S t a d t S t u t e n s e e L a n d k r e i s K a r l s r u h e Öffentliche Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses für das Umlegungsgebiet Vierundzwanzigmorgenäcker, Stadtteil Spöck I. Umlegungsbeschluss Der Umlegungsausschuss Vierundzwanzigmorgenäcker, Stadtteil Spöck hat am 09. Juli 2018 gemäß 47 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Vierundzwanzigmorgenäcker, Stadtteil Spöck, die Durchführung einer Baulandumlegung beschlossen. Die Umlegung trägt die Bezeichnung Vierundzwanzigmorgenäcker. Das Umlegungsgebiet ist wie folgt abgegrenzt: Im Norden verläuft die Gebietsgrenze südlich des Trainingsgeländes des TV Spöck, verschwenkt ca. 36 m Richtung Norden und verläuft dann entlang der südlichen Grenze des Steinbückelwegs und des Grundstückes der Richard-Hecht- Schule mit Sport- und Schwimmhalle. Im Südosten und Süden begrenzt die westliche und nördliche Grenze der Trasse der Stadtbahn das Umlegungsgebiet. Im Westen verläuft die Gebietsgrenze parallel zur 110-kV-Leitung der DB-Energie in Richtung Norden in einem Abstand von ca. 30 m Entfernung zu dieser. In das Verfahren sind folgende Flurstücke der Gemarkung Spöck einbezogen: 3278/5, 3302, 3303/2, 3304/1, 3305/1, 3306/1, 3307, 3308/1, 3309/2, 3309/3, 3310, 3312, 3313, 3314, 3315, 3316, 3317, 3318, 3319, 3320, 3321, 3342/2, 3375/1, 3376/1, 3377/1, 3378/1, 3322/1, 3323/1, 3324/1, 3325/1, 3415/1, 3417/1, 3418/1, 3419/1, 3421/1, 3422/1, 3423/1, 3424/3, 3425/1, 3426/1, 3428/1, 3431/1, 3440/1, 3442/3, 3442/4, 3443/1, 3446/1, 3447/3, 3449/1, 3450/1, 3452/1, 3453/1, 3472, 3473, 3474, 3475, 3476, 3477, 3478, 3479, 3480, 3481, 3482, 3483, 3484, 3485, 3486, 3487/1, 3488, 3488/1, 3491, 3492/1, 3494/1, 3495/1, 3496/1, 3497/1, 3498, 3499/1, 3500/1, 3501, 3502, 3503/1, 3503/2, 3505, 3506, 3507, 3508, 3509/1, 3509/2, 3510, 3511, 3512, 3513, 3514/1, 3515/1, 3516/1, 3517/3, 3517/4, 3518/1, 3519/1*), 3520/1, 3521/1, 3522/1, 3523/1, 3524/1, 3525/1, 3526/1, 3527/1 und 3528/1 (Auszug Liegenschaftskataster). *) Dieses Grundstück konnte grundbuchmäßig nicht zerlegt werden. Das Umlegungsgebiet ist in der Bestandskarte dargestellt.
- 2 - Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
II. Durchführung Die Durchführung obliegt gemäß 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung, und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 02.03.1998 (GBl. S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 134 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 114), in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderates vom 25. Juni 2018 dem nichtständigen Umlegungsausschuss Vierundzwanzigmorgenäcker, Stadtteil Spöck. III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten Der Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem im Umlegungsgebiet liegenden Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechts, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monates von dieser Bekanntmachung an, ihre Rechte bei der Umlegungsstelle der Stadt Stutensee anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt. Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der
Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch die Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. IV. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrecht der Stadt Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes nach 71 BauGB dürfen gemäß 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle: 1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen geschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden; 2. erhebliche Veränderungen an der Erdoberfläche oder wesentliche wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden; 3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden; 4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Stadt eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss. Nach 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Stadt beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes nach 71 BauGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. V. Vorarbeiten auf den Grundstücken Eigentümer und Besitzer haben gemäß 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden, wie z.b. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, zur Vorbereitung der von ihnen nach dem BauGB zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben ( 50 Abs. 1 BauGB). V II. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb von sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Stadt Stutensee, Rathausstraße 3, 76297 Stutensee, gestellt werden ( 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in 76133 Karlsruhe, Hans-Thoma-Str. 7. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
- 4 - Hinweis: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache muss sich der Antragsteller eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen ( 217 ff. BauGB i.v.m. 78 ZPO). Gemäß 224 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses Für die Flurstücke des Umlegungsgebiets wurde eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit vom 27. Juli 2018 bis 27. August 2018 im Rathaus Stutensee, Stadtteil Blankenloch, Rathausstr. 3, Stadtplanungsamt, Zi. 216, 76297 Stutensee öffentlich aus und können montags bis freitags während der Dienststunden dort eingesehen werden. In die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen ist jedem Einsicht zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Stutensee, den 19. Juli 2018 Umlegungsausschuss: Sylvia Tröger Erste Bürgermeisterin