Das Pflichtenheft zum DV-gestützten Entgelt- und Zahlstellenabrechnungs- und Meldeverfahren für die Sozialversicherung



Ähnliche Dokumente
Das Pflichtenheft zum DV-gestützten Entgelt- und Zahlstellenabrechnungs- und Meldeverfahren für die Sozialversicherung

Sonderbeitrag ab

Das Pflichtenheft zum DV-gestützten Entgelt- und Zahlstellenabrechnungs- und Meldeverfahren für die Sozialversicherung

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen

Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt.

1 Das Pflichtenheft. 1.1 Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes

Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt.

Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV

Wissenswertes zur Classic Line

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand )

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt.

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer)

Neuanlage / Änderung Lohnarten

Qualifizierter Meldedialog

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG)

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung.

Gemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach. 28b Absatz 1 Nr. 4 SGB IV

Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt.

Sozialversicherung 2014

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand )

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Sozialversicherung 2012

Meldungen zur Sozialversicherung

vom in der vom an geltenden Fassung

Beitragsgruppenschlüssel

28. März Währungsumstellung zum 1. Januar 2002

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum erweitert.

Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Beiträge aus Einmalzahlungen

Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab )

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen

Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt.

Entgelt in der Sozialversicherung

A. Fachliche Fragen. 1. Meldungen der Arbeitgeber

Versorgungsbezugsempfänger

Sozialversicherung 2011

Vom 03. Mai Berechnungsgrundsätze

Die wichtigsten Änderungen in Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15

Die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen ist für die Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend.

Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. wissen wie`s geht. Stand: November

WISO Kaufmann, WISO Lohn & Gehalt GKV-Monatsmeldung Version / Datum V

Behandlung von Fehlerfällen Meldefristen Zulassungsverfahren... 4

Hinweise. Kurzarbeitergeld in der Seefahrt

MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER

Meldungen zur Sozialversicherung

Grundlagenwissen Sozialversicherung 7 Abkürzungen 8. Kommentierung 9. Gesetzliche Grundlagen 41. Verordnungen 123. Stichwortverzeichnis 147

Lohnbuchhaltung. Mitarbeiter - Unfallversicherung. Stand: 25. Mai 2009 (Version 8.1.2)

der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

Sozialversicherung 2016

Vom 21. Dezember 2006

Neuerungen in der Sozialversicherung

Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt.

vom in der Fassung vom

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

Zusatzmodul: Bescheinigungswesen

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab

Datenbaustein. Anmeldung DSME DBME DBNA DBAN. Anmeldung DSME DBME DBNA DBGB DBAN DBEU

Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Das muss bei der Einführung von Arbeitszeitkonten beachtet werden

Datensätze und Datenbausteine für Meldungen der Krankenkassen Anlage 6 an die Arbeitgeber

Nachberechnung Bezüge

- 1 - H i n w e i s e

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 SGB IV

Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers (Stand )

Korrekturen und ihre Auswirkungen auf Meldungen und Berichte

4. Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze;


Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV

Meldungen zur Sozialversicherung

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW

EEL. Elektronische Übermittlung von Entgeltbescheinigungen

BERUFSAKADEMIE SACHSEN

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Neuregelungen zum Sozialausgleich

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

SV-Meldungen: Sondermeldung 54 und 91 bei Einmalzahlungen

Hinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Minijob / Midijob Arbeitstagung AhV Claudia Hoppe DRV Hessen

Information für Arbeitgeber

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach 23c SGB IV

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Alter (Stand April 2014)

Die Gesetzliche Krankenversicherung

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG

CS-Wartung 076S vom

Transkript:

Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Das Pflichtenheft Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Dieses "Pflichtenheft" ist eine praxisgerechte Hilfe für die Entwicklung von Programmen zum Entgelt-, Meldeverfahren im Bereich der. Es enthält Informationen zur Thematik der Beitragsberechnung, Beitragsabrechnung und des Melderechts. Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt. Über 400 n im Kontext zum Inhalt der Schlagwörter geben Aufschluss darüber, an welcher Stelle die Informationen in ihrer Gesamtheit nachgeschlagen oder weitergehende Hinweise gefunden werden können. Unter einem übergeordneten Thema sind die Schlagwörter in Kategorien zusammengefasst, die thematische Blöcke umfassen. So sind zur Kategorie Personalstamm die darunter zu subsumierenden Schlagwörter alphabetisch geordnet. Der Programmentwickler wird mithin bei der Entwicklung und Organisation eines bestimmten thematischen Abschnittes nicht gezwungen, sich die entsprechenden Informationen an verschiedenen Stellen des Nachschlagewerkes zusammenzusuchen. Die in den Texten der Kriterien mit einem (*) versehenen Wörter sind ebenfalls als Schlagwörter im Pflichtenheft enthalten. Dieses Feature erlaubt es bereits beim Lesen eines s festzustellen, welche weiteren Schlagwörter zur umfassenden Informationsgewinnung ggf. berücksichtigt werden müssen. Um einzelne Informationen nachlesen zu wollen, sind zu Schlagwörtern und Kriterien die n in Gesetzen, Verordnungen und Verlautbarungen dokumentiert. Der Hinweis auf eine wird im Text der Kriterien jeweils mit (F..) bezeichnet. So bedeutet der Hinweis "", daß in dem Feld " 1" eine zugehörige Rechtsgrundlage angegeben wird. Die Anlagen bieten eingehende und spezielle Informationen zu besonderen Themen und eine Auswahl von wichtigen Rechtsgrundlagen für das eingehende Studium der Materie. Auf eine jeweils vorhandene Anlage wird hingewiesen. Inhalte Aufbau Verweise n Anlagen Seite 1 von 355

Abkürzungen Abkürzungen Abkürzungsverzeichnis zu den im Pflichtenheft verwendeten Begriffen GV AAG ABV RS AltEinkG AO AOK ArEV ATZ Gemeinsame Verlautbarungen Aufwendungsausgleichsgesetz Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) Alterseinkünftegesetz Abgabenordnung Allgemeine Ortskrankenkasse Arbeitsentgeltverordnung Altersteilzeit AV Arbeitslosenversicherung AVmG BA BAG BBG BBRL 1976 BE BeitrZV BGB BGR BKK BSG BT-Drucks. BÜGs BÜV BVV Datensatzbeschreibung DEÜV EFZG EGA Altersvermögensgesetz Bundesagentur für Arbeit Bundesarbeitsgericht Beitragsbemessungsgrenze Richtlinien für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen (Beitragsberechnungs-Richtlinien) 1976 des BMA vom 16.09.1975 Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Beitragszahlungsverordnung Bürgerliches Gesetzbuch Beitragsgruppe Betriebskrankenkasse Bundessozialgericht Bundestags-Drucksache Grundsätze betr. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten der Arbeitgeber sowie deren Mitwirkung bei der Beitragsüberwachung vom 09.11.1989 Beitragsüberwachungsverordnung Beitragsverfahrensverordnung Datenerfassungs- und?übermittlungsverordnung Entgeltfortzahlungsgesetz Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Seite 2 von 355

Abkürzungen EK EstG FA FK FKM Frage/Antwortkatalog GdA Gefahrtarife GFR GG GG 22 DEÜV GG 28b SGB IV GKV Ersatzkrankenkasse Einkommensteuergesetz Fachausschuss Beiträge Fachkonferenz Beiträge Fachkonferenz Meldung Grund der Abgabe Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügige Beschäftigungen Gemeinsame Grundsätze der Spitzenorganisationen der Gemeinsame Grundsätze der Spitzenverbände der nach 22 DEÜV Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Gesetzliche Krankenversicherung GOS Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung vom 05.07.1978 GR GR Meldeverfahren Grundsätze eubp IKK Job-AQTIV-Gesetz KiBG KKS KUG/WAG KV KVG KVLG LFZG LKK LSV-SpV Melderundschreiben MuSchG Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Gemeinsames Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren" Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung vom 30.09.2013 Innungskrankenkasse Gesetz zur Reform der arbeitsmarkpolitischen Instrumente Kinder-Berücksichtigungsgesetz Krankenkassen-Kommunikations-System Kurzarbeitergeld/Winterausfallgeld Krankenversicherung Stiftung gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Krankenversicherung der Landwirte, Zweites Gesetz Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz) vom 27.7.1969 Landwirtschaftliche Krankenkasse Spitzenverband der landwirtschaftlichen Mutterschaftsgeld Seite 3 von 355

Abkürzungen Pflichtenheft PGS PV RL RS RV SachBezV SGB I SGB III SGB IV SGB IX SGB V SGB VI SGB X SGB XI SGBAndG SpiO SpiV SV SvEV SV-Tage UVMG Personengruppenschlüssel Pflegeversicherung Richtlinien Rundschreiben Rentenversicherung Sachbezugsverordnung Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil) Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung) Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften) Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Verwaltungsverfahren) Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung) SGB-Änderungs-Gesetz Spitzenorganisation Spitzenverbände der sträger sentgeltverordnung stage Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vdek Verband der Ersatzkassen e. V. Verfahrensbeschreibung Verwvereinfg VnrV Verwaltungsvereinfachungsgesetz Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom 07.12.1987 Seite 4 von 355

Abkürzungen Zusammenstellung Seite 5 von 355

Symbole Symbole Erklärung der in Kriterien verwendteten Symbole =Standardanforderung an ein systemuntersuchtes Programm =zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit =Tipp und Hinweis Seite 6 von 355

Änderungsdokumentation von Version 7.8 zu Version 7.9 Änderungsdokumentation von Version 7.8 zu Version 7.9 Modul: Thema: Kategorie: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Beitragsberechnung 0100 Berechnungsvorschriften Freiwillige Krankenversicherung/Firmenzahler Neu: 6: Bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und im Firmenzahlerverfahren abgerechnet werden, gilt als Beitragsbemessungsgrundlage je Tag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze KV/PV. Auch bei einem Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist der Gesamtbeitrag nach dieser Grundlage zu ermitteln. (F4, F5) wurde aufgrund der Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes eingefügt. Neu: Neu: 7: Ist eine beitragspflichtige Einnahme nach 23c SGB IV ermittelt worden, ist diese für die Zeit des Sozialleistungsbezuges die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage. Bei Monaten mit teilweisem Bezug von Entgelt nach 23c SGB IV müssen die Zeiträume (mit und ohne 23c SGB IV) für die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge getrennt beurteilt werden. (F5, F6) 1 8: Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, findet 23a SGB IV (Einmalzahlungsverbeitragung inkl. Märzklausel) für die Ermittlung des Gesamtbeitrags zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt nicht im Rahmen der Beitragsherabsetzung im Rahmen von Kurzarbeitergeld. (F4) : GG 28b SGB IV 2 : Fachkonferenz Beiträge 30.06.2010 3 4 : GG 7 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes vom 27.10.2008 : GG 7 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes vom 27.10.2008 5 : BE Fachkonferenz Beiträge 19.11.2013, Top 3 6 : GG 7 Abs.1 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes vom 27.10.2008 Seite 7 von 355

Änderungsdokumentation von Version 7.8 zu Version 7.9 Korrekturen Gelöscht: 5: Betrifft die Korrektur Zeiträume vor dem 01.01.2009, ist ein Korrekturbeitragsnachweis* zu erstellen. Abgrenzung zum Gesundheitsfonds ist zum 31.12.2013 ausgelaufen. Korrekturbeitragsnachweise gibt es nicht mehr. Pflegeversicherung Neu: 5: Bei der Beitragsberechnung für die freiwillige Pflegeversicherung ist der Gesamtbeitragssatz anzuwenden. Sofern ein Beitragszuschlag für Kinderlose anfällt, ist der Beitragszuschlag zusammen mit dem Gesamtbeitragssatz zu berechnen. Eine separate Berechnung mit eigener Rundung ist nicht zulässig. (F6) wurde zur Klarstellung aufgenommen. 1 : GR 20.10.1994, Abschnitt D VII 2.3 2 : SGB XI 59 (1) 3 : SGB XI 58 (5) 4 : SGB V 249 Abs. 2 + 3 5 6 : KiBG : RS des GKV-Spitzenverbandes vom 03.02.2010 zur Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung für freiwillig versicherte Arbeitnehmer Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Neu: 18: 1 : AAG 1 2 : AAG 7 3 : AAG 12 4 Bei mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmens in einer Beschäftigung außerhalb des landwirtschaftlichen Unternehmens fallen Umlagebeträge an. Für geringfügig Beschäftigte ist die Umlagekasse der Minijobzentrale zuständig. In allen anderen Fällen kann der Arbeitgeber die Umlagekasse wählen. (F7) : GR der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG), Ziffer 2.13.4 und 2.13.5 5 : GR der Spitzenorganisationen vom 21.12.2005 und Ergänzung vom 13.02.2006 6 : BE Gemeinsamer Beitragseinzug 08./09.05.2012, Top 7 7 : Urteil LSG Niedersachsen/Bremen vom 20.06.2013 Seite 8 von 355

Änderungsdokumentation von Version 7.8 zu Version 7.9 Thema: Kategorie: Beitragsberechnung 0101 Besondere Abrechnungsfälle Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone Neu: 6: Sofern in einem Monat kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt wird, aber einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zur Auszahlung kommt, richtet sich die Anwendung der Gleitzonenregelung für die Beitragsberechnung aus der Einmalzahlung danach, ob das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des ausgefallenen Arbeitsentgelts in der Gleitzone liegt. (F2) wurde aufgrund des BE aufgenommen 1 : GR Gleitzone vom 19.12.2012 2 : BE 20./21.11.2013, Top 5 Geringfügig Beschäftigte Neu: 7: Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung ist die Mindestbemessungsgrundlage anteilig zu kürzen. (F3) wurde zur Klarstellung eingefügt. Thema: Kategorie: Beitragsberechnung 0103 Lohnunterlagen Beitragsnachweis Neu: 1 5: Gelöscht Es ist programmtechnisch sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2015 bei den Beitragsnachweisen die Kennzeichen E =Ersetzen und X =Differenzen - mit Ausnahme des Stornierungsverfahrens - nicht mehr übermittelt werden. : GG 28b SGB IV Korrekturbeitragsnachweis Thema: Datenübermittlung 0114 Kategorie: Allgemeines Seite 9 von 355

Änderungsdokumentation von Version 7.8 zu Version 7.9 Kategorie: Allgemeines Neu Mindestumfang der Prüfungen Schlagwort und wurde zur Klarstellung eingefügt Neu: Vor der Datenübermittlung an die Datenannahmestellen der Einzugsstellen sind die Datenprüfungen der Anlage 9 des Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren" durchzuführen. wurde zur Präzisierung eingefügt Neu: Eine ausschließliche "Feldprüfung" bei der Erfassung ersetzt nicht die Datenprüfung vor der Datenerstellung- bzw. übermittlung. 1 : GR Meldeverfahren Punkt 1.3.1 Thema: Kategorie: DEÜV-Meldungen 0109 Meldeinhalte Seite 10 von 355

Änderungsdokumentation von Version 7.8 zu Version 7.9 Jahresmeldung Alt: Neu: Spätestens bis zum 15.04. eines Jahres ist jeder am 31.12. des Vorjahres versicherungspflichtig Beschäftigte zu melden. Spätestens bis zum 15.02. eines Jahres ist jeder am 31.12. des Vorjahres versicherungspflichtig Beschäftigte zu melden. wurde der Rechtslage angepasst Alt: Neu: Mit dem BUK-Neuorganisationsgesetz soll geregelt werden, dass beginnend mit den Jahresmeldungen für das Jahr 2013 die Jahresmeldungen spätestens am 15.02. eines Jahres abzugeben sind. Jahresmeldungen sind nur dann zu stornieren, wenn sich durch Korrekturen in abgerechnete Zeiträume melderelevante Änderungen ergeben. wurde zur Klarstellung eingefügt Gelöscht: 8: DEÜV* - Anwender erstellen die Jahresmeldung optional nach der Abrechnung für den Monat Januar, Februar oder März. Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Neu: 8: Sofern für einen Zuordnungsmonat bereits eine Meldung mit GD 54 abgegeben ist und ein weiteres EGA ebenfalls diesem Monat zuzuordnen ist, ist die ursprüngliche Meldung mit GDA 54 zu stornieren und neu zu melden. (F6) wurde zur Klarstellung eingefügt 1 : DEÜV 11 (1) 2 : DEÜV 11 (3) 3 : DEÜV 11 (2) 4 : GG 28b SGB IV Anlage 4 5 : GR DEÜV Anlage 3 6 : DEÜV 5 Abs. 3 Satz 2 Thema: Unfallversicherung 0115 Seite 11 von 355

Änderungsdokumentation von Version 7.8 zu Version 7.9 Thema: Kategorie: Unfallversicherung 0115 DEÜV-Meldungen Meldebrutto Neu: 5: Die Berechnung des Mindestentgelts für die BG Verkehr íst in der Anlage 70 des Pflichtenhefts detailliert dargestellt. Verweis für die Berechnung des Mindestentgelts wurde aufgenommen Neu: 20: Das zu meldende UV-Entgelt ist bei einem Centwert größer 49 auf volle Euro aufzurunden. (F10) wurde aufgrund von Nachfragen im Rahmen der Systemberatung eingefügt. Kategorie: Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Gefahrtarifstellen (GTST) Neu: 4: Es ist programmtechnisch sichergestellt, dass bei Meldungen ungleich Stornierungen für Meldezeiträume ab 01.01.2014 und einer Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers (BBNRUV) ungleich 14066582 oder 63800761 die BBNRUV und die Betriebsnummer des UV-Trägers, dessen Gefahrentarif angewendet wird (BBNRGTS) identisch sein müssen. (F3) wurde aufgrund des Besprechungsergebnisses eingefügt. Neu: 5: Es ist programmtechnisch sichergestellt, dass nur die für den jeweiligen UV-Träger zulässigen Gefahrtarifstellen gemeldet werden können. (F4) wurde aufgrund des Besprechungsergebnisses eingefügt. 1 2 : GR Meldeverfahren : Gefahrtarife der jeweiligen Berufsgenossenschaften 3 : BE 13./14.11.2013, Top 2 4 : BE 13./14.11.2013, Top 5 Seite 12 von 355

Änderungsdokumentation von Version 7.8 zu Version 7.9 Stammdaten für die Unfallversicherung Alt: Neu: 4: 4: Es ist sichergestellt, dass nur die Gefahrtarifstellen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers verwendet werden. Sofern sich Unfallversicherungsträger fremdartiger Gefahrtarifstellen bedienen, sind diese hier ebenfalls zu berücksichtigen. Die Informationen zu den Gefahrtarifstellen der Unfallversicherungsträger einschließlich der Nutzung von fremdartigen Gefahrtarifstellen - können Sie der UV-Stammdaten- und der Gefahrtarifstammdatei der ITSG entnehmen. Es ist sichergestellt, dass nur die Gefahrtarifstellen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers verwendet werden. Sofern sich Unfallversicherungsträger fremdartiger Gefahrtarifstellen bedienen, sind diese hier ebenfalls zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass die Fremd-Gefahrtarifstellen die Gültigkeit 1 Jahr vor dem Meldezeitraum haben. Die Informationen zu den Gefahrtarifstellen der Unfallversicherungsträger einschließlich der Nutzung von fremdartigen Gefahrtarifstellen - können Sie der UV-Stammdatenund der Gefahrtarifstammdatei der ITSG entnehmen. wurde um die Gültigkeit der Fremdgefahrtarifstellen erweitert. Modul: Thema: Kategorie: Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen Maschinelles Bescheinigungswesen für Entgeltersatzleistungen 1400 Modulvoraussetzungen Allgemeines Neu: 17: Fällt der Beginn einer AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT in die Zeit nach dem Ende der Elternzeit, bevor ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vorliegt, ist hinsichtlich des zu wählenden Abrechnungszeitraumes so zu verfahren, als wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Fällt der Beginn einer AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT in die Zeit der Elternzeit, so ist der letzte mit Arbeitsentgelt belegte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Elternzeit maßgebend. Info wurde in Tipp umgewandelt Modul: Maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise für Zahlstellen Seite 13 von 355

Änderungsdokumentation von Version 7.8 zu Version 7.9 Thema: Kategorie: Beitragsberechnung Unterlagen Gelöscht Korrekturbeitragsnachweis Schlagwort wurde entfernt, da die Abgrenzung zum Gesundheitsfonds zum 31.12.2013 ausgelaufen ist. Der Korrekturbeitragsnachweis ist entfallen. Modul: Thema: Kategorie: Elektronische Arbeitsbescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit (BEA-Verfahren) Bescheinigung elektronisch abgeben BEA - Grundlagen Datenbaustein Fehlzeiten (DBFZ) - nur für DSAB und DSEU Alt: Neu: 4: 4: Für den DSEU kann der Übermittlungszeitraum der Fehlzeiten (maximal 5 Jahre vor Ende des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses) verkürzt werden. Für den DSEU kann der Übermittlungszeitraum der Fehlzeiten (maximal 5 Jahre vor Ende des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses) verkürzt werden. Maßgebend hierfür ist die Fehlzeitenanforderung durch die Bundesagentur für Arbeit. wurde aufgrund von Hinweisen aus der Praxis modifiziert und neu bewertet (von Paragraph auf Pfeil). Datenbaustein sdaten (DBSV) Alt: Neu: Gibt es mehrere DBSV, enthalten alle weiteren DBSV in den Feldern BYGRBEG und PERSBEG jeweils ein gültiges Datum. Gibt es mehrere DBSV, muss mindestens in einem der beiden Felder BYGRBEG und PERSGRBEG ein Wert ungleich Grundstellung enthalten sein. wurde zur Klarstellung modifiziert Seite 14 von 355

Änderungsdokumentation von Version 7.8 zu Version 7.9 Neu Systemwechsel Neu: Sofern infolge eines Systemwechsels die relevanten Daten für eine maschinelle Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht vollständig vorliegen bzw. nicht manuell vorgetragen werden können, ist maschinell sicherzustellen, dass in diesen Fällen die Übermittlung des Datensatzes/Datenbausteins ausgeschlossen ist. wurde analog EEL eingefügt. Kategorie: DSAB - Datensatz Arbeitsbescheinigung Datenbaustein Entgeltdaten (DBEN) Alt: Neu: 8: 8: Besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder tritt ein Störfall-Wertguthaben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein, ist die Art und die Höhe in den Feldern STSOBART und STSOB zu übermitteln. Besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung und/oder tritt ein Störfall-Wertguthaben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein, ist die Art und die Höhe in den Feldern STSOBART und STSOB zu übermitteln. wurde textlich präzisiert Kategorie: DSEU - Datensatz Arbeitsbescheinigung für Zwecke des zwischen- und überstaatlichen Rechts Seite 15 von 355

Änderungsdokumentation von Version 7.8 zu Version 7.9 DSEU - Grundlagen Alt: Neu: Der zu bescheinigende Zeitraum wird jeweils im Anschreiben an den Arbeitgeber zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung-EU präzisiert. Jedes Land benötigt andere Bescheinigungszeiträume. Der zu bescheinigende Zeitraum wird jeweils im Anschreiben an den Arbeitgeber zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung-EU präzisiert. Jedes Land benötigt andere Bescheinigungszeiträume. Ist der zu bescheinigende Zeitraum laut Schreiben der Bundesagentur für Arbeit kürzer als das tatsächliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses ("AVEND"), ist dieses zu bescheinigen. Der Bescheinigungsbeginn ist dem Anschreiben zu entnehmen. wurde zur präzisiert. Kategorie: DSNE - Datensatz Nebeneinkommensbescheinigung DSNE - Grundlagen Alt: Neu: Für jeden Kalendermonat muss ein Datensatz erstellt werden. Für jeden Kalendermonat muss ein Datensatz erstellt werden, es sei denn, das Feld "BVUNVFORT" im DBNE gleich "J" ist. Seite 16 von 355

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Module,Themen,Kategorien,Schlagworte Seite Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen 29 Beitragsberechnung 0100 29 Berechnungsvorschriften 29 Arbeitgeberanteil 29 Arbeitnehmeranteil 30 Aufrollung 31 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 32 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 34 Entgeltzahlung nach Austritt 35 Freiwillige Krankenversicherung/Firmenzahler 36 Insolvenzgeldumlage 38 Korrekturen 39 Märzklausel 40 Pflegeversicherung 41 Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Beitragsberechnung 0101 44 Besondere Abrechnungsfälle 44 Arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen) Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone 45 Geringfügig Beschäftigte 46 Geringverdiener/ Auszubildende/Praktikanten/Förderung von Jugendfreiwilligendiensten/Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sowie Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen Knappschaftlich Beschäftigte 49 Landwirtschaftliche Krankenversicherung 50 Sachbezüge 52 Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge 53 Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen (Gleitzeitregelungen) 54 Verzicht auf die RV-Freiheit bei geringfügig Beschäftigten 55 Beitragsberechnung 0102 56 Grundlagen 56 Abrechnungszeitraum 56 Bruttolohnermittlung 57 Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge 58 42 44 47 Seite 17 von 355

Inhaltsverzeichnis Lohnarten 59 Rundung von Entgelt 60 stage 61 Beitragsberechnung 0103 62 Lohnunterlagen 62 Beitragsabrechnung 62 Beitragsnachweis 63 Entgelte 64 Jahreslohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen 65 Nicht SV-Pflichtige 66 Ordnungsmäßigkeit 67 Ordnungsmerkmal 68 Datenübermittlung 0114 69 Allgemeines 69 Mindestumfang der Prüfungen 69 Dateinummer 70 Datenübertragung 71 Rückmeldeverfahren durch die Datenannahmestellen 72 Kommunikationsserver der GKV 72 DEÜV-Meldungen 0104 73 Änderung von Personenstammdaten 73 Änderung Anschrift 73 Änderung Name 74 Änderung Staatsangehörigkeit 75 Wechsel Beitragsgruppe 76 Wechsel Berufsausbildungsverhältnis 77 Wechsel Betriebsstätte Ost/West 78 Wechsel Entgeltabrechnungssystem 79 Wechsel Krankenkasse 80 Wechsel Personengruppe 81 DEÜV-Meldungen 0105 82 Datenbausteine und Datensätze 82 Datenbausteine 82 Datensätze 83 Nachlaufsatz 84 Vorlaufsatz 85 DEÜV-Meldungen 0106 86 Datenübermittlung 86 Seite 18 von 355

Inhaltsverzeichnis Annahmestellen 86 Datensicherheit 87 DEÜV-Meldungen 0107 88 Dokumentation 88 Bescheinigung nach 25 der DEÜV 88 Meldebrutto 89 Meldedokumentation 90 DEÜV-Meldungen 0108 91 Fehlzeiten 91 Fehlzeiten 91 Fehlzeitendokumentation 92 Folgerungen 93 DEÜV-Meldungen 0109 94 Datensatz Betriebsdaten (DSBD) 94 Allgemeines 94 Datenqualität 95 Meldeinhalte 96 Abmeldung 96 Anmeldung 97 Entgeltlose Monate (Zeiträume) 98 Gesonderte Meldung 99 Gleichzeitige An- und Abmeldung 100 Jahresmeldung 101 Meldetatbestände 102 Meldezeitraum 103 Meldung für geringfügig Beschäftigte 104 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt 106 Stornierung 107 Systemwechsel 108 Unterbrechungsmeldung 109 Vollzähligkeitskontrolle 110 Zeitpunkt der Datenübermittlung 111 Maschinelles Erstattungsverfahren nach dem AAG 112 Modulvoraussetzungen 112 Allgemeines - Datensatz DSER 112 Datenbaustein DBAU 114 Datenbaustein DBBT 116 Datenbaustein DBBV 117 Seite 19 von 355

Inhaltsverzeichnis Datenbaustein DBZU 118 Geänderte Grundsätze 119 Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes 120 Sozialausgleich 121 Allgemeines 121 Rechtliche Grundlagen / Begriffsdefinition 121 Auswirkungen auf Module der Systemuntersuchung 122 Altersteilzeit 122 Kurzarbeitergeld 123 Unständig Beschäftigte 124 Zahlstellenverfahren 125 Beitragsberechnung 127 Allgemeines 127 Berechnung eines zusätzlichen Beitragsanteils (Berechnungsverfahren II) 128 Berechnung Sozialausgleich (Berechnungsverfahren I) 129 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (EGA) 132 Nachweis des geleisteten Sozialausgleichs 133 Entgeltunterlagen 134 Dokumentation 134 Gleitzone 135 Besonderheiten 135 Mehrfachbeschäftigung über Beitragsbemessungsgrenze 136 Besonderheiten 136 Meldeverfahren 137 GKV-Monatsmeldung 137 Rückmeldung der Krankenkassen und Verarbeitung beim Arbeitgeber 138 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 0110 139 Firmenstamm 139 Absender/Empfänger 139 Auswertungen 140 Beitragsbemessungsgrenzen/Mindestbemessungsgrundlage/G eringverdienergrenze 141 Beitragssätze (RV, AV, PV, Pauschal KV/RV) 142 Betriebsnummer (Arbeitgeber/Zahlstellen) 143 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 0111 144 Krankenkassenstamm 144 Allgemeines 144 Seite 20 von 355

Inhaltsverzeichnis Beitragssätze (KV) 145 Betriebsnummer (Krankenkasse) 146 Kassenart/Einzugsstelle 147 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 0112 148 Personalstamm 148 Anschrift 148 Auswertungen 149 Beitragsgruppenschlüssel 150 Ein- und Austritt 151 EU-Versicherungsnummer 152 Fehlerermittlung 153 Fehlzeiten 154 Geburtsdatum 155 Geburtsland 156 Geburtsort 157 Krankenkassenschlüssel 158 Mehrfachbeschäftigung 159 Name 160 Namenszusatz 161 Nationalitätszeichen 162 Personalnummer 163 Personalnummernwechsel 164 Personengruppenschlüssel 165 Plausibilitätsprüfungen 166 Rentenart 167 Sperrkennzeichen 168 Staatsangehörigkeitsschlüssel 169 Statuskennzeichen 170 Tätigkeitsschlüssel 171 Titel 172 Versicherungsnummer 173 Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente oder Vollendung des 55. Lebensjahres bei vorheriger Arbeitslosigkeit Vorsatzworte 175 Vortragswerte für Systemwechsel 176 Systemuntersuchung 0113 177 Allgemeines 177 Anwenderhandbuch 177 174 Seite 21 von 355

Inhaltsverzeichnis Programmpflege 178 Qualitätskontrolle 179 Qualitätsmanagement 181 Systemberatung 182 Systemuntersuchung 183 Testaufgaben 184 Testdatenlieferungen 185 Versionsangabe 186 Zertifikate 187 Unfallversicherung 0115 188 DEÜV-Meldungen 188 Datenbausteine 188 Geleistete Arbeitsstunden 189 Meldebrutto 190 Lohnunterlagen 193 UV-Journal 193 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 194 Gefahrtarifstellen (GTST) 194 Stammdaten für die Unfallversicherung 196 UV-Grund - Reihenfolge der UV-Gründe 197 Vortragswerte bei Systemwechsel 198 Abrechnungsunabhängige Meldungen 199 Abrechnungsunabhängige Meldungen 1100 199 Allgemeines 199 Grundlagen 199 Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen 200 Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen 0800 200 Allgemeines 200 Grundlagen 200 Prüfung beim Tätigkeitsschlüssel 201 Beitragsberechnung 202 Fiktion der Beitragsberechnung in der Rentenversicherung 202 Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen 203 Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen 1600 203 Allgemeines 203 Beitrags- und Melderecht 203 Altersteilzeit (altes Verfahren) 204 Seite 22 von 355

Inhaltsverzeichnis Altersteilzeit 0200 204 Allgemeines 204 Rechtliche Grundlagen / Begriffsdefinition 204 Beitragsberechnung 206 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Störfall 206 Freistellungsphase 207 Störfall 209 Wertguthabenführung/Ansparphase 210 DEÜV-Meldungen 211 Meldeinhalte 211 Meldung von nicht zweckgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) Wechsel in Altersteilzeit 213 Lohnunterlagen 214 Beitragsabrechnung 214 Lohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen 215 Personalstamm 217 Vortragswerte bei Systemwechsel 217 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 218 Allgemeines 218 Altersteilzeit (neues Verfahren) 219 Altersteilzeit 0200 219 Allgemeines 219 Rechtliche Grundlagen / Begriffsdefinition 219 Beitragsberechnung 221 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Störfall 221 Freistellungsphase 222 Störfall 224 Wertguthabenführung / Ansparphase 225 DEÜV-Meldungen 226 Meldeinhalte 226 Meldung von nicht zweckgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) Wechsel in Altersteilzeit 228 Lohnunterlagen 229 Beitragsabrechnung 229 Lohnkonto / Sammlung von Entgeltabrechnungen 230 Personalstamm 232 212 227 Seite 23 von 355

Inhaltsverzeichnis Vortragswerte bei Systemwechsel 232 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 233 Allgemeines 233 Flexible Arbeitszeitmodelle 234 Flexible Arbeitszeitmodelle 0300 234 Allgemeines 234 Rechtliche Grundlagen/Begriffsdefinition 234 Beitragsberechnung 235 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Störfall 235 Freistellungsphase 236 Störfall 238 Wertguthabenführung/Ansparphase 239 DEÜV-Meldungen 240 Meldeinhalte 240 Lohnunterlagen 241 Beitragsabrechnung 241 Lohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen 242 Personalstamm 244 Vortragswerte bei Systemwechsel 244 Kurzarbeitergeld 245 Kurzarbeitergeld 0400 245 Beitragsberechnung 245 Allgemeines 245 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 246 Fiktives Arbeitsentgelt 247 Freiwillig Versicherte - Firmenzahler 248 DEÜV-Meldungen 249 Ausschluss von maschinellen Meldungen 249 Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats 250 Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats 0900 250 Allgemeines 250 Grundlagen 250 Unständig Beschäftigte 251 Unständig Beschäftigte 0600 251 Allgemeines 251 Beitragsgruppen / Beitragszuschüsse 251 Beschäftigungszeitraum 252 Seite 24 von 355

Inhaltsverzeichnis Besonderheiten bei der Beitragsberechnung 253 Grundlagen 254 Meldeverfahren 255 Saison-Kurzarbeitergeld (Baulohn) 256 Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) 0500 256 Beitragsberechnung 256 Allgemeines 256 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 257 Fiktives Arbeitsentgelt 259 DEÜV-Meldungen 260 Ausschluss von maschinellen Meldungen 260 Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen 261 Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen 0700 261 Allgemeines 261 Grundlagen 261 Vortragswerte bei Systemwechsel 262 Sofortmeldungen nach 28a Absatz 4 SGB IV 263 Sofortmeldungen nach 28a Abs. 4 SGB IV 1700 263 Allgemeines 263 Grundlagen 263 Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten 265 Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten 1000 265 Allgemeines 265 Grundlagen 265 Maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für berufsständische 267 Maschinelles Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen 1200 267 DEÜV Meldungen für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen 267 Grundlagen 267 Maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für berufsständische Versorungseinrichtungen 269 Allgemeines 269 Beitragszuschuss zur berufsständischen Versorgungseinrichtung Meldungen zur Beitragserhebung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Grundlagen 272 Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über 274 Maschinelles Bescheinigungswesen für Entgeltersatzleistungen 1400 274 271 272 Seite 25 von 355

Inhaltsverzeichnis Modulvoraussetzungen 274 Allgemeines 274 Datenbaustein Abwesenheitszeiten ohne Arbeitsentgelt "DBAW" Datenbaustein Allgemeines "DBAL" 277 Datenbaustein Anforderung Vorerkrankungsmitteilung "DBAV" 279 Datenbaustein Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes "DBFR" Datenbaustein Arbeits-/Schul-/Kindergartenunfall "DBUN" 281 Datenbaustein Arbeitsentgelt "DBAE" 282 Datenbaustein Arbeitszeit "DBZA" 284 Datenbaustein Arbeitszeit bei Erkrankung/Verletzung des Kindes "DBZE" Datenbaustein Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld "DBMU" Datenbaustein Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ( 23c SGB IV) "DBBE" Datenbaustein Zusatzdaten für die Berechnung des Übergangsgeldes bei Leistungen zur Teilhabe "DBLT" Datensatz Leistungswesen "DSLW" 291 Vorlaufsatz und DSKO 293 Maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise für 294 Allgemeines 294 Grundsätzliches 294 Grundlagen 294 Beitragsberechnung 296 Beitragsberechnung und Übertragung der Beitragsnachweise 296 Grundlagen 296 Berechnungsvorschriften 298 Aufrollung/Nachzahlung 298 Korrekturen 299 Pflegeversicherung 300 Rundungsvorschriften 301 stage 302 Unterlagen 303 Beitragsabrechnung 303 Beitragsnachweis 304 Jahreskonto/Sammlung von Abrechnungen 305 Ordnungsmäßigkeit 306 Ordnungsmerkmal 307 276 280 285 286 288 289 Seite 26 von 355

Inhaltsverzeichnis Meldungen 308 Allgemeines 308 Grundlagen 308 Änderung von Versorgungsbezieherstammdaten 310 Wechsel Krankenkasse 310 Datenbausteine und Datensätze 311 Datenbausteine und Datensätze 311 Datenübermittlung 312 Dateinummer 312 Meldedaten-Zusammenfassung 313 Dokumentation 314 Meldedokumentation 314 Meldeinhalte 315 Allgemeines zu den Meldetatbeständen 315 Beginn des Versorgungsbezuges 316 Bestandsabgleich 317 Ende des Versorgungsbezuges 318 Stornierung 319 Veränderungsmeldung 320 Vorabbescheinigung 321 Sozialausgleich 322 Allgemeines 322 Allgemeines 322 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 323 Krankenkassenstamm 323 Allgemeines 323 Versorgungsbezieherstamm 324 Allgemeines 324 Besonderheiten 325 Zahlstellenstamm 326 Allgemeines 326 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung 327 elektronisch unterstützte Betriebsprüfung 327 Allgemeines 327 Grundlagen 327 Daten aus der Finanzbuchhaltung 329 DSKB (Kontenbuchungen - Finanzbuchhaltung) 329 Seite 27 von 355

Inhaltsverzeichnis Datensätze und Datenbausteine 330 Datensätze 330 DSBN (Beitragsnachweise) 331 Rückmeldung des Ergebnisses der Betriebsprüfung 332 DSUM - DSGM (Rückmeldungen der DRV) - optional 332 Systemwechsel 333 Grundlagen 333 Elektronische Arbeitsbescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit (BEA-Verfahren) 334 Bescheinigung elektronisch abgeben 334 BEA - Grundlagen 334 Allgemeines 334 Datenbaustein Fehlzeiten (DBFZ) - nur für DSAB und DSEU 336 Datenbaustein Name, Anschrift (DBNA und DBAN) 337 Datenbaustein sdaten (DBSV) 338 Datenbausteine Arbeitgeber, abweichende Arbeitgeberanschrift (DBAG, DBAB) Systemwechsel 340 Vorlaufsatz, Nachlaufsatz und Datensatz Kommunikation 341 DSAB - Datensatz Arbeitsbescheinigung 342 Datenbaustein Arbeitszeit (DBAZ) 342 Datenbaustein Entgeltdaten (DBEN) 343 Datenbaustein Heimarbeiter (DBHA) 345 Datenbaustein Kündigung/Entlassung (DBKE) 346 Datenbaustein steuerliche Eckdaten (DBSE) 347 DSAB - Grundlagen 348 DSEU - Datensatz Arbeitsbescheinigung für Zwecke des zwischen- und überstaatlichen Rechts Datenbaustein Arbeitszeit EU (DBEZ) 349 Datenbaustein Entgeltdaten EU (DBEE) 350 DSEU - Grundlagen 351 DSNE - Datensatz Nebeneinkommensbescheinigung 352 Datenbaustein Grunddaten Nebeneinkommen (DBNE) 352 Datenbaustein Heimarbeiter Nebeneinkommen (DBHN) 353 Datenbaustein Nebenbeschäftigung Arbeitslose (DBNB) 354 DSNE - Grundlagen 355 339 349 Seite 28 von 355

Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Arbeitgeberanteil Für die Berechnung der Beiträge gelten die Vorschriften des 28 n SGB IV sowie der Beitragsverfahrensverordnung (F2, F4) Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten ist der Pauschalbeitrag zur KV und RV aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen (F1, F3) 1 : SGB VI 28 n 2 : BVV 1 und 2 3 : SGB V 249 b 4 : SGB VI 172 Abs. 3 Testaufgaben: 180, 181, 182 Seite 29 von 355

Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Arbeitnehmeranteil Für die Berechnung der Beiträge gelten die Vorschriften des 28 n SGB IV sowie der Beitragsverfahrensverordnung (F1, F2) 1 : BVV 1 und 2 2 : SGB IV 28 n 3 : GFR 20.12.2012 Testaufgaben: alle TA Seite 30 von 355

Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Aufrollung Nach rückwirkenden Korrekturen von Entgelten* (Rückrechnung) im Rahmen der Rückrechnungstiefe werden nachfolgende, bereits abgerechnete Monate, in denen EGA gezahlt worden ist, maschinell aufgerollt. Nach rückwirkenden Korrekturen von abrechnungsrelevanten Daten (z. B. Beitragssätze KV/RV/AV/PV, Beitragsbemessungsgrenzen, Krankenkasse, Beitragsgruppe, Fehlzeiten, Vortragswerte) im Rahmen der Rückrechnungstiefe werden dem Korrekturmonat nachfolgende, bereits abgerechnete Monate maschinell aufgerollt. Die Aufrollung nach den Kriterien 1 und 2 wird maschinell erkannt. Hierbei ist sicherzustellen, dass das System die Rückrechnung spätestens bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt (z. B. Monatswechsel nicht möglich). 1 : GG 22 DEÜV Abschnitt 1 Testaufgaben: 170, 181, 155, 161, 162, 191, 192, 165, 172, 350 Seite 31 von 355

Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 4: 5: 6: 7: 8: 9: Der Zuschuss des Arbeitgebers (Arbeitgeberanteil*) zum Krankenund Pflegeversicherungsbeitrag des Beschäftigten ist im Lohnkonto* oder der Sammlung von Entgeltabrechnungen ausgewiesen. (F1, F2, F3, F4) Der Zuschuss ist weder im Lohnkonto* oder in der Sammlung von Entgeltabrechnungen noch in der Beitragsabrechnung* als Pflichtbeitrag dargestellt. Für mehrfach beschäftigte freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte ist der Beitragszuschuss anteilsmäßig von den beteiligten Arbeitgebern aufzubringen. (F5) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitragszuschuss auf den monatlichen Höchstbetrag abgeprüft (Beitragsbemessungsgrenze KV/PV x um 0,9 v. H. verminderter allgemeiner Beitragssatz : 2). Wird der Höchstbetrag überschritten, wird ein Hinweis ausgegeben, dass der Mehrbetrag sozialversicherungspflichtig ist. (F1, F2, F6) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und Abrechnungszeiträumen in denen lediglich ein Teilentgelt gewährt wird, werden diese individuell mit dem, den SV-Tagen entsprechenden, anteiligen Höchstbetrag abgeprüft (z.b. Eintritt, Austritt, Krankengeld, Mutterschaftsgeld etc.). Sofern bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Zuschussberechnung aufgrund des Entgelts erfolgt und EGA gezahlt wird, ist ein Hinweis auszugeben, dass ein Beitragszuschuss (für Zeiten, in denen das Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV lag) nachzuzahlen ist. In diesen Abrechnungszeiträumen ist die unter 4 genannte Prüfung nicht relevant. Es ist eine Möglichkeit vorhanden, bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Art der Bezuschussung zu hinterlegen (Zuschuss auf Basis BBG oder Zuschuss auf Basis Entgelt). Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und privat Versicherten mit Abrechnungszeiträumen, in denen ein Teilentgelt und eine beitragspflichtige Einnahme gem. 23c SGB IV bzw. nur eine beitragspflichtige Einnahme gem. 23c SGB IV vorhanden ist, wird ein eindeutiger Hinweis ausgegeben, dass der Beitragszuschuss auf Basis des Entgelts zu gewähren ist. Bei Versicherungspflichtigen nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird ein eindeutiger Hinweis ausgegeben, dass der Beitragszuschuss auf Basis des Entgelts zu gewähren ist. Seite 32 von 355

10: 1 1 1 Bei privat versicherten Arbeitnehmern wird der Beitragszuschuss auf den monatlichen Höchstbetrag abgeprüft. Die Prüfung auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen wird maschinell vorgenommen. Wird der Höchstbetrag überschritten, ist ein Hinweis auszugeben, dass der Mehrbetrag sozialversicherungspflichtig ist. (F1, F2) Sofern bei privat versicherten Arbeitnehmern EGA gezahlt wird, ist ein Hinweis auszugeben, dass ein Beitragszuschuss (für Zeiten, in denen das Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV lag) nachzuzahlen ist. In diesen Abrechnungszeiträumen ist die unter 4 genannte Prüfung nicht relevant. Der Hinweis entfällt, wenn die Basis für den Beitragszuschuss die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen ist. Es ist eine Möglichkeit vorhanden, die tatsächlichen Aufwendungen für die private KV und private PV (jeweilige Gesamtprämie) oder die Hälfte der Aufwendungen zu hinterlegen. Der Zuschuss wird analog der Anlage 46 zum Pflichtenheft maschinell berechnet. 1 : SGB V 257 2 3 : SGB XI 58 : GR 21.11.1988, Abschnitt D VI 4 : GR 20.10.1994, Abschnitt C VII 2.3 5 : SGB XI 61 (1) Satz 2 6 : GR vom 20.03.2007 Testaufgaben: 190, 154, 161, 191, 192, 262, 156, 450 Seite 33 von 355

Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (EGA) ist nach den Vorschriften des SGB IV zu verbeitragen. Die Bestimmungen zur Rundung von Entgelt*, Märzklausel* und Ordnungsmäßigkeit der Entgeltabrechnung* gelten entsprechend. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten, die auf die RV-Freiheit verzichtet haben, und ein laufendes Arbeitsentgelt unter der Mindestbemessungsgrundlage* erzielen, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt wie folgt zu verbeitragen: 1. tatsächlich erzieltes Entgelt 2. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 3. Aufstockung auf die Mindestbemessungsgrundlage (F2) 1 : SGB IV 23a 2 : BE der SpiO vom 14./ 15.09.1999, TOP 8 Testaufgaben: 190, 151, 153, 154, 160, 170, 180, 181, 161, 162, 163, 171, 164, 250,191,192, 172, 350, 156, 173, 450, 550 Seite 34 von 355

Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Entgeltzahlung nach Austritt Die Abrechnung von laufendem Entgelt ist nach dem Austritt nicht zugelassen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt* nach dem Austritt wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet und ist unter Beachtung der einschlägigen Berechnungsregelungen zugelassen. Dies gilt auch für EGA bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis (z.b. Wehr-/Zivildienst). Für die Anwendung der Märzklausel gilt das Zuflussprinzip, d. h. dass nach dem 31.03. eines Jahres ausgezahltes EGA und bei Austritt im ersten Quartal keine Märzklausel ausgelöst werden darf. Die Abrechnung von einmalig gezahltem Entgelt nach Austritt wird nicht als Rückrechnung* des zuletzt abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes durchgeführt. (F2 i. V. m. F3) 1 : SGB IV 23a 2 : GR 18.11.1983, Abschnitt A IX (1) 3 : BE der SpiO vom 11./12.06.1987 Testaufgaben: 154, 160, 171, 173 Seite 35 von 355

Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Freiwillige Krankenversicherung/Firmenzahler 4: 5: 6: 7: 8: Für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge an die Einzugstelle abführt (Firmenzahler), muss der Beitragsgruppenschlüssel 9 verwendet werden. Es muss maschinell sichergestellt werden, dass bei Verwendung des Beitragsgruppenschlüssels 9 in der Krankenversicherung die freiwilligen Beiträge über den Beitragsnachweis an die entsprechende Einzugstelle abgeführt werden. Sofern nach einer beitragsfreien Zeit im direkten Anschluss unbezahlter Urlaub gewährt wird, ist in geeigneter Weise die Beitragsberechnung auf Selbstzahler umzustellen und die entsprechenden DEÜV-Meldungen zu erstellen. (F2) In den Fällen, in denen die Beschäftigung ohne Entgeltzahlung fortbesteht ( 7 Abs. 3 SGB IV), gilt für jeden Kalendertag dieses Zeitraums als beitragspflichtige Einnahme 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Dies bedeutet, dass der Höchstbeitrag für die Dauer eines Zeitmonats weiter zu zahlen ist (F3) Da es in diesen Fällen des s 4 ggf. zu Vorausleistungen des Arbeitgebers im Firmenzahlerverfahren kommen könnte, ist es auch zulässig, zum Ende des mit Entgelt belegten Monats den Arbeitnehmer auf Selbstzahler umzustellen. Bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und im Firmenzahlerverfahren abgerechnet werden, gilt als Beitragsbemessungsgrundlage je Tag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze KV/PV. Auch bei einem Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist der Gesamtbeitrag nach dieser Grundlage zu ermitteln. (F4, F5) Ist eine beitragspflichtige Einnahme nach 23c SGB IV ermittelt worden, ist diese für die Zeit des Sozialleistungsbezuges die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage. Bei Monaten mit teilweisem Bezug von Entgelt nach 23c SGB IV müssen die Zeiträume (mit und ohne 23c SGB IV) für die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge getrennt beurteilt werden. (F5, F6) Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, findet 23a SGB IV (Einmalzahlungsverbeitragung inkl. Märzklausel) für die Ermittlung des Gesamtbeitrags zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt nicht im Rahmen der Beitragsherabsetzung im Rahmen von Kurzarbeitergeld. (F4) Seite 36 von 355

1 : GG 28b SGB IV 2 : Fachkonferenz Beiträge 30.06.2010 3 4 : GG 7 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes vom 27.10.2008 : GG 7 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes vom 27.10.2008 5 : BE Fachkonferenz Beiträge 19.11.2013, Top 3 6 : GG 7 Abs.1 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes vom 27.10.2008 Seite 37 von 355

Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Insolvenzgeldumlage 4: 5: Die Umlagebeträge werden allein vom Arbeitgeber getragen und sind im Beitragsnachweis unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 anzugeben. (F1, F2, F3) Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. (F1, F2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird zur Berechnung der Insolvenzgeldumlage herangezogen; diese Berechnung gilt auch für die Märzklausel. (F2) Nähere Infos zu den Ausnahmen bei den umlagepflichtigen Arbeitgebern (z. B. öffentlicher Dienst sowie Beschäftigte in Privathaushalten) bzw. zu den Besonderheiten hinsichtlich des umlagepflichtigen Arbeitsentgelts (Z. B. KUG, SKUG, ATZ und Flexi) finden Sie im gemeinsamen Rundschreiben für das Insolvenzgeld. (F2) Sofern eine geringfügig rentenversicherungsfreie mit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung zusammentrifft, sind für die Bemessung der Insolvenzgeldumlage die Entgelte aus beiden Beschäftigungen nicht zusammenzurechnen. 1 : SGB III 358 2 3 : SGB III 359 : GR Umlage für das Insolvenzgeld 26.09.2008; GG Beitragsnachweis vom 05.11.2008 Seite 38 von 355

Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Korrekturen 4: 5: Eine Korrektur umfaßt Nachzahlungen, Rückforderungen von Arbeitsentgelt und jede rückwirkende Änderung von beitrags- und melderechtlich relevanten Daten. Korrekturen werden mindestens bis April des Vorjahres programmgesteuert vorgenommen. Korrekturen werden den entsprechenden Abrechnungszeiträumen zugeordnet. Eine Korrektur zieht eine maschinelle Aufrollung* nach sich. Es wird empfohlen, die Erfassung eines Freitextes bei Korrekturen zu ermöglichen. Dies unterstützt die Nachvollziehbarkeit (Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung) der Korrekturabrechnungen. 1 : GG 22 DEÜV Abschnitt 1 Testaufgaben: 151, 154, 160, 170, 181, 155, 161, 162, 163, 191, 192, 165, 172, 173, 350 Seite 39 von 355

Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Märzklausel Die Beitragsberechnung im Rahmen der Märzklausel erfolgt nach den Vorschriften des 23a SGB IV. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die zeitliche Zuordnung sowie die sv-relevanten Abrechnungsdaten werden maschinell ermittelt bzw. berücksichtigt. 1 : SGB IV 23a Abs. 4 Testaufgaben: 154, 170, 163, 171, 164, 250, 156, 173 Seite 40 von 355

Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Pflegeversicherung 4: 5: Die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung ist unabhängig davon sichergestellt, ob im betreffenden Bundesland die Feiertagsregelung angewandt wird (Anlage 07 zum Pflichtenheft). Beiträge zur Pflegeversicherung können sowohl für krankenversicherungspflichtige als auch für krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer ermittelt werden. (F2, F3) Für Geringverdiener* werden die Beiträge zur Pflegeversicherung auch dann vom Arbeitgeber getragen, wenn im betreffenden Bundesland die Feiertagsregelung nicht angewandt wird. (F3, F4) Ab dem 1. Januar 2005 müssen Kinderlose zur Pflegeversicherung einen zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,25 v. H. entrichten. Nähere Einzelheiten zur Beitragsberechnung bzw. zum zahlungspflichtigen Personenkreis regelt das Gemeinsame Rundschreiben zum Kinderberücksichtigungsgesetz. (F5) Bei der Beitragsberechnung für die freiwillige Pflegeversicherung ist der Gesamtbeitragssatz anzuwenden. Sofern ein Beitragszuschlag für Kinderlose anfällt, ist der Beitragszuschlag zusammen mit dem Gesamtbeitragssatz zu berechnen. Eine separate Berechnung mit eigener Rundung ist nicht zulässig. (F6) 1 : GR 20.10.1994, Abschnitt D VII 2.3 2 : SGB XI 59 (1) 3 : SGB XI 58 (5) 4 : SGB V 249 Abs. 2 + 3 5 6 : KiBG Testaufgaben: 156 : RS des GKV-Spitzenverbandes vom 03.02.2010 zur Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung für freiwillig versicherte Arbeitnehmer Seite 41 von 355

Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz 4: 5: 6: 7: 8: 9: 10: 1 1 1 Die Berechnung der Umlagebeträge sind programmtechnisch nach den Vorgaben des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen umgesetzt. (F2) Die Umlagesätze der Krankenkassen werden programmtechnisch aus der Beitragssatzdatei der ITSG oder einer vergleichbaren Beitragssatzdatei entnommen. Sofern gewählte Erstattungssätze durch den Abgleich mit der Beitragssatzdatei der ITSG oder einer vergleichbaren Beitragssatzdatei für nicht mehr gültig erkannt werden, ist ein Fehler auszugeben. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch Umlage allein von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. (F2) Die Umlagebeträge werden vom umlagepflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. (F2) Die Vorgaben der Anlage 20 des Pflichtenheftes sind umgesetzt. Sollten von Anwendern Umlagebeträge an eine spezielle Umlagekasse (z. B. Optiker) abzuführen sein, muss dies im Programm berücksichtigt werden. (F2) Die Umlagebeträge U1 und U2 werden im maschinellen Beitragsnachweis an die zuständigen Krankenkassen abgeführt. Hierbei ist sicherzustellen, dass Umlagebeträge nicht an die LKK abgeführt werden können. Es ist maschinell sicherzustellen, dass für alle Arbeitgeber U2 Beträge abgeführt werden können. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, einzelne Arbeitnehmer von der Umlageberechnung auszuschließen. Die Prozentsätze U1 und U2 sind mit Gültigkeitszeitraum hinterlegt, wenn der Arbeitgeber am Umlageverfahren teilnimmt. Es ist maschinell sicherzustellen, dass bei allen Krankenkassen (Ausnahme: landwirtschaftliche Krankenkassen) die Eingabe von Umlagesätzen möglich ist. (F1, F2) Es ist programmseitig sicherzustellen, dass für die Berechnung der Umlagebeträge keine Fiktivwerte (z. B. Unterschiedsbetrag/zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung, KUG, S-KUG, ATZ) berücksichtigt werden. (F2) Es ist maschinell sicherzustellen, dass die Besonderheiten bei der Berechnung von Umlagebeträgen bei Gleitzonenfällen berücksichtigt werden. (F2) Seite 42 von 355