1. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet "Biogasanlage nördl. der Osttangente" Gemarkung Haßfurt

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1 VORHABEN 1. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet "Biogasanlage nördl. der Osttangente" Gemarkung Haßfurt VORHABENSTRÄGER Stadt Haßfurt LANDKREIS Haßberge BEGRÜNDUNG zum Entwurf vom VORHABENSTRÄGER: Stadt Haßfurt Hauptstraße Haßfurt T AUFGESTELLT: BAURCONSULT Raiffeisenstraße Haßfurt T Haßfurt, Haßfurt,

2 INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1. Planungsgrundlagen Anlass der Planung und Verfahrensablauf Flächennutzungsplan Allgemeine Angaben zum Plangebiet Regionale und überregionale Planungen Lage und Größe des Plangebiets innerhalb der Stadt Haßfurt Bestehende Nutzung des Plangebiets Erschließung Verkehrliche Erschließung Ver- und Entsorgung Inhalt der 1. Änderung Flächenbilanz Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise Übrige Festsetzungen Verfahrensvermerke... 9 Anlage 1: Begründung zum Grünordnungsplan Anlage 2: Umweltbericht Anlage 3: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Kurzbeitrag Anlage 4: Datenblätter zur Beschreibung der Vorhabens- und Erschließungsplanung Seite 2 von 10

3 1. Planungsgrundlagen 1.1 Anlass der Planung und Verfahrensablauf Die Firma Agrokraft Haßfurt GmbH & Co. KG, mit Sitz in Haßfurt, plant auf dem Grundstück der Biogasanlage bauliche Änderungen vorzunehmen. Darüber hinaus soll durch einen weiteren Träger (Belectric) ein Energiespeicher auf dem Grundstück der Biogasanlage realisiert werden. Diese Änderungen lassen sich nicht mehr im Rahmen der Vorgaben des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet Biogasanlage nördl. der Osttangente realisieren. Entsprechend ist eine Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig. Der Stadtrat hat hierzu in seiner Sitzung am beschlossen, den bestehenden rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet Biogasanlage nördl. der Osttangente in der Fassung vom zu ändern. Die Änderungen betreffen zum einen die Anpassung der Baugrenzen und Verkehrsflächen an den tatsächlichen genehmigten und realisierten baulichen Bestand. Zum anderen wird, im Rahmen einer aktuellen Erhöhung der gesetzlich geforderten Lagerfrist der Gärprodukte auf bis zu 9 Monate, das Baufeld 2 nach Norden hin für die geplante Errichtung eines weiteren Gärproduktlagers erweitert. Dabei ist keine Erweiterung der genehmigten Betriebskapazitäten vorgesehen, sondern lediglich eine Flexibilisierung zur besseren Anpassung an die Schwankungen in den Spitzenlastzeiten. Hierzu ist weiterhin die Aufstellung eines zweiten BHKW-Containers innerhalb der bestehenden Baugrenzen des Baufeldes 2 notwendig. Der bereits im rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingeplante, aber noch nicht baulich realisierte Separator wird entsprechend der Bedürfnisse der internen Betriebsabläufe an eine andere Stelle innerhalb der bestehenden Baugrenzen versetzt. Die hierzu für den Entwurf vorläufig zusammengestellte Anlagenbeschreibung der Biogasanlage ist der Anlage 4 der Begründung zu entnehmen. Eine Konkretisierung der Angaben hat im Zuge der Erarbeitung des notwendigen Antrages nach BImSchG zu erfolgen. Darüber hinaus wird ein weiteres Baufeld (SO 4) südlich von Baufeld 1 festgesetzt, das der abschnittsweisen Errichtung eines Energiespeichers dient (siehe hierzu Anlage 4 für die Datenblätter einer beispielhaften Umsetzung). Eine entsprechend notwendige Verkehrsflächenausweisung zur Erschließung des Energiespeichers ist ebenso eingeplant. Mit den o.g. Änderungen verbunden wird im Bebauungsplan weiterhin eine Anpassung der Ausgleichsflächen und der Flächenpflanzgebote notwendig. 1.2 Flächennutzungsplan Die Stadt Haßfurt verfügt über einen festgestellten Flächennutzungsplan. Darin ist das Plangebiet des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet Biogasanlage nördl. der Osttangente mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechend der Ausweisung des Bebauungsplanes als sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Bioenergie ausgewiesen. Aufgrund der Erweiterung bzw. Anpassung der Baugrenzen und Verkehrsflächen im Bebauungsplan werden die Ausgleichsflächen im nördlichen und östlichen Teil des Geltungsbereichs be- Seite 3 von 10

4 rührt. Entsprechend ist nicht nur eine Anpassung der Ausgleichsflächen im Bebauungsplan sondern auch in einem späteren Verfahren die Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig. 2. Allgemeine Angaben zum Plangebiet 2.1 Regionale und überregionale Planungen Das Mittelzentrum Haßfurt liegt im Regierungsbezirk Unterfranken. Haßfurt ist Kreisstadt des Landkreises Haßberge und gehört zur Planungsregion 3 Main-Rhön. Neben dem Hauptort gehören 9 weitere Dörfer und Weiler zur politischen Gemeinde. Dies sind: Augsfeld, Mariaburghausen, Oberhohenried, Prappach, Sailershausen, Sylbach, Uchenhofen, Unterhohenried, Wülflingen. Gemäß der Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern, in Kraft getreten am , liegt die Stadt Haßfurt im ländlichen Raum mit besonderen Handlungsbedarf. Weitergehend ist die Stadt im Regionalplan Main-Rhön als Mittelzentrum im ländlichen Teilraum, dessen Entwicklung in besonderen Maße gestärkt werden soll, gekennzeichnet. Abbildung 1: Überregionale Einordnung, Plangebiet rot (Kartengrundlage Bayernatlas, Bayerische Vermessungsverwaltung) 2.2 Lage und Größe des Plangebiets innerhalb der Stadt Haßfurt Der Geltungsbereich der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet Biogasanlage nördl. der Osttangente befindet sich am nördlichen Siedlungsrand der Stadt Haßfurt, nördlich der Osttangente. Er umfasst 5,81 ha. Südlich daran schließen die benachbarten Gewerbegebiete An der Industriestraße, Nördlich der B26 und Schlettach an. Nördlich grenzt, abgetrennt durch einen Waldweg, ein Landschaftsschutzgebiet (Schledach-Wäldchen) an. Westlich und östlich befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen. Das bestehende Sondergebiet Schulzentrum liegt ca. 350 m südlich und das Wohngebiet östlich der Hofheimer Straße ca. 600 m südwestlich des Geltungsbereiches. Seite 4 von 10

5 Ausgleichsbebauungsplan Eingriffsbebauungsplan Abbildung 2: Lage im Ort, Geltungsbereich 1. Änderung rot (Kartengrundlage RISBY, Bayerische Vermessungsverwaltung) Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücknummern der Gemarkung Haßfurt ganz oder teilweise: Fl.Nr. 1898, 1899, 1899/1, 1899/2, 1899/3, 1899/4, 1899/5, 1911 (T), 1911/4 (T), 1911/5 (T), 1911/6, 1911/7, 1911/8, 2552/1 (T), 2552/4 (T). Der Ausgleichsbebauungsplan umfasst das Flurstück Fl.Nr. 449 (T), Lagebezeichnung Schledach, der Gemarkung Sylbach. Ausgleichsbebauungsplan Eingriffsbebauungsplan Abbildung 3: Luftbild, Geltungsbereich 1. Änderung rot (Kartengrundlage RISBY, Bayerische Vermessungsverwaltung Hinweis: Das bereits bestehende Betriebsgebäude im südlichen Bereich der Biogasanlage findet sich noch nicht im Luftbild.) Seite 5 von 10

6 Ausgleichsbebauungsplan Eingriffsbebauungsplan Abbildung 4: Übersicht der Flurstücke, Geltungsbereich 1. Änderung rot (Kartengrundlage RISBY, Bayerische Vermessungsverwaltung Hinweis: Das bereits bestehende Betriebsgebäude im südlichen Bereich der Biogasanlage wurde noch nicht in das amtl. Kataster übernommen.) 2.3 Bestehende Nutzung des Plangebiets Der Geltungsbereich der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst den Betriebsstandort einer Biogasanlage der Firma Agrokraft Haßfurt GmbH & Co. KG. 3. Erschließung 3.1 Verkehrliche Erschließung Die Verkehrserschließung erfolgt über die Osttangente, welche die beiden Staatsstraßen St 2275 und 2447 miteinander verbindet. Die Zufahrt befindet sich dabei ungefähr auf halber Strecke zwischen der Kreisverkehrsanlage zum Gewerbegebiet Schlettach und der Einmündung zum Schulzentrum. Seite 6 von 10

7 Die interne Wendemöglichkeit auf dem Betriebsgelände ist durch eine Wendeschleife gegeben. Diese wurde gegenüber dem rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan innerhalb der erfolgten Erschließungsplanung größer realisiert. Eine entsprechende Anpassung der im Planteil eingetragenen Verkehrsflächen an den tatsächlichen Bestand ist Teil der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 3.2 Ver- und Entsorgung Der bestehende Geltungsbereich des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet Biogasanlage nördl. der Osttangente ist bereits an Ver- und Entsorgungsanlagen der Stadt Haßfurt angeschlossen. Das infolge der geplanten baulichen Änderungen abzuleitende Oberflächenwasser kann nach ersten Vorausberechnungen, entsprechend der vorliegenden Auslastung des bestehenden Regenrückhaltebeckens in dieses eingeleitet werden. Von dort aus kann es gedrosselt in den Himmelreichgraben abgeleitet werden. Die genaue Ausführung und Umsetzung ist in der Erschließungsplanung mit dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen und dem Landratsamt Haßberge -Wasserrecht- abzustimmen. 4. Inhalt der 1. Änderung Die 1. Änderung des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet Biogasanlage nördl. der Osttangente betrifft zum einen die Anpassung der Baugrenzen und Verkehrsflächen an den tatsächlichen genehmigten und realisierten baulichen Bestand. Zum anderen wird, im Rahmen einer aktuellen Erhöhung der gesetzlich geforderten Lagerfrist der Gärprodukte auf bis zu 9 Monate, das Baufeld 2 nach Norden hin für die geplante Errichtung eines weiteren Gärproduktlagers erweitert. Dabei ist keine Erweiterung der genehmigten Betriebskapazitäten vorgesehen, sondern lediglich eine Flexibilisierung zur besseren Anpassung an die Schwankungen in den Spitzenlastzeiten des Stromnetzes. Hierzu ist weiterhin die Aufstellung eines zweiten BHKW-Containers innerhalb der bestehenden Baugrenzen des Baufeldes 2 notwendig. Der bereits im rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingeplante, aber noch nicht baulich realisierte Separator wird entsprechend der Bedürfnisse der internen Betriebsabläufe an eine andere Stelle innerhalb der bestehenden Baugrenzen versetzt. Die hierzu für den Entwurf vorläufig zusammengestellte Anlagenbeschreibung der Biogasanlage ist dem Anhang der Begründung zu entnehmen. Eine Konkretisierung der Angaben hat im Zuge der Erarbeitung des notwendigen Antrages nach BImSchG zu erfolgen. Darüber hinaus wird ein weiteres Baufeld (SO 4) südlich von Baufeld 1 festgesetzt, das der abschnittsweisen Errichtung eines Energiespeichers dient (siehe hierzu Anlage 4 für die Datenblätter einer beispielhaften Umsetzung). Eine entsprechend notwendige Verkehrsflächenausweisung zur Erschließung des Energiespeichers ist ebenso eingeplant. Mit den o.g. Änderungen verbunden wird im Bebauungsplan weiterhin eine Anpassung der Ausgleichsflächen und der Flächenpflanzgebote notwendig. Seite 7 von 10

8 4.1 Flächenbilanz Die 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst im Eingriffsbebauungsplan eine Fläche von ca. 5,81 ha, im Ausgleichsbebauungsplan eine Fläche von 0,11 ha. Im Geltungsbereich des Eingriffsbebauungsplanes der 1. Änderung befinden sich auch Flächen der bestehenden Biogasanlage die nicht von Änderungen/Anpassung betroffen sind. Die von Änderungen/Anpassungen betroffen Flächen gliedern sich wie folgt: Änderungen/Anpassungen Fläche in % Größe der Änderungen/Anpassungen 3,03 ha 100,00 % = Bruttobaufläche m² 100,00 %./. Anpassung Erschließung Biogasanlage m² 6,36 %./. Neue Erschließung Energiespeicher 51 m² 0,17 %./. Ausgleichsfläche 2 (Anpassung) m² 14,90 %./. Ausgleichsfläche 3 (Anpassung) m² 4,81 %./. Ausgleichsfläche neu (Ersatz für Ausgleichsfläche 2 und 3) m² 3,50 %./. Flächenpflanzgebot A (Anpassung) m² 5,16 %./. Flächenpflanzgebot B (Anpassung) m² 6,50 %./. Flächenpflanzgebot neu (Ersatz für Flächenpflanzgebot A und B) m² 4,16 %./. Landschaftsrasen (Anpassung) 990 m² 3,26 % Nettobaufläche m² 51,18 %./. Nicht überbaubare Fläche Änderungen/Anpassungen 704 m² 2,32 % Überbaubare Fläche m² 48,86 %./. Überbaubare Fläche (2 SO Biogasanlage) m² 31,07 %./. Überbaubare Fläche (2.1 SO Biogasanlage) 688 m² 2,27 %./. Überbaubare Fläche (3 SO Biogasanlage) m² 5,01 %./. Überbaubare Fläche (4 SO Energiespeicher) m² 10,51 % 4.2 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet wird gemäß 11 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Biogasanlage bzw. Energiespeicher festgesetzt. 4.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ), Zahl der Vollgeschosse und Höhenfestsetzungen. Durch die verschiedenen Höhen der baulichen Anlagen wurde das Sondergebiet bereits im rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet Biogasanlage nördl. der Osttangente in vier Bereiche aufgeteilt. Darin ist der Bereich der Fahrsilokammern mit max. 5,0 m Wandhöhe, der Bereich der Gärproduktlager mit max. 8,0 m Wandhöhe, der Bereich des Sickerwasserbehälters mit max. 4,0 m Wandhöhe sowie der Seite 8 von 10

9 Bereich der Betriebsgebäude mit max. 9,0 m Firsthöhe, jeweils gemessen ab OK baureifem Gelände, festgesetzt. Der mit der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes neu ausgewiesene Bereich des Energiespeichers wird mit max. 6,0 m Gesamthöhe baulicher Anlagen über baureifes Gelände festgesetzt. Die Grundflächenzahl ist in allen Bereichen mit 0,8 festgesetzt. 4.4 Bauweise Die Bauweise ist gem. 22 Abs. 4 BauNVO als abweichend festgesetzt, da die Bauformen zum Teil aneinandergebaut vorgesehen, teils einzeln geplant errichtet werden. 5. Übrige Festsetzungen Die übrigen Festsetzungen des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet Biogasanlage nördl. der Osttangente i.d.f. vom bleiben unberührt, wenn und soweit sie nicht durch Festsetzungen dieses Änderungsplanes geändert bzw. ersetzt werden. 6. Verfahrensvermerke Der Stadtrat hat am die Aufstellung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet "Biogasanlage nördl. der Osttangente beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am ortsüblich bekanntgemacht ( 2 Abs. 1 BauGB). Die vorgezogene Bürgerbeteiligung gem. 3 Abs. 1 BauGB und die vorgezogene Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 1 BauGB fand vom bis statt. Der Stadtrat hat am die Billigung und Auslegung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung mit Begründung, Umweltbericht und spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung jeweils i.d.f. vom beschlossen. Dieser wurde gem. 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom bis öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung wurden am ortsüblich bekanntgemacht. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom bis Am beschloss der Stadtrat die Bebauungsplanänderung mit Begründung, Umweltbericht und spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung jeweils i.d.f. vom als Satzung ( 10 Abs. 1 BauGB). Die Satzung über die vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung wurde am ausgefertigt. Der Satzungsbeschluss wurde am ortsüblich bekanntgemacht ( 10 Abs. 3 BauGB). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung ist mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich geworden und wird seitdem zu den allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf die Rechtsfolgen der 44 und 215 BauGB ist hingewiesen worden. Seite 9 von 10

10 AUFGESTELLT BAURCONSULT Raiffeisenstraße Haßfurt T Haßfurt, Markus Schlichting M.Sc. Urbanistik Städtebau Seite 10 von 10

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