Gutscheine. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht. Entgelt. 1 Warengutschein aus persönlichem Anlass



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Gutscheine Manfred Geiken, Rainer Hartmann TK Lexikon Steuern 29. Mai 2015 Gutscheine HI2197907 Zusammenfassung LI1924455 Begriff Ein Gutschein ist ein Dokument, das einen Anspruch auf eine Leistung repräsentiert bzw. dokumentiert. In der Praxis sind Warengutscheine ein beliebtes Mittel, um die Freigrenze von 44 EUR für die steuerfreie Zuwendung von Sachgeschenken auszuschöpfen. Von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich bei dem Gutschein um eine echte Sachzuwendung oder um Barlohn handelt. Während Barlohn immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist, können Sachzuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei bleiben. Außerdem besteht die Möglichkeit, Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu versteuern. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Für Gutscheine, die eine Sachzuwendung darstellen, ist 8 Abs. 2 EStG anzuwenden, wo auch die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR geregelt ist. Gutscheine können auch nach den für Aufmerksamkeiten geltenden Kriterien in R 19.6 Abs. 1 LStR steuerfrei sein. Handelt es sich um einen Sachbezug, kann die Steuer für steuerpflichtige Geschenkgutscheine nach 37b EStG pauschaliert werden. Sozialversicherung: Die steuerrechtliche Bewertung gilt gleichfalls zur Sozialversicherung, da Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt gelten, die lohnsteuerfrei zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden ( 14 SGB IV, 1 Abs. 1 SvEV). Kurzübersicht Entgelt LSt SV Aufmerksamkeiten bis 60 EUR frei frei Gutscheine als Sachbezug bis 44 EUR frei frei Entgelt 1 Warengutschein aus persönlichem Anlass HI2752755 HI2807797 In der betrieblichen Praxis wird für Geschenke, die der Arbeitnehmer aus besonderem persönlichem Anlass (Geburtstage, Ehrungen) von seinem Arbeitgeber erhält, häufig die Form von Waren- bzw. Einkaufsgutscheinen gewählt. Solche Warengutscheine bleiben als bloße Aufmerksamkeit steuerfrei, wenn der Wert den Betrag von 60 EUR (bis 2014: 40 EUR) nicht übersteigt. Entscheidend ist, dass der Gutschein als Sachlohn und nicht als Barzuwendung zu behandeln ist. Wird der Betrag von 60 EUR (bis 2014: 40 EUR) überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und damit beitragspflichtig.

Wird der Betrag von 60 EUR (bis 2014: 40 EUR) überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und damit beitragspflichtig. Geldzuwendungen gehören unabhängig von der Höhe stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. [ 1 ] Sozialversicherung folgt Lohnsteuer Die beitragsrechtliche Beurteilung in der Sozialversicherung richtet sich nach den steuerrechtlichen Kriterien. 2 Warengutschein zur Einlösung beim Arbeitgeber HI2812315 Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen ohne weitere formale Anforderungen immer Sachbezug dar. Diese arbeitgeberbezogenen Gutscheine sind deshalb als Belegschaftsrabatt bis zu einem Jahresbetrag von 1.080 EUR steuerfrei. Sozialversicherung folgt Lohnsteuer Die beitragsrechtliche Beurteilung in der Sozialversicherung richtet sich nach den steuerrechtlichen Kriterien. 3 Warengutscheine zur Einlösung bei Dritten HI2812317 Für Warengutscheine, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösen hat, kann die 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze angewendet werden. [ 2 ] Übersteigt der Wert der Sachzuwendung den Betrag von 44 EUR um nur 1 Cent, ist der komplette Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Grenze gilt als kumulative Grenze. Das bedeutet, dass alle Sachzuwendungen innerhalb eines Kalendermonats zusammenzurechnen sind. Mehrere Sachbezüge sind zusammenzurechnen Ein Arbeitgeber überreicht seinem Arbeitnehmer im Mai 2 Gutscheine im Wert von jeweils 30 EUR. Ergebnis: Die Werte sind zu addieren. Danach ergibt sich eine Summe von 60 EUR. Die 44-EUR-Grenze ist überschritten und beide Gutscheine werden steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sozialversicherung folgt Lohnsteuer Die beitragsrechtliche Beurteilung in der Sozialversicherung richtet sich nach den steuerrechtlichen Kriterien. 4 Voraussetzungen der Steuerfreiheit 4.1 Arbeitsrechtlicher Anspruch entscheidend HI2812318 HI5906048 Die Frage, ob der Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form einer Sachleistung erhält, bestimmt sich ausschließlich danach, was der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich beanspruchen kann. [ 3 ] Erfolgt der Zufluss aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ausschließlich in Form einer Sache, liegt ein Sachbezug vor. Unerheblich ist es, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob er diese von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Warengutschein aus persönlichem Anlass bis 60 EUR Für die Behandlung von Gutscheinen als Sachlohn, der im Rahmen der 60-EUR-Grenze (bis 2014: 40 EUR) als Aufmerksamkeit steuerfrei bleibt, kommt es nicht darauf an, ob er über einen Höchstbetrag in EUR lautet bzw. die Ware darauf genau bezeichnet ist, wenn der arbeitsrechtliche Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist.

Warengutscheine zur Einlösung bei Dritten bis 44 EUR Vom Arbeitgeber ausgegebene Gutscheine, die den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten zum Bezug einer nach Art und Menge bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigen, bleiben als Sachbezug im Rahmen der 44-EUR-Grenze steuerfrei, wenn sie zum Bezug einer vom Arbeitnehmer auszuwählenden Sache berechtigt, betragsmäßige EUR-Angaben (als Höchstbetrag) enthält oder bei einem beliebigen Geschäft eingelöst werden kann und anschließend der Arbeitgeber die verauslagten Kosten dem Arbeitnehmer als Vertragspartner des Dritten (Warenhaus etc.) ersetzt. Aufgrund der weitergehenden Auslegung des Sachlohnbegriffes kann der kleine Rabattfreibetrag auch angewendet werden auf zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Warengutscheine mit Betragsangaben des Arbeitgebers. Gutscheine mit Betragsangabe Zum Beispiel auf einen bei einer beliebigen Tankstelle einlösbaren Benzingutschein über 44 EUR, den der Arbeitnehmer monatlich erhält, sofern der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich die arbeitgeberseitige Kostenübernahme beanspruchen kann. Steuerfreier Wareneinkaufsgutschein Ein Unternehmen gibt seinen Mitarbeitern monatliche Gutscheine über 44 EUR, die bei sämtlichen im städtischen Einkaufsring zusammengeschlossenen Einzelhandelsgeschäften eingelöst werden können. Gegen Vorlage des Gutscheines und der Einkaufsquittung erstattet der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer verauslagten Einkaufskosten i. H. v. max. 44 EUR. Ergebnis: Es handelt sich um Arbeitslohn in Form von Sachzuwendungen. Dass der Gutschein die "Sache" nicht konkret bezeichnet, der Einkauf bei verschiedenen Ladengeschäften vorgenommen werden kann und der Gutschein eine betragsmäßige Grenze enthält, ist für die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze unerheblich. Entscheidend ist allein, dass dem Arbeitnehmer von der Firma ausschließlich eine Sache zugesagt wird. Ein Sachbezug kann auch vorliegen, wenn der Weg der Sachleistung dadurch abgekürzt wird, dass der Arbeitnehmer die zu beanspruchende Ware oder Dienstleistung unmittelbar beim Dritten einkauft und anschließend die Abrechnung gegenüber dem Arbeitgeber vornimmt. Aus Nachweisgründen sind der Gutschein sowie die Einkaufsquittung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. 4.2 Wahlrecht führt zu steuerpflichtigem Barlohn HI2812321 Die Freigrenze ist nicht anwendbar, wenn dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen dem Bezug von Geld oder Sachen eingeräumt wird. Hat er einen arbeitsrechtlichen Anspruch darauf, dass ihm die Firma anstelle der Sache deren Wert in Geld ausbezahlt, liegt eine Geldleistung vor. Die 60-EUR-Grenze (bis 2014: 40 EUR) für Aufmerksamkeiten findet auf solche Sachverhalte selbst dann keine Anwendung, wenn sich beispielsweise bei mehreren Arbeitnehmern einzelne Arbeitnehmer für die Sache oder Dienstleistung entscheiden.

Unschädlich ist, dass der Gutschein einen anzurechnenden Geldbetrag oder Höchstbetrag enthält oder die abzugebende Ware oder Dienstleistung nicht konkret bezeichnet werden. 5 Bewertungsabschlag von 4 % HI2812322 Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. [ 4 ] Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Er schließt die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein. Wichtig Kein Bewertungsabschlag, wenn kein Bewertungserfordernis vorliegt Die großzügige Auslegung des Begriffs "Warengutschein" (nachträgliche Kostenerstattungen, zweckgebundene Geldleistungen, Gutscheine mit Betragsangabe) macht eine Bewertung des Sachlohns mit dem vollen Betrag erforderlich. Der ansonsten zu gewährende Abschlag von 4 % für übliche Preisnachlässe [ 5 ] darf aufgrund des fehlenden Bewertungserfordernisses nicht mehr abgezogen werden. [ 6 ] Die Gutscheine sind mit dem angegebenen Wert für die Prüfung der 44-EUR-Grenze und ggf. beim Lohnsteuerabzug anzusetzen. 6 Zuflusszeitpunkt bei Gutscheinen 6.1 Einlösung beim Arbeitgeber HI3458263 HI5906049 Ist der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu. [ 7 ] 6.2 Einlösung bei Dritten HI2241607 Bei Abgabe eines Warengutscheines, der bei einem Dritten einzulösen ist, fließt der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer mit der Gutscheinhingabe zu, weil der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt einen nicht entziehbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erwirbt. [ 8 ] Das gilt entsprechend für die zeitliche Zuordnung bei der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung. Die Bewertung des Gutscheins ist ebenfalls nach den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Wie sich die Wertverhältnisse bis zu seiner Einlösung entwickeln, ist für den Lohnsteuerabzug und die Beitragsberechnung ohne Bedeutung. Zufluss von Tankgutscheinen bereits mit Hingabe Ein Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern monatliche Tankgutscheine im Wert von 44 EUR, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung bei der Tankstelle A einzulösen sind. Diese rechnet monatlich unter Vorlage der eingereichten Gutscheine direkt mit dem Arbeitgeber ab. Im Lohnkonto der einzelnen Arbeitnehmer werden die eingelösten Gutscheine abgelegt. Aufgrund der Abrechnung der Tankstelle ergibt sich, dass der Arbeitnehmer A die Tankgutscheine März und April erst im Mai eingelöst hat. Ergebnis: Maßgebend für den Lohnzufluss ist die Gutscheinhingabe durch den Arbeitgeber. Der Sachbezug "Kraftstoff" ist zu diesem Zeitpunkt mit dem aufgedruckten Gutscheinwert zu erfassen ist. Die für März und April ausgegebenen Tankgutscheine bleiben deshalb auch beim Arbeitnehmer A im Rahmen der 44-EUR-Grenze steuerfrei. Auf die

gemeinsame Einlösung bei der Tankstelle kommt es nicht an. 6.3 Zweckgebundene Geldleistungen HI3458264 Erfolgt die Sachleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung oder zweckgebundenen Geldleistung, ist nicht mehr auf eine zusätzliche Gutscheinhingabe abzustellen, da die Abrechnung nicht mehr zwischen dem den Gutschein abrechnenden Dritten und dem Arbeitgeber erfolgt. Nach den neuen Sachlohnkriterien der BFH-Rechtsprechung ist die Geldhingabe als Surrogat für die Gutscheingewährung zu behandeln. Der Lohnzufluss wird hier im Zeitpunkt der Geldleistung an den Arbeitnehmer bewirkt. Unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer die Ware beim Dritten kauft; erst mit der Geldhingabe wird der arbeitsvertragliche Anspruch auf Ware oder Dienstleistung durch den Arbeitgeber erfüllt. Zufluss bei nachträglicher Benzinkostenerstattung Der Arbeitgeber gewährt seiner Belegschaft aufgrund einer Betriebsvereinbarung einen monatlichen Benzinkostenersatz von 44 EUR. Die Arbeitnehmer tanken zunächst bei einer beliebigen Tankstelle auf eigene Rechnung und erhalten gegen Vorlage des Tankbelegs vom Lohnbüro den festgelegten Betrag von maximal 44 EUR im Rahmen der Lohnabrechnung erstattet. Die wahlweise Auszahlung von Barlohn ist ausgeschlossen. Ergebnis: Da dem Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsrechtlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ausschließlich der Zufluss von Treibstoff zugesagt ist, liegt ein Bezug von Waren vor. Unerheblich ist, dass der Arbeitnehmer Vertragspartner gegenüber der Tankstelle ist. Es handelt es sich um einen Sachbezug, der im Zeitpunkt der Kostenerstattung zufließt und im Rahmen 44-EUR-Grenze nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Zuflusszeitpunkt bei Geldleistungen mit Verwendungsauflage Dieselbe Lösung ergibt sich für die Übergabe von Geldleistungen, die mit einer Verwendungsauflage verbunden werden. Der Lohnzufluss erfolgt bereits mit der zweckgebundenen Geldleistung durch den Arbeitgeber. Der spätere Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung durch den Einkauf des Arbeitnehmers ist unerheblich. 6.4 Nutzung von Firmenkreditkarten HI3458265 Eine weitere Besonderheit hinsichtlich des Lohnzuflusses gilt für den Bezug von Sachleistungen mit Firmenkreditkarten, zu denen auch Firmentankkarten zählen. Unter den genannten Voraussetzungen [ 9 ] können auch Firmenkreditkarten einen geldwerten Vorteil bewirken. Unerheblich ist, dass Bankkarten in ihrer wirtschaftlichen Wirkungsweise Bargeldcharakter zukommt, solange eine Barauszahlung des Kartenguthabens seitens des Arbeitgebers ausgeschlossen ist. Sachlohnzufluss im Zeitpunkt der Bezahlung Nach dem Beispiel in den LStH [ 10 ] fließt der Sachlohn erst im Zeitpunkt der Bezahlung der Waren bzw. Dienstleistungen durch die Kreditkarte zu, also bei Kauf. [ 11 ] Für Tankkarten bedeutet dies, dass der Zufluss des Sachbezugs "Kraftstoff" im Zeitpunkt des Tankens durch den Arbeitnehmer bewirkt wird. Zufluss bei Nutzung einer Firmentankkarte

Der Arbeitgeber ermöglicht seinen Arbeitnehmern, monatlich aufgrund einer Vereinbarung Kraftstoff mittels Tankkarten bis maximal 44 EUR bei beliebigen Tankstellen zu erwerben. Die Tankkarten werden in Form von Firmenkreditkarten ausgegeben, mit denen Kraftstoff bei bestimmten Tankstellen bezogen werden kann. Eine Bargeldauszahlung bzw. - erstattung ist ausgeschlossen. Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat einen arbeitsrechtlichen Anspruch, der sich auf den Bezug von Treibstoff beschränkt. Die Tankkarte ist deshalb nach den neuen Gutscheinkriterien als Sachlohn anzusehen, der im Rahmen der monatlichen 44-EUR-Grenze steuer- und beitragsfrei bleibt. Für den Lohnzufluss und damit die Prüfung der Freigrenze ist auf den Monat des Tankens abzustellen. Arbeitnehmerzuzahlung übersteigender Beträge sichert Steuerfreiheit Unerheblich ist es, wenn der Arbeitnehmer mit der Tankkarte Tankrechnungen über 44 EUR begleicht, sofern der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag zurückfordert. Die Rückforderung muss nicht im gleichen Monat erfolgen. Ausreichend ist auch die Nachforderung in der Lohnabrechnung des Folgemonats. 7 Aufzeichnungspflichten 7.1 Aufzeichnung im Lohnkonto HI3458266 HI5906050 Die großzügige Auslegung des Begriffs "Sachbezug" macht detaillierte Aufzeichnungen im Lohnkonto erforderlich, da z. B. auch Geldleistungen als steuerfreier Sachbezug in Betracht kommen, wenn durch arbeitsrechtlich vereinbarten Kostenersatz oder Verwendungsauflagen die zweckgebundene Verwendung für eine Sachleistung gewährleistet ist. Für die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze muss der Arbeitgeber jeden einzeln gewährten Sachbezug im Lohnkonto des Arbeitnehmers unter Angabe des Werts und des Zuflusszeitpunkts festhalten. [ 12 ] Außerdem sind entsprechende Unterlagen wie Rechnungen oder Einkaufsquittungen als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Nur bei Erfüllung dieser Aufzeichnungs- und Nachweispflichten ist die zweckentsprechende Verwendung der "Geldleistung" zum Bezug von Sachlohn sichergestellt. 7.2 Erleichterte Aufzeichnungspflichten auf Antrag HI5906051 Unter bestimmten Voraussetzungen sind für Sachbezüge, die unter die 44-EUR-Grenze fallen, Aufzeichnungserleichterungen vorgesehen. Der Arbeitgeber muss hierzu einen Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt stellen. Das Finanzamt kann zulassen, dass keine Aufzeichnungen zu führen sind, wenn durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die monatliche Freigrenze von 44 EUR nicht überschritten wird. [ 13 ] Nach den Lohnsteuerrichtlinien hat das Finanzamt dem Antrag auch ohne Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers zu entsprechen, wenn nach der Lebenserfahrung unter den betrieblichen Gegebenheiten so gut wie ausgeschlossen ist, dass der Betrag von 44 EUR überschritten wird. [ 14 ] 7.3 Keine Aufzeichnungserleichterungen bei zweckgebundenen Geldleistungen HI5906052 Für Geldleistungen, die mit der Maßgabe einer Verwendungsauflage gewährt werden, sind Aufzeichnungserleichterungen in Form des Verzichts auf den belegmäßigen Nachweis der vom Arbeitnehmer gekauften Waren jedoch aus anderen Gründen ausgeschlossen. So kann das Vorliegen einer Sachleistung bei sachgebundenen Geldzahlungen des Arbeitgebers nur durch die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung bewerkstelligt werden. Andere Nachweismöglichkeiten als Einkaufsrechnungen oder Quittungsbelege sind in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der arbeitsrechtlichen Vereinbarung im eigenen Namen einkaufen kann, bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht

denkbar. Nachweis der zweckgebundenen Geldleistung durch Tankbeleg Die Arbeitnehmer einer Steuerberatungsgesellschaft dürfen aufgrund einer Betriebsvereinbarung monatlich bis 44 EUR Kraftstoff auf Kosten des Arbeitgebers tanken. Das Lohnbüro überweist mit der Entgeltabrechnung den Betrag von 44 EUR, mit der Auflage, den jeweiligen Tankbeleg zum Nachweis der Verwendung als Beleg zum Lohnkonto einzureichen. Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat aufgrund der Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Sachlohn i. H. v. maximal 44 EUR pro Monat. Die überwiesene Geldleistung stellt bei zweckentsprechender Verwendung einen Sachbezug "Kraftstoff" dar, der im Rahmen der 44-EUR-Grenze steuerfrei bleibt. Voraussetzung für die Anwendung der Freigrenze ist, dass der Arbeitnehmer den Nachweis der Verwendungsauflage durch die jeweiligen Tankquittungen führt, die vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen sind. [ 1 ] R 19.6 Abs. 1 LStR, H 19.6 LStH "Warengutschein". [ 2 ] S. Sachbezüge. [ 3 ] BFH, Urteil v. 11.11.2010, VI R 21/09, BStBl 2011 II S. 383; BFH, Urteil v. 11.11.2010, VI R 27/09, BStBl 2011 II S. 386; BFH, Urteil v. 11.11.2010, VI R 41/10, BStBl 2011 II S. 389. [ 4 ] 8 Abs. 2 EStG. [ 5 ] R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR. [ 6 ] R 8.1 Abs. 2 Satz 4 LStR. [ 7 ] R 38.2 Abs. 3 Satz 2 LStR. [ 8 ] R 38.2 Abs. 3 Satz 1 LStR, BFH, Urteil v. 23.7.1999, VI B 116/99, BStBl 1999 II S. 684. [ 9 ] S. Abschn. 4. [ 10 ] H 8.1 (1-4) LStH "Warengutscheine". [ 11 ] H 8.1 LStH "Warengutscheine". [ 12 ] 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV. [ 13 ] 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV. [ 14 ] R 41.1 Abs. 3 LStR.