26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Transkript:

26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung o Rechtsklarheit o Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders Inhaltskontrolle Schutz des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer B. Begriffsbestimmung Vorformuliert Vielzahl von Verträgen Einseitig

C. Tragende Gründe der Inhaltskontrolle Geringere Richtigkeitschance durch AGB o à daher Kontrollbedarf Vertiefte Beschäftigung wirtschaftlich unvernünftig o à effizienter, wenn richterliche Kontrolle vorformulierter Bedingungen D. Einbeziehung in den Vertrag I. Voraussetzungen des 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB II. Hinweis Möglichkeit der Kenntnisnahme Einverständnis des Vertragspartners Überraschende und mehrdeutige Klauseln ( 305c BGB) Überrumpelungs-/Überraschungseffekt Vertragstypenkonformität contra proferentem-regel!! o o BGH (strspr): Erst wenn sich die Klausel nach jeder in Betracht kommenden Auslegung als wirksam erweist, ist bei der Anwendung der Klausel die dem Kunden gu nstigste Auslegung maßgeblich. Bsp: Facebook AGB + Datenrichtlinie

III. Vorrang der Individualabrede, 305b BGB Individuell ausgehandelte Vertragsbestandteile gehen AGB vor D. Inhaltskontrolle I. Allgemeines Generalklausel, 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Spezielle Klauselverbote, 309, 308 BGB II. Eröffnung der Inhaltskontrolle, 307 Abs. 3 BGB Abweichung/Ergänzung einer Rechtsvorschrift Verbot der Kontrolle für Preis und Leistung III. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, 309 BGB Unweigerlich Unwirksamkeit IV. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, 308 BGB Regelmäßig Unwirksamkeit Wertungsmöglichkeit durch unbestimmte Rechtsbegriffe

V. Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Regelvermutung des 307 Abs. 2 BGB o Nr. 1: Unvereinbarkeit mit Grundgedanken abgewichener Regelung Z.B. Ausdehnung der Bürgenhaftung über die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, die Anlass der Verbürgung war à kollidiert mit 767 Abs. 1 S. 3 BGB o Nr. 2: Abweichen von Vertragsnatur so dass Vertragszweck gefährdet Insb. sog. Kardinalpflichten Z.B.: Haftungsausschluss für unsachgemäßes Einfüllen von Heizöl durch Heizöllieferanten Generalklausel des 307 Abs. 1 BGB o Unangemessene Benachteiligung nach Treu und Glauben o Umfassende Würdigung der Interessen beider Parteien VI. Transparenzgebot, 307 Abs. 1 S. 2 BGB Abschlusstransparenz ( 305c, 305 II Nr. 2 BGB) Inhaltstransparenz ( 307 Abs. 1 S. 2 BGB) Klare, durchschaubare Regelungen Hohe Hürden durch die Rechtsprechung o Versta ndlichkeitsgebot o Bestimmtheitsgebot o Taüschungsverbot

E. Besonderheiten im B2B-Bereich I. AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr Anwendung mit kleinen Abschwächungen Europäischer Vergleich Strenge Anforderungen an Individualvereinbarungen AGB-geschützte Verhandlungsstrategie II. Einbeziehung in den Vertrag 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB gelten nicht VOB/B III. Inhaltskontrolle gem. 307 BGB 308, 309 finden keine Anwendung Indizwirkung o Freizeichnungsgebot o Fristsetzung o Vertragsstrafe

IV. Ausweichstrategien Bestätigung des Aushandelns Anwendung von Schweizer Recht Schiedsabrede F. Rechtsfolgen 306 BGB Klausel unzulässig Keine geltungserhaltende Reduktion Salvatorische Klausel blue pencil test Dispositives Gesetzesrecht Ergänzende Vertragsauslegung