Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, den 12. März 2012 Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten BKRW 2 Telefon: 90228 389 E-Mail: margitta.leese@kultur.berlin.de An den Vorsitzenden des Ausschusses für Kulturelle Angelegenheiten über den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Kapitel 0320 Beauftragter für Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Titel 684 38 Zuwendung an die Israelitische Synagogen- Gemeinde (Adass Jisroel) Berlin Titel 684 39 Zuschuss an die Evangelische Kirche Titel 684 40 Zuschuss an die Katholische Kirche Titel 684 41 Zuschuss an die Jüdische Gemeinde Titel 684 42 - Zuschuss an die Altkatholiken Titel 684 43 Zuwendungen an den Humanistischen Verband Deutschlands, LV Berlin- Brandenburg Titel 684 44 - Zuschüsse für kulturelle Betreuung rote Nummern: 0150 Kult: 0037 Vorgang: 4. Sitzung des Ausschusses für Kulturelle Angelegenheiten vom 27. Februar 2012 Anlagen 1 und 2 Ansätze (tabellarisch) zu allen thematisierten Titeln, und zwar für das abgelaufene Haushaltsjahr: laufende Haushaltsjahr: kommende Haushaltsjahr: Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres: s. Tabelle Anlage Verfügungsbeschränkungen: aktuelles Ist: Gesamtkosten: entfällt
2 Der Ausschuss für Kulturelle Angelegenheiten hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: 1. Frage Titel 684 38 684 43 Wie ist die unterschiedliche Entwicklung der Zuschüsse zu erklären? Inwieweit spielen in diesem Zusammenhang insbesondere die unterschiedliche Berücksichtigung von Tarif- und Besoldungsentwicklungen eine Rolle? Bitte die Entwicklung der Zuschüsse in den vergangenen 10 Jahren angeben. (Linke) 2. Frage Titel 684 44 Wie haben sich die Zuwendungen an die einzelnen Empfänger in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? Worin liegt die Begründung für die großen Unterschiede in der Höhe der Förderung zwischen den Institutionen, die jeweils der einen oder anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zugehören oder nahestehen? Z.B.: Katholische Kirche: (Katholische Kirche Miniclubs, Katholische Kirche (Festbetrag), Katholische Akademie, Katholische Kirche Erwachsenenbildung, Katholische Kirchekirchenmusikalische Ausbildung (UdK)), insgesamt ca. 300.000 im Jahr Humanistischer Verband: (Humanistische Akademie) 6.000 im Jahr Inwieweit ist dies unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt? (Linke) Da beide Fragen/Berichte im Zusammenhang zu sehen sind, werden sie zusammen beantwortet. Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. Hierzu wird berichtet: Zu Frage 1: In der Anlage 1 finden Sie eine Übersicht der in den vergangenen 10 Jahren bewilligten Zuschüsse und Zuwendungen aus den genannten Titeln. Die Entwicklung der Tarif- und Besoldungsentwicklungen wird in den Staatsverträgen mit der Evangelischen Kirche (Evangelischer Kirchenvertrag 2006) und der Jüdischen Gemeinde zu Berlin von 1994, für die Katholische Kirche im Abschließenden Protokoll von 1970 (ergänzt und fortgeschrieben im Jahr 1992) und für die Altkatholiken in der staatlichen Vereinbarung von 1955 berücksichtigt. Diese Entwicklung orientiert sich - soweit nicht anders geregelt - an der Entwicklung der Tarif- und Besoldungsentwicklung im Land Berlin. Die folgenden Auszüge aus den Verträgen informieren über die Regelungen im Einzelnen. Evangelische Kirche (Art. 16 Beschlussprotokoll): Die Vertragsparteien nehmen jeweils 1 Jahr vor Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums Verhandlungen zur Überprüfung der nach Absatz 2 ausgewiesenen Summe auf. Die Überprüfung erfolgt auch auf der Grundlage der Entwicklung der Mitgliederzahlen der Kirche und der Besoldung der Beamten und Beamtinnen nach A 13 im Land Berlin.
3 Katholische Kirche (Abschnitt XII, Nr.2): Diese Zuschüsse erhöhen oder vermindern sich entsprechend um den Hundertsatz, um den jeweils die Besoldung der Beamten der Besoldungsgruppe A 13, 7. Dienstaltersstufe, Ortszuschlag 2, des Landes Berlin erhöht oder vermindert wird. Sie erhöhen oder vermindern sich weiter entsprechend dem Hundertsatz, um den die Zahl der Bekenntnisangehörigen nach der letzten amtlichen Volkszählung in Berlin zu- oder abnimmt. Eine Veränderung der Bekenntnisangehörigen um weniger als 5 % bleibt unberücksichtigt. Jüdische Gemeinde zu Berlin (Art. 6): (2) Der Zuschuss nach Absatz I ist auf der Grundlage von zwei Fünfteln der Personalkosten der Jüdischen Gemeinde berechnet, deren Mitarbeiter Vergütung entsprechend der Anlage 1 a zu 22 des Bundes-Angestelltentarifvertrages unter Beachtung des Verbots der Besserstellung der Mitarbeiter der Jüdischen Gemeinde gegenüber den Mitarbeitern des Landes Berlin erhalten; diese Berechnungsgrundlage gilt auch für den Fall, dass die Jüdische Gemeinde ihre Mitarbeiter aufgrund entsprechender gemeindlicher Rechtsvorschrift überwiegend im Beamtenverhältnis beschäftigt. Erhöhungen oder Verminderungen dieses Zuschusses sollen berücksichtigt werden, wenn sich für die Erfüllung der Aufgaben der Jüdischen Gemeinde die von bei den Seiten als notwendig erachteten Personalkosten um mehr als drei vorn Hundert erhöhen oder vermindern. (3) Der Zuschuss nach Absatz 1 und 2 erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Vom- Hundert-Satz, um den sich jeweils die Vergütung von Verwaltungsangestellten der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zu 22 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (verheiratet, zwei Kinder) erhöht oder vermindert. Die Erhöhung oder Verminderung des Zuschusses richtet sich nach beamtenrechtlichen Regeln, wenn die Jüdische Gemeinde ihre Mitarbeiter überwiegend im Beamtenverhältnis aufgrund entsprechender gemeindlicher Rechtsvorschrift beschäftigt. Die Israelitische Synagogen- Gemeinde (Adass Jisroel) zu Berlin und der Humanistische Verband Deutschlands, LV Berlin- Brandenburg (HVD) erhalten Zuwendungen im Rahmen der institutionellen Förderung nach 44 Berliner Landeshaushaltsordnung als Fehlbedarfsfinanzierung. Die Ansätze in den Titeln sind seit 10 Jahren unverändert, Mehrbedarfstatbestände aufgrund von Tarifaufwüchsen (hier: der HVD) konnten aufgrund von haushaltswirtschaftlichen Sparmaßnahmen in den vergangenen Jahren nicht berücksichtigt werden. (Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die sehr ausführliche Darstellung der Entwicklung der Zuschüsse an die Evangelische und Katholische Kirche in den vergangenen 10 Jahren hingewiesen, die im Zusammenhang der Beantwortung der Kleinen Anfrage 16/ 14 620 v. 27.Juli 2010 dem Abgeordnetenhaus von Berlin als Drucksache Nr. 16/ 14 620 vorliegt.) Zu Frage 2: In den Anlagen 2 a- d finden Sie als Auszug aus den Haushaltsplänen der vergangenen 10 Jahre die Übersicht der aus Titel 684 44 geförderten Zuschussempfänger (mit Einzelansätzen). Die Ansätze entsprechen - bis auf
4 geringfügige Abweichungen - den Ist Zahlungen in den Haushaltsjahren, s. auch Anlage 1. Die Unterschiede in der Höhe der Förderung zwischen den Institutionen, die aus Titel 684 44 finanziert werden, erklären sich aus den jeweiligen Festschreibungen in den Staatsverträgen bzw. Vereinbarungen. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltung Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften fördern, ohne dass eine schematische Gleichbehandlung eingehalten werden muss (s. VG- Berlin vom 3. Juni 1999, 27 A 58.98). Vielmehr richtet sich die Höhe der Förderung falls diese nicht wie in diesem Titel bei den meisten Institutionen per Vertrag festgelegt wurde - nach dem Bedarf und der jeweiligen Fortschreibung über Jahre. Einzelne Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können aus den vertraglichen Abmachungen so das Verwaltungsgericht Berlin - keinen Anspruch herleiten, dass diese gleichermaßen zu fördern sind. Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister