Für Geburtsjahrgänge Pensionsalter Bis 1952 65 Ab 1953-1961 66 Ab 1962 67



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Praktische Auswirkungen der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 auf Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer (EStÄR2008, R6a Abs. (8)) Wir hatten bereits mehrfach über die Änderung der Einkommensteuerrichtlinie 2008 und deren Auswirkungen auf die steuerliche Bewertung von Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer informiert. Nunmehr möchten wir diese Informationen in einem Schreiben zusammenfassen und anhand praktischer Fallkonstellationen mögliche Reaktionen aufzeigen. Grundsätzliches Der Bundesrat stimmte am 28.11.2008 einem Entwurf zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinie 6a Abs. 8 zu. Danach ist bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern das Endalter zur Bewertung von Pensionszusagen für Bilanzstichtage ab dem 31.12.2008 anzupassen. Die Altersgrenzenanpassung orientiert sich nach dem RV-Altersgrenzen-Anpassungsgesetz. Im Detail erfolgt die Anpassung des steuerlichen Pensionsalters jedoch nach folgenden Geburtsjahrgängen: Für Geburtsjahrgänge Pensionsalter Bis 1952 65 Ab 1953-1961 66 Ab 1962 67 Für beherrschende GGF s bis zum Geburtsjahrgang 1952 ergeben sich keine Veränderungen. Sollte ein beherrschender GGF im Jahr 1963 geboren sein, so ist eine zum 65. Lebensjahr zugesagte Altersrente aus steuerlicher Sicht nunmehr so zu behandeln, als wäre diese zum 67. Lebensjahr zugesagt. Der Zeitraum zur Verteilung der künftigen Pensionsrückstellungen verlängert sich in diesem Fall um zwei Jahre. Bei identischer Leistung, verlängertem Verteilungszeitraum und gleichzeitig sinkendem Altersrentenbarwert fällt die künftige, jährliche Teilwertzuführung geringer aus. N o Vertrieb 1

Versorgungsberechtigter, geb. 01.10.1963; Alters- und Invalidenrente 1.000 Euro mit 60% Witwenrentenübergang; 65. Lebensjahr; (rote Linie zeigt den bisherigen Teilwertverlauf, grüne Linie den neuen,steuerlichen Teilwertverlauf). Bezogen auf das Umstellungsjahr, d.h. für Bilanzstichtage ab dem 31.12.2008, führt die Neubewertung zu einem geringeren Teilwert. Da aber eine Teilauflösung der Rückstellung dem Auflösungsverbot gemäß R 6a (21) widersprechen könnte, scheint es durchaus möglich, den Vorjahresteilwert in der Steuerbilanz solange beizubehalten, bis sich wieder eine Zuführung zur Rückstellung ergeben wird. Dies liegt im Einzelfall im Ermessen des Steuerberaters des Unternehmens. Welche Handlungsoptionen bestehen: a) der bisherige Teilwertverlauf bis Alter 65 soll beibehalten werden Um einen nahezu identischen Teilwertverlauf zum bisherigen Teilwertverlauf nachbilden zu können, stehen zwei Faktoren zur Verfügung. Dies ist die Leistungshöhe und der Leistungszeitpunkt bzw. eine Kombination aus beiden Faktoren. Je nach Wahl des justierenden Faktors ergeben sich zum Teil sehr unterschiedliche Konsequenzen für das Finanzierungskonzept. 1. Veränderung des Faktors Leistungshöhe : Erhöht man die Altersrente zum 65. Lebensjahr um ca. 20 %, so kann der bisherige Teilwertverlauf nahezu identisch beibehalten werden. Nachteil bei dieser Variante ist, dass der Altersrentenbarwert ebenfalls um ca. 20% steigt und somit das ursprüngliche Finanzierungskonzept zum Leistungszeitpunkt 65. Lebensjahr nicht mehr ausreicht. Wer also diese Form der Anpassung wählt, muss unbedingt auch das Finanzierungskonzept hinsichtlich der Alters- und auch vorzeitigen Leistungen (Invaliden- und Witwenrente) anpassen. Die Altersrente zum 65. Lebensjahr wird so angepasst, dass der Teilwert zum 65. Lebensjahr dem ehemaligen Altersrentenbarwert entspricht. Die zuzusagende Rente zum 65. Lebensjahr beträgt somit 1.196 Euro (blaue Linie). Während der Anwartschaftsphase bis zum 65. Lebensjahr liegt der Teilwertverlauf sogar gering über dem derzeitigen Verlauf. Der Altersrentenbarwert bei Inanspruchnahme der Leistung zum 65. Lebensjahr liegt hingegen bei 181.736 Euro (roter Punkt) statt 151.954 Euro Teilwert. 2. Veränderung des Faktors Leistungszeitpunkt : Die alleinige Anpassung der Pensionszusage an das Pensionsalter gemäß Geburtsjahrgang wird zu keinem Erfolg im Sinne der Beibehaltung des Teilwertverlaufs bringen. Dieser Effekt ist ja gerade durch die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinie eingetreten. Verändert man aber den Leistungszeitpunkt und erhöht gleichzeitig die Altersleistung um ca. 20%, so ergibt sich der gewünschte Effekt den Teilwertverlauf beizubehalten. Gleichzeitig verändert sich 2

aber der Altersrentenbarwert zum 65. Lebensjahr sofern zu diesem Zeitpunkt die Leistung in Anspruch genommen wird wie folgt: 2.1. Berechnung des Anspruchs nach der m/n-tel Methode (ratierlich) Die angepasste, 20% erhöhte Altersleistung zum neuen Pensionsalter ist nun Grundlage für die Berechnung des ratierlichen Anspruchs zum 65. Lebensjahr. Der beh. GGF wurde die Pensionszusage zum 40. Lebensjahr erteilt. Der ratierliche Anspruch zum 65. Lebensjahr, bei 1.200 Euro Altersrente zum 67. Lebensjahr, beträgt 1.111 Euro (unterstellt wird ein einfache Kürzung). Der Altersrentenbarwert für diesen ratierlichen Rentenanspruch beträgt zum 65. Lebensjahr 168.820 Euro (oranger Punkt). 2.2. Berechnung des Anspruchs der vorgezogenen Altersleistung durch vers.-math. Abschlag in Höhe von 0,5 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Nach diesem Vorgehen würde der beh. GGF mit Pensionierungsalter 67 einen vers.-math. Abschlag zum 65. Lebensjahr in Höhe von 12% hinnehmen müssen. Die zugesagte Alterrente in Höhe von 1.196 Euro wird durch einen vers.-math. Abschlag i.h.v. 12% für die vorzeitige Inanspruchnahme reduziert. Zum 65. Lebensjahr verbleibt somit eine vorgezogene Altersrente von 1.056 Euro. Der Alterrentenbarwert hierzu lautet 160.463 Euro (grüner Punkt) Liegt das wirkliche Rentenbeginnalter bei den Varianten 2.1 und 2.2 über dem 65. Lebensjahr, so ist darauf zu achten, das dies im Finanzierungskonzept berücksichtigt wird, um zusätzliche finanzielle Mittel für die höhere Altersrente zu reservieren. Die dargestellten Festrentenanpassungen sind aufgrund ihrer Höhe kritisch in Richtung Üblichkeit und Angemessenheit zu prüfen. Ebenfalls muss die Erdienbarkeitsfrist von 10 Jahren für den Erhöhungsteil eingehalten werden. Graphik zu den o.a. Beispielen 3

b) der Teilwertverlauf wird an die neue steuerliche Voraussetzung angepasst Nimmt das Unternehmen keine Veränderungen an der Pensionszusage vor so wird der Teilwertverlauf an das steuerliche Pensionsalter, gemäß Geburtsjahrgang, angepasst. Die Zuführungen zum Teilwert fallen durch den geringeren Altersrentenbarwert und die Verlängerung des Verteilungszeitraumes geringer aus. Im Rentenbezugszeitpunkt ist auf den Barwert der Verpflichtung aufzufüllen. Die Differenz zwischen Vorjahresrückstellung und Altersrentenbarwert kann auf drei Wirtschaftsjahre verteilt werden ( 6a Abs.4 Satz 5 EStG). Sollte der GGF zum 65. Lebensjahr die zugesagte Rente beziehen, so ist eine Pensionsrückstellung in Höhe des Altersrentenbarwertes zum 65. Lebensjahr zu bilden. D.h. die Pensionsrückstellung wird von 118.826 Euro zum 64. Lebensjahr (grüne Linie) auf 151.954 Euro angehoben (blauer Pfeil). Die Differenz in Höhe von 33.128 Euro kann auf drei Jahre verteilt werden. Für Rückdeckungskonzepte, die auf das 65. Lebensjahr abgestellt und finanziert sind, treten keine Veränderungen ein. Sollte die gleiche Altersleistung sogar zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, so sinkt der Finanzierungsbedarf sogar. Der Altersrentenbarwert sinkt, da sich der Leistungsbezug in die Zukunft verschiebt. D.h. das Unternehmen zahlt erst zu einem späteren Zeitpunkt die Rente und dies unter der Annahme einer kürzeren Lebenserwartung. c) Mittelweg zwischen bisherigem und neuen Teilwertverlauf Für Unternehmen, die einen Mittelweg zwischen bisherigem und neuem Teilwertverlauf bevorzugen, bietet sich eine moderate Anpassung der Versorgungsleistung bei Inanspruchnahme nach Erreichen des 65. Lebensjahres an. Eine mögliche Anpassung könnte darin bestehen, dass für jeden Monat nach Erreichen des 65. Lebensjahres die Rente um 0,5 Prozent steigt. Ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat entspricht dem relativ gängigen Satz für einen Abschlag bei vorgezogener Inanspruchnahme und sollte daher von der Finanzverwaltung nicht beanstandet werden. Durch eine derartige Zusageergänzung kann ein erheblicher Teil der Rückstellungsminderung ausgeglichen werden. 4

Bei Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 67. Lebensjahr erhöht sich die Rente gegenüber dem 65. Lebensjahr (1.000 Euro) um 12% auf 1.120 Euro. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Teilwertverlauf, der zwischen dem bisherigen und dem angepassten Verlauf liegt (orange Linie). Bezogen auf die Rückstellungsbildung ergibt sich zum Rentenbeginn (65. Lebensjahr) eine Anpassung i.h.v. 10.759 Euro (blauer Pfeil), die wiederum auf drei Wirtschaftsjahre verteilt werden kann. Für Rückdeckungskonzepte, die auf das 65. Lebensjahr abgestellt und finanziert sind, treten keine Veränderungen ein. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Altersrente kommt es bei dieser Lösung aufgrund der angepassten Altersleistung jedoch zu Finanzierungslücken, die im Rückdeckungskonzept zu berücksichtigen sind. Die Anpassung des Rückdeckungskonzeptes ist also abhängig von der Frage der wirklichen Inanspruchnahme der Altersleistung. Zusammenfassung: Mit der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinie 2008 ist es für die Bewertung von Pensionszusagen an beherrschende GGF s zu einer Trennung zwischen dem zugesagten und dem steuerlich zu berücksichtigenden Pensionsalter gekommen. Wie dargestellt wurde, kann die Reaktion auf diese steuerliche Veränderung sehr unterschiedlich ausfallen. Welche Option durch das Unternehmen gewählt wird, wird vom jeweiligen Einzelfall abhängen. Wann Finanzierungseffekte erzielt werden sollen, wird ein wesentlicher Punkt bei der Betrachtung sein. So kann bei der Option a) der ursprünglich, laufende Finanzierungseffekt beibehalten werden. Hingegen die Option b) schiebt den Finanzierungseffekt, zu Lasten der Anwartschaft, auf den Zeitpunkt des Rentenbezugs. Bei der dargestellten Option c) wird ein Teil des Finanzierungseffektes während der Anwartschaft und ein Teil zum Rentenbezug realisiert. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine einmalige Erhöhung von Pensionszusagen zum Zweck der Steuerersparnis ein vernünftiger Ansatz ist. Ratsam wäre, wenn überhaupt, nur dann eine einmalige Erhöhung vorzunehmen, wenn die Neuregelungen tatsächlich zu einer Auflösung gegenüber der Vorjahresrückstellung führen und es sich bei der individuellen Versorgungszusage darüber hinaus um ein Festrentenmodell handelt. 5

Speziell bei Zusagen, die in der Anwartschaftsphase mit Dynamiken (z.b. durch Gehaltsabhängigkeit) ausgestattet sind, sollte der Fokus auf die Finanzierbarkeit der Versorgungszusage nicht vernachlässigt werden. Erhöhte Finanzierungsrisiken sind schon allein aus Haftungsgesichtspunkten kritisch zu betrachten. Ein Ausgleich kann alternativ durch die nachträgliche Vereinbarung einer flexiblen Regelung für die längere über das vertragliche Pensionsalter hinausgeschobene Dienstzeit getroffen werden. Voraussetzung für jegliche, nachträgliche Verbesserung von Versorgungszusagen ist insbesondere der Aspekt der Angemessenheit der Gesamtversorgung sowie die Erfüllung einer von den Finanzbehörden geforderte Erdienbarkeitsfrist von 10 Jahren. Köln, im März 2009 Kölner Spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung 6