Information über die gemeinsame Sitzung des Bauausschusses und des Gemeinderats am 24. Februar 2015

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Transkript:

Information über die gemeinsame Sitzung des Bauausschusses und des Gemeinderats am 24. Februar 2015 Vollzug des BauGB; "Änderung 1 zum Flächennutzungsplan - Fortschreibung 1" - Beschlussfassung zur Beteiligung der Behörden Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 16.12.2014 gefasst, die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgte am 08.01.2015. Der Entwurf der Änderungsplanung einschließlich Begründung wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 09.12.2014 angenommen. In derselben Sitzung wurde die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit im Parallelverfahren durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte per Bekanntmachung im Amtsblatt am 08.01.2015. In der Zeit vom 05.01. bis einschließlich 05.02.2015 bestand die Möglichkeit, die Planung einzusehen und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Während der Zeit der Offenlegung gingen keinerlei Stellungnahmen bei der Verwaltung ein, damit ergibt sich kein Abwägungserfordernis. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurden die Behörden und Nachbargemeinden zur Stellungnahme aufgefordert. 1. KREISVERWALTUNG RHEIN-PFALZ-KREIS Bauleitplanung / Landesplanung OZ 1.1 Nach Prüfung der Planungsunterlagen ergeben sich zum Planentwurf keinerlei inhaltliche Anmerkungen. Wir bitten lediglich darum, in die Verfahrensvermerke einen Hinweis auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauGB aufzunehmen. Außerdem sollte in den Verfahrensvermerken hinsichtlich der frühzeitigen Behördenbeteiligung zusätzlich Ihr Schreiben vom 14.11.2014 dokumentiert werden, in dem Sie die Behörden darauf aufmerksam gemacht haben, dass ihre bisherige Stellungnahme i.s. von 4 Abs. 1 BauGB verwendet wird, falls sie keinen Einwand dagegen erheben. OZ 1.2 Es bedarf im Übrigen keiner neuen landesplanerischen Stellungnahme, da die aktuell weitergeführte Teiländerung des FNP bereits Gegenstand der Stellungnahme vom 27.11.2014 war. OZ 2. LANDESBETRIEB MOBILITÄT SPEYER Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen seitens des Landesbetriebes Mobilität Speyer grundsätzlich keine Einwände. Wir bitten jedoch, uns an den nachfolgenden Verfahren zu beteiligen, damit unsererseits geprüft werden kann, ob dort Belange unsererseits berührt werden. Diese Stellungnahme bezieht sich ausdrücklich nur auf das übergeordnete klassifizierte Straßennetz. OZ 4. STRUKTUR- UND GENEHMIGUNGSDIREKTION SÜD, REGIONALSTELLE WASSERWIRTSCHAFT, ABFALLWIRTSCHAFT, BODENSCHUTZ Aus wasserwirtschaftlicher Sicht und aus Sicht des Bodenschutzes bestehen bei Beachtung unserer o.g. Stellungnahmen keine Einwände. Hinweis: die Stellungnahmen vom 10.07.2014 und 15.07.2014 fordern die

Berücksichtigung der Belange im nachgeordneten Verfahren, u.a. die Abstimmung eines Entwässerungskonzeptes mit der Fachbehörde. 6. DIENSTLEISTUNGSZENTRUM LÄNDLICHER RAUM RHEINPFALZ Aus Sicht der ländlichen Bodenordnung bestehen keine Bedenken gegen die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes. 7. LANDWIRTSCHAFTSKAMMER RHEINLAND-PFALZ Bezüglich der o.a. Bauleitplanung werden von hier aus zum gegebenen Verfahrensstand vom Grundsatz her keine Bedenken vorgetragen. 10. LANDESAMT FÜR GEOLOGIE UND BERGBAU RHEINLAND-PFALZ Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben: OZ 10.1 Bergbau/ Altbergbau: Die in der Stellungnahme vom 16.09.2014 getroffenen Aussagen zur Fortschreibung 1 des Flächennutzungsplans (FNP) gelten auch für die Änderung weiterhin. Der Inhalt der Stellungnahme lautete: Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im ausgewiesenen Geltungsbereich des FNP kein Altbergbau dokumentiert ist und kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt. Das in Rede stehende Gebiet befindet sich innerhalb der gleichnamigen Aufsuchungserlaubnisse für Erdwärme und Kohlenwasserstoffe Ludwigshafen sowie teilweise im Bereich der Aufsuchungserlaubnis für Kohlenwasserstoffe Limburgerhof. Inhaberin der Aufsuchungserlaubnis für Erdwärme ist die Fa. GeoEnergy Feldgesellschaft Speyerdorf mbh, Schwindstr. 10 in 76135 Karlsruhe. Inhaberin der Erlaubnis für Kohlenwasserstoffe ist die Firma GDF SUEZ E&P Deutschland GmbH, Waldstr. 39 in 49808 Lingen (Ems). Inhaberin der Aufsuchungserlaubnis für Kohlenwasserstoffe Limburgerhof ist die Firma Palatina GeoCon GmbH & Co. KG, Siemensstr. 18 in 67346 Speyer. Da wir über die genaueren Planungen und Vorhaben keine Kenntnisse besitzen, empfehlen wir Ihnen, sich mit den vorgenannten Inhaberinnen in Verbindung zu setzen. OZ 10.2 Boden und Baugrund - allgemein: Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu empfehlen.

Bei Bauvorhaben in Hanglagen sollte die Stabilität des Untergrundes im Hinblick auf eventuelle Steinschlag- und Rutschungsgefährdungen geprüft werden. Informationen hierzu sind auch auf der Internetseite des Landesamtes für Geologie und Bergbau unter http://www.lgb.rlp.de/ms_rutschungsdatenbank.html und http://www.lgbrlp.de/hangstabilitätskarte.html zu finden. OZ 10.3 Boden und Baugrund mineralische Rohstoffe Keine Änderung zur vorherigen Stellungnahme. Hinweis: Die Stellungnahme bezog sich auf landespflegerische Ausgleichsmaßnahmen. Wenn es keine Überschneidungen dieser mit Flächenausweisungen zur Rohstoffsicherung im RROP gibt, bestehen keine Einwände. 11. GENERALDIREKTION KULTURELLES ERBE DIREKTION LANDESARCHÄOLOGIE AUSSENSTELLE SPEYER OZ 11.1 Die Kartierung der archäologischen Fundstelle resp. geschütztes Kulturdenkmal an der Grenze des Plangebietes ist richtig übernommen worden. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur jetzigen Änderung ist damit zu rechnen, dass bei Baumaßnahmen vorgeschichtliche Funde angetroffen werden. Die im Rahmen der Bebauungsplanung erfolgenden Auflagen sind Zustimmungsvoraussetzung. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Eintragungen archäologischer Bereiche zunächst einmal ein Planungshindernis darstellen. Vor einer eventuellen Überplanung ist unsere Fachbehörde zu konsultieren, da sonst erhebliche Kosten für Grabungen und wissenschaftliche Bearbeitung entstehen können, die dann vom Planungsträger zu tragen sind. OZ 11.2 Wir machen außerdem darauf aufmerksam, dass Ausgleichsflächen und archäologische Bereiche sich durchaus decken können und sollten, sofern in den Ausgleichsflächen keine Eingriffe in den Boden (Regenrückhaltebecken, Feuchtbiotope) vorgesehen sind. Absprache ist auch in einem solchen Fall dringend erforderlich. OZ 11.3 Trotz Stellungnahme zum Flächennutzungsplan ist die Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Speyer, auch bei den weiteren Planungen zu beteiligen, da auch in den jetzt fundfreien Bereichen jederzeit neue Fundstellen entdeckt werden können. Bei auftretenden Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. 13. THÜGA ERNERGIENETZE GMBH Im Bereich des Flächennutzungsplanes ist keine Erdgas-Versorgungsleitung von uns verlegt und zum jetzigen Zeitpunkt ist auch keine Baumaßnahme geplant. Somit sind wir von dieser Maßnahme nicht betroffen. 14. PFALZWERKE NETZ AG Die Ihnen zur Wahrung der Belange unseres Unternehmens im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung mit Schreiben vom 22.09.2014, Zeichen RP33-2014- 36-10227-01, bereits mitgeteilten Änderungen wurden im Verfahren zwischenzeitlich vollständig berücksichtigt.

Zur Änderung des Flächennutzungsplans bestehen auch weiterhin keine Bedenken und haben wir keine weiteren Anregungen. OZ 14.1 Wir bitten um weitere Beteiligung an den nachfolgenden Verfahrensschritten. Bereits zu diesem Zeitpunkt bitten wir Sie, nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächennutzungsplanes, um Zusendung der rechtskräftig gewordenen Unterlagen ausschließlich zur Verwendung in unserem Unternehmen. Hierfür bedanken wir uns bei Ihnen bereits im Voraus. 15. AMPRION GMBH Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 18.12.2014 bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: Im Geltungsbereich der o.g. Flächennutzungsplanänderung befinden sich die im Betreff genannten Anlagen unseres Unternehmens. Für die im Betreff unter 2. genannte 110/220-kV-Gemeinschaftsleitung wird vertragsgemäß die Anfrage im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange von der Pfalzwerke Netz AG beantwortet. OZ 15.1 Der Verlauf der im Betreff unter 1. genannten 220-/380-kV-Freileitung wurde bereits im beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2000 vom 09.12.2014 nachrichtlich eingetragen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der Leitung ausschließlich aus der Örtlichkeit ergibt. OZ 15.2 Die Sicherheitsstreifen der v.g. Richtfunkfelder sind im v.g. Lageplan ebenfalls nachrichtlich enthalten. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die tatsächliche Lage des Richtfunkstrahls ausschließlich aus der direkten Verbindung zwischen den beiden Richtfunkspiegeln ergibt. Die Koordinaten der Standorte können bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. OZ 15.3 Für die weitere Bauleitplanung ist Folgendes zu berücksichtigen: - Für den ungestörten Betrieb unserer Richtfunkstrecke ist es zwingend erforderlich, dass die so genannte erste Fresnelzone frei von Hindernissen bleibt. Diese wird erreicht durch einen beidseitigen Schutzstreifen von 100 m längs der Achse des Richtfunkstrahls. - Einwirkungen und Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb der Richtfunkstrecken oder Höchstspannungsfreileitungen beeinträchtigen oder gefährden, dürfen nicht vorgenommen werden. - Die Leitungen und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. - Alle geplanten Einzelmaßnahmen im Bereich unserer Anlagen, insbesondere Bebauung, Geländeniveauveränderungen, Anpflanzungsmaßnahmen bedürfen unserer Zustimmung. 18. VERKEHRSVERBUND RHEIN-NECKAR GMBH Nach Prüfung der uns am 18. Dezember 2014 zugesandten Unterlagen können wir Ihnen mitteilen, dass von Seiten der VRN GmbH keine Bedenken gegen das o.g. Vorhaben bestehen. Belange unsererseits werden dadurch nicht berührt.

OZ 21. DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.s. v. 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Zur o.a. Planung haben wir bereits mit Schreiben Änderung 1 zum Flächennutzungsplan Fortschreibung 1 / Harald Kudras vom 01.09.2014 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. Hinweis: Die o.g. Stellungnahme wies darauf hin, dass sich im Planbereich Telekommunikationslinien der Telekom befinden und dass deren Bestand und Betrieb weiterhin gewährleistet werden müssen. Für zukünftige Erweiterungen des Netzes sind in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 22. BUNDESAMT FÜR INFRASTRUKTUR, UMWELTSCHUTZ UND DIENSTLEISTUNGEN DER BUNDESWEHR Durch die Änderung 1 des Flächennutzungsplanes bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken. 32. GASCADE GASTRANSPORT GMBH Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v.g. Betreiber mit ein. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE kann nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt haben (s.o.). Einstimmiger Beschluss: Zu OZ 1.1: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Zu OZ 1.2: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung des Zu OZ 2: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung des

Zu OZ 4: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung des Die Belange der Wasserwirtschaft und des Bodenschutzes gemäß Stellungnahme vom Juli 2014 werden im nachfolgenden Genehmigungsverfahren entsprechend berücksichtigt. Zu OZ 10.1: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung des Die Inhaberinnen der Aufsuchungserlaubnisse wurden im Verfahren noch beteiligt. Die Rechte der Firmen werden durch die Planung nicht berührt. Zu OZ 10.2: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung des Die Empfehlungen sollten im nachgeordneten Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Das Bauvorhaben liegt nicht im Bereich von Hanglagen. Zu OZ 10.3: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung des Sollte im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung die Ausweisung externer Ausgleichsflächen erforderlich werden, sind die im RROP ausgewiesenen Flächen zur Rohstoffsicherung entsprechend zu berücksichtigen. Zu OZ 11.1: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung des Es wird darauf hingewiesen, dass für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, sondern ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Entsprechend sind die Belange der Landesarchäologie im Rahmen der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen und der Kontakt zur Fachbehörde herzustellen. Zu OZ 11.2: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung des Zu OZ 11.3: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung des Zu OZ 14.1: Nach Abschluss des Verfahrens erhält die Pfalzwerke Netz AG eine Ausfertigung des geänderten Teilplanes. Zu OZ 15.1: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung des Zu OZ 15.2: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung des Zu OZ 15.3: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung des Es wird darauf hingewiesen, dass für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, sondern ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Entsprechend sind die Belange des Unternehmens im Rahmen der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen und der Kontakt zum Unternehmen herzustellen.

Zu OZ 21: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung des Im Detail werden die Anforderungen der Telekom im Rahmen der weiterführenden Planungen berücksichtigt. Vollzug des BauGB; "Änderung 1 zum Flächennutzungsplan - Fortschreibung 1" - Beschlussfassung zur Beteiligung der Öffentlichkeit Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 16.12.2014 gefasst, die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgte am 08.01.2015. Der Entwurf der Änderungsplanung einschließlich Begründung wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 09.12.2014 angenommen. In derselben Sitzung wurde die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit im Parallelverfahren durchzuführen. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurden die Behörden und Nachbargemeinden zur Stellungnahme aufgefordert. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte per Bekanntmachung im Amtsblatt am 08.01.2015. In der Zeit vom 05.01. bis einschließlich 05.02.2015 bestand die Möglichkeit, die Planung einzusehen und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Während der Zeit der Offenlegung gingen keinerlei Stellungnahmen bei der Verwaltung ein, damit ergibt sich kein Abwägungserfordernis. Der Vortrag der Verwaltung wird ohne Einwendungen zur Kenntnis genommen. Vollzug des BauGB; "Änderung 1 zum Flächennutzungsplan - Fortschreibung 1" - Zustimmungsbeschluss Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 16.12.2014 gefasst, die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgte am 08.01.2015. Der Entwurf der Änderungsplanung einschließlich Begründung wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 09.12.2014 angenommen. In derselben Sitzung wurde die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit im Parallelverfahren durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte per Bekanntmachung im Amtsblatt am 08.01.2015. In der Zeit vom 05.01. bis einschließlich 05.02.2015 bestand die Möglichkeit, die Planung einzusehen und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Während der Zeit der Offenlegung gingen keinerlei Stellungnahmen bei der Verwaltung ein, damit ergab sich kein Abwägungserfordernis. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurden die Behörden und Nachbargemeinden zur Stellungnahme aufgefordert. In der heutigen Sitzung wurde über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden beraten und Beschluss gefasst. Aus Sicht der Verwaltung besteht kein Anlass zu einer erneuten Auslegung. Somit wird die vorliegende Änderungsplanung zum Flächennutzungsplan zur Beschlussfassung empfohlen. Einstimmiger Beschluss: Der vorliegenden Fassung der Änderung 1 zum Flächennutzungsplan Fortschreibung 1 wird zugestimmt.