Bewertung von Verbindlichkeiten und aktuelle Entwicklungen im Insolvenzsteuerrecht. Prof. Dr. Bernd Früchtl Rechtsanwalt / Steuerberater



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Transkript:

Bewertung von Verbindlichkeiten und aktuelle Entwicklungen im Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Bernd Früchtl Rechtsanwalt / Steuerberater

Flensburg Kiel Hamburg Schwerin Rostock Bremen Duisburg Düsseldorf Köln Aachen Saarbrücken Essen Koblenz Osnabrück Dortmund Wiesbaden Mainz Hannover Bielefeld Kassel Frankfurt M. Mannheim Karlsruhe Braunschweig Würzburg Magdeburg Halle/Saale Erfurt Jena Gera Nürnberg Potsdam Leipzig Berlin Chemnitz Regensburg Dresden Von März 2014 bis Marz 2015 wurden in Deutschland insgesamt 12 058 Insolvenzverfahren registriert Stuttgart Ulm Freiburg München Friedrichshafen Quelle: www.statista.com 2

Gliederung I. Die Krise Überblick Management II. Die Sanierung Überblick Arten Sanierungsmaßnahmen Intern Extern III. Der Sanierungsgewinn Überblick Alte Rechtslage Neue Rechtslage Rechtsprechung IV. Die Sanierungsklausel 8 c Abs. 1a KStG V. Die Schuldnergesellschaft Liquidation und Löschung 3

Orientierung Insolvenzantrag Berichtstermin Verfahrensaufhebung Schlusstermin Gründung Eröffnungsbeschluss Prüfungstermin t Eröffnungsverfahren Eröffnetes Verfahren KRISE Verwertung / Verteilung 4

Krise Überblick Zustand eines Schuldners bzw eines schuldnerischen Unternehmens, der seine Lebensfähigkeit in Frage stellt (betriebswirtschaftlich) Zeitpunkt, in dem die Gesellschafter ihr (der Gesellschaft) als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten ( 32a Abs. 1 Satz 1 GmbHG a.f.) Vorstadium der Insolvenz (BGH v. 20.06.2005 II ZR 18/03) Risiko Krise Krise ist, auch wenn abwendbar, immer existenzbedrohend 5

Krisenmanagement Möglichkeiten SANIERUNG Außergerichtlich Ergänzung des gerichtlichen Verfahrens Keine Publizität, Flexibilität, größere Effizienz, geringere Kosten sowie kürzere Verfahrensdauer Vermindert strafrechtliches Risiko der Geschäftsführung Hohe Verfehlungsrate Antragspflicht besteht fort Gerichtlich Insolvenzverfahren Ziele: gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger Erhalt des Unternehmens durch Insolvenzplan Verwertung des Schuldnervermögens Verteilung des Erlöses Zerschlagung des Unternehmens 6

Gliederung I. Die Krise Überblick Management II. Die Sanierung Überblick Arten Sanierungsmaßnahmen Intern Extern III. Der Sanierungsgewinn Überblick Alte Rechtslage Neue Rechtslage Rechtsprechung IV. Die Sanierungsklausel 8 c Abs. 1a KStG V. Die Schuldnergesellschaft Liquidation und Löschung 7

Einordung Insolvenzantrag Gründung t KRISE SANIERUNG BESTEUERUNG 8

Sanierung Überblick Jede Maßnahme, die die Unternehmenskrise überwindet bevor die Insolvenz eingetreten ist; bspw Einschaltung externer Berater zur Straffung des Zahlungsverkehrs und Steuerung der Liquidität Cash Management, Factoring Einstellungs- / Investitionsstopp Bereinigung der Produktpalette Neupositionierung am Markt Eliminierung der Kostenantriebskräfte Ziel eines jeden Sanierungsbeitrages ist es die, wirtschaftliche Krise des bedrohten Unternehmens zu überwinden 9

Sanierung Arten Intern Leistungswirtschaftliche (organisatorisch) oder finanzwirtschaftliche Maßnahmen innerhalb des Krisenunternehmens Sanierung aus eigener Kraft Gesellschafter und Arbeitnehmer bringen Opfer Extern Sanierungsmaßnahmen durch Dritte v. a. Einbezug der Gläubiger in das Sanierungskonzept Gesellschaftsgläubiger bringen Opfer Typische Sanierung ist meist kombinierte Sanierung, die sich aus internen und externen Maßnahmen zusammensetzt 10

Externe Sanierung Möglichkeiten Moratorium Forderungsverzicht und Besserungsschein Forderungsumwandlung in Beteiligung Debt Equity Swap Rangrücktritt Ziel ist, eine Zahlungsstockung oder temporäre Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen bzw. zu unterdrücken 11

Verbindlichkeiten Grundsatz Eine Verbindlichkeit nicht mehr anzusetzen, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellt (BFH BStBl. II 1989, 359) Wenn Schuldner mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger rechnet Umstand, dass die Verbindlichkeit mangels ausreichenden Vermögens nicht getilgt werden kann, führt nicht zum Wegfall der wirtschaftlichen Belastung Bei Vorliegen des Insolvenzgrundes ist zu überprüfen, ob noch vom Nennbetrag ausgegangen werden kann 12

Moratorium Überblick Bei einem echten Moratorium handelt es sich um eine Forderungsstundung Hier vereinbart das Schuldnerunternehmen mit einem oder mehreren Gläubigern, daß die Fälligkeit der Rückzahlung aufgeschoben wird Ähnlich: Ratenvergleich Spielt in der Praxis vor allem im Rahmen der freien Sanierung eine Rolle, kurzfristig fällige Verbindlichkeiten in langfristige Schulden verwandelt werden Führt lediglich zur zeitweiligen Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit isv 17 Abs. 2 Satz 2 InsO 13

Forderungsverzicht Überblick Forderungsverzicht stellt ein geeignetes Mittel dar die Überschuldung einer Gesellschaft zu beseitigen Buchgewinn Stellt einen Erlassvertrag gem 397 Abs. 1 BGB dar, der auch unter aufschiebender oder auflösender Bedingung vereinbart werden kann (vgl. 158 BGB) Bedingung kann eine Besserungsvereinbarung darstellen, d.h. dass dieser bei Besserung der Vermögensverhältnisse entfällt, dann lebt die Verbindlichkeit je nach Vereinbarung ganz oder teilweise wieder auf Grunds. keine Verzinsung der erlassenen Verbindlichkeit Passiva Aktiva 14

Forderungsverzicht Steuerliche Betrachtung Hat ein Gläubiger seinen Forderungsverzicht erklärt und ist damit die Schuld/Verbindlichkeit erloschen Vorgang prinzipiell gewinnwirksam Gläubiger ist gleichzeitig Gesellschafter Gewinnwirksamkeit tritt nur in Höhe des nicht werthaltigen Teils (aus Sicht des Gläubigers) ein Werthaltige Teil wird als verdeckte Einlage beurteilt 15

Rangrücktritt Überblick Eine Rangrücktrittsvereinbarung bewirkt zunächst nicht mehr, als daß die Forderung im Insolvenzfall ohne besondere Aufforderung nicht als Insolvenzforderung angemeldet ( 174 Abs. 3 InsO) und im Rang sogar noch nach 39 Abs. 1 InsO berücksichtigt wird ( 39 Abs. 2 InsO) Bildet keinen Buchgewinn Rechtliche Einordung ist fraglich h.m.: Schuld- oder Schuldabänderungsvertrag dar Kein Forderungsverzicht BGH Urteil v. 05.03.2015 IX ZR 133/14 16

Rangrücktritt Wirkung Bildet zunächst ein konkludentes Stillhalteabkommen pactum non petendo sowie eine konkludente Besserungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner Ein Rangrücktritt, dessen Wirkung sich in einer Entlastung des Überschuldungsstatus erschöpft und der nicht auch das Illiquidititätsrisiko verringert, stellt jedoch keinen effektiven Sanierungsbeitrag dar Es empfiehlt sich daher, dass Gläubiger und Schuldner eine ausdrückliche Vereinbarung treffen, unter welchen Voraussetzungen (aus welchen freien Mitteln) die im Rang zurückgetretene Forderung bedient werden soll 17

Rangrücktritt Qualifizierter Rangrücktrittvereinbarung Aus der geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarung muss sich ergeben, dass Vor Insolvenzeröffnung Eine Zahlung nicht erfolgen darf, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder diese droht Eine Aufhebung der Vereinbarung nur zulässig ist, wenn Insolvenzreife der Gesellschaft nicht vorliegt oder beseitig worden ist Nach Insolvenzeröffnung Vereinbarung, dass eine Zahlung auf die Verbindlichkeit auf die letzte Rangstelle ( 19 II 2 ivm 39 I InsO) BGH Urteil v. 05.03.2015 IX ZR 133/14 18

Rangrücktritt Zweckmäßigkeit Eine qualifizierte und effektive Rangrücktrittsvereinbarung muss daher dahin gehend gestaltet werden, dass diese eine Besserungsabrede über die künftige Begleichung der im Rang zurückgetretenen Verbindlichkeiten aus frei werdenden Mitteln, Ein Pactum de non petendo, sowie Einen Rangrücktritt enthält Im Zweifel sollte eine mit Sanierungsabsicht getroffene Sanierungsvereinbarung in diesem Sinne ausgelegt werden 19

Rangrücktritt Folgen Wird eine mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit trotz Insolvenzreife beglichen, kann die Zahlung mangels eines Rechtsgrundes kondiziert werden Zahlung ohne Rechtsgrund i.s.d 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB Eine trotz eines qualifizierten Rangrücktritts im Stadium der Insolvenzreife bewirkte Zahlung kann als unentgeltliche Leistung angefochten werden Vgl. 134 InsO i.v.m 143 InsO BGH Urteil v. 05.03.2015 IX ZR 133/14 20

Rangrücktritt Steuerliche Betrachtung Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung Gestaltung s. o. Auszahlungssperre vor Insolvenzeröffnung Rangrücktritt nach Insolvenzeröffnung Rangfolge, nicht aber der Bestand der Forderung, wird geändert Gläubigerforderung ist weiterhin durchsetzbar Verbindlichkeit wird in der Steuerbilanz nicht ertragswirksam aufgelöst Erfüllung der Verbindlichkeit kann im Insolvenzverfahren nicht von zukünftigen Gewinnen abhängen 5 Abs. 2a EStG 21

Rangrücktritt Musterklausel Exemplarische Formulierung für Rangrücktritt eines Darlehens Eine qualifizierte Rangrücktrittsforderung muss demnach dahingehend aktualisiert werden, dass diese den o. g. Voraussetzung entspricht Auch für Gesellschafterdarlehen relevant, da diese sonst nicht auf dem letzten Rang stehen 22

Debt Equity Swap Überblick Forderungsumwandlung in Beteiligung Debt Equity Swap bei der der Gläubiger die Forderung in haftendes Kapital umwandelt Übernahme, als durch Anteilserwerb Barkapitalerhöhung Umwandlung von Forderungen in haftendes Kapital (Sachkapitalerhöhung) Forderung wird für die Erhöhung des Stammkapitals bzw. der Kommanditbeteiligung verwendet oder mit der zu zahlenden Einlage verrechnet Wertigkeit der Forderung Ultima Ratio 23

Gliederung I. Die Krise Überblick Management II. Die Sanierung Überblick Arten Sanierungsmaßnahmen Intern Extern III. Der Sanierungsgewinn Überblick Alte Rechtslage Neue Rechtslage Rechtsprechung IV. Die Sanierungsklausel 8 c Abs. 1a KStG V. Die Schuldnergesellschaft Liquidation und Löschung 24

Sanierungsgewinn Entsteht durch Forderungsverzicht der Gläubiger des Krisenunternehmens (BMF, BStBl. I 2003, 240) Besteuerung der externen Sanierungsmaßnahmen Passiva Aktiva 25

Sanierungsgewinn Überblick Vielfach werden einem (überschuldeten) Unternehmen von seinen Gläubigern die Schulden ganz oder teilweise erlassen Fortbestehen des Unternehmens wird dadurch gesichert Auf der Passivseite des bilanzierenden Unternehmens entfällt somit eine oder mehrere Verbindlichkeit(en) Dies führt buchmäßig zu einem Gewinn 26

Sanierungsgewinn Alte Rechtslage Nach früherer Rechtslage war ein derartiger Sanierungsgewinn nach 3 Nr. 66 EStG a.f. steuerbefreit Ab Veranlagungszeitraum 1998 gestrichen Zu berücksichtigen ist, daß es sich bei dem Gewinn auf Grund des Schuldenerlasses gleichsam um eine Vermögensmehrung extra commercium handelt Praktisch betrachtet ist es wenig einsichtig, daß dieser besteuert wird, da dieser Gewinn aus Sanierungsmaßnahmen hervorgeht 27

Sanierungsgewinn BMF Eine Steuerbefreiung ist allerdings aus Billigkeitsmaßnahmen möglich Ermessensentscheidung der Verwaltung Steuerbefreiung stellt keine materiell rechtliche Maßnahme mehr dar, sondern kann aus sachlichen Billigkeitsgründen steuerbefreit werden Steuerstundung oder Steuerlass, 163, 222, 27 AO Soweit Billikeitsbescheid der Finanzverwaltung noch nicht existiert, muss in einem eventuellen Überschuldungsstatus eine Rückstellung für Steuern gebildet werden Vgl. BMF Schreiben vom 27.03.2003 (BStBl. I 2003, 240) 28

Sanierungsgewinn Voraussetzungen Damit ein Sanierungsgewinn steuerbefreit werden kann, nimmt das BMF Schreiben auf die früheren Voraussetzungen des 3 Nr. 66 EStG a.f. Bezug Es müssen folgende Anforderungen erfüllt werden Sanierungsbedürftigkeit Sanierungsfähigkeit Sanierungseignung Sanierungsabsicht Daher: Aktuelle Entscheidungen zur früheren Rechtslage weiterhin von Bedeutung 29

Sanierungsgewinn Zusätzliche Maßnahmen Verrechnung mit allen denkbaren Verlusten sowie Verlustvorträgen und Verlustrückträgen des Steuerpflichtigen Verbleibende Betrag stellt Sanierungsgewinn dar Nur die darauf entfallende Steuer soll erlassen werden Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll Gewinne aus anderen Sanierungsmaßnahmen (z.b. Notverkäufe) vorzuziehen 30

Sanierungsgewinn Rechtsprechung Billigkeitsmaßnahmen nicht anwendbar, wenn dem Grunde nach ein begünstigungsfähiger Sanierungsgewinn nicht gegeben ist Voraussetzungen des 3 Nr. 66 EStG liegen nicht vor Insbesondere kann sich der Steuerpflichtige nicht auf persönliche Billigkeitsgründe berufen Gesetzgeber hat ein Härte für den Steuerpflichtigen mit der Aufhebung des 3 Nr. 66 EStG a.f. bewusst in Kauf genommen FG München Urteil v. 12.12.2007 1 K 4487/06 31

Sanierungsgewinn Aktuelle Rechtsprechung Gewerbesteuerpflicht für Sanierungsgewinn VG Münster Urteil v. 21.05.2014, 9 K 1215/11 Kein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit Billigkeitsentscheidung ist materiell-rechtlich und formell-rechtlich unabhängig von der Rechtmäßigkeitsprüfung 227 AO ist Ermessensvorschrift Unerheblich, ob 3 Nr. 66 EStG a.f. deklaratorisch oder konstitutiv wirkte 32

Sanierungsgewinn Aktuelle Rechtsprechung VG Münster Urteil v. 21.05.2014, 9 K 1215/11 Eine Kommune kann einen auf sachliche Unbilligkeit nach 227 AO gestützten Antrag auf Erlass der auf einen Sanierungsgewinn beruhenden Gewerbesteuermessbescheid ermessensfehlerfrei ablehnen Gesetzgeber hat mit Aufhebung des 3 Nr. 66 EStG a.f. eine Härte für den Steuerpflichtigen bewusst in Kauf genommen Eine Bindung an den Erlass des BMF von 2003 besteht somit nicht! 33

Orientierung Insolvenzantrag Gründun g FORTFÜHRUNG DES BETRIEBS t KRISE SANIERUNG BESTEUERUNG 34

Gliederung I. Die Krise Überblick Management II. Die Sanierung Überblick Arten Sanierungsmaßnahmen Intern Extern III. Der Sanierungsgewinn Überblick Alte Rechtslage Neue Rechtslage Rechtsprechung IV. Die Sanierungsklausel 8 c Abs. 1a KStG V. Die Schuldnergesellschaft Liquidation und Löschung 35

Sanierungsklausel 8c Abs. 1a KStG - Problemstellung Kommissionsbeschluss vom 26.01.2011 (K(2011)275) Sanierungsklausel stellt staatliche Beihilferegelung dar (vgl. Art. 107 Abs. 1 AEUV) Rechtswidrige Verletzung des Art. 108 Abs. 3 AEUV Unvereinbar mit dem Binnenmarkt FG Hamburg v. 04.04.2011 2 K 33/10 Aussetzung der Vollziehung aufgrund erheblicher Zweifel an einem Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht des 8c Abs. 1 KStG Damit zusammenhängende ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 8c Abs. 1 KStG (Art. 3 Abs. 1 GG) 36

Sanierungsklausel 8c Abs. 1a KStG Vollzugsverbot des 8c Abs. 1 und Abs. 1a KStG Anwendungsvoraussetzungen ( 34 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 KStG) Rechtskräftige Entscheidung des EuGH oder EuG, der Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt und keine staatliche Beihilfe gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt Beschlussänderung der Kommission gem. Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 der EG Verordnung Nr. 95/1999 Voraussetzungen des Artikel 2 des Kommissionsbeschlusses erfüllt und Steuerfestsetzung vor 26.01.2011 erfolgt Entscheid bzw. Beschluss noch nicht erfolgt 37

Gliederung I. Die Krise Überblick Management II. Die Sanierung Überblick Arten Sanierungsmaßnahmen Intern Extern III. Der Sanierungsgewinn Überblick Alte Rechtslage Neue Rechtslage Rechtsprechung IV. Die Sanierungsklausel 8 c Abs. 1a KStG V. Die Schuldnergesellschaft Liquidation und Löschung 38

Schuldnergesellschaft Liquidation und Löschung einer Schuldnergesellschaft Gesellschaft ohne Aktivvermögen, die auf ihrer Passivseite noch eine Gesellschafterdarlehensverbindlichkeit ausweist Problem: Gesellschaften verursachen laufende Kosten und erwirtschaften keinen Ertrag Ertrag kann nur entstehen, wenn die Verbindlichkeit im Liquidationsprozess zivilrechtlich erlischt oder die gegenwärtige wirtschaftliche Belastung der Schuldnergesellschaft entfällt Unterschiedliche Anknüpfungspunkte im Liquidationsprozess 39

Schuldnergesellschaft Liquidation und Löschung einer Schuldnergesellschaft Durch Zustimmung der Gesellschafter zur Liquidation wird die Schuldnerschaft aufgelöst Juristische Person besteht allerdings fort Rechtsverhältnisse ggü. Dritten bleiben bestehen Gläubiger kann seine Forderung grundsätzlich noch geltend machen und eine wirtschaftliche Belastung des Schuldners ist zu bejahen Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Verbindlichkeiten leben ebenso im Nachtragsverfahren wie die Schuldnergesellschaft wieder auf 40

Schuldnergesellschaft Liquidation und Löschung einer Schuldnergesellschaft Mögliche Änderung des Charakters der Gläubigerforderung Konkludenter Forderungsverzicht Zivilrechtlich nicht möglich, da Zustimmung zur Liquidation Konkludente Besserungsabrede Ausgeschlossen, da Gesellschaft liquidiert wird Liquidation der Schuldnergesellschaft verändert den Bestand der Forderung nicht 41

Schuldnergesellschaft Liquidation und Löschung einer Schuldnergesellschaft Verbindlichkeit stellt kein dauerhaftes Löschungshindernis dar Verbindlichkeit erlischt grds., wenn Leistungsinteresse befriedigt wird Schuldverhältnis erlischt auch, wenn Schuldner ersatzlos wegfällt Vollbeendigung und damit der Tod der Gesellschaft tritt ein, wenn diese im Handelsregister gelöscht wird Gesellschaft und Darlehensverbindlichkeiten erlöschen damit gleichzeitig, da Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wird und damit der Schuldner entfällt 42

Schuldnergesellschaft Liquidation und Löschung einer Schuldnergesellschaft Mit der Vollbeendigung hört die Gesellschaft auf als Rechts- und als Steuersubjekt zu existieren Der rechtstheoretisch im Zeitpunkt des Erlöschens entstandene Bilanzgewinn ist dann jedoch mangels Körperschaftsteuersubjekt nicht mehr steuerpflichtig Schuldnergesellschaft und Darlehensverbindlichkeit erlöschen zeitgleich Kein mehraktiges Übertragungsgeschehen Keine Fiktion der juristischen Sekunde 43

Schuldnergesellschaft Liquidation und Löschung einer Schuldnergesellschaft Eine Gesellschaft, die kein Aktivvermögen besitzt und auf der Passivseite noch eine Gesellschafterdarlehensverbindlichkeit besitzt, kann daher ertragssteuerneutral liquidiert werden (FG Köln) Neutralität hat ihre Stütze im Zivil- und im Steuerbilanzrecht Auch Parallelwertung im Insolvenzrecht untermauert die Notwendigkeit eines ertraglosen Wegfalls der Schuldnergesellschaft 44

Gliederung I. Die Krise Überblick Management II. Die Sanierung Überblick Arten Sanierungsmaßnahmen Intern Extern III. Der Sanierungsgewinn Überblick Alte Rechtslage Neue Rechtslage Rechtsprechung IV. Die Sanierungsklausel 8 c Abs. 1a KStG V. Die Schuldnergesellschaft Liquidation und Löschung 45

Ende Vielen Dank für die Aufmerksamkeit 46

Fragen? 47