I. Methodik der Klausurlösung ÖR I

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I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Transkript:

I. Methodik der Klausurlösung Aufgabenstellungen ÜK 1 Die Aufgabenstellung in der öffentlich-rechtlichen Klausur im Zweiten Staatsexamen wird i.d.r. nicht darauf gerichtet sein, wie im Ersten Staatsexamen lediglich ein Gutachten zu erarbeiten. Vielmehr wird der Bearbeiter in aller Regel - je nachdem, in welche Lage der Bearbeiter versetzt wird - (auch) einen Entscheidungsentwurf bzw. einen Schriftsatz zu erstellen haben. Verschaffen Sie sich umseitig einen Überblick über die Klausurtypen, denen Sie im Zweiten Staatsexamen begegnen können. HEMMER-METHODE zu ÜK 1 Klausurtypen im Zweiten Staatsexamen Klausur aus Richtersicht Klausur aus Behördensicht Klausur aus Anwaltsicht I.d.R. wird dem Bearbeiter ein Aktenauszug vorgelegt, aufgrund dessen ein Entscheidungsentwurf (Urteil, Beschluss) zu erfolgen hat. Je nach Bearbeitervermerk ist hier aber zu beachten, dass u.u. Teile der Entscheidung erlassen sind (z.b. Tatbestand). Möglich ist bei der Richterklausur auch, dass ein Gutachten z.b. bzgl. der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs zu erstellen ist. Hier ist regelmäßig ein Entscheidungsentwurf aufgrund eines Aktenauszuges zu erarbeiten. Gegenstand dieses Entwurfs wird i.d.r. ein Widerspruchsbescheid sein, kann aber auch z.b. ein Erstbescheid, ein Abhilfebescheid oder ein Vorlagebericht an die Widerspruchsbehörde sein. Bei diesem Klausurtyp ist aber auch möglich, dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in einem Gutachten zu ermitteln sind. Dieser Klausurtyp wird i.d.r. auf die Erstellung eines Gutachtens über die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs, einer Klage, eines Rechtsbehelfs oder eines Antrages an eine Behörde oder ein Gericht sein. Aufgabe dieser Klausur kann aber (ggf. neben dem Gutachten) auch die Erstellung eines Schriftsatzes (z.b. Widerspruchsschreiben, Klageschrift, Beratungsschreiben an den Mandanten) sein. hemmer-methode: Bei diesen Klausurtypen ist aber immer zu beachten, ob nach dem Bearbeitervermerk in einem Hilfsgutachten solche Fragen zu bearbeiten sind, die keinen Eingang in die Hauptaufgabe der Klausur gefunden haben!

I. Methodik der Klausurlösung Grundsätzliche Vorgehensweise bei der Klausurlösung ÜK 2 Auf der vorgehenden Karteikarte haben Sie die verschiedenen Klausurtypen der verwaltungsrechtlichen Assessorklausur kennen gelernt. Zwar unterscheiden sich dementsprechend auch die Herangehensweisen an die Lösung der jeweiligen Klausur. Allerdings gibt es grundsätzliche Schritte, die Sie bei der Erarbeitung ihrer Klausurlösung beachten sollten. Wie sollte bei der Fallbearbeitung grundsätzlich vorgegangen werden? HEMMER-METHODE zu ÜK 2 Grundsätzliche Schritte für die Vorgehensweise bei der Klausurlösung (1) Genaue Erfassung des Bearbeitervermerks. (2) Ermittlung der zuletzt gestellten Anträge. (3) Erfassung des Sachverhalts bzw. Aufgabentextes. (4) Rechtliche Prüfung durch ein vorbereitendes Gutachten: (a) Zulässigkeitsprüfung, (b) Begründetheitsprüfung einschl. Nebenentscheidungen. (5) Ausformulierung des gefundenen Ergebnisses gemäß dem Bearbeitervermerk (z.b. Abfassung des Urteils oder Widerspruchsbescheids) + ggf. Abfassung des Hilfsgutachtens. Die Bedeutung dieses Schritts sollte nicht unterschätzt werden! Sie wären nicht der erste Kandidat, der eine andere Klausur schreibt, als gestellt wurde! Hierbei sollten zur Vermeidung jeglicher Verwirrung noch keine rechtlichen Erwägungen angestellt werden! Bei der Ausformulierung sollte entgegen dem eigentlichen Aufbau einer solchen Entscheidung aufgrund des Zeitdrucks entsprechend der Bewertung der Klausur in folgender Reihenfolge vorgegangen werden: (a) Tenor, (b) Entscheidungsgründe, (c) Tatbestand/Sachverhalt, (d) Rubrum hemmer-methode: Die oben dargelegte Vorgehensweise für die Lösung einer Klausur kann Ihnen allerdings lediglich als Grundgerüst dienen. Nutzen Sie es als Grundlage, um Ihre eigene Technik der Klausurlösung zu entwickeln. Beachten Sie zu den Besonderheiten in der Anwaltsklausur ÜK 7.

I. Methodik der Klausurlösung Grundsätzliche Vorgehensweise bei der Klausurlösung ÜK 3 Der erste Schritt auf dem Weg zur Falllösung ist die Erfassung des Bearbeitervermerks am Ende des Aufgabentextes. Wenn Sie den Bearbeitervermerk gründlich gelesen und die Aufgabe dadurch erfasst haben, ist es sinnvoll, zunächst die zuletzt gestellten Anträge zu ermitteln. 1. Worauf ist bei der Erfassung des Bearbeitervermerks besonders zu achten? 2. Wie ist bei der Ermittelung der zuletzt gestellten Anträge im Einzelnen vorzugehen? HEMMER-METHODE zu ÜK 3 Grundsätzliche Schritte für die Vorgehensweise bei der Klausurlösung 1. Erfassung des Bearbeitervermerks Was ist anzufertigen? (z.b. Urteil, Beschluss, Bescheid, Gutachten) Sind Teile der anzufertigenden Entscheidung erlassen? (z.b. Tatbestand) Bleiben bestimmte Rechtsgebiete bzw. Vorschriften außer Betracht oder wird auf sie besonders hingewiesen? 2. Klärung der zuletzt gestellten Anträge: Achten Sie hierbei darauf, dass mehrere Entscheidungen verlangt oder verschiedene Aufgaben kombiniert werden können (z.b. Gutachten + Entscheidungstenor). Die Beteiligten werden Anträge i.d.r. durch Schriftsätze stellen. Allerdings kommt es vor, dass solche Anträge später (z.b. in einem gerichtlichen Verfahren in einer mündlichen Verhandlung) geändert werden. Für die Klausurlösung maßgeblich sind die zeitlich zuletzt gestellten Anträge. Beachten Sie hier, dass ein Antrag auslegungsfähig (z.b. im Klageverfahren gem. 88 VwGO) und u.u. auch auslegungsbedürftig ist! Soweit möglich, sind hier schon folgende Fragen zu klären: (a) Genaue Qualifikation des Antrags: Klageart (z.b. Anfechtungsklage); Art des Rechtsmittels (z.b. Berufung); besonderer Antrag (z.b. vorläufiger Rechtsschutz); Art des Antrags an eine Behörde (z.b. Widerspruch). (c) Liegt ein Fall der (subjektiven und/oder objektiven) Klagehäufung vor? (d) Liegt ein Fall der Klageänderung vor? hemmer-methode: Je nach Bundesland werden in der Klausur regelmäßig bestimmte Teile der zu erstellenden Entscheidung erlassen. Erkundigen Sie sich nach den Gepflogenheiten des für Sie maßgeblichen Prüfungsamts!

I. Methodik der Klausurlösung Grundsätzliche Vorgehensweise bei der Klausurlösung ÜK 4 Nach der genauen Erfassung der Anträge ist zunächst der dem zu lösenden Fall zugrunde liegende Sachverhalt gründlich zu erfassen. Die genaue Kenntnis des Sachverhalts ist Voraussetzung für jede gelungene Falllösung. Wie sollte bei der Erfassung des Sachverhalts konkret vorgegangen werden? HEMMER-METHODE zu ÜK 4 Konkrete Vorgehensweise bei der Erfassung des Sachverhalts 1. Komplettes Lesen des Sachverhalts a) Kenntlichmachung (z.b. durch Textmarker) von besonders wichtigen Gesichtspunkten (z.b. Anträge der Beteiligten, ergangene Entscheidungen von Behörden [Zurückweisung des Widerspruchs] oder Gerichten [z.b. Klageabweisung] im Aufgabentext. b) Ggf. Notiz (z.b. am Rand des Angabetextes) von spontanen Einfällen als Merkposten. 2. Strukturierung des Sachverhalts a) Chronologische Ordnung der Tatsachen (insbesondere für Rechtsbehelfsfristen wichtig!). b) Strukturierung der Tatsachen nach den jeweils Beteiligten (z.b. Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde - Antragsteller bzgl. Baugenehmigung - Nachbar). c) Sammlung und Ordnung der von den Beteiligten vorgebrachten Argumente und Rechtsfragen. Aufgeworfene Rechtsfragen und vorgebrachte Argumente müssen sich in Ihrer Falllösung wiederfinden, selbst wenn sie offensichtlich falsch sein sollten! hemmer-methode: Unterschätzen Sie nicht die Bedeutung einer ordentlichen Sachverhaltserfassung! Wenn Sie hier Fehler machen, dann werden sich diese i.d.r. auch in der rechtlichen Bearbeitung des Falles niederschlagen. Daher muss gerade bei der Sachverhaltserfassung besonders sorgfältig gearbeitet werden!

I. Methodik der Klausurlösung Grundsätzliche Vorgehensweise bei der Klausurlösung ÜK 5 Wenn Sie den Sachverhalt sorgfältig erfasst haben, sollten Sie durch ein Gutachten die Erfolgsaussichten der Anträge der Beteiligten ermitteln. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem Bearbeitervermerk nur ein Entscheidungsentwurf verlangt wird. Grund hierfür ist, dass Sie ohne eine Begutachtung des Falles den richtigen bzw. vertretbaren Inhalt der von Ihnen zu entwerfenden Entscheidung (z.b. Klageabweisung, Abhilfeentscheidung) bzw. den Inhalt des zu erstellenden Schriftsatzes (z.b. Klageschrift) nicht erarbeiten können. Welcher wichtige Unterschied besteht zwischen dem verwaltungsrechtlichen und dem zivilrechtlichen relationsmäßigen Gutachten? HEMMER-METHODE zu ÜK 5 Öffentlich-rechtliches Gutachten und zivilrechtliche Relation Der wesentliche Unterschied zwischen dem öffentlich-rechtlichen Gutachten und der zivilrechtlichen Relation ergibt sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz, der dem Verwaltungsprozess gem. 86 VwGO zugrunde liegt und der im Zivilprozess grds. nicht gilt. Zivilrechtliches Gutachten Öffentlich-rechtliches Gutachten Grds.: Verhandlungsgrundsatz die Parteien müssen die Tatsachen, die der vom Gericht zu erlassenden Entscheidung zugrunde liegen, darlegen und ggf. beweisen. Grds.: Amtsermittlungsgrundsatz dem Gericht obliegt es, für die Ermittlung und für den Beweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu sorgen. Im Gutachten muss i.r. einer Klägerstation die Schlüssigkeit des Klägervorbringens und i.r. einer Beklagtenstation die Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens geprüft werden. Es findet keine Schlüssigkeits- bzw. Erheblichkeitsprüfung in voneinander getrennten Klägerbzw. Beklagtenstationen statt. Die rechtliche Prüfung bezieht sich vielmehr auf den vom Gericht bzw. von der Behörde als wahr erkannten Sachverhalt. hemmer-methode: Wenn nach dem Bearbeitervermerk lediglich ein Entscheidungsentwurf bzw. ein Schriftsatz zu erstellen ist, dann muss natürlich das Gutachten nicht ausformuliert werden. Es empfiehlt sich allerdings, zumindest eine gutachtenmäßige Lösungsskizze anzufertigen, um bei der Ausformulierung der Lösung keinen für die Lösung relevanten Gesichtspunkt zu vergessen. Vgl. i.ü. zum Verhandlungsgrundsatz im Zivilprozess Hemmer/Wüst ZPO I, Rn. 16 ff.

I. Methodik der Klausurlösung Grundsätzliche Vorgehensweise bei der Klausurlösung ÜK 6 Den Aufbau eines verwaltungsrechtlichen Gutachtens kennen Sie im Grundsatz bereits aus dem Ersten Staatsexamen. Hinsichtlich des Gutachtens i.r. des Assessorexamens sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten. Wie ist ein öffentlich-rechtliches Gutachten im Assessorexamen aufzubauen? HEMMER-METHODE zu ÜK 6 Aufbau des verwaltungsrechtlichen Gutachtens (1) Prozess- bzw. Verfahrensstation (2) Sachprüfungsbzw. Darlegungsstation (3) Ggf. Beweisstation (4) Nebenentscheidungen (5) Tenorierungsstation Prüfung der Sachentscheidungs- bzw. Verfahrensvoraussetzungen des Antrages (i.r. einer Klage also die Sachurteilsvoraussetzungen). Hier ist im Falle mehrerer Anträge eine Zusammenfassung der Zulässigkeitsprüfungen denkbar, wenn dies zweckmäßig erscheint. Prüfung der Begründetheit des Antrages. Diese entspricht der Ihnen aus dem Ersten Staatsexamen bekannten umfassenden Begründetheitsprüfung. Eine gesonderte Beweisstation ist zwar möglich. Regelmäßig wird es aber zweckmäßiger sein, eine Beweiswürdigung i.r. der Prüfung des entsprechenden Tatbestandsmerkmals (i.d.r. bei der Begründetheitsprüfung) durchzuführen. Eine gesonderte Beweisstation ist ausnahmsweise dann angebracht, wenn die Beweiswürdigung den Schwerpunkt der Klausur darstellt. Prüfung der jeweils relevanten Nebenentscheidungen (z.b. Kostentragung, vorläufige Vollstreckbarkeit, Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren). Gilt auch für von Amts wegen zu treffende Entscheidungen. Formulierung des Entscheidungstenors. hemmer-methode: Achten Sie auf die richtige Schwerpunktbildung! Wichtig ist, dass Unproblematisches relativ kurz abgehandelt wird und nur problematische oder von den Beteiligten diskutierte Punkte eingehender behandelt werden. Dies gilt insbesondere - aber nicht nur - für die Prozessstation. Im Falle mehrerer Anträge sollten Sie i.d.r. die jeweiligen Gutachten voneinander trennen.