big shot Erben und Schenken Service-Info Jänner 2009 Eine Initiative von Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer

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Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden von der ÖVP Oberösterreich ( OÖVP ) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden von der OÖVP mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann die OÖVP jedoch keine Gewähr übernehmen und weist darauf hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen. Seite 2

Liebe Schenkende und Erbende! Dr. Josef Pühringer Landeshauptmann Fast jeder Mensch kommt einmal in die Situation, etwas zu erben oder zu vererben. Leider kommt es in diesem Bereich immer wieder zu Streitigkeiten. Daher ist es richtig und wichtig sich recht zeitig zu informieren, um sich und seinen Angehörigen Probleme und Familien-Zwistigkeiten zu ersparen. Mit dieser Service-Broschüre wollen wir über die wichtigsten Eckpunkte des Erbrechts informieren und dadurch all jenen Menschen Hilfe bei der Beantwortung wichtiger Erbrechtsfragen anbieten. Der Inhalt dieses Service-Falters reicht vom allgemeinen Erbrecht angefangen, über die gesetzliche Erbfolge und die Erbschaftsbesteuerung bis hin zum Testament. Sollten Sie darüber hinaus noch Rat und Hilfe in Erbrechtsfragen brauchen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter von der Serviceabteilung der OÖVP unter 0732 / 76 20-231 und hippesroither@ooevp.at gerne zur Verfügung. LAbg. Mag. Michael Strugl Landegeschäftsführer Dr. Josef Pühringer Landeshauptmann LAbg. Mag. Michael Strugl Landesgeschäftsführer Seite 3

I. Ausgangsbeispiel Ein Ehepaar mit zwei Kindern besitzt je zur Hälfte ein Ein familienhaus, welches von ihnen gemeinsam mit einem Kind bewohnt wird. Das zweite Kind ist ausgezogen und lebt woanders. Das noch im Haus lebende Kind zeigt Interesse an der Übernahme des Hauses unter der Voraussetzung, dass die Übernahme für ihn/sie leistbar ist, d.h. es wird darauf ankommen, was einerseits die Eltern als Gegenleistung für diese Übergabe erwarten, andererseits was an das weichende Kind auszubezahlen ist. Die häufig in diesem Fall gestellten Fragen im Zusammenhang mit einer Übergabe: Ist es besser, die Liegenschaft zu Lebzeiten zu verschenken oder nach dem Tod zu vererben? Wie kann der Verbleib der Übergeber im Haus gesichert werden? Wieviel bekommt das weichende Kind? Welche Abgaben (Steuern, Gebühren, etc) sind zu erwarten? 1) Schenken oder Vererben? Aus steuerrechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, eine Liegenschaft zu verschenken oder nach dem Tod zu vererben. Der Verfassungsgerichtshof hat das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aufgehoben, sodass grundsätzlich seit dem 1. August 2008 keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr anfällt. Bei Schenkungen von Liegenschaften fällt nunmehr Grunderwerbsteuer an. Diese beträgt je nach dem Grad der Verwandschaft zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer 2% bzw. 3,5% des dreifachen Einheitswertes. Aus zivilrechtlicher Sicht führt sowohl das Vererben als auch das Schenken zum gleichen Ergebnis, nämlich zu jenem, dass der Geschenkgeber oder Erblasser in jedem Fall das Eigentum an der geschenkten bzw. vererbten Sache verliert, ohne dass er dafür eine Gegenleistung bekommt und ohne dass es ihm weiterhin möglich ist, auf die geschenkte oder vererbte Sache Einfluss zu nehmen. Das bedeutet, dass im Fall der Schenkung der Verbleib der Geschenkgeber im verschenkten Haus nicht mehr gesichert wäre. Soll hierfür jedoch Sorge getragen werden, verbleibt die Möglichkeit der gemischten Schenkung oder anders bezeichnet der Übergabe zu Lebzeiten. 2) Die Übergabe zu Lebzeiten verbunden mit Gegenleistungen Bei dieser Art der Übergabe einer Liegenschaft ist es möglich, dass sich die Übergeber Gegenleistungen ausbedingen, die eine mehr oder weniger weitreichende Einflussmöglichkeit auf die übergebene Sache gewährleistet. Der Regelfall dabei ist die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes in Verbindung mit einem Pflege- und Seite 4

Betreuungsrecht zugunsten der Übergeber, die der Übernehmer zu dulden bzw. zu leisten verpflichtet ist. Diese Gegenleistungen werden zur Absicherung auch ins Grundbuch eingetragen, sind dadurch verdinglicht und gelten auch für alle Rechtsnachfolger des Übernehmers, die als Erwerber und Neueigentümer an die im Übergabsvertrag ausbedungenen Gegenleistungen weiterhin gebunden sind. Mit Hilfe der Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungs verbotes ist es den Übergebern überdies möglich, die Veräußerung und Belastung der übergebenen Liegenschaft mit Hypotheken ohne deren ausdrückliche schriftliche und notariell beglaubigte Zustimmung zu verhindern. Weitere Gegenleistungen, wie die Ausbedingung eines Fruchtgenussrechtes, der klassischen Ausgedingeleistungen im Bereich der bäuerlichen Übergabe wie Verpflegung und Kost, Übernahme der Begräbniskosten usw. sind ebenso möglich wie die Verpflichtung des Übernehmers zur Leistung eines Auszahlungsbetrages an weichende Geschwister. 3) Die Auszahlung an weichende Kinder Sowohl die Höhe des Auszahlungsbetrages als auch die Zahlungsmodalität über den Abfindungsbetrag an ein weichendes Kind ist grundsätzlich von den Vertragsparteien frei zu vereinbaren. Diesen steht es frei, sich im Einvernehmen über einen Betrag zu einigen oder steht es dem weichenden Kind ebenso frei auf einen solchen Auszahlungsbetrag zu verzichten. Zu welcher Lösung auch immer man sich dabei entscheidet, empfiehlt sich zur Wahrung der Rechtssicherheit unbedingt der Abschluss eines Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtvertrages. Mit einer solchen Verzichtserklärung verzichtet das weichende Kind für sich und seine Nachkommen auf die Geltend machung von Erb- bzw. Pflichtteilsansprüchen ganz allgemein oder je nach Wunsch speziell im Hinblick auf die übergebene Liegenschaft. Auf den Unterschied zwischen Erbverzicht und Pflichtteilverzicht sowie auf jenen Fall, dass zwischen den Vertragsparteien kein Einvernehmen über die Höhe des Pflichtteiles besteht, wird im Folgenden unter Artikel III noch eingegangen. In jedem Fall sei jedoch darauf hingewiesen, dass für die rechtswirksame Vereinbarung sowohl eines Erb- als auch eines Pflichtteilsverzichtes der Abschluss eines Notariatsaktes unbedingt erforderlich ist; selbst die schriftliche Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichtes und die Unterschrift des Verzichtenden ist ohne der Notariatsaktsform unwirksam und nichtig. Seite 5

4) Steuern und Gebühren bei Schenkung oder Übergabe Im Falle der Schenkung oder Vererbung ist seit dem Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit 1. August 2008 der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer beträgt innerhalb der Familie (= Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Schwiegerkinder...) 2 Prozent der Bemessungsgrundlage und mit sonstigen Personen 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei der Übergabe zu Lebzeiten bemisst sich die Steuer nicht nach dem dreifachen Einheitswert, sondern nach der Gegenleistung, die der Übernehmer an die Übergeber erbringt. Mit anderen Worten: Die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist die Summe aller Gegenleistungen, wie zum Beispiel das nach dem Bewertungsgesetz kapitalisierte Wohnungsgebrauchsrecht oder ein Auszahlungsbetrag an die weichenden Geschwister. Da diese Gegenleistungen den dreifachen Einheitswert in aller Regel übersteigen, wird man im Einzelfall zu prüfen haben, ob die Übergabe zu Lebzeiten sinnvoll ist und welche Faktoren hinzukommen, die für eine Übergabe zu Lebzeiten sprechen. Aus zivilrechtlicher Sicht bietet eine Übergabe zu Lebzeiten für beide Vertragsparteien Vorteile, weil einerseits der Übergeber nach wie vor Rechte an der Liegenschaft behält, andererseits der Übernehmer motiviert ist, das Haus zu erhalten und notwendige Investitionen zu tätigen. Oft werden Übergaben gemacht, um einen Erhalt des angesparten Vermögens in der Familie zu sichern. In jedem Fall jedoch sind anlässlich der Grundbuchseintragung 1 Prozent Eintragungsgebühr vom dreifachen Einheitswert bzw. von der Gegenleistung an das Grundbuchsgericht zu entrichten. Es bestehen weitgehende Steuererleichterungen bei Übergaben von Unternehmen, landwirtschaftslichen Betrieben und Übergaben zwischen Ehegatten, die der Anschaffung einer gemeinsamen Ehewohnung von bis zu 150 m² dienen. 6) Was geschieht, wenn dem Übernehmer nach erfolgter Übergabe etwas zustößt? Sollte nach erfolgter Übergabe der Fall eintreten, dass der Übernehmer und Liegenschaftseigentümer vor den Übergebern verstirbt, spielt das für die Rechtsposition der Übergeber keine Rolle, da deren Rechte im Grundbuch eingetragen sind und somit auf allfällige Erben übergehen. Anlässlich der Errichtung des Übergabsvertrages sollte jedoch von jedem Notar darauf hingewiesen werden, wer im Fall des Ablebens des Übernehmers Eigentümer der Liegenschaft wird und ob allenfalls ein Testament vom Übernehmer zu errichten wäre, um den Eigentümerwechsel für den Fall des Ablebens des Übernehmers vorweg zu regeln. Seite 6

II. Die Erbschaft 1) Das Verlassenschaftsverfahren Wenn in Österreich ein Mensch verstirbt, dann meldet in der Regel das Bestattungsunternehmen den Todesfall an das örtliche Standesamt. Das Standesamt übermittelt an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte die sogenannte Sterbemitteilung, die an den zuständigen Notar als Gerichtskommissär zur Errichtung der Todesfallaufnahme und Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung weitergeleitet wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwar ein Notar als Gerichtskommissär amtswegig für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, jedoch alle Erben im Einvernehmen einen sogenannten Erbenmachthaber (in der Regel ein Notar oder Rechtsanwalt) mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung beauftragen können. Der Erbenmachthaber übernimmt zum Teil die Funktionen des zuständigen Notars und führt das Verlassenschaftsverfahren gemeinsam mit dem zuständigen Notar durch. Mit der Beauftragung eines Notars als Erbenmachthaber sind keine zusätzlichen Kosten verbunden, weil diese abschließend durch das Gerichtskommissionstarifgesetz geregelt sind. Es ist somit weitgehend die freie Wahl des Notars unabhängig vom Wohnsitz des Verstorbenen gewährleistet. 2) Der Nachlass Der Nachlass oder die Verlassenschaft ist die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen. Dieser beinhaltet alle Aktiva und Passiva, alle Forderungen des Erblassers oder gegen den Erblasser, Patent- und Urheberrechte, vertragliche Ansprüche, Verpflichtungen aus Unterhaltsansprüchen, Gesellschafterrechte, sofern ein Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, usw. 3) Sonderfälle Lebensversicherungen, die auf einen bestimmten Bezugsberechtigten lauten oder auch solche, die laut Versicherungspolizze auf Überbringer lauten, jedoch zu Lebzeiten vom Erblasser einer bestimmten Person zugewendet wurden, zählen ebensowenig zum Nachlass wie Abfertigungsansprüche im Todesfall, die den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser verpflicht war, direkt zukommen. Einen weiteren Sonderfall stellen Miet- und Pachtrechte dar, die in der Regel frei vererblich sind, sofern nicht auf Mieterseite auf Grund des Mietrechtsgesetzes eine Sonderrechtsnachfolge angeordnet ist, wie dies z.b. bei Ehegatten, Verwandten in gerader Linie, Geschwister und im Besonderen bei Lebensgefährten der Fall ist, die mit Seite 7

dem Erblasser mindestens drei Jahre in der gegenständlichen Wohnung in Lebensgemeinschaft gelebt haben. 4) Erbschaftssteuer Da es keine Erbschaftssteuer mehr gibt, fällt für in Österreich gelegenes Vermögen in aller Regel keine Erbschaftssteuer an. Wie oben beschrieben fällt aber - wie auch bei Schenkungen zu Lebzeiten - bei Liegenschaften Grunderwerbsteuer und bei Grundbuchseintragung Eintragungsgebühr an. Viele an Österreich angrenzende Staaten kennen jedoch nach wie vor eine Erbschaftssteuer. Sollte daher ein Auslandsbezug bestehen (z.b. Vermögen im Ausland, Kind lebt im Ausland) kann dennoch eine Erbschaftssteuer im Ausland zu entrichten sein. III. Erbrechtstitel 1) Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge gelangt immer dann zur Anwendung, wenn es keine letztwilligen Anordnungen des Erblassers (zb. Testament, Erbvertrag...) gibt. Die gesetzliche Erbquote beträgt für Kinder 2/3 und für den Ehegatten 1/3 des Nachlasses. In Ermangelung leiblicher Nachkommen erbt der Ehegatte 2/3 neben den Eltern des Erblassers, die dann eine Erbquote in Höhe von 1/3 bekommen. Sind die Eltern des Verstorbenen bereits vorverstorben kommen die Geschwister nach den Eltern zum Zug. Sind auch keine Geschwister vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es für ein kinderloses Ehepaar unbedingt empfehlenswert ist, ein Testament zu errichten, wenn nicht gewünscht ist, das der überlebende Ehegatte den Nachlass mit den Geschwistern des Erblassers zu teilen hat. Hat ein Erblasser keinen Ehegatten, erben seine Nachkommen den gesamten Nachlass. In Ermangelung von Nachkommen erben die Eltern und deren Nachkommen, in Ermangelung dieser die Großeltern und deren Nachkommen und sind auch solche nicht vorhanden die Urgroßeltern. Sind keine solchen Verwandten vorhanden, fällt der Nachlass dem Staat zu. Außereheliche Kinder und Adoptivkinder sind den leiblichen Nachkommen völlig gleichgestellt. 2) Testament Dem Erblasser ist es möglich, zu Lebzeiten von der Regelung der gesetzlichen Erbfolge durch die Errichtung eines Testamentes Seite 8

abzugehen, wobei ihm hierbei durch das Pflichtteilsrecht Grenzen gesetzt sind, worauf in der Folge noch eingegangen wird. Zu den Formerfordernissen eines Testamentes siehe Artikel IV. 3) Erbvertrag Ehegatten ist es möglich eine letztwillige Anordnung nicht nur einseitig zu treffen sondern sich vertraglich und damit einseitig unwiderruflich zum Erben einzusetzen. Ein solcher Vertrag bedarf der Notariatsaktsform und ist nur in beiderseitigem Einvernehmen wieder aufzuheben. Der Erbvertrag ist der stärkste Erbrechtstitel, den das österreichische ABGB vorsieht. 4) Der Pflichtteil Wie bereits ausgeführt, kann gewissen nahen Angehörigen das Erbrecht nicht zur Gänze entzogen werden. Liegen keine Enterbungs- oder Erbunwürdigkeitsgründe vor, haben diese nächsten Verwandten zumindest den sogenannten Pflichtteil zu bekommen. Der Pflichtteil beträgt für Nachkommen und den Ehegatten der Höhe nach die Hälfte dessen, was diese auf Grund der gesetzliche Erbfolge bekommen hätten. In Ermangelung von Nachkommen sind die Vorfahren pflichtteilsberechtigt, die 1/3 ihres gesetzlichen Erbteiles zu bekommen haben. Der Pflichtteil gebührt vom reinen Nachlass, d.h. vom tatsächlichen Vermögen des Erblassers, vermindert um die Verlassenschaftspassiva (Begräbniskosten, Schulden, Verfahrenskosten). Es handelt sich dabei um einen Geldanspruch. Bei Liegenschaften ist für die Bewertung der tatsächliche Verkehrswert maßgeblich. Einigen sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter im Verlassenschaftsverfahren nicht über die Höhe des Pflichtteils, kann jeder Pflichtteilsberechtigte die Schätzung des Nachlasses auf Kosten des Nachlasses begehren. In der Regel bietet der abhandlungsbeauftragte Notar bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteiles im Verlassenschaftsverfahren Hilfestellung, die wesentlich zur Streitvermeidung bzw. Streitbeilegung beiträgt. 5) Pflichtteilsminderung Standen ein Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser die Kürzung des Pflichtteiles auf die Hälfte in einem Testament zusätzlich anordnen. 6) Enterbung Enterbung bedeutet Entzug des Pflichtteiles und kann nur auf Grund bestimmter Enterbungsgründe, die das Gesetz aufzählt, angeordnet werden. Dies ist dann möglich, wenn ein Kind den Erblasser in einer Notsituation hilflos alleingelassen hat, wenn es wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung zu einer lebenslangen Seite 9

oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt. Aus den gleichen Gründen können der Ehegatte und die Eltern enterbt werden; der Ehegatte außerdem dann, wenn er seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat. 7) Erbunwürdigkeit Erbunwürdigkeit bedeutet, dass ein Erbe sein Erbrecht kraft Gesetzes verliert, ohne dass es einer zusätzlichen Anordnung durch den Erblasser bedarf. Erfasst sind hierbei schwere Verfehlungen und Angriffe gegen den Erblasser, die Ausübung von Zwang oder List an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens des Erblassers, die Testamentsfälschung oder unterdrückung. 8) Erbverzicht - Pflichtteilsverzicht Mittels Vertrages, der zu Lebzeiten zwischen Erblasser und Erben abgeschlossen werden kann und der zu seiner Gültigkeit eines Notariatsaktes bedarf, kann ein Erbe auf sein Erb- und/oder Pflichtteilssrecht verzichten. Für den Fall der Abgabe eines Erbverzichtes fällt ein solcher Erbe komplett aus der Erbquote heraus und wird im Erbfall so behandelt, als wäre er gar nicht vorhanden. Mit der Abgabe eines Pflichtteilsverzichtes verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter jedoch nicht auf sein Erbrecht sondern nur auf die Geltendmachung eines Pflichtteiles für den Fall, dass eine andere Person zum Erben bestimmt wurde. Nach Abgabe eines Pflichtteilsverzichtes ist es jedoch für den Verzichtenden nach wie vor möglich, Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers oder auf Grund des Gesetzes oder eines Testamentes letztwillige Zuwendungen zu bekommen. 9) Pflichtteilsanrechnung Über Verlangen eines Erben oder Pflichtteilsberechtigten haben sich andere Pflichtteilsberechtigte alle letztwilligen Zuwendungen, alle Zuwendungen unter Lebenden, die als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurden, sofern diese Einrechnung ausdrücklich vereinbart war, das Heiratsgut, die Ausstattung, Zuwendungen für den Berufseintritt oder solche Zuwendungen einrechnen zu lassen, die vom Erblasser in der Form gegeben wurden, als dieser Schulden für ein volljähriges Kind übernommen hat. 10) Schenkungsanrechnung Vom Gesetzgeber wurde es als ungerecht empfunden, würde ein Erblasser einen Pflichtteilsanspruch eines Kindes dadurch vereiteln können, in dem er einem anderen Kind bereits zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen zuwendet, mit der Absicht, dass in seinem Ablebensfall kein Nachlass mehr vorhanden wäre, worauf das pflichtteilsberechtigte Kind würde Anspruch erheben können. Seite 10

Zu diesem Zweck gibt es das Institut der Schenkungsanrechnung, welches ermöglicht, dass Geschenke, die an andere pflichtteilsberechtigte Personen zu Lebzeiten gegeben wurden über Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten rechnerisch in den Nachlass einzubeziehen sind und der seinerzeitige Geschenknehmer im Ablebensfall des Geschenkgebers an den Pflichtteilsberechtigten den vollen Pflichtteil auszuzahlen hat. Dieser Schenkungspflichtteilsanspruch verjährt nie sofern der Geschenknehmer ebenfalls eine pflichtteilsberechtigte Person ist. Im anderen Fall besteht ein Schenkungspflichtteilsanspruch nur dann, wenn der Erblasser innerhalb von zwei Jahren ab der Schenkung verstirbt. IV. Die letztwillige Anordnung 1) Testament Mit der Erbeinsetzung in einem Testament und einer aufgrund dieses Testamentes abgegebenen Erbantrittserklärung übernimmt der Begünstigte im Ablebensfall des Testators den Nachlass mit allen Aktiven und Passiven, rückt in dessen Rechtsposition auf und es tritt beim Erben die sogenannte Universalrechtsnachfolge ein. Wesentlich für ein Testament ist die Anordnung der Erbseinsetzung zur Gänze oder zu einer bestimmten Quote des Nachlasses. Werden nur bestimmte Gegenstände vermacht, handelt es sich nicht um ein Testament sondern um ein Kodizill. Ein Testament ist formgültig, wenn es eigenhändig ge- und unterschrieben ist. Bei einem fremdhändigen Testament sind neben der Unterschrift des Testators auch drei Unterschriften von unabhängigen, mindestens 18-jährigen Zeugen erforderlich, von denen zum Zeitpunkt der Unterschrift des Testators wenigstens zwei gleichzeitig anwesend sein müssen. Die Unabhängigkeit der Zeugen bedeutet, dass diese weder mit dem Testator noch mit dem Begünstigten verwandt oder verschwägert sein dürfen. Die Zeugen müssen überdies auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen, um zu verdeutlichen wer Testator und wer Zeuge ist. 2) Fehlerquellen Oft kommt es vor, dass ein Testator sein Testament mit Schreibmaschine oder Computer verfasst und anschließend eigenhändig unterschreibt. Mangels Vorliegens einer eigenhändig geschriebenen letztwilligen Anordnung ist dieses Testament ungültig. Oftmals beschließen Ehegatten zuhause ein Testament zu schreiben. Einer der Ehe- Seite 11

gatten schreibt das gemeinsame Testament und unterschreibt; der zweite Ehegatte unterschreibt lediglich das vom anderen Ehegatten verfasste Testament. Für den Ehegatten, der dieses Testament geschrieben hat, ist es gültig, für den anderen ungültig, was im Ablebensfall zu äußerst unliebsamen Überraschungen führen kann. Häufige Fehlerquelle ist auch, dass nur zwei Zeugen beigezogen werden oder dass einer der Zeugen bei seiner Unterschrift nicht anmerkt, dass er als Testamentszeuge unterschreibt. 3) Hinterlegung Aufgrund der Fehleranfälligkeit sowohl beim Verfassen des Testamentes in inhaltlicher als auch in formeller Hinsicht empfiehlt es sich, einen Notar zu Rate zu ziehen. Dieser garantiert nicht nur die fehlerfreie Abfassung eines Testamentes sondern bietet anlässlich der Testamentserrichtung auch eine umfassende Beratung zum Thema Erben und Vererben und garantiert weiters die ordnungsgemäße Verwahrung des Testamentes. Die Hinterlegung des Testamentes bei einem Notar ist überdies mit der Registrierung dieser letztwilligen Anordnung im Zentralen Testamentsregister verbunden. Der Sinn dieser Registrierung ist der, dass im Ablebensfall der abhandlungsbeauftragte Notar als Gerichtskommissär an das Zentrale Testamentsregister eine Anfrage richtet, ob zum Erblasser irgendwo in Österreich ein Testament registriert ist, womit jeder Testator die Gewährleistung hat, dass sein Testament im Ablebensfall auch wirklich gefunden wird und vor unbefugtem Zugriff von dritter Seite geschützt ist. Die Verpflichtung des Notars zur Amtsverschwiegenheit ist für jeden Testator Garantie dafür, dass nur er persönlich Auskunft über sein hinterlegtes Testament bekommt, welches er selbstverständlich jederzeit ändern kann. Die Kosten für ein solch professionell errichtetes Testament bewegen sich inklusive der Hinterlegung, der Registrierungsgebühr im Zentralen Testamentsregister und der gesetzlichen Umsatzsteuer in der Regel um EUR 200, ; eine Investition, die sich im Hinblick auf die schwerwiegenden Konsequenzen für den Fall einer fehlerhaften oder nichtigen letztwilligen Anordnung sicherlich lohnen dürfte. Seite 12

Notizen Seite 13

Ihre Ansprechpartner in den Bezirken OÖVP Bezirksparteisekretariate BRAUNAU Klaus Mühlbacher, Lederergasse 11 5280 Braunau, Tel: 07722/63371 EFERDING Christopher Doms, Starhembergstr. 3 4070 Eferding, Tel: 07272/2603 FREISTADT Gerhard Mark, Hauptplatz 15 4240 Freistadt, Tel: 07942/72371 GMUNDEN Gabriel Grabner, Tagwerkerstraße 9 4810 Gmunden, Tel: 07612/77200 GRIESKIRCHEN Mag. Andreas Zahrhuber, Stadtplatz 34 4710 Grieskirchen, Tel: 07248/62462 KIRCHDORF Wolfgang Brandstätter, Kalvarienbergstr. 2 4560 Kirchdorf, Tel: 07582/60777 LINZ-LAND Mag. Franz Ebner, Obere Donaulände 7 4010 Linz, Tel: 0732/775277 LINZ-STADT Markus Spannring, Obere Donaulände 7 4010 Linz, Tel: 0732/776500 PERG Bettina Bernhart, Herrenstraße 20 4320 Perg, Tel: 07262/52626 RIED Mag. Günther Lengauer, Bahnhofstraße 13/1 4910 Ried, Tel: 07752/82256 ROHRBACH Gertraud Scheiblberger, Stadtplatz 22 4150 Rohrbach, Tel: 07289/8145 SCHÄRDING Mag. Marianne Reininger, Linzer Straße 12 4780 Schärding, Tel: 07712/2478 STEYR-LAND Mag. Anita Haider, Klosterstraße 10 4451 Garsten, Tel: 07252/53164 STEYR-STADT Bgm. Helmut Templ, Promenade 4 4400 Steyr, Tel: 07252/53178 URFAHR-UMGEBUNG Johannes Kapl, Obere Donaulände 7 4010 Linz, Tel: 0732/775152(53) VÖCKLABRUCK Stefan Büchler, Stadtplatz 18 4840 Vöcklabruck, Tel: 07672/23555 WELS-LAND Johann Ziegelböck, Dr. Koss-Str. 1 4600 Wels, Tel: 07242/47642 WELS-STADT Markus Wiesinger, Dr. Koss-Str. 1 4600 Wels, Tel: 07242/46869 Seite 14

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