Wer muss Energieaudits durchführen? (nach Art. 8 der europäischen Energieeffizienzrichtlinie in Deutschland im EDL-G am 06. März 2015 wurde im Bundesrat der Gesetzentwurf zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie gebilligt. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 15. April 2015 trat das Gesetz in Kraft. (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen)
Wer muss Energieaudits nach EN 16247-1 durchführen? (nach Art. 8 europäische Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt im EDL-G) Art. 8 europäische Energieeffizienzrichtlinie 04.Dezember 2012 Alle Mitgliedsstaaten müssen für Nicht-KMU Verpflichtung für Energieaudits vorsehen Im Rahmen der "20-20-20-Ziele der EU bis 2020 Treibhausgasemissionen um mindestens 20 Prozent gegenüber 1990 zu reduzieren, die Energieeffizienz um 20 Prozent zu erhöhen und einen Anteil von 20 Prozent erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch zu erreichen
Wer muss Energieaudits nach EN 16247-1 durchführen? (nach Art. 8 europäische Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt im EDL-G) Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) 15. April 2015 Etwa 50.000 Unternehmen müssen bis 5. Dezember 2015 - und danach alle vier Jahre Energieaudits durchführen Ziel ist, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % zu steigern. Betroffen sind Nicht-KMU aller Wirtschaftszweige (auch alle Filialen ) Energieaudits müssen von qualifizierten Fachexperten nach EN 16247-1 durchgeführt werden (Energieauditorenliste des BAFA) Alternativ Nachweis über zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft
Wer muss Energieaudits durchführen? Entscheidungshilfe Nein Ihr Unternehmen hat weiniger als 250 Mitarbeiter Nein Ihr Unternehmen hat weniger als 250 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. oder eine Jahresbilanzsumme von weniger als 43 Mio. Ja Sie sind ein Nicht KMU Nein Sie sind ein völlig eigenständiges Unternehmen, evtl. Beteiligungen betragen weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte Ja ENERGIEAUDITS Bis 05.12.2015 müssen entweder Energieaudits durchgeführt werden oder ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt worden sein (Bis 31.12.2016 genügt der Nachweis, dass mit dem Einrichten eines entsprechenden Managementsystems begonnen wurde). Sie sind ein KMU Nur wenn SPITZENAUSGLEICH beantragt werden soll, ist - ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder - ein Umweltmanagementsystem nach EMAS oder - ein alternatives System erforderlich Ja
Novelle - Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) Was ist zu tun von jedem Nicht KMU? Energiemanagementsystem (EnMS) ISO 50001 (oder EMAS) bis 31. Dezember 2016 Bis 05.12. 2015: Erklärung der Geschäftsführung, dass das Unternehmen sich verpflichtet ein EnMS nach ISO 50001 einzuführen und umzusetzen oder Beauftragung einer Zertifizierungsstelle Zusätzlich muss das Unternehmen nachweisen, die energetische Bewertung gemäß Normkapitel 4.4.3 a) der ISO 50001 umgesetzt zu haben (Zahlen, Daten, Fakten zu Energie) Energieaudits nach EN 16247-1 bis 05.12. 2015 Energieaudits nach EN 16247-1 durchführen Auditbericht, inklusive Zahlen Daten, Bewertung, Ziele, Maßnahmen Die Audits müssen von qualifizierten Fachexperten (Energieauditoren) abgenommen werden Die Audits müssen alle vier Jahre wiederholt werden Anwendungshilfen von BAFA (z.b. Multi-Site für Filialen)
Novelle - Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) Was ist zu tun von jedem Nicht KMU? Weite Infos: https://qumsult.de/umweltmanagement/energieaudit_16247_energiedienstleistungsgesetz