Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich?

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Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich? EATON CEAG Notlichtsysteme GmbH Stand: November 2018 Baurecht Arbeitsschutz

Strafgesetzbuch 319 Baugefährdung (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. 2

Arbeitsschutz // Baurecht Sicherheitsbeleuchtung Arbeitsschutz ASchG ArbStättV ASR A1.3 ASR A2.3 ASR A3.4/7 Baurecht MBO MVStättV MVkVO MBeVO MGarVO MHHR MSchulbauR MKhBauVO M-FlBauR 3

Arbeitsschutz 4

Arbeitsschutz Arbeitsschutzgesetz ArbSchG 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. ArbSchG 6 Dokumentation (1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. 5

Arbeitsschutz Arbeitsstättenverordnung Diese Verordnung dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 89/654/EWG, über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheitsund/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, 92/57/EWG Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 2 (2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch: Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie 6

Arbeitsschutz Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern. 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen.... 7

Arbeitsschutz 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten (3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach 3 Absatz 1 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder 8

Arbeitsschutz ausreichend begrenzt werden können. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berücksichtigen. 2.3 Fluchtwege und Notausgänge (1) Sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist. 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung (7) Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. 9

Arbeitsschutz Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR A3.4/7 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 10

Arbeitsschutz ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Die ASR A1.3 ist die nationale Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. 3.6 Rettungszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das den Flucht- und Rettungsweg oder Notausgang, den Weg zu einer Erste-Hilfe- Einrichtung oder diese Einrichtung selbst kennzeichnet. 11

Arbeitsschutz ASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. 12

Arbeitsschutz Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in Arbeitsstätten erforderlich sein mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung die durch ortsunkundige Personen genutzt werden in denen große Räume durchquert werden müssen (z. B. Hallen, Großraumbüros oder Verkaufsgeschäfte) ohne Tageslichtbeleuchtung, wie z. B. bei Räumen unter Erdgleiche 13

Arbeitsschutz ASR A3.4/7: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme Die Sicherheitsbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte und der Verhütung von Unfällen dient, die durch Ausfall der künstlichen Allgemeinbeleuchtung entstehen können. Optische Sicherheitsleitsysteme sind durchgehende Leitsysteme, die mit Hilfe optischer Kennzeichnungen und Richtungsangaben einen sicheren Fluchtweg vorgeben. Grundsätzlich sind dies bodennahe Systeme, die an der Wand angebracht sind und deren Oberkante nicht höher als 40 cm über dem Fußboden liegt.. Optische Sicherheitsleitsysteme sind kein Ersatz für gegebenenfalls erforderliche hoch montierte Rettungszeichen oder Sicherheitsbeleuchtung. 14

Arbeitsschutz ASR A3.4/7: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 5.1 (1) Die ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan regelt unter Punkt 7 in welchen Fällen ein optisches Sicherheitsleitsystem für Fluchtwege erforderlich ist. ASR A2.3: 7 (2) Erforderlichenfalls ist ein Sicherheitsleitsystem einzurichten, wenn aufgrund der örtlichen oder betrieblichen Bedingungen eine erhöhte Gefährdung vorliegt. Eine erhöhte Gefährdung kann z. B. in großen zusammenhängenden oder mehrgeschossigen Gebäudekomplexen, bei einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen oder einem hohen Anteil an Personen mit eingeschränkter Mobilität vorliegen. Dabei kann ein Sicherheitsleitsystem notwendig sein, das auf eine Gefährdung reagiert und die günstigste Fluchtrichtung anzeigt. 15

Arbeitsschutz ASR A3.4/7: Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege Anforderungen an Fluchtwege: Beleuchtungsstärke min. 1 Lux Gleichmäßigkeit < 40:1 Farbwiedergabeindex Ra 40 Nach 15s 100% Bemessungsbetriebsdauer min. 1h Gilt für 1. und 2. Fluchtweg E E N [%] 100 15 t [s] 16

Arbeitsschutz ASR A3.4/7: Sicherheitsbeleuchtung bei Unfallgefahren Anforderungen bei Unfallgefahr: Beleuchtungsstärke 10% der Allgemeinbeleuchtung (min. 15 Lux)* Gleichmäßigkeit < 1:10 (EN 1838) Farbwiedergabeindex Ra 40 Nach 0,5s 100% Bemessungsbetriebsdauer min. gleich der Dauer der Unfallgefahr E E N [%] 100 0,5 t [s] *In Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren entstehen können, ist die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. 17

Arbeitsschutz ASR A3.4/7: Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsbereichen mit besonderer Gefährdung Laboratorien Arbeitsplätze, die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen Heiße Bäder oder Gießgruben 18

Arbeitsschutz Laboratorien, wenn es notwendig ist, dass Beschäftigte einen laufenden Versuch beenden oder unterbrechen müssen, um eine akute Gefährdung von Beschäftigten und Dritten zu verhindern. Solche akuten Gefährdungen können Explosionen oder Brände sowie das Freisetzen von Krankheitserregern oder von giftigen, sehr giftigen oder radioaktiven Stoffen in Gefahr bringender Menge sein. Arbeitsplätze, die oder die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen Arbeitsplätze in der Nähe heißer Bäder oder Gießgruben, die aus produktionstechnischen Gründen nicht durch Geländer oder Absperrungen gesichert werden können 19

Arbeitsschutz ASR A3.4/7: Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsbereichen mit besonderer Gefährdung unmittelbarer Bereich langnachlaufender Arbeitsmittel Gruben ohne Abdeckungen Schaltwarten / Leitstände elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen 20

Arbeitsschutz unmittelbarer Bereich langnachlaufender Arbeitsmittel mit nicht zu schützenden bewegten Teilen, die Unfallgefahren verursachen können, z. B. Plandrehmaschinen, soweit durch Lichtausfall zusätzliche Unfallgefahren verursacht werden Bereiche um Arbeitsgruben, die aus arbeitsablaufbedingten Gründen nicht abgedeckt sein können elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen, die bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung betreten werden müssen Steuereinrichtungen für ständig zu überwachende Anlagen, z. B. Schaltwarten und Leitstände für Kraftwerke, chemische und metallurgische Betriebe sowie Arbeitsplätze an Absperr- und Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig oder bei Betriebsstörungen zur Vermeidung von Unfallgefahren betätigt werden müssen, um Produktionsprozesse gefahrlos zu unterbrechen bzw. zu beenden 21

Arbeitsschutz ASR A3.4/7: Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsbereichen mit besonderer Gefährdung Baustellen, wenn durch das einfallende Tageslicht die Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx nicht gegeben ist und die Beschäftigten ihre Arbeitsstätte nicht gefahrlos verlassen können. Gebäude mit einem Kellergeschoss, in welches während der Arbeitszeit Tageslicht einfällt, sind hiervon nicht betroffen. Bei Bauarbeiten unter Tage (z. B. Tunnelbauarbeiten) ist eine Sicherheitsbeleuchtung am Arbeitsplatz von 15 lx erforderlich. 22

Baurecht 23

Baurecht: Grundsatz In allen Gebäuden sind Arbeitnehmer anzutreffen. Dadurch sind zumindest die Anforderungen an eine Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätte zu beachten. Wenn zwei oder mehrere Richtlinien oder Verordnungen auf ein Gebäude zutreffen, dann müssen die jeweils höchsten Anforderungen angewendet werden. 24

Baurecht MBO: Erster Teil 3 (1) (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Die Anforderungen können in einzelnen Projekten durch die jeweiligen Landesbauordnungen, Bauscheine und genehmigten Brandschutzkonzepte abweichen. 25

Baurecht Verordnungen und Richtlinien gibt es für: Arbeitsstätten Schulen Garagen Verkaufsstätten Krankenhäuser Versammlungsstätten Beherbergungsstätten Hochhäuser 26

Muster-Versammlungsstättenverordnung Die MVStättV gilt für den Bau und Betrieb von: Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die einzeln oder auch zusammen > 200 Personen fassen Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen für > 1000 Personen Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen für > 5000 Personen 27

Baurecht Muster-Versammlungsstättenverordnung Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen: für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes für Sitzplätze in Reihen: zwei Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes für sonstige Stehplätze: zwei Besucher je m 2 Grundfläche 28

Baurecht Muster-Versammlungsstättenverordnung Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für: Räume, die ausschließlich dem Gottesdienst gewidmet sind Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen Ausstellungsräume in Museen Fliegende Bauten 29

Baurecht Muster-Versammlungsstättenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein - bis zur öffentlichen Verkehrsflächen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten) für Bühnen und Szenenflächen in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume 30

Baurecht Muster-Versammlungsstättenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein - bis zur öffentlichen Verkehrsflächen in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen für Stufenbeleuchtungen 31

Baurecht Muster-Versammlungsstättenverordnung In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich. 32

Ergänzung zum Baurecht DIN EN 12193: Sportstättenbeleuchtung Pkt. 5.7.1: Sicherheitsbeleuchtung für die Teilnehmer Die Sicherheit der Teilnehmer ist dann gegeben, wenn eine Veranstaltung geordnet beendet werden kann, die bei fehlender Beleuchtung gefährlich wäre. 33

Ergänzung zum Baurecht DIN EN 12193: Sportstättenbeleuchtung Das Beleuchtungsniveau für ein sicheres Abbrechen einer Sportveranstaltung wird als Prozentsatz von dem Beleuchtungsniveau der entsprechenden Klasse angegeben. Dies ist für folgende Sportarten mit folgenden Prozentsätzen anwendbar: Schwimmen 5% für mindestens 30s Turnen, Innenanlage 5% für mindestens 30s Reiten, Innenanlage 5% für mindestens 120s... Radsport (Bahnrennen) 10% für mindestens 60s 34

Ergänzung zum Baurecht DIN EN 12193: Sportstättenbeleuchtung Beispiel 1: Wettbewerbsniveau Regional / Lokal / Training = Beleuchtungsklasse II Handball gem. Tabelle A.2 = 500 lx in Klasse II Sicherheitsbeleuchtung (5% für mindestens 30s) = 25 lx Beispiel 2: Wettbewerbsniveau Lokal / Training / Schulsport = Beleuchtungsklasse III Schulsport gem. Tabelle A.2 = 200 lx in Klasse III Sicherheitsbeleuchtung (5% für mindestens 30s) = 10 lx 35

Ergänzung zum Baurecht Richtlinie für den Bäderbau (KOK 2012) Die Mindestbeleuchtungsstärke beträgt jeweils mindestens 1 lx. In Schwimmhallen bei Becken mit Wassertiefen > 1,35 m sollten höhere Werte bis max. 15 lx vorgesehen werden. Es empfiehlt sich, die Ausführung der gesamten Sicherheitsbeleuchtung mit einem entsprechenden Sachverständigen abzustimmen. 36

Ergänzung zum Arbeitsschutz DGUV Regel 107-001 Sind aufgrund der Tätigkeit der Versicherten, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux, vorhanden sein. Dies gilt z. B.: in Hallenbädern, an Beckenumgängen, in Dusch- und Umkleideräumen, in Technikräumen, auf Fluchtwegen, auf Zuschauertribünen. 37

Muster-Verkaufsstättenverordnung Die MVkVO gilt für den Bau und Betrieb von: jeder Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 m 2 haben. 38

Baurecht Muster-Verkaufsstättenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein - bis zur öffentlichen Verkehrsflächen in notwendigen Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, Ausgängen ins Freie und Fluren in Verkaufs- und Toilettenräumen sowie sonstige Räume für Besucher mit mehr als 50 m 2 Grundfläche in Räumen für Beschäftigte größer 20 m 2, ausgenommen Büroräume in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen für Stufenbeleuchtungen 39

Muster-Beherbergungsstättenverordnung Die MBeVO gilt für den Bau und Betrieb von: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten 40

Baurecht Muster-Beherbergungsstättenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen für Stufen in notwendigen Fluren 41

Muster-Garagenverordnung Die MGarVO gilt für den Bau und Betrieb von: Geschlossene Großgaragen Nutzfläche > 1000 m 2 42

Baurecht Muster-Garagenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, zur Beleuchtung der Rettungswege Zu den Rettungswegen gelten im Allgemeinen: Fahrgassen Gehwegen neben Zu- und Abfahrten Treppen und zu den Ausgängen führende Wege 43

Muster-Hochhausrichtlinie Die MHHR gilt für den Bau und Betrieb von: Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt. 44

Baurecht Muster-Hochhausrichtlinie Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in Rettungswegen in Vorräumen von Aufzügen für Sicherheitszeichen von Rettungswegen. Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. Die Sicherheitsbeleuchtung kann nicht durch selbstleuchtende Sicherheitszeichen ersetzt werden; diese sind jedoch ergänzend zulässig. Aus der Arbeitsstättenverordnung können sich weitere Anforderungen ergeben. 45

Baurecht Musterbauordnung 35 Abs. 7 Innenliegende Treppenräume in Gebäuden h 13m Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben. 2 Abs. 3 Satz 2: Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Der Begriff Hochhaus wird gem. MBO erst für Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m verwendet. 46

Muster-Schulbau-Richtlinie Die MSchulbauR gilt für den Bau und Betrieb von: allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. 47

Baurecht Muster-Schulbau-Richtlinie Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in Hallen, durch die Rettungswege führen in notwendigen Fluren in notwendigen Treppenräumen in fensterlosen Aufenthaltsräumen Baugenehmigung, Brandschutzgutachten und Gefährdungsbeurteilung beachten! Auch in verdunkelbaren Aufenthalts- / Physik- / Chemie- / Biologieräumen muss teilweise ein Sicherheitsbeleuchtung installiert werden, da sie vom Gefährdungspotential mit fensterlosen Aufenthaltsräumen gleichgesetzt werden können. 48

Muster-Krankenhausbauverordnung Die MKhBauVo gilt für den Bau und Betrieb von: von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert. 49

Baurecht Muster-Krankenhausbauverordnung Ersatzstromversorgung: Zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen die folgenden Einrichtungen (Verbraucher) über eine sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromversorgung für eine Dauer von mindestens 24 Stunden weiterbetrieben werden können: - Sicherheitsbeleuchtung - die Beleuchtung der inneren und, soweit erforderlich, der äußeren Verkehrswege. - die beleuchteten Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege, - die Beleuchtung aller für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendigen Räume für die Unterbringung, Pflege, Untersuchung und Behandlung von Kranken. In jedem Raum muss mindestens eine Leuchte weiterbetrieben werden können. 50

Muster-Richtlinie Fliegende Bauten Die M-FIBauR gilt für den Bau und Betrieb von: Bauten, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Sie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m². 51

Baurecht Muster-Richtlinie Fliegende Bauten Beleuchtung Die Beleuchtung muss elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig, wenn sie fest angebracht sind. Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen batteriegespeiste Leuchten zur Verfügung stehen. Zelte und vergleichbare Räume mit mehr als 200 m² Grundfläche, die auch nach Einbruch der Dunkelheit betrieben werden, müssen eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der einschlägigen technischen Bestimmungen haben. Die Sicherheitsbeleuchtung ist bei Dunkelheit während der Betriebszeit zugleich mit der Hauptbeleuchtung einzuschalten. Die Hilfsbeleuchtung muss stets betriebsbereit sein. Hinweisschilder Auf Rettungswege, Benutzungsverbote oder Benutzungseinschränkungen ist durch augenfällige Schilder hinzuweisen. 52

Erfordernisse aus den Normen 53

Ergänzung zum Baurecht DIN EN 50172 4.4 Antipanik-Bereiche Bereiche mit nicht gekennzeichneten Rettungswegen in Hallen größer 60 qm, oder kleinere Flächen, wenn dort ein zusätzliches Risiko gegeben ist, wie die Nutzung durch eine größere Menschenansammlung. In diesen Bereichen ist eine Antipanikbeleuchtung zu installieren. 5.4.2 Aufzugskabinen In einer Aufzugkabine, die für Personen zugelassen ist, muss eine Sicherheitsbeleuchtung als Antipanikbeleuchtung nach EN 1838 eingebaut sein. 54

Ergänzung zum Baurecht DIN EN 50172 Diese Absätze beziehen sich auf Länder, die keine eigenen Erfordernisse präzisiert haben Für Deutschland ist im Anhang A folgende A - Abweichung definiert: Es gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Die Notwendigkeit zum Einsatz von Sicherheitszeichen oder Sicherheitsbeleuchtung in bestimmten Gebäuden und Bereichen wird durch die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Im Zweifelsfall muss die zuständige Bauaufsicht konsultiert werden. 55

CEAG Notlichtsysteme GmbH, Senator-Schwartz-Ring 26, D-59494 Soest www.ceag.de 56