Prüfungsaufgabe Kurzarbeit Rechtsform für soziales Unternehmen auswählen Stand:.06.018 Jahrgangsstufen 11 Fach/Fächer SWR Übergreifende Bildungsund Erziehungsziele Zeitrahmen Bewertungseinheiten 0 Minuten 17 BE Kompetenzerwartungen und Inhalte (lt. Lehrplan) Die Schülerinnen und Schüler wählen die geeignete Rechtsform für ein soziales Unternehmen mithilfe bestimmter Kriterien aus und verwenden dazu Gesetzestexte. Inhalte zur Kompetenzerwartung: je eine Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, e.k., GbR), Kapitalgesellschaft (z. B. ggmbh, GmbH, AG), öffentlicher Betrieb mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. Körperschaften, Anstalten), öffentlicher Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. Eigenbetriebe, Regiebetriebe) Seite 1 von 6
Kurzarbeit aus Sozialwirtschaft und Recht Aufgabe 1: Sie arbeiten in der Oberland-Klinik und bekommen bei der Einteilung der Dienstpläne immer wieder Streitgespräche zwischen den Kollegen mit, da wegen der fehlenden Versorgung deren Kinder am Nachmittag alle ausschließlich die Frühschichten belegen wollen. Die jungen Eltern schließen sich in ihrer Verzweiflung zusammen und suchen nach Lösungen. Da die Klinikleitung hier keine Verantwortung übernehmen will, unterstützen Sie Ihre Kollegen. Die Kinder werden bisher notdürftig von Eltern betreut, die sich nachmittags absprechen. Da das so nicht weitergehen kann, überlegen Sie mit den Eltern einen eigenen Hort zu gründen, vor Ort gibt es bisher keinen. Bei einem Informationstermin in der Abteilung Wirtschaftsförderung des Landratsamtes Weilheim konnten Sie grundlegende Fragen zur Wahl der Rechtsform klären. Ihre Erkenntnisse geben Sie bei einer Versammlung mit den interessierten Eltern weiter. 1.1 Erläutern Sie den anwesenden Eltern, was unter einer Rechtsform zu verstehen ist. 1. Beschreiben Sie drei wichtige Kriterien, welche bei der Wahl der Rechtform für den Hort eine Rolle spielen, indem Sie die Fragen thematisieren, welche durch die Verantwortlichen beantwortet werden müssen. Aufgabe : Bei einem weiteren Informationstreffen der Eltern soll eine Entscheidung hinsichtlich der Rechtsform für den Hort vorbereitet werden. Die Elternschaft ist in diesem Punkt uneinig. Ein Teil der Eltern bevorzugt die Rechtsform der GmbH, während ein anderer Teil der Eltern unbedingt eine BGB-Gesellschaft umsetzen wollen. Diskutieren Sie die beiden von den Eltern vorgeschlagenen Rechtsformen, indem Sie diese hinsichtlich der Unterschiede bei Gründung, Geschäftsführung und Vertretung sowie Haftung gegenüber stellen. 7 Aufgabe : Beim zweiten Treffen der Eltern konnte kein Konsens gefunden werden. Auch die örtliche Presse hat sich dem Problem nunmehr angenommen und berichtet: Kinderbetreuung ist eine Aufgabe des Staates!.1 Erörtern Sie die Aussage der Presse aus der Perspektive eines Staatsbürgers auch vor dem Hintergrund der rechtlichen Entscheidungen aus den Jahren 1996 und 01 mit Hilfe von drei unterschiedlichen Argumenten! Seite von 6
. Es macht sich immer mehr Unmut bei den betroffenen Eltern breit und der Druck auf den Bürgermeister wächst. Er nimmt sich des Problems an und möchte den Hort in öffentlicher Trägerschaft als Regiebetrieb führen. Erläutern Sie in der Rolle des Bürgermeisters den Mitgliedern des Gemeinderats zwei rechtliche, organisatorische oder finanzielle Konsequenzen für die Gemeinde. Seite von 6
Erwartungshorizont Illustrierende Aufgaben zum LehrplanPLUS Aufgabe 1: 1.1 z. B. Als Rechtsform bezeichnet man die rechtliche Organisationsform eines Unternehmens. Durch Gesetze wird der rechtliche Rahmen einer Gesellschaft festgesetzt, der mit bestimmten Strukturmerkmalen verbunden ist und bestimmt, wie die Gesellschaft am Wirtschaftsleben teilnimmt. 1. z. B. (drei sind gefordert) Kapitalbedarf: Haftung: Mindestkapital: Geschäftsführung: Vertretung: Kann der Hort das erforderliche Kapital (alleine) aufbringen? Wer kommt in welcher Höhe für entstehende Schulden des Hortes auf? Ist bei der Gründung ein Mindestkapital vorgeschrieben? Wer übernimmt die Geschäftsführung und welcher Form? Wer vertritt den Hort nach außen oder innen? Aufgabe : Vergleich GbR und GmbH Gründung: Bei einer GmbH reicht eine Person zur Gründung, bei der GbR sind mindestens zwei Gründer (Eltern) nötig. Ein Handelsregistereintrag ist nur bei der GmbH nötig, wodurch ein zeitlicher, organisatorischer und finanzieller Aufwand für die Elternschaft entsteht. Nur die GmbH schreibt ein Mindestkapital in Höhe von 5.000,00 vor. Dieses Kapital erfordert eine Finanzierung durch die Eltern schon bei der Gründung des Hortes. Geschäftsführung/Vertretung: Bei der GbR müssen i. d. R. alle Gesellschafter (Eltern) den Hort gemeinsam nach außen vertreten. In der Praxis kann es schwierig sein, dass alle Eltern stets gemeinsam handeln können. Dies kann zwar im Gesellschaftsvertrag anders geregelt werden, muss dann im Außenverhältnis Dritten aber bekannt sein. Bei der GmbH ist dagegen mind. nur ein Geschäftsführer nötig, wodurch die Vertretung für die Elternschaft einfacher wird (auch können diese hierfür einen Externen gewinnen); bei mehreren Geschäftsführern erfolgt die Vertretung gemeinschaftlich, außer ein Vertrag regelt es anders. 7 Seite 4 von 6
Haftung: Illustrierende Aufgaben zum LehrplanPLUS Alle Eltern haften bei der GbR gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt. Dieses hohe Risiko wird für die Eltern bei der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Fazit, z B.: Ich würde die Rechtsform der GbR für den Hort präferieren. Der Gründungsprozess ist deutlich einfacher für die Eltern zu bewerkstelligen, auch die hohe Anfangsfinanzierung entfällt. Die gemeinschaftliche Geschäftsführung kann durch einen Vertrag klar geregelt werden. Als einziger Haken bleibt das Risiko der Haftung für die Eltern. Aufgabe :.1 Hinweis für Lehrkräfte: Nachdem der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz 1996 und 01 auch für Kinder ab dem. Lebensjahr im Unterricht thematisiert wurde, werden die Schülerinnen und Schüler zum Perspektivenwechsel angeregt. z. B. Unsere Kinder verbringen immer mehr Zeit in Kindertageseinrichtungen und Schulen. Derzeit werden die Betreuungsangebote für unter Dreijährige ausgebaut; immer mehr Kindergärten sind ganztags geöffnet; eine wachsende Anzahl von Grundschulen bietet Nachmittagsbetreuung an; immer mehr Schulen wandeln sich zu Ganztagsschulen. Nachdem schon seit 1996 ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht, wurde im Jahr 01 auch für jüngere Kinder (mit Vollendung des ersten Lebensjahres) ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Tagespflege eingeführt. Da die Erziehung und Bildung in den letzten Jahrzehnten zunehmend vergesellschaftet wurden, sind heutzutage vor allem Kindertagesstätten und Schulen für die kindliche Entwicklung verantwortlich und erst in zweiter Reihe die Familien. Zudem kann man von Bildungseinrichtungen mehr erwarten als von Eltern, da die hier tätigen Fach- und Lehrkräfte eine besondere Ausbildung für ihre erzieherische und bildende Tätigkeit erhalten haben. Schon vor vielen Jahren wurden Kindertagesstätten seitens des Staates zu Bildungseinrichtungen erklärt. Die Bundesländer haben für sie umfassende Bildungspläne verabschiedet. Aus diesen Gründen ist der Aussage der Presse zu zustimmen. Seite 5 von 6
. Rechtliche/organisatorische/finanzielle Konsequenzen z. B. (zwei sind gefordert): Hort hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; nimmt nicht selbstständig am Wirtschaftsverkehr teil stellt einen abgegrenzten Teil des Haushalts dar (z. B. ausgegliederte Abteilung) Personal und Vermögen gehören zum Haushalt Einnahmen und Ausgaben erscheinen im öffentlichen Haushalts des Trägers Leitung erfolgt z. B. durch den Bürgermeister als Chef der Kommunalverwaltung Seite 6 von 6