Verbraucherschutz im DRK unter dem Gesichtspunkt der Hygieneund der Nationalen Durchführungsverordnung

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Transkript:

Verbraucherschutz im DRK unter dem Gesichtspunkt der Hygieneund der Nationalen Durchführungsverordnung (DVO)

Unsere Verantwortung gegenüber unserer Kundschaft wird bestimmt durch Verordnungen und Gesetze (z.b. LMHV, LFGB, LMIV, IfSG). durch die Sorgfaltspflicht, die jeder Lebensmittelhersteller per Gesetz trägt. durch die eigene moralische Verpflichtung der Lebensmittelhersteller und jeder Person, die Lebensmittel handhabt. Folie 2

Bei uns wird niemand krank, wir haben alles im Griff! Diese Behauptung muss ein Betrieb/Gliederung des DRK beweisen können, anhand von eigenen Dokumentationen. Hierzu zählen z.b.: Hygienemaßnahmen Mitarbeiterschulungen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen Temperaturkontrollen Folie 3

Lebensmittelgesetze schützen den Verbraucher 1. Vor Täuschung: Keine Verfälschung von Lebensmitteln Keine ekelerregenden Produkte Aufklärung des Verbrauchers über Eigenschaften des Lebensmittels durch eindeutige, klare Beschreibungen auf der Verpackung 2. Vor gesundheitlichen Schäden: Keine Krankheitserreger Keine giftigen Rückstände im Lebensmittel Folie 4

Gesetzliche Vorschriften Infektionsschutzgesetz (IfSG) Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) Verordnung VO (EG) Nr. 852/2004 zur Lebensmittelhygiene Verordnung VO (EG) Nr. 853/2004 zur Lebensmittelhygiene tierischer Erzeugnisse Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) VO (EG) 1169/2011 Durchführungsverordnung (DVO) Die regelmäßige, mindestens einmal jährlich stattfindende Hygieneschulung von Mitarbeitern in Lebensmittelbetrieben ist Pflicht! Alle zwei Jahre Belehrung nach IfSG ist Pflicht! (gilt auch für das DRK) Folie 5

Die Nationale Durchführungsverordnung (DVO) Die wichtigsten Aussagen der DVO Artikel 1 enthält die allgemeine, nationale Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV). Artikel 2 beinhaltet die Lebensmittelhygieneverordnung Tierische Lebensmittel (Tier-LMHV). Durch Artikel 23 werden 12 andere Verordnungen aufgehoben. In 4 wird die Schulungspflicht um Fachkenntnisse in 10 Gebieten konkret genannt und somit erweitert. Diese Verordnung gilt somit als Ergänzung des EU-Lebensmittelhygiene- Rechts. Folie 6

Die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), Artikel 23: Es wurden 12 andere Verordnungen aufgehoben: Speiseeisverordnung Speisegelatineverordnung Lebensmittelhygieneverordnung Kollagenverordnung Hackfleischverordnung Fleischkontrolleurverordnung Milchverordnung Geflügelfleischkontrolleurverordnung Fischhygieneverordnung Lebensmitteleinfuhrverordnung Geflügelfleischhygieneverordnung Lebensmitteltransportbehälterverordnung Folie 7

Der Begriff Lebensmittelhygiene Lebensmittelhygiene gemäß der Verordnung heißt: Alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist sind zu ergreifen! Sie ist als ein allumfassendes System zu verstehen! Folie 8

Die Vorschriften zur Lebensmittelhygiene und deren richtige Anwendung Muss bei jeder Herstellung von zusätzlich Lebensmitteln beachtet werden Verordnung über Lebensmittelhygiene (produktübergreifend) VO (EG) Nr. 852/2004 wird ergänzt durch die LMHV Muss je nach Produkt berücksichtigt werden Spezifische Hygienevorschrift (Lebensmittel tierischen Ursprungs) VO (EG) Nr. 853/2004 wird ergänzt durch die Tier-LMHV Lebensmittelinformationsverordnung VO (EG) Nr. 1169/2011 Folie 9

Verpflichtende Hygieneforderungen nach VO (EG) Nr. 852/2004 Verpflichtung zur Einhaltung der Hygienevorschriften (Art. 3) Verpflichtung zur Grundhygiene (Art. 4) Verpflichtung zum HACCP-Konzept (Art. 5) Anforderungen bzgl. der Grundhygiene für Lebensmittelunternehmen gem. Anhang II Folie 10

Besondere Hygienevorschrift für Lebensmittel tierischen Ursprungs VO (EG) Nr. 853/2004 In der VO (EG) Nr. 853/2004 sind die speziellen Hygienevorgaben für die Lebensmittel Fleisch, Geflügelfleisch, Wild (Abschnitt I VI) Fisch und Fischereierzeugnisse (Abschnitt VI VIII) Milch und Milcherzeugnisse (Abschnitt IX) Eier und Eiprodukte (Abschnitt X) geregelt. Folie 11

Was sind unbestimmte Rechtsbegriffe? Unbestimmte Rechtsbegriffe sind häufig in den Hygienevorschriften, da diese sich nicht auf ein Lebensmittel im speziellen beziehen sondern für alle Arten von Lebensmitteln Anwendung finden. Da steht dann z.b.: soweit erforderlich ; eine angemessene, geeignete Vorrichtungen Hier müssen Sie selbst entscheiden, was erforderlich, angemessen oder geeignet ist! Ihr Ziel: Höchste Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz! Folie 12

Was versteht man unter der Rückverfolgbarkeit Unter Rückverfolgbarkeit versteht man die Möglichkeit, ein Lebensmittel, dass verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen. (Art. 3 Nr. 15 der VO (EG) Nr. 178/2002) Stufen der Rückverfolgbarkeit Lieferant Verschiedene Rohwaren Lebensmittelunternehmer Herstellung/ Verarbeitung Dokumentation Kunde Abgabe des Endprodukts Um im Ernstfall Schlimmeres von Verbrauchern abzuwenden ist eine funktionierende Rückverfolgbarkeit ein MUSS! Folie 13

Duldungs- und Mitwirkungspflicht Der Inhaber eines Lebensmittelunternehmens (und deren Vertreter) ist verpflichtet, die in der Überwachung tätigen Personen (Lebensmittelkontrolleure, Amtstierärzte) zu dulden und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Nutzen Sie den Kontrollbesuch zur Verbesserung Ihres Unternehmens, denn: Sie und die Kontrolleure haben das gleiche Ziel, nämlich: Die Lebensmittelsicherheit und den Schutz der Gesundheit des Verbrauchers! Folie 14

Mitteilungs- und Übermittlungspflicht Seit August 2011 sind nach 44a LFGB alle Lebensmittel- und auch Futtermittelunternehmer verpflichtet, kritische Untersuchungsergebnisse über unerwünschte Stoffe an die Behörde zu melden. Nichteinhaltung kann die Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher zur Folge haben. Nichteinhaltung gefährdet die Lebensmittelsicherheit. Nichteinhaltung wird strafrechtlich verfolgt. Folie 15

Backup Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel https://www.bmel.de/shareddocs/downloads/ernaehrung/kennzeichnung/lmiv- AV.pdf? blob=publicationfile Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung LMIDV) https://www.gesetze-im-internet.de/lmidv/bjnr227210017.html Folie 16