BEGRÜNDUNG zum Entwurf vom BAURCONSULT Raiffeisenstraße Haßfurt T Stadt Prichsenstadt

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Transkript:

VORHABEN 2. Änderung Bebauungsplan Krautäcker Gemarkung Kirchschönbach VORHABENTRÄGER Stadt Prichsenstadt LANDKREIS Kitzingen BEGRÜNDUNG zum Entwurf vom 03.09.2018 VORHABENTRÄGER: Stadt Prichsenstadt Karlsplatz 5 97357 Prichsenstadt T +49 9383 9750 0 AUFGESTELLT: BAURCONSULT Raiffeisenstraße 3 97437 Haßfurt T +49 9521 696 0 Prichsenstadt, 03.09.2018 Haßfurt, 03.09.2018 176418

INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1. Planungsgrundlagen... 3 1.1 Anlass der Planung und Verfahrensablauf... 3 1.2 Gesetzliche Grundlagen... 4 1.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan... 5 2. Allgemeine Angaben zum Plangebiet... 6 2.1 Lage im Raum und überörtliche Verkehrsanbindung... 6 2.2 Lage und Größe des Plangebietes... 6 2.3 Bestehende Nutzung des Plangebiets... 9 2.4 Bodenordnung... 9 2.5 Bau- und Bodendenkmäler... 9 3. Erschließung... 9 3.1 Verkehrliche Erschließung... 9 3.2 Ver- und Entsorgung... 10 4. Inhalt der 2. Änderung... 10 5. Verfahrensvermerke... 12 Seite 2 von 12

1. Planungsgrundlagen Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) vorzubereiten und zu leiten. Die Gemeinde hat Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. 1.1 Anlass der Planung und Verfahrensablauf Für das geplante Baugebiet Krautäcker im Stadtteil Kirchschönbach existiert bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan, in Kraft getreten am 03.11.2009. Am 14.01.2016 beschloss der Stadtrat die 1. Änderung des Bebauungsplanes. Das geplante Baugebiet wurde bisher aber noch nicht erschlossen. Für den nördlichen Planbereich besteht nun Planungsbedarf da mehrere örtliche Anfragen für eine Bebauung mit Einfamilienhäusern der Stadt Prichsenstadt vorliegen. So soll nun dieser nördliche Bereich erschlossen werden. Um hierfür die Planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen hat der Stadtrat der Stadt Prichsenstadt in seiner Sitzung am 13.09.2018 beschlossen, den bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplan Krautäcker erneut zu ändern. Dies stellt die 2. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes dar. Diese beinhaltet eine Anpassung der verbindlichen Festsetzungen, entsprechend der nun zeitgemäß nachgefragten Bauformen der Bauherren. Abb. 1: Auszug aus dem Planteil des rechtskräftigen Bebauungsplanes Krautäcker ; Geltungsbereich der 2. Änderung rot Seite 3 von 12

Da durch die Änderungen und Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 13.09.2018 weiterhin beschlossen die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB durchzuführen. Dies ist gemäß 13 Abs. 1 BauGB möglich, da: 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und 3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Zusammenfassenden Erklärung nach 6a Absatz 1 und 10a Absatz 1 BauGB abgesehen; 4c BauGB ist nicht anzuwenden. 1.2 Gesetzliche Grundlagen Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt gemäß des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.f. vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634). Die Festsetzungen im Bebauungsplan beruhen auf 9 BauGB, der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786), der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-l), zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375), und der Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) i.d.f. vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057). Seite 4 von 12

1.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Die Stadt Prichsenstadt verfügt über einen festgestellten Flächennutzungsplan. Darin ist der räumliche Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Krautäcker als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Nur im Westen ist eine geringe Teilfläche nicht als WA ausgewiesen. Der rechtskräftige Bebauungsplan sagt hierzu aus, dass diese Abweichungen des Flächennutzungsplanes bei nächster Gegebenheit zu korrigieren ist. Auf Grund dieser geringen Abweichungen sieht die Begründung zum rechtskräftigen Bebauungsplan das Baugebiet Krautäcker als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt an. Somit wird der Vorgabe des 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan, entsprochen. Abb. 1: Auszug aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan, Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungsplan schwarz, Geltungsbereich 2. Änderung rot Seite 5 von 12

2. Allgemeine Angaben zum Plangebiet 2.1 Lage im Raum und überörtliche Verkehrsanbindung Kirchschönbach ist ein Stadtteil der Stadt Prichsenstadt. Die Stadt Prichsenstadt liegt im Regierungsbezirk Unterfranken, im Landkreis Kitzingen und gehört zur Planungsregion 3 Main-Rhön. Gemäß des Landesentwicklungsprogrammes Bayern 2013 (LEP) sowie dem Regionalplan Region Würzburg ist die Stadt Prichsenstadt im Allgemeinen ländlichen Raum verortet. Abbildung 2: Reg. Einordnung, Plangebiet rot (Kartengrundlage Bayernatlas, Bay. Vermessungsverwaltung) 2.2 Lage und Größe des Plangebietes Das geplante Baugebiet Krautäcker liegt am östlichen Ortsrand vom Prichsenstadter Stadtteil Kirchschönbach. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Krautäcker umfasst das nördliche Drittel des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Krautäcker und beinhaltet somit ganz oder teilweise (T) die Grundstücke Fl.Nr. 230/1 (T), 230/2, 230/3, 230/4, 230/5, 230/6, 230/7, 230/8, 230/28, 230/29, 280 (T) und 596 (T). Seite 6 von 12

Abb. 3: Lage im Ort, Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungsplan schwarz, Geltungsbereich 2. Änderung rot (Kartengrundlage RISBY, Bay. Vermessungsverwaltung) Abb. 4: Luftbild, Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungsplan schwarz, Geltungsbereich 2. Änderung rot (Kartengrundlage RISBY, Bay. Vermessungsverwaltung) Seite 7 von 12

Abb. 5: Übersicht der Flurstücke im Geltungsbereich, Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungsplan schwarz, Geltungsbereich 2. Änderung rot Seite 8 von 12

2.3 Bestehende Nutzung des Plangebiets Derzeit wird die Fläche überwiegend als landwirtschaftliche Ackerfläche genutzt. 2.4 Bodenordnung Die künftigen Bauparzellen wurden bereits vermessen und sind amtlich im Kataster enthalten. Die Grundstücke befinden sich bis auf das Grundstück Fl.Nr. 230/4 im Eigentum der Stadt Prichsenstadt, sodass Maßnahmen zur Bodenordnung nicht erforderlich werden. 2.5 Bau- und Bodendenkmäler Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmäler. Bodendenkmäler sind nicht bekannt. Zur Sicherung von obertägig nicht mehr sichtbaren Bodendenkmälern ist nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 DSchG auf folgendes hinzuweisen: Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. (Art. 8 Abs. 1 DSchG) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. (Art. 8 Abs. 2 DSchG) 3. Erschließung 3.1 Verkehrliche Erschließung Die äußere Anbindung des geplanten Wohngebietes an das bestehende Straßennetz erfolgt aus nördlicher Richtung über den Bergweg. Im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplanes und der damit verbundenen Erschließung soll lediglich der nördliche Teilbereich, von der Einfahrt Bergweg bis zur geplanten Wendeanlage, in Form einer Stichstraße ausgebaut und als Bauland erschlossen werden. Die hierfür im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Wendeanlage entspricht mit einem Durchmesser von 14 m einem einseitigen Wendehammer (in Anlehnung an RASt 06, Bild 59). Dieser ist im Rahmen der Behördenbeteiligung eng mit dem Landratsamt abzustimmen. Im Zuge einer potenziellen künftigen Erweiterung des Baugebietes kann an diesen ersten Abschnitt der Planstraße nach Süden hin ein zweiter Abschnitt angefügt werden und damit ein Ringschluss hergestellt werden. Seite 9 von 12

3.2 Ver- und Entsorgung Das geplante Baugebiet wird an die notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen der Stadt Prichsenstadt angeschlossen. Die Entwässerung des geplanten Wohngebietes soll im Trennsystem erfolgen. Hierzu sieht der rechtskräftige Bebauungsplan die Errichtung einer Regenrückhaltung im nördlichen Bereich vor. 4. Inhalt der 2. Änderung Abb. 6: Planteil der 2. Änderung des Bebauungsplanes Krautäcker mit Nutzungsschablone; Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungsplan schwarz, Geltungsbereich 2. Änderung rot Seite 10 von 12

Die 2. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Krautäcker betrifft folgende Punkte: Die Stadt Prichsenstadt beobachtet eine wachsende Nachfrage nach zeitgemäßen Bauformen und einem gewandelten gestalterischen Anspruch der Bauherren. Entsprechend ersetzen die verbindlichen Festsetzungen IV der 2. Änderung des Bebauungsplanes Krautäcker Kirchschönbach im Geltungsbereich der 2. Änderung die Festsetzungen 1. 9. und 12. für die bauliche Ordnung A) des am 03.11.2009 in Kraft getretenen Bebauungsplans Krautäcker Kirchschönbach sowie die Festsetzungen der 1. Änderung vom 14.01.2016. Dabei werden die Festsetzungen für die bauliche Ordnung angepasst und ergänzt. Die Festsetzungen 10., 11., 13. für die bauliche Ordnung A), die Hinweise für die bauliche Ordnung B), Festsetzungen für die Grünordnung C) und Hinweise durch Text D) des am 03.11.2009 in Kraft getretenen Bebauungsplans Krautäcker Kirchschönbach behalten weiterhin Rechtskraft. Seite 11 von 12

5. Verfahrensvermerke Der Stadtrat hat in der Sitzung vom.......... gemäß 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 2. Änderung des Bebaungsplanes "Krautäcker" Kirchschönbach beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am.......... ortsüblich bekannt gemacht. Zu dem Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung vom.......... wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom.......... bis.......... beteiligt. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung vom.......... wurde mit der Begründung gemäß 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom.......... bis.......... öffentlich ausgelegt. Die Stadt Prichsenstadt hat mit Beschluss des Stadtrats vom.......... die 2. Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung vom.......... als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss zu der 2. Änderung des Bebauungsplanes wurde am.......... gemäß 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Stadt zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes ist damit in Kraft getreten. Auf die Rechtsfolgen des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die 214 und 215 BauGB wird hingewiesen. AUFGESTELLT BAURCONSULT Raiffeisenstraße 3 97437 Haßfurt T +49 9521 696 0 Haßfurt, 03.09.2018 Markus Schlichting M.Sc. Urbanistik Abteilung Städtebau Seite 12 von 12