Willkommen beim ifb-seminar Aktuelle Rechtsprechung 11/2018

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Transkript:

Willkommen beim ifb-seminar Aktuelle Rechtsprechung 11/2018 Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht

Vorbemerkung: Stellung des BR-Mitglieds Jedes gewählte BR-Mitglied hat ein demokratisch legitimiertes Mandat Dieses Ehrenamt muss es eigenverantwortlich ausüben: * Fortbildungsverpflichtung * Abstimmungsfreiheit, kein Fraktionszwang Aufgabe des BR-Mitglieds: Kollektiver Fürsprecher des AN beim Arbeitgeber vgl. 2 I; 75 I; 80 I 2 BetrVG RA Urs Peter Janetz

Betriebsratsvorsitz I Tarifrecht

Geltung Tarifvertrag für das einzelne Arbeitsverhältnis Beiderseitige Tarifbindung (Verbandszugehörigkeit), 3 Abs. 1 TVG Allgemeinverbindlichkeit, 5 TVG statisch Es gilt der TV XY in der Fassung vom AGeb ist tariffähiges Mitglied im AGV oder Partei das Haus-TV AN ist Mitglied in vertragsschließender Gewerkschaft Geltung TV im ArbVerh Bezugnahme- Bezugnahme im Klausel im Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag kleindynamisch großdynamisch Es gilt der TV XY in seiner jeweiligen Fassung Es gelten die jeweils einschlägigen TVe in ihrer jeweils gültigen Fassung

Schaubild Tarifvertrag Folgen beiderseitiger Tarifbindung Arbeitsverhältnis Arbeitgeber Arbeitnehmer Mitglied, 3 Abs. 1 TVG Normativer Teil des TV: Abschluss Inhalt Beendigung von Arbeitsverhältnissen Mitglied, 3 Abs. 1 TVG Tarifgebundenheit des AN nicht maßgeblich für 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG TV gilt unmittelbar und zwingend, 4 Abs. 1 TVG Arbeitgeberverband oder Arbeitgeber 2 Abs. 1 TVG Schuldrechtlicher Teil des TV (z.b. Friedenspflicht), 1 TVG Gewerkschaft 2 Abs. 1 TVG Tarifvertrag (TV) (c) RA Urs Peter Janetz

Arten von Tarifverträgen Haustarifvertrag Sonder - Tarifverträge, z.b. für VWL, Azubis etc. Flächentarifvertrag Arten von Tarifverträgen Manteltarifvertrag Rahmentarifvertrag Entgelttarifvertrag RA Urs Peter Janetz

Betriebsratsvorsitz I Betriebsverfassungsrecht

Ersatzmitglieder bei Verhinderungsfällen Ausgangspunkt: BRM teilt dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe seine Nichtteilnahme an einer Sitzung mit ( 29 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG) (BRV muss nicht prüfen, ob die Umstände wirklich vorliegen) Tatsächliche Verhinderung Rechtliche Verhinderung BRM kann nicht kommen BRM darf zu einem bestimmten TOP nicht teilnehmen Unmittelbare eigene Betroffenheit, z.b. eigene Versetzung / Kündigung des BRM z.b. Krankheit, Urlaub etc. Nicht bei internen BR- Angelegenheiten, z.b. Wahl des Vorsitzenden, Ausschusses, Schulungsteilnahme, Freistellung, Abwahl als BR-Vorsitzender RA Urs Peter Janetz

Überblick: Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (+) Urlaub (+) Teilnahme an BR- Schulung (+) Beschäftigungsverbot b. Schwangerschaft (+) bei allg. Beschäftigungsverbot (-) wenn sich Beschäftigungsverbot nur auf bestimmte Tätigkeit bezieht Elternzeit (+) außer BRM arbeitet (in Teilzeit) weiter Entscheidet sich ein BRM trotz Verhinderung zur Sitzung zu kommen, ist dies zulässig. Das Stamm-Mitglied hat ein vorrangiges Teilnahmerecht vor dem Ersatzmitglied Verhinderung aus Privatsphäre BRM (+), z.b. wichtige Familienfeiern, Erkrankung naher Angehöriger, Gerichtstermin BRM direkt persönlich betroffen (+), z.b. Beschlussfassung über Kündigung / Versetzung des BRM (+), bei auswärtiger Tätigkeit des BRM, bei der die Rückkehr zum Betrieb mit erheblichen Kosten verbunden ist (z.b. Montage im Ausland, u.u. Dienstreise) Berufliche Verhinderungsgründe (+), in seltenen Ausnahmefällen bei wichtigen Terminen, wenn es dem BRM nicht zumutbar ist, diesen fern zu bleiben (Entscheidung des BRM!). i.d.r. hat der AGeb für Vertretung zu sorgen oder die Termine so einzurichten, dass die Sitzungsteilnahme möglich ist

Bestimmung des Nachrückers, 25 I 1, II, BetrVG, 22, 15 WO bei Personenwahl (Mehrheitswahl) Es rückt grundsätzlich das Ersatzmitglied mit den nächstmeisten Stimmen nach Ausnahme: Durch Verhinderung ist die Quote des Minderheitengeschlechts nicht mehr gewahrt. Dann rückt das Ersatzmitglied mit dem richtigen Geschlecht und den nächst-meisten Stimmen nach. Gibt es niemanden mehr vom Minderheitengeschlecht, verbleibt es beim Grundsatz bei Listenwahl (Verhältniswahl) Es rückt grundsätzlich das nächste nicht berücksichtigte Kandidat der Liste nach, von dem das verhinderte BRM stammt Ausnahme: Durch Verhinderung ist die Quote des Minderheitengeschlechts nicht mehr gewahrt. Es rückt der nächste Kandidat der Liste mit dem richtigen Geschlecht der Liste nach. Gibt es auf der Liste niemanden mehr vom richtigen Geschlecht, kommt es u.u. zum Listensprung. Das Ersatzmitglied kommt dann von der nächsten nicht berücksichtigten Liste, auf der noch Kandidaten des richtigen Geschlechts sind. Gibt es niemanden des richtigen Geschlechts mehr, bleibt es beim Grundsatz. RA Urs Peter Janetz

Geschlechterquote Beispiel zu d Hondt Ausgangsdaten: 220 Arbeitnehmer 130 männlich 90 weiblich 9 BR-Mitglieder ( 9 BetrVG) Liste 1: Männer Liste 2: Frauen 130:1 = 130 90:1 = 90 Sitz 1 Sitz 2 130:2 = 65 90:2 = 45 Sitz 3 Sitz 4 130:3 = 43,3 Sitz 5 90:3 = 30 130:4 = 32,5 Sitz 6 90:4= 22,5 130:5 = 26 Sitz 8 90:5 = 18 130:6 = 21,66 90:6 = 15 Sitz 7 Sitz 9 Mindestens 4 Sitze für das Minderheitengeschlecht Frauen RA Urs Peter Janetz www.arfm.info

Überblick: Kosten des BR Anspruchsgrundlage im BetrVG Art des Anspruch gegen den ArbGeber Kosten des BR, 40 I Von den Kosten freistellen oder diese erstatten Sachmittel, Räume & Büropersonal, 40 II Sachmittel, Räume & Büropersonal zur Verfügung stellen Schulungskosten, 40 I, 37 VI Von den Kosten freistellen oder diese erstatten Entgeltfortzahlung u.u. Freizeitausgleich Berater bei Betriebsänderung, 40 I, 111 S. 2 Von den Kosten freistellen oder diese erstatten BR-Wahl, 20 III Von den Kosten freistellen oder diese erstatten Sachmittel, Räume & Büropersonal zur Verfügung stellen Entgeltfortzahlung u.u. Freizeitausgleich Einigungsstelle, 76a Von den Kosten freistellen oder diese erstatten Sachverständige, 80 III 1 Von den Kosten freistellen oder diese erstatten BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit, 37 II Entgeltfortzahlung BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, 37 III Freizeitausgleich u.u. Auszahlung wie Überstunden

Anspruch auf BR-Personal Anspruch, 40 II BetrVG nur bei Erforderlichkeit kein Automatismus ab einer bestimmten BR-Größe Auswahl / Einstellung des Personals durch den AGeb gewisses Mitspracherecht des BR; z.b. bei begründeten Zweifeln an Vertrauensverhältnis Reichweite der Mitarbeit Recht auf Erteilung von Arbeitsanweisungen geht auf BR über Verschwiegenheitspflicht (v.a. ggü. AGeb) sollte im Arbeitsvertrag vereinbart werden, da keine gesetzliche Regelung nach h.m. kann BR-Personal z.b. zwecks Protokollerstellung zu BR-Sitzung zugelassen werden Fortbildungen des BR-Personals können über 40 BetrVG geltend gemacht werden

Einschalten von Sachverständigen nach 80 III BetrVG Der BR kann Sachverständige hinzuziehen, wenn... es sich um eine Aufgabe des Betriebsrats handelt, z.b. Einführung komplexer EDV es bei der Durchführung der Aufgabe BR ist aktuell damit befasst zur ordnungsgemäßen Erfüllung......erforderlich (aus Sicht eines vernünftigen Dritten ) ist, und eine nähere Vereinbarung mit dem AGeb. hierzu abgeschlossen wurde (Modalitäten). z.b. fachliche oder rechtliche Kenntnis fehlt und kann anders nicht beschafft werden z.b. Regelungsabrede / Betriebsvereinbarung Streit: Entscheidung des Arbeitsgerichts Sachverständiger

Sachkundige Arbeitnehmer, 80 II 3 BetrVG Der AGeb muss dem BR sachkundige AN als Auskunftspersonen zur Verfügung stellen, wenn... es sich um eine Aufgabe des Betriebsrats handelt und es zur ordnungsgemäßen Erfüllung......erforderlich (aus Sicht eines vernünftigen Dritten ) ist. Dabei sind die Vorschläge des BR zu berücksichtigen, soweit dies betrieblich möglich ist. Sachkundiger AN

Überblick: Aufhebungsvertrag Vertrag (Einigung erforderlich) Schriftform mit Unterschrift ( 623; 126 BGB) im Original Rückwirkend nur, wenn ArbVerh außer Vollzug war Formalien Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.u. Vereinbarungen über Abfindung, Zeugnis, Urlaub, Freistellung, Entgelt, Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung, Verzicht auf Strafanzeige, Wettbewerbsverbot, usw. Wenn Initiative vom AGeb. kommt, Hinweis: auf mögl. Sperrfrist (BAG) auf drohende Versorgungsschäden (BAG) auf bekannte oder vermutete sozialre Nachteile (BAG) auf Verlust Sonderkündigungsschutz Verlust des besonderen Kündigungsschutzes Sperrfrist bei ALG Verlust Anspruch auf Mutterschaftsgeld / AGeb- Zuschuss hierzu Keine BR-Beteiligung Gefahren Inhalt (z.b.) Hinweispflichten * abdingbar! (z.b.: Der AN verzichtet auf Hinweise und Aufklärungen des AG in Bezug auf die Auswirkungen dieses Aufhebungsvertrages. )

15 III 1 KSchG Verbot ordentl. Kündigungen 103 I BetrVG Kündigungsschutz von Amtsträgern als BR-Mitglied gewählt 15 I 1 KSchG 103 I BetrVG 15 I 2 KSchG 103 I BetrVG Außerord. Kdgg nur mit Zust. BR Ende der Amtszeit 1 Jahr nach Ende der Amtszeit Nicht als BR- Mitglied gewählt 15 III 2 KSchG Ersatzmitglieder Ohne bes. KdggsSchutz 15I1 15 I 2 KSchG Aufstellung des Wahlvorschl ags bzw. Bestellung als Wahlvorstand Bekanntgabe des Wahlergebnisses 103 I BetrVG 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Vertretungsfall als Ersatzmitglied* 103 103 I BetrVG * Beginn: Mit Einladung zur Sitzung, frühestens 3 Tage vor der Sitzung

Antrag an das Arbeitsgericht 23 Abs. 1 BetrVG Was? Wer? nur Auflösung des BR Ausschluss eines BRM aus dem BR Betriebsrat ¼ der wahlberechtigten AN Arbeitgeber Im Betrieb vertretene Gewerkschaft sämtliche Pflichten als BR(M) auch als Träger besonderer Funktion im Gremium offensichtlich schwerwiegende & objektiv erhebliche Pflichtverletzung z.b.: parteipolitische Betätigung im Betrieb Gewerkschaftswerbung mit Druckausübung im Betrieb Aufruf zu wildem Streik Verletzung von Geheimhaltungspflichten Missachtung der Grundsätze des 75 I BetrVG aus Gesetz aus TV aus BV weitere Ausübung BR- Amt ist untragbar i.d.r. schuldhaftes Verhalten nötig Vorsatz Warum? grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten grobes Verschulden grobe Fahrlässigkeit

Schulung von BR-Mitgliedern Erforderliche Schulung gem. 37 VI BetrVG Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb & im BR notwendig (Umfang nach Erforderlichkeit) Dauer & Anzahl bestimmt sich nach der Erforderlichkeit Anspruch des BR-Gremiums AGeb muss BRM unter Fortzahlung der Vergütung freistellen (Lohnausfallprinzip, 37 II BetrVG), u.u. Freizeitausgleich gem. 37 III BetrVG AGeb muss gem. 40 BetrVG für alle verhältnismäßigen Kosten (v.a. Seminargebühren, Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung) aufkommen.

Spezialseminare für den BR Der BR kann zusätzlich zu den Grundlagenseminaren einzelne BR-Mitglieder schulen lassen, wenn: ein aktueller Betrieblicher Anlass vorliegt, der die Beteiligung des BR auslöst & das zur fachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben nötige Wissen des BR fehlt & die betreffenden Mitglieder speziell mit diesem Thema beschäftigt sind, z.b. in einem Ausschuss

Bildung einer Einigungsstelle (ausgehend vom BR) BR stellt durch Beschluss fest: 1. Scheitern der Verhandlungen mit dem AGeb 2. Angelegenheit soll durch die E-Stelle entschieden werden 3. Vorschlag eines Vorsitzenden der E-Stelle 4. Vorschlag Anzahl Beisitzer 5. Festlegung der Beisitzer des BR Mitteilung an Arbeitgeber Einigung über: Person des Vorsitzenden Anzahl der Beisitzer ja nein E-Stelle wird unverzüglich tätig dann Arbeitsgericht entscheidet über Person des Vorsitzenden und / oder Anzahl Beisitzer

Beteiligung des BR bei 92 BetrVG Unterrichtung des BR über: rechtzeitig (d.h. wenn Kritik und Vorschläge d. d. BR noch möglich sind, Planung ist noch nicht abgeschlossen und noch beeinflussbar) umfassend (inkl. aller Unterlagen, die Grundlage der Personalplanung sind; z.b. Personaldaten, Stellenpläne, Beschäftigungsdaten, statistische Übersichten wie Krankenstand etc.) Personalplanung als solche Art & Umfang der sich aus der Planung ergebenden Maßnahmen Beratung mit dem BR über Art & Umfang der sich aus der Planung ergebenden Maßnahmen Vermeidung vor Härten für die Arbeitnehmer nicht: über die Planung als solche BR kann von sich aus Vorschläge zur Einführung und Durchführung einer Personalplanung machen, kann hier aber nichts erzwingen ( 92 II)