Gemeinde Igling 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet an der LL 22 Begründung Fassung vom 14. Juni 2016 Verfasser: Ingenieurbüro Vogg Alemannenstraße 35 86845 Großaitingen 1
Inhaltsverzeichnis Präambel... 3 1. Lage und räumlicher Geltungsbereich... 4 2. Planungsrechtliche Situation... 5 2.1. Flächennutzungsplan... 5 2.2. Bebauungsplan... 5 3. Bestandssituation... 5 4. Planungsanlass und Planungsziele... 6 5. Auswirkungen der Änderungen des Bebauungsplanes... 7 5.1. Naturschutz und Landschaftspflege... 7 5.2. Umweltprüfung... 7 6. Kennzeichnungen/Hinweise/Nachrichtliche Übernahmen... 7 2
Präambel In der Sitzung vom 08.12.2015 hat die Gemeinde Igling die 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet an der LL 22 beschlossen. Die Gemeinde Igling erlässt aufgrund 2 Abs. 1, sowie 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 23 der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern (GO) diese Bebauungsplanänderung als Satzung. 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes umfasst das gesamte Gewerbegebiet Igling wie in der Fassung vom 29.10.2013. 2 Bestandteile der Satzung Die 2. Änderung des Bebauungsplanes besteht aus dem Lageplan Nr. 1.0 vom 12.04.2016 nebst Festsetzungen durch Planzeichen den Textlichen Festsetzungen vom 12.04.2016 sowie der Begründung vom 12.04.2016 3 Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt mit der örtlichen Bekanntmachung nach 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Igling, den 1. Bürgermeister 3
1. Lage und räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet des Bebauungsplanes Gewerbegebiet an der LL22 der Gemeinde Igling liegt östlich der Gemeinde Igling an der Kreisstraße LL22, die von Igling nach Kaufering führt. Der Geltungsbereich der Änderungsfestsetzungen entspricht dem gesamten Gewerbegebiet. Lageplan zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gewerbegebiet an der LL 22 4
2. Planungsrechtliche Situation 2.1. Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Igling sind die Flächen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes als Gewerbeflächen dargestellt. Die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes ist deshalb als gemäß 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen. 2.2. Bebauungsplan Der Bebauungsplan Gewerbegebiet an der LL 22 der Gemeinde Igling wurde am 29.10.2013 durch die Gemeinde Igling als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 30.10.2013 rechtsverbindlich. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde am 13.01.2016 rechtsverbindlich. 3. Bestandssituation Die Flächen des Plangebietes sind inzwischen vollständig verkauft. Einige der Grundstücke sind bereits bebaut. Für weitere Grundstücke liegen bereits Bauanträge für die Bebauung vor. Die Erschließung des gesamten Plangebietes ist bereits abgeschlossen und damit vollständig gesichert. 5
4. Planungsanlass und Planungsziele Die Gewerbegrundstücke im Plangebiet sind mittlerweile vollständig verkauft. Etliche Grundstücke sind bereits bebaut, für andere liegen Bauanträge vor. Für rd. 30 % des Gewerbegebietes liegen noch keine Bauanträge vor. Zur Wahrung bzw. Sicherstellung der von der Gemeinde Igling vorgesehenen Gebietscharakteristik als Gewerbegebiet soll eine Präzisierung der zulässigen Ausnahmen für Betriebsleiterwohnungen und für Anlagen für soziale Zwecke erfolgen. Bislang ist in der Satzung keine Aussage zu Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke getroffen. Damit gilt, dass gemäß 8 Abs. 3.2 BauNVO diese Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden können. Deshalb soll zur Zulässigkeit und Konkretisierung der Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke der 2 der Satzung um den Punkt 4. ergänzt werden. Gleichzeitig ist vorgesehen, der grundsätzlichen Möglichkeit der Errichtung von Unterkünften für Asylbewerber in Gewerbegebieten gemäß 246 Abs. 10 BauGB Rechnung zu tragen. Diese und andere sozialen Anlagen sollen explizit ausnahmsweise zulässig sein. Um dabei aber auch den Interessen der Gewerbetreibenden weitestgehend Rechnung zu tragen und den Gebietscharakter des Gewerbegebietes zu erhalten, erfolgt eine vertikale Gliederung der Zulässigkeit dieser Anlagen innerhalb des Bebauungsplangebietes gemäß 1 Abs. 7 Nr. 3 und 1 Abs. 8 BauNVO. Es sind alle 15 Gewerbegrundstücke verkauft. Hiervon sind bereits 10 Grundstücke bebaut. Insgesamt wurden auf 5 Grundstücken ausnahmsweise Betriebsleiterwohnungen errichtet, die sich in allen 5 Objekten im OG befinden. Lediglich in einem der vorgenannten Grundstücke erstreckt sich die Betriebsleiterwohnung vom EG ins OG. Die vorgelegte Planung greift hiermit lediglich bereits im Gewerbegebiet vorhandene Strukturen auf. Dieser Gebietscharakter soll mit der Anordnung einer vertikalen Gliederung weiter verfestigt werden. Gleichzeitig ist der Planung zu entnehmen, dass eine vertikale Gliederung nur für solche Nutzungen vorgesehen ist, die ohnehin nur ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässig sind (Betriebsleiterwohnungen / Anlagen für soziale Zwecke). Primäres Ziel der Planungen ist es, die Stärkung und Sicherstellung der Gewerbebetriebe sicherzustellen. Eine gebietsverträgliche Durchmischung von wohnähnlichen Nutzungen mit Gewerbebetrieben soll möglich sein. 6
5. Auswirkungen der Änderungen des Bebauungsplanes 5.1. Naturschutz und Landschaftspflege Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich der 2. Änderung schon jetzt Gewerbeflächen im Sinne des 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Die Planung der 2. Änderung sieht bezüglich der Art oder des Umfangs der baulichen Nutzung keine solchen Veränderungen vor, auf Grund derer Eingriffe in Natur und Landschaft über das derzeit schon zulässige Maß zu erwarten sind. Gemäß 1a, Abs.3, letzter Satz BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Auf die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes konnte aus o. g. Gründen verzichtet werden. 5.2. Umweltprüfung Die Änderungsfestsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes sollen ausschließlich die bauliche Nutzung von Anlagen, die nicht unmittelbar gewerblicher Art sind, konkretisieren. Auswirkungen, die die Neuerstellung eines Umweltberichtes oder die Anpassung des vorliegenden Umweltberichtes hervorrufen würden, sind nicht vorhanden. Der vorliegende Umweltbericht zum Bebauungsplan behält daher weiterhin Gültigkeit. Eine gesonderte oder zusätzliche Umweltprüfung ist nicht erforderlich. 6. Kennzeichnungen/Hinweise/Nachrichtliche Übernahmen Es soll grundsätzlich darauf geachtet werden, schutzwürdige Aufenthaltsräume möglichst von Hauptschallquellen entfernt zu situieren. Alle von der 2. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet an der LL 22 der Gemeinde Igling nicht betroffenen Kennzeichnungen, nachrichtlichen Übernahmen und Hinweise behalten auch für die 2. Änderung weiterhin Gültigkeit. Aufgestellt: Ingenieurbüro Vogg, 12.04.2016 7