hat dazu vorzulegen eine Bescheinigung über den erfolglosen Schuldenbereinigungsversuch, ausgestellt von der Person oder Stelle, die ihn hierbei unterstützt hat. Hinzukommen müssen eine Erklärung darüber, ob Restschuldbereinigung beantragt werden soll, ein Vermögensverzeichnis, ein Gläubigerverzeichnis und ein Forderungsverzeichnis sowie erneut ein Schuldenbereinigungsplan, für den auf den außergerichtlichen Plan weitgehend zurückgegriffen werden kann. Die vorgelegten Verzeichnisse haben unbedingt vollständig zu sein. Hat der Schuldner, was oft vorkommen wird, keinen vollständigen Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen, besteht ein Auskunftsanspruch gegen seine Gläubiger, dem diese auf eigene Kosten nachzukommen haben. Das Gericht versucht zunächst noch einmal, seinerseits eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern herbeizuführen. Es lässt den Insolvenzantrag ruhen, stellt den beteiligten Gläubigern die Unterlagen zu und fordert sie zur Stellungnahme auf. Äußern sich die Gläubiger binnen eines Monats nicht, hat dies, anders als im vorgerichtlichen Verfahren, schwerwiegende Folgen. Ihr Verhalten wird nämlich so gewertet, als hätten sie dem Plan zugestimmt! Darüber hinaus kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die (verweigerte) Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn sie ungerechtfertigt eine wirtschaftlich sinnvolle Schuldenbereinigung verhindern. Dies ist möglich, wenn die Mehrheit der Gläubiger (nach Kopfzahl und Höhe der Forderungen) den Plan akzeptiert und durch diesen die übrigen Gläubiger keine Benachteiligung erfahren. Benachteiligt sind sie dann nicht, wenn sie durch den Schuldenbereinigungsplan nicht schlechter stehen, als sie bei Durchführung des Insolvenzverfahrens mit ggfs. anschließender Restschuldbefreiung gestanden hätten. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 Der Schuldenbereinigungsplan hat, unabhängig davon, ob er durch ausdrückliche Annahme oder durch Zustimmungsersetzung seitens des Gerichts zustande gekommen ist, die Wirkung eines Prozessvergleichs, kann also auch Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein. Nur wenn es nicht zu einer Annahme dieses gerichtlichen Plans kommt, ist das Insolvenzverfahren fortzusetzen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren selbst, für das Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, ist im Vergleich zur Unternehmensinsolvenz recht unkompliziert. Anstelle des Insolvenzverwalters wird ein Treuhänder tätig. Er hat zwar, sofern der Schuldner zahlungsunfähig ist (bei eigenem Insolvenzantrag reicht schon drohende Zahlungsunfähigkeit aus), wie im üblichen Verfahren auch, die Aufgabe, alle pfändbare Habe des Schuldners zugunsten der Gläubiger zu verwerten. Das Gericht kann aber auch anordnen, dass von einer Veräußerung des Vermögens gegen Zahlung eines Betrages, der seinem Wert entspricht, ganz abgesehen wird. Zu einer solchen Leistung könnten sich z. B. Freunde oder Verwandte bereit finden, um die sonst drohende Zerschlagung der meist ohnehin bescheidenen wirtschaftlichen Werte des Schuldners zu verhindern. In dem Umfang, in dem die Gläubiger durch Verwertung des Vermögens oder ersatzweise Zahlung des Schuldners nicht vollständig befriedigt werden, bleiben ihre Forderungen zunächst einmal bestehen. Der Schuldner muss also grundsätzlich auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, dem Anfall weiterer Verzugszinsen etc. rechnen. Anders als nach bisherigen Recht hat er nun aber die Möglichkeit, innerhalb weniger Jahre ganz schuldenfrei zu werden, ohne seine Verbindlichkeiten hierzu vollständig begleichen zu müssen. Er kann nämlich, sofern die gegen ihn gerichtete Forderung nicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, auf Antrag Restschuldbefreiung erlangen. Hiervon ausgeschlossen sind zunächst nur Schuldner, die wegen einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind, die innerhalb der letzten Jahre vor Stellung des Insolvenzantrages bei Kreditaufnahmen und Beantragung öffentlicher Mittel falsche Angaben gemacht oder im Verfahren selbst, Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt haben. Gleiches gilt für Schuldner, von denen im letzten Jahr vor Antragstellung, was immer dies auch heißen mag,»unangemessene Schulden«gemacht worden sind oder Vermögen verschwendet worden ist. Liegen solche Gründe hingegen nicht vor, kündigt das Gericht zum Abschluss des Insolvenzverfahrens an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, vorausgesetzt, er kommt in einer anschließenden sog. Wohlverhaltensperiode seinen Verpflichtungen nach. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 Während dieser regelmäßig sieben Jahre (bei Zahlungsunfähigkeit bereits vor dem : 5 Jahre) muss der Schuldner zunächst den pfändbaren Teil seines Einkommens vollständig an einen hierfür bestellten, besonderen Treuhändler abführen, der die eingegangenen Beträge dann gleichmäßig an die Gläubiger verteilt. Damit dies möglich ist, sind Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen in den genannten Zeiträumen verboten und werden z. B. Gehaltsabtretungen nach drei Jahren wirkungslos. Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich nachhaltig um einen Arbeitsplatz bemühen. Er hat dem Gericht unaufgefordert Arbeitsplatz- und Wohnsitzwechsel mitzuteilen. Zur Steigerung seiner Motivation verbleibt dem Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre allerdings ein Betrag, der etwas über der Pfändungsfreigrenze liegt. Außerdem darf er Erbschaften, die er antritt, zur Hälfte behalten. Nach erteilter Restschuldbefreiung bei Erfüllung der oben genannten Pflichten sind die Forderungen der Insolvenzgläubiger, auch dann, wenn sie ihre Ansprüche gar nicht angemeldet hatten, erloschen. Der Schuldner hat dann tatsächlich die Chance, sein Leben wirtschaftlich neu zu gestalten. Das beschriebene Verfahren kann aber nur dann durchgeführt werden, wenn die Kosten des Treuhänders, die sich auf jährlich mindestens 200,- DM belaufen. gedeckt sind. Bislang ist jedoch weitgehend offen, ob diese mittels Prozesskostenhilfe gezahlt werden können oder von den Sozialämtern zu übernehmen sind oder ob der völlig mittellose Schuldner von den Vorteilen der Restschuldbefreiung ausgeschlossen bleibt. Nicht nur diese Kostengesichtspunkte müssen aber, soll das neue Gesetz insgesamt ein Erfolg werden, schnellstens geklärt werden. Ebenso wichtig wird sein, Schuldner, die sich vielfach an den regelmäßigen Besuch des Gerichtsvollziehers gewöhnt haben, dabei zu unterstützen, ihre Vermögensverhältnisse zu ordnen, die Scheu vor Gerichten zu überwinden, den evtl. vereinbarten Schuldenbereinigungsplan zu erfüllen bzw. die Wohlverhaltensperiode bei der Restschuldbefreiung durchzuhalten. Die Gläubiger ihrerseits sollten bei allen Ungerechtigkeiten, die das Gesetz möglicherweise aus ihrer Sicht enthält, bedenken lernen, dass regelmäßig nur der Verbraucher seine Verbindlichkeiten begleicht, der auch die Hoffnung haben kann, wenigstens irgendwann schuldenfrei zu sein. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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