5. Private Banking Kongress Hamburg 2013. Erbschaftsteuer und kein Ende Die Zeit nach der Cash-GmbH und andere Gestaltungsmöglichkeiten



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Transkript:

5. Private Banking Kongress Hamburg 2013 Erbschaftsteuer und kein Ende Die Zeit nach der Cash-GmbH und andere Gestaltungsmöglichkeiten Franz Ostermayer Jörn Ehrsam, LL. M. Wirtschaftsprüfer Steuerberater Steuerberater

Gliederung 2 1. Cash- GmbH - Die neue gesetzliche Regelung - verbleibende Gestaltungen 2. Internationale Aspekte der Schenkung- / Erbschaftsteuerpflicht

Unternehmensnachfolge und Cash GmbH 3 Voraussetzung der Betriebsvermögens-Begünstigung Begünstigung 1. Vorliegen von grundsätzlich begünstigtem Vermögen (Betriebsvermögen, Anteile an Personengesellschaften, über 25% Anteile an Kapitalgesellschaft) 2. Bestehen des Vermögensverwaltungstests Verwaltungsvermögen von 50% (Regelverschonung Regelverschonung) oder 10% (Optionsverschonung Optionsverschonung) 3. Jungen Verwaltungsvermögens nicht begünstigt (noch nicht zwei Jahre dem Betrieb zuzurechnen) Behalten der Begünstigung Voraussetzungen Regelverschonung Optionsverschonung Einhaltung der Lohnsumme mind. 400 % mind. 700 % Keine schädlichen Vorgänge 5 Jahre nach Schenkung/ 7 Jahre nach Schenkung/ Erbfall Erbfall 85 % Steuerfreistellung + Freibetrag T 150 100 % Steuerfreistellung

Bisheriger Einsatz der Cash-GmbH als Gestaltungsmittel Eltern Eltern 4 Cash-GmbH Vermögensverwaltungs- GmbH (Grundstücke, Aktien) Verbindlichkeiten Forderung asset-deal New Co. GmbH Forderung Kapital assets Verbindlichkeit asset-deal asset-deal 1.000 1.000 1.000 1.000 Vererbung der Anteile Wert 1.000 Wert 0 ErbSt-frei Cash-GmbH volle Steuerpflicht aber: Ertragsteuern beachten

Neuregelung Verwaltungsvermögen in 13b Abs. 1 Nr. 4a ErbStG 5 Zum Verwaltungsvermögen zählen 4a: der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 20 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens, des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt. Satz 1 gilt nicht, wenn die genannten Wirtschaftsgüter dem Hauptzwecke des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts i. S. des 1 Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes ( ) oder eines Versicherungsunternehmers ( ) zuzurechnen sind. Satz 1 gilt ferner nicht für Gesellschaften, deren Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätigkeit i. S. des 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes von verbundenen Unternehmen ( 15 AktG) besteht; Die Regelung gilt ab 07.06.2013

Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 1 Nr. 4 ErbStG): Wertpapiere und vergleichbare Forderungen 6 Alte Rechtslage: Neue Rechtslage ab. 07.06.2013 ( 13b Abs. 4a ErbStG) Verwaltungsvermögen Kein Verwaltungsvermögen (weder Wertpapiere noch vergleichbare Forderungen) Verwaltungsvermögen Kein Verwaltungsvermögen Pfandbriefe Geld Geld Schuldbuch- Bankguthaben Bankguthaben forderungen (Sicht-, Spar-, Festgeldeinlagen) (Sicht-, Spar-, Festgeldeinlagen) Geldmarktfonds Forderungen aus Lieferungen Forderungen aus Lieferungen Sachleistungsansprüche und Leistungen und Leistungen Festgeldfonds Forderungen an verbundene Forderungen an verbundene Unternehmen Unternehmen Ansprüche aus Rück- deckungsversicherung Forderungen gegenüber Gesellschaftern Ansprüche aus Rückdeckungsversicherung Forderungen gegenüber Gesellschaftern alle anderen Forderungen (Abgrenzung von Wertpapieren)

Finanzmitteltest 7 Vorgehensweise: 1. Finanzmittel./. Schulden = Netto-Finanzmittel Schulden ergeben sich aus der Handelsbilanz Schulden umfassen auch Rückstellungen incl. Pensionsrückstellungen 2. Netto-Finanzmittel./. 20% des Unternehmenswertes = Verwaltungsvermögen (falls > 0) Finanzmitteltest knüpft an den Wert des Unternehmens (20%-Grenze) an In-Sich-Rechnung

Beispiele: Finanzmitteltest Beispiel 1: Gemeiner Wert der Gesellschaft (vereinfachtes Ertragswertverfahren) = 1 Mio. Schulden: T 100 Finanzmittel (Geldmittel, Forderungen): T 400 8 Lösung: Finanzmittel T 400 Verwaltungsvermögensquote./. Schulden T 100 Netto-Finanzmittel T 300 T 100./. 20% Unternehmenswert T 200 T 1.000 = 10% T 100 Ergebnis: Vollverschonung ist möglich Abwandlung des Beispiels: Gemeiner Wert der Gesellschaft lt. Sachverständiger (IDW S 1) = 0,8 Mio. Bei Personengesellschaften ist der Finanzmitteltest mitunternehmerbezogen durchzuführen

Ausnahmeregelungen 9 13b Abs. 1 Nr. 4a ErbSt gilt nicht: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute nach 1 Abs. 1 und 1a KWG Versicherungsunternehmen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen Finanzierungsgesellschaften mit Hauptzweck Finanzierung operativ, gewerblich tätiger verbundener Unternehmen i. S. v. 15 AktG (z. B. Cash-Pooling) Problem Hauptzweck: 50% der Bruttoerlöse? 50% der Bilanzsumme? Finanzierung nur von originär gewerblich tätigen Tochtergesellschaften ist privilegiert (Verweis auf 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Finanzierung muss zwingend für die originär gewerbliche Tätigkeit eingesetzt werden. Bei Tochter ist Konzernverbindlichkeit beim Finanzmitteltest trotzdem voll abziehbar

Gestaltungsüberlegungen 10 Operativ tätige Unternehmen mit hoher Eigenkapitalquote sind beim Finanzmitteltest benachteiligt!!! Widerspruch zu betriebswirtschaftlichen Zielen des Unternehmens möglich (z. B. erfolgreicher Warenverkauf erhöht Finanzmittel; nutzlose Investition wird zum cash-verbrauch getätigt) Gesellschafterdarlehen bei KapG Gestaltung: Eigenkapital versus Darlehen Problem Unternehmensnachfolge: Gesellschafter-Darlehen von Minderheitsgesellschaften Gestaltungen im Konzern Installierung von Konzern-Finanzierungsgesellschaften (Hauptzweck = Finanzierung) Optimierung der Netto-Finanzmittel bei allen Konzerngesellschaften Netto-Finanzmittel können auch renditeorientiert angelegt werden Verkauf von jungem Verwaltungsvermögen (Cash ist nur Bestandteil der Finanzmittel, da keine Einlage getätigt wurde)

Beispiele: Finanzmitteltest: Mitunternehmerfall (1) 11 Beispiel 2: Bilanz AB OHG Maschinen 200 Kapital A (50%) 500 Waren 500 Kapital B (50%) 300 Kasse 300 Gesellschafter- 200 darlehen 1.000 1.000 Bilanz AB OHG Gesellschafter- 200 Kapital A 200 darlehen Gemeiner Wert = T 1.200

Beispiele: Finanzmitteltest: Mitunternehmerfall (2) 12 Lösung: Vorspalte A B Unternehmensnachfolge A (20%) S (30%) Gemeiner Wert 1.200 Vorwegzurechnung Kapitalkonten - 800 500 300 Rest: Verteilung nach Gewinnverteilungsschlüssel - 400 200 200 Sonderbetriebsvermögen 200 --- Wert des Anteils 0 900 500 200 300 80 120 200 480 420 Finanzmitteltest: Netto-Finanzmittel 50 50 Sonderbetriebsvermögen 200 --- 250 50 Freibetrag 20% MU-Anteilswertes -180-50 Schädliche Finanzmittel 70 0 20 30 200 --- 220 30-96 - 30 124 0 Verwaltungsvermögensquote: 7,77 % 0,00 % 25,83 % 0,00 %

Gliederung 13 1. Cash- GmbH - Die neue gesetzliche Regelung - verbleibende Gestaltungen 2. Internationale Aspekte der Schenkung- / Erbschaftsteuerpflicht

Internationale Aspekte der Schenkung- / Erbschaftsteuerpflicht 14 Der Besteuerung unterliegen - Schenkungen unter Lebenden - Erwerb von Todes wegen wenn der Erblasser, Schenker oder Erwerber Inländer sind Besteuerung des Weltvermögens (unbeschränkte Steuerpflicht) Inländer: - Wohnsitz oder gewöhnlicher Arbeitsaufenthalt im Inland - deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne Wohnsitz im Inland. Ergebnis: - Erblasser/Schenker und Erwerber müssen raus aus Deutschland -> fünf Jahre warten oder - Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft

Schenkung- / Erbschaftsteuerpflicht 15 Prozess ist i. d. R. langwierig, Steuerstrategien können nicht sofort umgesetzt werden. Bsp: Vater (deutscher Staatsangehöriger) zieht nach Österreich. Tochter lebt seit 10 Jahren in der USA. Vater schenkt Tochter 2 Jahre nach Umzug 1 Mio. Erbschaftsteuerpflichtig in DE Langfristige Steuerplanung (5 Jahre nötig).

Schenkung- / Erbschaftsteuerpflicht 16 wenn kein Inländer, dann beschränkte Steuerpflicht Beschränkte Steuerpflicht: Besteuerung des Inlandsvermögen gemäß 121 BewG Inlandsvermögen: insbesondere - Grundvermögen - Betriebsvermögen - Erfindungen, Lizenzen - Hypotheken, Grundschulden + Forderungen, wenn durch inländische Rechte gesichert - Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, mit mehr als 10% (unmittelbar oder mittelbar)

Schenkung- / Erbschaftsteuerpflicht - Insbesondere Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften werden oft übersehen. 17 Bsp: Deutscher ist vor 10 Jahren aus DE weggezogen. Hält umfangreiche Beteiligungen np 100% ausländische Holding 70% 100% 100% deutsche GmbH Verkauf der ausländischen Holding an andere Holdinggesellschaften für 1 Schenkungsteuer in DE für die Beteiligung an der DE-GmbH

Schenkung- / Erbschaftsteuerpflicht 18 Gestaltungsmöglichkeiten: Wenn Umzug ins Ausland erfolgt, dann kann z. B. Implementierung einer Holding sinnvoll sein. Ausländische Holding - Reich Inländische GmbH - Arm Arm: - Gewinnausschüttungen vornehmen - Darlehen von Muttergesellschaften aufnehmen Nur sinnvoll, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland aufgegeben wird.

Schenkung- / Erbschaftsteuerpflicht 19 - Erweiterte beschränkte Steuerpflicht gemäß 4 AStG weiteres Inlandsvermögen wird besteuert, z. B. - Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland - Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland versteuert werden Voraussetzung: - Deutscher - wesentlich wirtschaftliche Interessen im Inland - weniger als 30% der deutschen Erbschaftsteuer - Wohnsitzverlagerung oder dauernder Aufenthalt von mindestens 5 Jahren und höchstens 10 Jahren in ein Niedrigsteuerland verlegt BUSE HEBERER FROMM 2012

Verlagerung von Vermögen ins Ausland 20 Ergebnis: Ertragsteuerlich oftmals sinnvoll, da im Ausland u. U. niedrigerer Steuersatz besteht und durch Doppelbesteuerungsabkommen die Einkünfte dann im Inland steuerfrei sind Schenkung / Erbschaft: sinnvoll nur, wenn man auch mit ins Ausland zieht.

Inboundfall 21 Inbound = Ausländer zieht nach Deutschland Wohnsitzbegründung oder gewöhnlicher Aufenthalt = unbeschränkte Steuerpflicht - wird oft übersehen - man kann mehrere Wohnsitze auf der Welt haben In der Regel kein DBA-Schutz, da DBA-Erbschaftsteuer selten ist. Hochschleusen auf deutsches Erbschaftsteuerniveau (Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Doppelbesteuerungsabkommen 22 derzeit gibt es nur 6 DBA s auf dem Gebiet der Erbschaft- / Schenkungsteuer (Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz, Vereinigte Staaten) Dänemark: Frankreich: Griechenland: Schweden: Schweiz: USA: Erbschaft + Schenkung Erbschaft + Schenkung Erbschaft Erbschaft + Schenkung Erbschaft Erbschaft + Schenkung Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung

Inboundfall 23 Bsp: Scheich mietet sich für Monate im Hotel Vier Jahreszeiten in München ein. Scheich stirbt nach mehr als 183 Tagen Aufenthalt in München. unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig Versteuerung des gesamten Weltvermögens Bsp: Sohn studiert in Deutschland. Vater lebt in USA, hat nur amerikanisches Vermögen. Vater stirbt. unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland Versteuerung des gesamten Weltvermögens, soweit nicht durch DBA geschützt

Gestaltungsmöglichkeiten 24 - Inboundfällen: Vor Zuzug nach Deutschland muss gehandelt, damit keine Steuer anfallen kann - Errichtung einer Stiftung / Trust - aufschiebende Bedingungen im Testament festlegen - Vermächtnisse Bsp.: ausländischer Student

Besonderheiten bei der Berechnung der Steuer 25 Drittstaatenvermögen erhält keine Steuerbegünstigungen gemäß 13b ErbStG, - wichtig für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften Ausländisches Betriebsvermögen + ausländisches Grundvermögen werden mit dem gemeinen Wert bewertet (höher als inländisches Vermögen)

26 Franz Ostermayer Jörn Ehrsam, LL. M. Wirtschaftsprüfer Steuerberater Steuerberater Gustav-Heinemann-Ring 212 81739 München Tel.: +49 89 678006 0 Fax: +49 89 678006 110 E-Mail: muenchen@buse.de VIELEN DANK