Vorentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West der Gemeinde Kraftsdorf

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1 Vorentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West der Gemeinde Kraftsdorf (Stand: )

2 2 1. LAGE UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER 2. ÄNDERUNG Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West der Gemeinde Kraftsdorf betrifft den gesamten Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes. Dieser Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes mit einer Größe von ca. 18,1 ha wird im Verfahren der 2. Änderung des Bebauungsplanes um die Fläche des Flurstücks 95/132 der Gemarkung Pörsdorf, Flur 3, mit einer Größe von 835 m 2, erweitert. Der mit dem Verfahren der 2. Änderung des Bebauungsplanes entstehende neue Geltungsbereich ist in der anliegenden Plankarte des Bebauungsplanes ersichtlich. Außerdem erhält der Bebauungsplan mit der 2. Änderung eine Erweiterung des genehmigten externen Geltungsbereiches für Ausgleichsmaßnahmen, wie er dem ebenfalls anliegenden Plan Externer Geltungsbereich zu entnehmen ist. 2. PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION 2.1 Bestehender Bebauungsplan Der bestehende Bebauungsplan Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West ist von der Gemeinde Kraftsdorf am als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr ) worden. Die Genehmigung für den nördlich der L 1070 gelegenen Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes erfolgte durch das Landratsamt Greiz am (Az. II.1-04/ GI/GE Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West ) Diese Teilgenehmigung wurde von der Gemeinde Kraftsdorf am im Amtsblatt der Gemeinde Kraftsdorf öffentlich bekanntgegeben. Mit dieser Bekanntmachung trat der insoweit betroffene nördliche Teil des Bebauungsplanes in Kraft. Mit Bescheid vom (Az. II.1-04/ GI/GE Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West ) erteilte das Landratsamt Greiz die Teilgenehmigung für den Geltungsbereich der Landstraße L 1070 und den südlich davon gelegenen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West. Diese Teilgenehmigung wurde von der Gemeinde Kraftsdorf am im Amtsblatt der Gemeinde Kraftsdorf öffentlich bekanntgegeben. Mit dieser Bekanntmachung trat der Bebauungsplan auch in diesen Teilbereichen in Kraft.

3 3 Mit den beiden Teilgenehmigungen und deren jeweiliger Bekanntmachung ist damit der Bebauungsplan mit seinem gesamten Geltungsbereich, wie ihn die Gemeinde Kraftsdorf am als Satzung beschlossen hat, genehmigt und in Kraft getreten. 2.2 Verfahren der 1. Änderung des Bebauungsplanes Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West ist von der Gemeinde Kraftsdorf am als Satzung beschlossen worden (Beschluss-Nr ). Den Antrag auf die Erteilung der Genehmigung nach 10 Abs. 2 BauGB für die 1. Änderung des Bebauungsplanes hat die Gemeinde bei der Genehmigungsbehörde zurückgenommen. 3. BESTANDSSITUATION UND ERSCHLIESSUNG Der nördliche Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im Bereich der Baugebiete GI 1.1, GI 1.2, GE 2.1, GE 2.2, GE 1.1 und GE 1.2 mit Photovoltaikanlagen bebaut. Bei dem Landratsamt Greiz liegen drei Bauanträge zurzeit zur Bearbeitung vor, die die Baugebiete GI 2.3, GI 1.3 und GI 1.4 betreffen und jeweils von in der Gemeinde Kraftsdorf bereits angesiedelten Unternehmen gestellt worden sind. Das Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West ist hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser sowie abwasserseitig (RW/SW) voll erschlossen. Die entsprechenden Erschließungsanlagen sind an den Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal übereignet und werden von diesem betrieben. Die an die Landesstraße L 1070 angebundene Erschließungsstraße Planstraße A ist fertig gestellt und an die Gemeinde Kraftsdorf übereignet. 4. PLANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIELE Der bestehende Bebauungsplan war vor allem in seinem nördlichen Teil mit der dort vorgenommenen straßen- und leitungsseitigen Erschließungsplanung ursprünglich für die Zwecke eines großen Logistikzentrums und den damit verbundenen vorrangig großflächigen Baufeldern konzipiert gewesen. Da aber nunmehr mehrere Unternehmen angesiedelt werden sollen, bedarf es zur Schaffung dafür geeigneter Baufelder der Umverlegung von in dem bestehenden Bebauungsplan ausgewiesenen Straßenverläufen (Planstraße B) sowie von Leitungs- und Wegerechten (Fr 1, Fr 3). Gleichzeitig soll mit diesen Umverlegungen die Nutzbarkeit der vorhandenen Baufelder verbessert werden.

4 4 Um für sich derzeit in dem Gewerbegebiet ansiedelnde Unternehmen aus der Gemeinde Kraftsdorf die von diesen bereits angefragte Möglichkeit für räumliche Erweiterungen zu schaffen, sollen die im Bebauungsplan benannten Gebiete GI 1.1/GI 1.2 und GE 2.1/GE 2.2 von der in den Textliche Festsetzungen (Teil A), Ziffer 3.1 vorgeschriebenen Mindestgröße der künftigen Baugrundstücke von m 2 durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes ausgenommen werden. In dem bestehenden Bebauungsplan ist es zu einer Überlappung des Bereiches der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme im externen Geltungsbereich mit der im südlichen Teil des Geltungsbereiches des Plangebietes vorgesehenen Ausgleichsfläche gekommen. Dies soll mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes korrigiert werden. Mit der Planung soll weiterhin die Flächenproduktivität erhöht werden, indem die in dem bestehenden Bebauungsplan als Ausgleichsfläche für die Ausgleichsmaßnahme A 2 im östlichen Bereich des nördlichen Planteiles mit der 2. Änderung zum Teil als Bauland ausgewiesen wird. Die dadurch entfallende Fläche für Ausgleichsmaßnahmen wird in den erweiterten externen Geltungsbereich der Ausgleichsmaßnahme mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes verlagert und somit neu ausgewiesen. Die Ausgleichsmaßnahmen sollen in diesem externen Geltungsbereich südlich des Bebauungsplangebietes konzentriert werden und die sonstigen Ausgleichsmaßnahmen werden in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes überwiegend auf Grund erschließungstechnischer Auflagen und Notwendigkeiten neu gegliedert. Dies ist mit der Unteren Naturschutzbehörde bereits bilanziell sowie inhaltlich vollständig abgestimmt und die bereits erfolgte Ausführung der Maßnahmen (bis auf einzelne wenige Teilflächen) von dieser abgenommen. Im Zusammenhang mit der Übergabe der Erschließungsanlagen an den Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal ergibt sich die Notwendigkeit einer Regelung über die maximal zulässige Einleitmenge von Regenwasser in das Regenrückhaltebecken, welches mit den gesamten wasserseitigen Erschließungsanlagen des Gewerbegebietes von dem Zweckverband betrieben wird. Aufgrund der Tatsache, dass einerseits eine erhebliche Fläche im nördlichen Teil des Bebauungsplangebietes bereits langfristig mit einer Freiland-Photovoltaikanlage bebaut ist und andererseits die Nachfrage nach Gewerbeflächen für alle anderen gewerblichen Nutzungen zunehmend steigt, sollen Flächen auf denen die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht zulässig ist, um die in dem Bebauungsplan bezeichneten Gebiete GI 2.1 und GI 2.2 erweitert werden. Der in den Textliche Festsetzungen (Teil A), Ziffern und bisher verwendete Begriff der Gebäude, die zum ständigen Aufenthalt von Personen dienen, wird unterschiedlich definiert und es soll daher zum Zwecke der Rechtsklarheit eine eindeutige Definition mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes herbeigeführt werden.

5 5 5. INHALT DER 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes werden die Festsetzungen bezüglich des Verlaufes folgender Rechte verändert: - Umverlegung landwirtschaftlicher Weg und Fr 1 (bisher GI ) in den nördlichen Bereich von GI 2.1, - Umverlegung der Trinkwasserleitung aus dem Gebiet GI 2.2 GI 2.3 nach dem Gebiet GI 2.1, - Umverlegung des Fahrtrechtes Fr 3 an die Grenze der neu benannten Maßnahme A 4, - Umverlegung der RW/SW-Leitungen im GI 1.4 und GE 2.3, Unter Berücksichtigung des festgesetzten zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl von 0,8) wird die maximal zulässige Einleitmenge an Regenwasser in das Regenrückhaltebecken in Pörsdorf in den Textliche Festsetzungen geregelt, nachdem das Regenrückhaltebecken in das Eigentum und in die Betreibung durch den Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal übergegangen ist. In den Textliche Festsetzungen (Teil A), Ziffern und erfolgen für die Festsetzung des einzuhaltenden Abstandes zu der Ferngasleitung eine Definition unter der Verwendung des Begriffes Aufenthaltsraum gemäß 2 Abs. 5 ThürBauO sowie eine Anpassung des Abstandes im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf 10 m (GI 1.1, GE 1.1, GE 2.1). Der Verlauf der bisher ausgewiesenen und noch nicht errichteten Planstraße B wird dahingehend geändert, dass diese nicht mehr in ihrer Mitte rechtwinklig abknickt, sondern geradeaus in das Baugebiet hinein verläuft und an ihrem Ende der geplante Wendehammer ausgewiesen wird und somit die nördlichen Baufelder direkt an diese Erschließungsstraße angeschlossen sind. Im südlichen Planbereich wird mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes unter geringfügiger Erweiterung des bisherigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes die Errichtung der öffentlichen Erschließungsstraße Planstraße C ausgewiesen. Die bisherigen Regelungen für die Ausgleichsmaßnahmen werden angepasst und die Maßnahmen neu gegliedert. Es erfolgt dabei eine Anpassung der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes an die entsprechend der Vorgaben der Medienträger veränderten Leitungskorridore sowie die Korrektur zeichnerischer Übertragungsfehler. Weiterhin wird die bisherige Überlappung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes mit dem bisherigen externen Geltungsbereich der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme korrigiert.

6 6 Vor allem für die Ausweisung und Anlegung einer großflächigen Streuobstwiese als Ausgleichsmaßnahme wird mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes der externe Geltungsbereich für die Ausgleichsmaßnahmen großflächig und zusammenhängend ausgewiesen. Für die in der Textliche Festsetzungen (Teil A), Ziffer 3.1 vorgesehene Mindestgröße der künftigen Baugrundstücke von m 2 werden weitere Ausnahmen zugelassen die Gebiete GI 1.1/GI 1.2 und GE 2.1/GE 2.2 betreffend. Außerdem werden Textliche Festsetzungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung teilweise angepasst, was unter Ziffer 6.1 näher beschrieben ist. 6. AUSWIRKUNGEN DER 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES 6.1 Art und Maß der baulichen Nutzung der Baugebiete Die Planung der 2. Änderung des Bebauungsplanes sieht hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung keine Veränderungen vor. Bezüglich der Art der baulichen Nutzung werden für das Gewerbegebiet (GE) die bisher ausgeschlossenen Nutzungsarten Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke zugelassen, während Anlagen für gesundheitliche Zwecke weiterhin ausgeschlossen bleiben. Für das Industriegebiet (GI) bleibt es dabei, dass Anlagen für gesundheitliche Zwecke für nicht zulässig erklärt sind, während die anderen nach 9 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise für zulässig erklärten Anlagen jetzt mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes für zulässig erklärt werden. Schließlich wird für die Art der baulichen Nutzung der Gebiete GI 2.1 und GI 2.2 festgelegt, dass dort die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen nicht zulässig ist. 6.2 Naturschutz und Landschaftspflege Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes erfolgt kein wesentlicher Eingriff in die Natur und Landschaft. Die Fläche, um die der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die 2. Änderung erweitert wird, soll künftig der verkehrstechnisch erforderlichen Realisierung der öffentlichen Erschließungsstraße Planstraße C dienen. Ein Großteil dieser Fläche wird derzeit bereits von einem landwirtschaftlichen Weg benutzt, so dass hier auch nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde nur unwesentliche Veränderungen hinsichtlich Natur und Landschaft zu erwarten sind.

7 7 In dem mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes geregelten erweiterten externen Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden vor allem in dessen südlichem Bereich Flächen für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen, auf denen einerseits die Anlegung von Streuobstwiesen mit hochstämmigen Obstbäumen ausgewiesen wird. Dabei werden aber auch andererseits die in diesem Bereich bestehenden alten Streuobstwiesen in ihren Lücken durch entsprechende Anpflanzungen bzw. Nachpflanzungen im Rahmen der bilanzierten Gestaltungsmaßnahmen sinnvoll ergänzt. Nach der bereits abgegebenen Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Greiz entsteht durch die großflächigen Neuanpflanzungen verbunden mit der Lückenschließung des alten Baumbestandes ein regional bedeutsamer Streuobstwiesenkomplex von hoher ökologischer Wertigkeit. 6.3 Weitere Belange Weitere Belange (z.b. Altlasten, Immissionsschutz u.a) sind erkennbar nicht betroffen, da sie von der 2. Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt sind. 6.4 Umweltprüfung Für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB in dem Maße erforderlich, wie es der Inhalt der 2. Änderung des Bebauungsplanes erfordert. Mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist bereits eine umfangreiche Umweltprüfung durchgeführt worden, deren Ergebnisse hier als Grundlage herangezogen werden. Vorprüfung umweltrelevanter Belange Das Planungsgebiet befindet sich weiterhin nicht in europäischen, nationalen und regionalen Schutzgebieten. Ein Vorkommen geschützter und vom Aussterben bedrohter Arten ist innerhalb des Geltungsbereiches weiterhin nicht bekannt. Darstellungen in Landschafts- oder anderen Fachplänen sind für das Plangebiet nicht bekannt. Das Planungsgebiet ist aufgrund seiner bisherigen Nutzung anthropogen verändert. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden diese u.a. zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB in dem Änderungsverfahren aufgefordert.

8 8 Der Umweltbericht wird dann in dem für das Änderungsverfahren erforderlichen Maße im weiteren Verfahren erarbeitet. Eingriff in den Naturhaushalt Durch die Erschließung und Bebauung auf den Baugrundstücken erfolgt ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Dieser Eingriff ist aufgrund des Bedarfes nicht zu vermeiden, er kann jedoch durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Nach bisher erfolgter Prüfung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Boden, Wasser, Luft, Klima, Kulturgüter, Mensch und Gesundheit kann festgestellt werden, dass die Durchführung des Planvorhabens auch auf der Grundlage der 2. Änderung des Bebauungsplanes nach derzeitigem Wissensstand keine erheblichen Auswirkungen und keinen nicht ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft erzeugt. Auf der Basis des mit der Grundflächenzahl von 0,8 in dem Bebauungsplan festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung der Baugrundstücke sind die für dieses höchstmögliche Maß der zugelassenen Nutzung erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen bis auf einzelne wenige Teilflächen vollständig erledigt und von der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Greiz sind insbesondere die Maßnahmen im externen Geltungsbereich vollständig abgenommen. 6.5 Artenschutz Artenschutzrechtliche Belange sind von der 2. Änderung des Bebauungsplanes nicht betroffen. 7. KOSTEN Die Firma GEPÖ GmbH übernimmt als Vorhabenträger die Kosten für die Planänderung. 8. ANLAGEN - Plankarte Bebauungsplan mit Textliche Festsetzungen - Plankarte Externer Geltungsbereich mit Textliche Festsetzungen

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