BEZIRKSAMTSVORLAGE N R. 287/17. - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am

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Transkript:

Bezirksamt Neukölln von Berlin 29.11.2017 Stadtentwicklungsamt App.: 2998 - Fachbereich Stadtplanung - Stapl b1 6144 / XIV-287b-1 / I-02 BEZIRKSAMTSVORLAGE N R. 287/17 - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am 12.12.2017 1. Gegenstand der Vorlage: Bebauungsplan XIV-287b-1 ( Rambowstraße ) - Aufstellung des Bebauungsplanes - 2. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Jochen Biedermann 3. Beschlussentwurf: a. Das Bezirksamt beschließt, für das Gelände zwischen Hanne Nüte, Havermannstraße, Buschkrugallee, Onkel-Herse-Straße und Fritz-Reuter-Allee einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung XIV-287b-1 aufzustellen. Wesentliches Ziel ist die planungsrechtliche Sicherung eines Allgemeinen Wohngebietes durch einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne von 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, der neben Festsetzungen zur Art der Nutzung auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zur Bauweise und zu den örtlichen Verkehrsflächen enthält. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß 13a des Baugesetzbuchs aufgestellt, von einer Umweltprüfung im Sinne von 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist daher abzusehen. Die Planunterlage für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XIV-287b-1 bildet der Planausschnitt im Maßstab 1 : 5.000 vom 06.11.2017. b. Der Bebauungsplan XIV-287b-1 bedarf des Beschlusses durch die Bezirksverordnetenversammlung. c. Haushaltsrechtliche Auswirkungen können erst nach Stellungnahme der einzelnen Dienststellen aufgrund dieses Beschlusses ermittelt werden. d. Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird das Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung beauftragt.

- 2 4 Begründung 4.1 Anlass, Ziele, Zwecke und Erforderlichkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes XIV-287b-1 Für die Grundstücke im Geltungsbereich existiert bereits der Bebauungsplan XIV-287b vom 28. September 2010 (GVBl. S. 457). Zum Erhalt der baulichen Anlagen und städtebaulichen Eigenart des Gebietes gilt außerdem die Erhaltungsverordnung Krugpfuhlsiedlung vom 16. Oktober 2008 (GVBl. S. 300). Der Geltungsbereich umfasst nur den mittleren Teil der Krugpfuhlsiedlung. Nördlich und südlich grenzen die festgesetzten Bebauungspläne XIV-287a und XIV-287c an. Die Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XIV-287b / XIV-287b-1 besteht mit Ausnahme entlang der Fritz-Reuter-Allee ausschließlich aus zweigeschossigen Einfamilienreihenhauszeilen. Die Reihenhausgrundstücke weisen eine geringe Breite von 5,5 m und eine Tiefe von rd. 35 bis 50 m auf. Der Bebauungsplan XIV-287b bestimmt die überbaubaren Grundstücksflächen durch zweigeschossige Baukörperausweisungen der bestehenden Baukörper mittels Baulinien. Um den geänderten Wohnbedürfnissen entsprechen zu können, wurde durch die Festsetzung einer gartenseitigen Baugrenze (im Abstand von 4 m zum Bestandsgebäude) eine Erweiterung des Bestandsgebäudes mit einem eingeschossigen Anbau zugelassen. Ausdrückliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgten, mit Ausnahme der Anzahl der Vollgeschosse, im Bebauungsplan nicht. In der Begründung zum Bebauungsplan wird hierzu ausgeführt: Die Berechnung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung erfolgt somit nicht durch Maßfestsetzung, sondern berechnet sich aus der überbaubaren Grundstücksfläche pro Grundstück (GRZ) sowie der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse (GFZ). Im Zusammenhang mit einem Bauzulassungsverfahren zu einem gartenseitigen, grenzständigen Anbau in der Onkel-Herse-Straße erfolgte eine Nachbarklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. In der Klagebegründung wurde ausgeführt, dass der Bebauungsplan XIV-287b mangels fehlender Festsetzung zur Grundflächenzahl bzw. Grundfläche unwirksam sei. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Abstandsflächenrecht. Eine Ausnahme vom Abstandsflächenerfordernis in Form von planungsrechtlichen Vorschriften liege nicht vor. Diese Einschätzung wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 04. August 2017 bestätigt. Der Bebauungsplan XIV-287b enthält keine zeichnerischen Festsetzungen zur GRZ und auch keine ausnahmsweise als zulässig erachtete ausdrückliche textliche Festsetzung mit Bezugnahme auf die zeichnerische Darstellung zur Bestimmung der Grundfläche oder Grundflächenzahl. Damit liegt ein Verstoß gegen 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vor, wonach bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen festzusetzen ist. Damit sind die gesamten Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, einschließlich der Festsetzung zur Anzahl der Vollgeschosse, unwirksam (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995, a.a.o.; ThürOVG, Urteil vom 15. Dezember 2004-1 N 92/00 -, juris Rn. 9 ff.; BayVGH, Urteil vom 4. April 2006-1 N 04.1661 -, juris Rn. 47 ff.;ovg Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2012- OVG 10 A 10.09 -, juris Rn. 30 m.w.n.). Da damit keine wirksame Bestimmung für den eingeschossigen Anbau vorliegt, bewirkt dies auch die Unwirksamkeit der hinteren Baugrenze. Die Staffelung der Bestandsbebauung und eines gartenseitiges Anbaus sind ein wesentlicher Bestandteil

- 3 des städtebaulichen Konzeptes, Geschosszahl und Baugrenze in der planerischen Abwägung untrennbar miteinander verknüpft. Außerdem verstößt der geplante grenzständige Anbau gegen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht ( 6 BauO Bln). Gemäß 6 Abs. 8 BauO Bln a.f. / 6 Abs. 5 Satz 4 BauO Bln gilt, dass soweit sich durch Festsetzungen der Grundflächen der Gebäude mittels Baulinien oder Baugrenzen in Verbindung mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder durch andere ausdrückliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan geringere Abstandsflächen ergeben, hat es damit sein Bewenden. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet hier aus, weil nicht nur eine Verringerung der Abstandsflächen, sondern deren vollständiger Verzicht durch eine grenzständige Bebauung geplant ist. Eine Abstandsfläche ist nur dann nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Das ist im Bebauungsplan XIV-287b nicht der Fall. Der Bebauungsplan XIV-287b enthält weder die Festsetzung der geschlossenen Bauweise, noch genügt die Baukörperausweisung den Anforderungen zur Maßfestsetzung gemäß 16 BauNVO 1990. Der Plan aus dem Jahr 2010 leidet damit an einem sog. Ewigkeitsfehler, der nicht von den Regelungen der 214, 215 BauGB erfasst ist und daher auf Dauer beachtlich bleibt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes bezieht sich ausschließlich auf den konkreten Fall in der Onkel-Herse-Straße. Der Bebauungsplan XIV-287b bleibt grundsätzlich weiterhin rechtskräftig, da das Verwaltungsgericht keine Entscheidungen zur Unwirksamkeit von Bebauungsplänen trifft. Es ist aber davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht in Zukunft bei vergleichbaren Fällen ähnlich urteilen wird. Damit ist die Intention des Bebauungsplans XIV-287b Weiterentwicklung der Krugpfuhlsiedlung nicht mehr sichergestellt. Aufgrund der besonderen städtebaulichen Eigenart der Krugpfuhlsiedlung und dem besonderen Interesse an einer geordneten städtebaulich verträglichen Entwicklung ist die Heilung der Beanstandungen im Bebauungsplan XIV-287b beabsichtigt. Das dem Bebauungsplan XIV-287b zu Grunde liegende Bebauungskonzept wird hierbei weiterverfolgt. Hierzu bedarf es der Einleitung eines Bebauungsplanes XIV-287b-1, der die Festsetzungen des Bebauungsplanes XIV-287b ergänzt und später ersetzt. 4.2 Geplante Inhalte des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan XIV-287b-1 soll Regelungen zur Art der Nutzung (Allgemeines Wohngebiet, Straßenverkehrsflächen / Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Fußweg, Grünflächen mit der Zweckbestimmung Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz ), zum Maß der baulichen Nutzung, zur Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, zu den überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinien / Baugrenzen) und zur Bauweise enthalten. Durch eine mit Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 28.2.2013 eingeführte textliche Festsetzung der Grundfläche (GR) bzw. Grundflächenzahl (GRZ) im Zusammenhang mit einer Baukörperausweisung soll klargestellt werden, dass die zeichnerisch festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche der zulässigen Grundfläche entspricht. An dem bisherigen Bebauungskonzept, dass u.a. eine Staffelung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse vorsieht, soll festgehalten werden. Der Bebauungsplan XIV-287b- 1 verfolgt somit weiterhin das Ziel, bauliche Erweiterungen in Form von eingeschossigen gartenseitigen Anbauten der Einfamilienreihenhäuser planungsrechtlich zu ermöglichen.

- 4 Weiterhin sind Regelungen zur Bauweise vorgesehen, um ein Heranbauen an die seitlichen Grundstücksgrenzen, unter Verzicht auf seitliche Abstandsflächen, zu ermöglichen. Es ist beabsichtigt, den Bebauungsplan XIV-287b-1 im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, durchzuführen. Nach 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das beschleunigte Verfahren auf Bebauungspläne der Innenentwicklung anwendbar. Die Möglichkeit, einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufzustellen, ist an Schwellenwerte gekoppelt, die an die zulässige Grundfläche gemäß 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche anknüpfen. Außerdem sind die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs XIV-287b-1 sollen Grundflächen von zusammen rd. 7.050 m² und damit weniger als der Schwellenwert von 20.000 m² nach 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ermöglicht werden. Eine Neueinleitung der Bebauungspläne XIV-287a und XIV-287c ist zum Zeitpunkt nicht beabsichtigt. 4.3 Verfahren Über die beabsichtigte Planaufstellung wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sowie die Gemeinsame Landesplanungsplanungsabteilung Berlin- Brandenburg gem. 5 AGBauGB durch Übersendung des Entwurfs der BA-Vorlage informiert. Mit Schreiben vom 22.11.2017 und 23.11.2017 haben die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen. 5. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634); Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1057); Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283). Jochen Biedermann Bezirksstadtrat

Blaschko- h Busc krug allee Parchimer Allee Bezirksamt Neukölln von Berlin Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Bechtluft Maßstab 1:5000 06.11.2017