Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2018/2019 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht 1
Patent Allgemeine Grundlagen 02 Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber des Patents ein gegen jedermann wirkendes Recht verliehen, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen (Ausschließlichkeitsrecht = absolutes Recht). dem Patentinhaber nach 9 S. 1 PatG das alleinige Nutzungsrecht (positives Benutzungsrecht) verliehen 6
Patent Allgemeine Grundlagen 03 Grenze des Benutzungsrechts: andere ältere oder jüngere Verbietungsrechte (BSP.:Patente) abhängiges Patent BSP.: Wird zunächst die Tür erfunden, um die Säcke vor dem Höhleneingang abzulösen, kann diese patentiert werden. Nur der Patentinhaber ist dann berechtigt, Türen anzubieten oder herzustellen. Wird während der Laufzeit des Türpatents das Schloss für die Tür erfunden, das den Verriegelungsbalken ersetzt, so kann auch das Schloss patentiert werden. Der Inhaber des Schlosspatents ist dann nicht berechtigt, eine Tür mit Schloss anzubieten oder herzustellen, da dies in das alleinige Nutzungsrecht des Inhabers des Türpatents eingreifen würde. Allerdings ist der Inhaber des Türpatents nicht berechtigt, die Türen mit einem Schloss zu versehen (vgl.:schulte/kühnen, PatG, 8. Auflage, 9 PatG Rn. 5 ff.) Wie können Türen mit Schlössern gleichzeitig angeboten werden, ohne Patente zu verletzten? 7
Patent Allgemeine Grundlagen 04 Laufzeit eines Patentes beträgt 20 Jahre gerechnet ab dem Tag nach der Anmeldung Ausschließlichkeitsrecht wirkt aber erst der Veröffentlichung! Schutzzertifikate: Verlängerung um 5 Jahre (Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel) 8
Patent Allgemeine Grundlagen 05 Als Gegenleistung zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung in einer Patentschrift offenlegen ( Patent von lat. patens offen, frei, unversperrt ), also jedermann zugänglich machen. Gesellschaftlicher Zweck: Monopol als Gegenleistung für die Offenbarung neues Wissen für die Allgemeinheit nach dem Ende des Schutzes 9
Patent Allgemeine Grundlagen 06 Offenlegung in der Regel 18 Monate nach Priorität frühere Offenlegung möglich d.h. absolutes Recht früher Offenlegung verhindern durch Rücknahme Offenlegungsschrift (OS) ist die Erstveröffentlichung einer Patentanmeldung. Ausnahme: Geheimpatente 10
Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse 01 Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen zum Beispiel aus: der Wehr- und Rüstungstechnologie, der Kerntechnologie, der geheimen Nachrichtenübertragung Staatsgeheimnis: Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. 11
Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse 02 Wie immer im Patentrecht: Abwägung gesellschaftlicher Interessen <-> Individualinteressen Anordnung der Geheimhaltung keine Offenlegung eigenes Register kein Wissenstransfer keine Anmeldung in anderen Staaten Verstoß ist eine Straftat wenn keine wirtschaftliche Verwertung möglich, dann Entschädigung durch den Staat 12
Der Weg zum Patent 01 Patentanmeldung: Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder Europäischen Patentamt Bei diesen auch: internationale Patentanmeldung nach dem Zusammenarbeitsvertrag (PCT Patent Cooperation Treaty) (152 Staaten = 79 % aller UN-Mitglieder) 13
Der Weg zum Patent 02 Prioritätsansprüche Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) Innerhalb eines Jahres muss die Anmeldung im Vertragsstaat erfolgen, dann bleibt der Tag der ersten Priorität erhalten Sprachen: EPA: Deutsch, Englisch oder Französisch Deutschen Patent- und Markenamt: Anmeldungen in jeder anerkannten Sprache möglich, wenn binnen drei Monaten eine entsprechende Übersetzung ins Deutsche nachgereicht wird 14
Der Weg zum Patent 03 Erfindung Patentierbare Erfindungen sind technische Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen. Entdeckungen, (BSP:Erkenntnisse, wie etwas funktioniert, und insbesondere Pflanzensorten und Tierarten,) sind keine technische Erfindungen im Sinne des PatG nicht patentierbar. 15
Der Weg zum Patent 03 Erfindung 02 wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche können nicht als Patente geschützt werden. ABER: Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen sind patentierbar. 16
Der Weg zum Patent 03 Erfindung 03 Abgrenzung zwischen technischen Erfindungen und nicht-technischen Erfindungen ist sehr schwierig! ( sog. Software-Patent ) Leitsatz: wenn sich eine technische Wirkung ergibt, die über das bloße Ablaufen in einem Computer hinausgeht Software ist urheberrechtlich geschützt! 17
Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 04 Patentierbare Erfindung nur dann, wenn den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt ( 4 S. 1 PatG, Art. 56 Satz 1 EPÜ ) Fachmann : Rechtsfiktion, keine reale Person! Erfindungshöhe fehlt, wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden. 18
Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 05 Fehlende Erfindungshöhe ist der Grund für die meisten Zurückweisungen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist sehr kompliziert (Problem: bei der Beurteilung ist die Erfindung bekannt!) Ein Ansatz EPA: 19
Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 06 Ein Ansatz: EPA (Schritt 1) Aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik wird auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen und die erfinderische Tätigkeit wird danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe im Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz) 20
Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 07 EPA (Schritt 2) Das Dokument, das der Erfindung am nächsten kommt, als nächstliegender Stand der Technik herangezogen und auf dieser Grundlage eine Aufgabe formuliert. Anschließend wird geprüft, inwieweit eine Lösung für diese Aufgabe aus dem Stand der Technik bekannt ist, so dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren würde. Zur Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit reicht es nicht aus, dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren könnte, vielmehr muss dargelegt werden, warum der Fachmann diese Offenbarungen miteinander kombinieren würde (could-would-approach) Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, Teil G, Kapitel VII, 5.3 21
Der Weg zum Patent Neuheit 01 Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört Den Stand der Technik bezeichnet alles, was vor dem Anmeldetag zugänglich war oder was bei Beanspruchungen einer Priorität (insbesondere der Unionspriorität nach der Pariser Übereinkunft) vor dem Prioritätstag bekannt bzw. zugänglich war. 22
Der Weg zum Patent Neuheit 02 Auch Veröffentlichungen des Erfinders selbst sind schädlich! Auch verlorenes Wissen (Mumie) Ausnahme: Ausstellungspriorität Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, das heißt der Kombination aller beanspruchten Merkmale. Unschädlich ist, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. (aber oft ein Problem der Erfindungshöhe!) 23
Der Weg zum Patent Prüfungen vor Anmeldungen (Schematisch) Ist die Erfindung wirklich neu? Erstrecherche Internet / Fachforen Patentrecherche: Wie wird das Patent / die Information gefunden: DEPATISnet Das wird erst mit der Klassifikation möglich! Internationale Patentklassifikation (IPC) IPC - Recherche 24
Der Weg zum Patent Prüfungen vor Anmeldungen DPMA (Schematisch) Patent-Prüfungsverfahren Ein Kindersitz für Autos Waffensteuerung Zum Nachlesen: DPMA (Patente) 25
Patentverletzung Ansprüche 139 PatG ff Unterlassungsanspruch Auskunftsanspruch Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch Vernichtungsanspruch Rückrufanspruch 26
Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 07 EPA (Schritt 2) Das Dokument, das der Erfindung am nächsten kommt, als nächstliegender Stand der Technik herangezogen und auf dieser Grundlage eine Aufgabe formuliert. Anschließend wird geprüft, inwieweit eine Lösung für diese Aufgabe aus dem Stand der Technik bekannt ist, so dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren würde. Zur Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit reicht es nicht aus, dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren könnte, vielmehr muss dargelegt werden, warum der Fachmann diese Offenbarungen miteinander kombinieren würde (could-would-approach) Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, Teil G, Kapitel VII, 5.3 42