Schönheitsreparaturmaßnahmen Fallkonstellationen: 1. Konstellation: Mieter repariert nicht, Vermieter verlangt Schadensersatz Anspruchsgrundlage 280 I, III, 281 I 1 Pflichtverletzung: keine Durchführung der Reparaturen Inzidentprüfung: hält Klausel der AGB-Kontrolle stand? 2. Konstellation: Mieter renoviert in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel und verlangt Kostenersatz Anspruch aus 280 I, 241 II, 311 II wegen Verletzung der Pflicht keine unwirksamen AGB zu verwenden denkbar Anspruch aus 539 I ivm 677, 683 S.1, 670: (-), Mieter ist nur in eigenem Interessenkreis tätig geworden 812 I, 818 II: (+), Höhe: was Mieter an Kosten für Material, Einsatz freier Zeit, Vergütung seiner Helfer aufwenden muss
starrer Fristenplan Beispiel: 10.4. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Malerarbeiten an Wänden und Decken in Küche, Bad und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafzimmern, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre sowie in sonstigen Räumen alle 7 Jahre gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses durchzuführen 10.5. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Bezug auf das Lackieren der Fenster und der Wohnungseingangstüre von innen, der Wohnungstüren sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre alle 5 Jahre gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses auszuführen, es sei denn, sie sind nicht erforderlich, da keine Lackabplatzungen, kein Nachdunkeln etc. vorhanden sind
Schriftform gem. 550 S.1 Problem 1: Bedürfen geringfügige Änderungen der Miethöhe der Schriftform? Str. BGH: ja, Miethöhe ist stets wesentlich Problem 2: doppelte Schriftformklausel bei AGB: 305b, Vorrang der Individualvereinbarung, mündliche oder konkludente Vertragsänderung kann nicht ausgeschlossen werden Problem 3: Schriftformheilungsklauseln nach BGH: diese sind stets unwirksam
unerlaubte Untervermietung Auskehr der Untermiete (BGH; str.) 1. bestehender Hauptmietvertrag 816 I 1: (-), keine Verfügung über Eigentum des Vermieters 816 I 1 analog: (-), Untermietzins stellt keinen Gegenwert dar, den Mieter anstelle des Eigentümers erzielt 812 I 1 Alt.2: (-), nichts auf Kosten d. Vermieters erlangt, Untervermietung = dem Mieter zugewiesenes Geschäft 687 II, 681 II, 667 BGB: (-), kein fremdes Geschäft 987, 990, 99 III: (-), keine Vindikationslage 2. beendeter Hauptmietvertrag für Zeit ab Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs: 546 I, 292 II, 987 I, 99 III: (+)
Vertragsrecht III Bürgschaft, 765 ff.
Grundstruktur: drei Rechtsverhältnisse Gläubiger Hauptschuldner: Hauptschuld z.b. 433 II oder 488 I 2 ggf. Sicherungsabrede: Verpflichtung Hauptschuldner gegenüber Gläubiger, Bürgschaft beizubringen Gläubiger Bürge: Bürgschaftsvertrag zur Kondiktionsfestigkeit der Bürgschaft kein zugrundeliegendes Verpflichtungsgeschäft nötig Innenverhältnis Bürge Hauptschuldner Zugrunde liegendes Rechtsverhältnis idr Auftrag, 662 ff. Geschäftsbesorgungsvertrag, 675 ff. Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. Zwei Regresswege bei Zahlung Bürge auf Bürgschaftsforderung 774 I ivm der auf den Bürgen übergegangenen Hauptforderung 670, ggf. ivm 675 ff. oder ivm 683
Verhältnis Gläubiger Bürge: Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags 1. Schriftform der Bürgschaftserklärung, 766 Übereilungsschutz gilt nur für die Erklärung des Bürgen Erteilung : zumindest vorübergehende Überlassung an den Gläubiger Ausnahme: 350 HGB Telefax, Telegramm genügt nicht Bestimmtheitsgrundsatz: Erklärung des Bürgen muss enthalten: Willen, für fremde Schuld einzustehen Bezeichnung des Gläubigers des Hauptschuldners der verbürgten Forderung Blankobürgschaft: nur, falls Ermächtigung zur Vervollständigung der Urkunde der Form des 766 genügt Vollmacht: teleologische Reduktion des 167 II, weil sonst Schutz des Bürgen ausgehöhlt würde
Verhältnis Gläubiger Bürge: Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags 2. Sittenwidrigkeit der Angehörigenbürgschaft Nichtigkeit nach 138 I: wenn Bürgschaft für nahestehende Person übernommen wurde krasse finanzielle Überforderung des Bürgen dann: widerlegliche Vermutung, dass Gläubiger emotionale Beziehung zwischen Bürge und Hauptschuldner in anstößiger Weise ausgenutzt hat Grundsätze gelten auch beim Schulbeitritt 3. Globalbürgschaften in AGB kein Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz Unwirksamkeit nach 307 II (Abweichung von 767 I 3) Folge: gesichert ist nur der Kredit, der Anlass der Bestellung der Bürgschaft war, sog. Anlassrechtsprechung