Altersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr und vorgezogener Ruhestand



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brlv-infoservice Altersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr und vorgezogener Ruhestand Welche Möglichkeiten gibt es, die Arbeitszeit frühzeitiger zu beenden? Hinweise für das Jahr 2015 Altersteilzeit Altersteilzeit bedeutet, dass Beschäftigte ab einem bestimmten Lebensalter die Arbeitszeit bis zum Beginn des Ruhestands reduzieren können. Dringende dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. Für Funktionsinhaber (Schulleiter, Schulleiterstellvertreter, Seminarleiter) wird Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt. Es gibt zwei Varianten: Teilzeitmodell Blockmodell Der Beamte arbeitet bis zum Beginn des Ruhestands durchgehend im Umfang von 60% der in Arbeitszeit wird in vollem Umfang in der Anspar- Hier geht der Beamte zunächst in Vorleistung. Die den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit Art. 91 BayBG dann in einer Freistellungsphase ausgeglichen phase geleistet. Die angesparte Arbeitszeit wird 60 % Arbeitszeit, 80 % Besoldung Bsp: 3 Jahre vollbeschäftigt und 2 Jahre vollständig Es handelt sich um eine echte Teilzeitbeschäftigung mit den Vor- und Nachteilen der Teilzeit. 80 % Besoldung für die volle vom Dienst befreit, bei einer Laufzeit von 5 Jahren Laufzeit Der Beihilfeanspruch bleibt bei einer Altersteilzeitbeschäftigung in vollem Umfang erhalten. Berechnung des Ruhestandstermins als Lehrkraft: Lehrer an öffentlichen Schulen werden künftig zum Ende oder zum Schulhalbjahr des betreffenden Schuljahres mit entsprechenden Auf- oder Abschlägen in den Ruhestand treten, in dem sie die allgemeine gesetzliche Altersgrenze erreichen. Beispiele: geb. 25.11.1950 65. Lebensjahr: 25.11.2015 plus 4 Monate: 25.03.2016 allgemeiner gesetzlicher Ruhestand: 01.04.2016 Ruhestand als Lehrkraft zum 31.07.2016 (Schuljahr) geb. 16.09.1951 65. Lebensjahr: 16.09.2016 plus 5 Monate: 16.02.2017 allgemeiner gesetzlicher Ruhestand: 17.02.2017 Ruhestand als Lehrkraft zum 17.02.2017 (Schulhalbjahr) 1

Dabei ergeben sich im Blockmodell Altersteilzeit folgende Möglichkeiten Gesamtdauer Arbeitsphase Freistellung Anteil Arbeitsphase / Gesamtdauer 1,25 Jahre 0,75 Jahre 0,5 Jahre 60% 2,5 Jahre 1,5 Jahre 1 Jahr 60 % 3,75 Jahre 2,25 Jahre 1,5 Jahre 60 % 5 Jahre 3 Jahre 2 Jahre 60 % 6,25 Jahre 3,75Jahre 2,5 Jahre 60 % Die krummen" Jahre bedeuten, je nach Altersgrenze (Schuljahr nach Vollendung des 65. Lebensjahrs + x Monate) einen Beginn der Ansparphase der Altersteilzeit auch "mitten" im Schuljahr. Dabei muss der Wechsel in die Freistellung stets zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende erfolgen. D.h., man muss zunächst das reguläre Pensionsdatum für Lehrkräfte errechnen, dann kann man von diesem Zeitpunkt aus rückwärts die möglichen Altersteilzeitmodelle berechnen. Weitere wichtige Hinweise sind: In der echten Teilzeitform der Altersteilzeit (also nicht im Blockmodell!) ist auch eine Kombination mit dem Antragsruhestand ab dem 64. Lebensjahr (ggf. mit Abzügen) möglich. Die Altersteilzeit gilt nur für Beamte. Angestellte Lehrkräfte haben derzeit keine Möglichkeit, Altersteilzeit bewilligt zu bekommen. Für diese Lehrkräfte empfiehlt sich ggf. ein Sabbatjahrmodell. Die Altersermäßigung entfällt bei Inanspruchnahme der Altersteilzeit. Nachteile vermeidet, wer sich auf der Lohnsteuerkarte keinen Freibetrag eintragen lässt, sondern die entsprechenden Steuervergünstigungen erst in der Steuererklärung geltend macht. 2

Für das Jahr 2015 ergeben sich je nach Geburtsdatum folgende Möglichkeiten: (Modelle, die zu einem späteren Zeitpunkt beginnen, werden von uns fortlaufend immer jährlich veröffentlicht. Sie können auch per E-Mail bei uns abgefragt werden.) Personenkreis geboren ab Altersteilzeit geboren bis (einschließlich) Ruhestand ab Modell Arbeitsphase ab Freistellung ab 21.10.1950 01.03.1951 01.08.2016 1,25 Jahre 21.06.2015 20.02.2016 02.03.1951 18.09.1951 18.02.2017 1,25 Jahre 05.10.2015 01.08.2016 19.09.1951 01.02.1952 01.08.2017 1,25 Jahre 17.06.2016 18.02.2017 02.02.1952 24.08.1952 24.02.2018 1,25 Jahre 25.09.2016 01.08.2017 2,5 Jahre 12.08.2015 18.02.2017 25.08.1952 01.01.1953 01.08.2018 1,25 Jahre 02.07.2017 24.02.2018 2,5 Jahre 01.02.2016 01.08.2017 02.01.1953 16.07.1953 16.02.2019 1,25 Jahre 07.10.2017 01.08.2018 2,5 Jahre 07.09.2016 24.02.2018 3,75 Jahre 08.04.2015 01.08.2017 17.07.1953 31.12.1953 01.08.2019 1,25 Jahre 12.06.2018 16.02.2019 2,5 Jahre 31.01.2017 01.08.2018 3,75 Jahre 02.01.2016 24.02.2018 01.01.1954 15.06.1954 15.02.2020 1,25 Jahre 08.10.2018 01.08.2019 2,5 Jahre 19.08.2017 16.02.2019 3,75 Jahre 09.04.2016 01.08.2018 5 Jahre 11.03.2015 24.02.2018 16.06.1954 01.12.1954 01.08.2020 1,25 Jahre 08.06.2019 15.02.2020 2,5 Jahre 29.01.2018 01.08.2019 3,75 Jahre 10.12.2016 16.02.2019 5 Jahre 01.08.2015 01.08.2018 02.12.1954 13.05.1955 13.02.2021 1,25 Jahre 12.10.2019 01.08.2020 2,5 Jahre 18.08.2018 15.02.2020 3,75 Jahre 10.04.2017 01.08.2019 5 Jahre 20.02.2016 16.02.2019 14.05.1955 01.08.1955 01.08.2021 1,25 Jahre 05.06.2019 13.02.2021 2,5 Jahre 01.02.2019 01.08.2020 3,75 Jahre 08.12.2017 15.02.2020 5 Jahre 01.08.2016 01.08.2019 6,25 Jahre 12.06.2015 16.02.2019 02.08.1955 01.11.1955 01.08.2021 1,25 Jahre 05.06.2020 13.02.2021 2,5 Jahre 01.02.2019 01.08.2020 3,75 Jahre 08.12.2017 15.02.2020 5 Jahre 01.08.2016 01.08.2019 02.11.1955 19.04.1956 19.02.2022 1,25 Jahre 02.10.2020 01.08.2021 2,5 Jahre 07.08.2019 13.02.2021 3,75 Jahre 04.04.2018 01.08.2020 5 Jahre 08.02.2017 15.02.2020 6,25 Jahre 02.10.2015 01.08.2019 3

Sabbatjahrmodelle und vorgezogener Ruhestand auf Antrag Das Sabbatjahrmodell Freistellungsmodell nach Art. 88 Abs. 4 BayBG Nach Art. 88 Abs. 4 BayBG ist das Sabbatjahrmodell eine Form einer mehrjährigen Teilzeitbeschäftigung. Die Beschäftigung erfolgt zunächst im bisherigen Umfang weiter, im letzten Jahr entfällt die Arbeitsverpflichtung. Die Besoldung ist während der gesamten Laufzeit entsprechend verringert. Somit bietet dieses Modell die Möglichkeit, eine Auszeit (zur Erholung) einzulegen oder sogar den Ruhestand vorzuziehen. Das Modell gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, wobei die Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit, im Durchschnitt über die gesamte Laufzeit gerechnet, nicht unterschritten werden darf. Antragsberechtigt: Beamte und Angestellte, auch bisher Teilzeitbeschäftigte dürfen grundsätzlich am Freistellungsmodell teilnehmen. Zwingende dienstliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen. Neu: Schulleiter, Schulleiterstellvertreter, Seminarleiter/Seminarlehrer dürfen ein Freistellungsjahr beantragen, wenn sich unmittelbar daran der Ruhestand oder der vorgezogene Ruhestand anschließt. Die durchschnittliche Beschäftigung erreicht auf diese Weise über die Gesamtlaufzeit das Maß der genehmigten Teilzeit. Der Beschäftigte ist jedoch während der gesamten Laufzeit teilzeitbeschäftigt und wird auch entsprechend vergütet. Die Besoldung wird daher während der gesamten Laufzeit gleichmäßig verringert. Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel 3, 4, 5, 6 oder 7 Jahre: Zeitraum in Jahren 3 4 5 6 7 Unterricht Bezahlung während der gesamten Laufzeit Weitere Varianten: 2 Jahre voll 3. Jahr frei 3 Jahre voll 4. Jahr frei 4 Jahre voll 5. Jahr frei 5 Jahre voll 6. Jahr frei 6 Jahre voll 7. Jahr frei 2 / 3 3 / 4 4 / 5 5 / 6 6 / 7 Zeitraum in Jahren 4 5 6 7 Unterricht Bezahlung während der gesamten Laufzeit 2 Jahre voll 3 Jahre voll 4 Jahre voll 5 Jahre voll 1 / 2 3 / 5 2 / 3 5 / 7 Der Beginn der Freistellungsphase darf aus schulorganisatorischen Gründen nur immer zum 1.8. eines Jahres (nicht zum Halbjahr) liegen. Die besoldungs- und versorgungs-/tarifrechtlichen Ansprüche richten sich daher nach den für Teilzeitbeschäftigte geltenden Bestimmungen. Der Beihilfeanspruch bleibt für Beamte in vollem Umfang während der gesamten Zeit der Teilzeitbeschäftigung (auch während der Freistellungszeit) bestehen. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit verringert sich insgesamt um ein Jahr. Wird diese Teilzeitbeschäftigung vorzeitig beendet, erfolgt ein finanzieller Ausgleich. Falls man sich anderen Aufgaben widmet, die bezahlt werden, muss das Nebentätigkeitsrecht beachtet werden. Bei Auslandsreisen sollten u. U. Zusatzversicherungen abgeschlossen werden. 4

Vorgezogener Ruhestand auf Antrag Die Antragsstellung ist ab Vollendung des 64. Lebensjahrs (60. Lebensjahr bei Schwerbehinderung) möglich. Lehrkräfte müssen dann nach dem 64. Geburtstag noch mindestens bis zum nächsten Schulhalbjahr bzw. Schuljahresende arbeiten. Für jeden Monat, den die Lehrkraft vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestands in Pension geht, wird ihr 0,3% von den Pensionsansprüchen abgezogen. Keine Abzüge bei Erreichen von 45 Dienstjahren (3 Jahre Studium, 2 Jahre Referendariat können angerechnet werden), ansonsten Abzüge von 0,3% je Monat, den man vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestands in Pension geht. Kombination: Sabbatjahrmodell mit vorgezogenem Ruhestand Gegen Dienstzeitende kann ein Sabbatjahrmodell mit 1 oder 2 Jahren Freistellung so gewählt werden, dass im Anschluss an die Freistellungsphase des Sabbatjahrmodells der Antrag auf vorgezogenen Ruhestand ab Vollendung des 64. Lebensjahrs gestellt wird. Durch diese Kombination kann die Arbeitsphase ggf. bereits im 62. Lebensjahr bereits beendet werden. Altersbeurlaubung Eine weitere Möglichkeit, frühzeitiger die Arbeitszeit zu beenden, ist der Altersurlaub (Art. 90 BayBG). Diese Beurlaubung ohne Dienstbezüge und ohne eigenen Beihilfeanspruch kommt eigentlich nur für Lehrkräfte in Frage, die finanziell sehr gut abgesichert sind oder den Beihilfeanspruch wenigstens über den Partner erwerben können (bitte vorab die Beihilfestelle/Krankenkasse kontaktieren). Voraussetzung: Höchstdauer: Bewerberüberhang und Vollendung des 55. Lebensjahres. Der Antrag muss sich bis zum Beginn des (gesetzlichen) Ruhestandes erstrecken (die Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze ist auf eigenen Antrag möglich, die Entscheidung darüber erfolgt aber in der Regel noch nicht bei Antragstellung, sondern Sie müssen selbst an die Antragstellung denken!). 15 Jahre Ist dem Beamten die Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zumutbar, wird der Altersurlaub nicht mehr auf die Beurlaubungshöchstgrenze von 15 Jahren angerechnet. Altersurlaub kann auch mit vorgezogenem Ruhestand ab Vollendung des 64. Lebensjahrs kombiniert werden. In diesem Fall wird zwar die Pension um die fehlenden Monate gekürzt. Mit Eintritt in den Vorruhestand erhält man Pension (mit Abzügen) und wieder Beihilfeberechtigung (Ruhestandsbeamte 70%). Weitere Informationen und Formblätter unter: http://www.km.bayern.de/lehrer/dienst-und-beschaeftigungsverhaeltnis/teilzeit-und-altersteilzeit.html Julia Jacob, Ulrich Babl jacob@brlv.de und babl@brlv.de 5