Drohnen im Anflug auf Österreich Unbemannte Luftfahrzeuge in Auslandseinsätzen Betrachtung aus Sicht der Menschenrechte und des Humanitären Völkerrechts Seminar: Drohnen im Anflug auf Österreich? Rechtliche Herausforderungen der Nutzung unbemannter Luftfahrzeuge für militärische und zivile Zwecke 06.Dezember.2013 Karl-Franzens-Universität Graz Tassilo Singer Akademischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Insbesondere Völkerrecht, Europarecht und ausländisches Verfassungsrecht Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) 19.12.2013 1
Gliederung A. Spannungsfeld Auslandseinsätze und unbemannte Luftfahrzeuge B. Differenzierung: Anwendbare Rechtsordnungen in Auslandseinsätzen C. Humanitäres Völkerrecht und unbemannte Luftfahrzeuge D. Internationaler Menschenrechtsschutz E. Humanitäres Völkerrecht und Menschenrechtsschutz beim Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge F. Zusammenfassung 19.12.2013 2
A. Spannungsfeld Auslandseinsätze und unbemannte Luftfahrzeuge A. Spannungsfeld Auslandseinsätze und unbemannte Luftfahrzeuge - Zunahme von Konflikten nach 1990, insbes. innerstaatliche Konflikte - Vermehrt Asymmetrische Konfliktformen - Humanitäre Intervention und UNSC Res. 1674 R-2-P - Technische Vorteile Unbemannter Luftfahrzeuge (= UAV) - Einsatzpraxis ( Targeted Killing / Signature Strikes ) - Überschneidungen von Menschenrechten und Humanitärem Völkerrecht, bspw. Recht auf Leben od. Pflicht zur Festnahme? KOMPLEMENTARITÄT von Humanitäres-Völkerrecht & Menschenrechten? 19.12.2013 3
B. Differenzierung: Anwendbare Rechtsordnungen in Auslandseinsätzen B. Differenzierung: Anwendbare Rechtsordnungen in Auslandseinsätzen I. Voraussetzung für einen Auslandseinsatz: Legitimation durch UN-Charta oder mit UN Sicherheitsrats-Resolution als Rechtsgrundlage II. Anwendbare Rechtsordnungen: - Friedens - Völkerrecht und Internationaler Menschenrechtsschutz mit Ziel der Friedenssicherung und -erhaltung oder: - Humanitäres Völkerrecht und Internationaler Menschenrechtsschutz im Rahmen von bewaffneten Konflikten 19.12.2013 4
C. Humanitäres Völkerrecht und unbemannte Luftfahrzeuge C. Humanitäres Völkerrecht und unbemannte Luftfahrzeuge I. Voraussetzung: Internationaler oder Nicht-Internationaler bewaffneter Konflikt II. Grundprinzipien des Humanitären Völkerrechts und unbemannte Luftfahrzeuge - UAVs sind militärische Luftfahrzeuge und Mittel der Kriegsführung - Völkergewohnheitsrecht - Anwendbarkeit unabhängig von der Art des bewaffneten Konflikts 19.12.2013 5
C. Humanitäres Völkerrecht und unbemannte Luftfahrzeuge C. Humanitäres Völkerrecht und unbemannte Luftfahrzeuge II. Grundprinzipien des Humanitären Völkerrechts und unbemannte Luftfahrzeuge - Unterscheidungsgrundsatz, vgl. Art 48, 51 (2), 52 (2) ZP I und Verbot unterschiedsloser Angriffe, vgl. Art. 51 (4) ZP I - Verbot unnötige Leiden und überflüssige Verletzungen zu verursachen, vgl. Art. 35 (2) ZP I; Art. 8 (2) (b) (xx) IStGH Statut - Verhältnismäßigkeit, vgl. Art. 51 (5) (b), 57 ZP I - Vorsichtsmaßnahmen, vgl. Art. 57 (1) ZP I; Vgl. auch Art. 36 ZP I 19.12.2013 6
D. Internationaler Menschenrechtsschutz D. Internationaler Menschenrechtsschutz I. Rechtlicher Rahmen 1. Verankerung in der UN-Charta (bspw. Art. 1 Nr.3, 13 I lit. c, 55 lit. c, 56, 60, 62 Abs. 2-4, 68 UN-Charta 2. Allgemeine Menschenrechtserklärung (AEMR), rechtlich unverbindlich 3. Internationaler Pakt f. bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) 4. Internationaler Pakt f. wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) 5. Regionale Menschenrechtsverträge, bspw. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 19.12.2013 7
D. Internationaler Menschenrechtsschutz D. Internationaler Menschenrechtsschutz II. Anwendbarkeit, Reichweite und Beschränkung - Innerstaatlich, territorial orientierter Schutzbereich - Im Verh. zu HVR teils derogierbar: IGH, Nuclear Weapons, para 25 III. Extraterritoriale Anwendbarkeit von Menschenrechten? - Voraussetzung: Jurisdiction i.s.v. effective control 1. Bankovic (ECHR, 2001) 2. Al Skeini (ECHR, 2011) 19.12.2013 8
E. Humanitäres Völkerrecht und Menschenrechtsschutz beim Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge E. Humanitäres Völkerrecht und Menschenrechtsschutz beim Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge I. Ausgansgpunkt: Wertungswiderspruch zwischen: Recht zu Töten gem. Art. 48, 52 (2) ZP I Recht auf Leben vgl Art. 6 IPbpR II. Spannungsfeld der Rechtsordnungen: Humanitäres Völkerrecht ist lex specialis zu Menschenrechten IGH, Nuclear Weapons, para. 25 19.12.2013 9
E. Humanitäres Völkerrecht und Menschenrechtsschutz beim Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge III. UAVs in Auslandseinsätzen und Menschenrechte ferngesteuerter (extraterritorialer) UAV-Einsatz = Jurisdiction? - e.a.: Untrennbare Geltung von Menschenrechten erfordert umfassende Kontrollmöglichkeit bei Luftangriffen nicht gegeben Ebenso UAVs (-) - a.a.: - Theorie Jurisdiction in waiting, Verweildauer von UAVs - Jurisdiction durch UAVs als verlängerten Arm - Umfassender Schutz der Menschenrechte erfordert weite Auslegung, begrenzte Anwendbarkeit von MenschenR (+) 19.12.2013 10
E. Humanitäres Völkerrecht und Menschenrechtsschutz beim Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge IV. Ergebnis: - Vorrangige Anwendbarkeit von Humanitärem Völkerrecht - Geltung von Menschenrechten unter Maßgabe des Humanitären Völkerrechts, Beurteilung von UAV Einsätzen nach HVR Legitime Handlung nach Humanitärem Völkerrecht verstößt nicht gegen Menschenrechte Anwendbarkeit von Menschenrechten in Fällen, in denen das Humanitäre Völkerrecht keine Regelungen aufweist, bspw. bei der Beobachtung von Demonstrationen durch UAVs 19.12.2013 11
F. Zusammenfassung F. Zusammenfassung Nutzung von UAVs in Auslandseinsätzen stellen nach Humanitärem Völkerrecht keine Sonderproblematik dar Wenn ein bewaffneter Konflikt vorliegt ist das Humanitäre Völkerrecht vorrangig anwendbar UAVs können in extraterritorialen Einsätzen Hoheitsgewalt ausüben In diesem Fall sind Menschenrechte grds. anwendbar Regelt das Humanitäre Völkerrecht eine Situation nicht, finden die Menschenrechte daher komplementär Anwendung 19.12.2013 12
F. Zusammenfassung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Fragen, Anregungen oder Kritik bitte ich um Nachricht an: singer@europa-uni.de 19.12.2013 13