Änderungen in der sozialen Gesetzgebung 2014/2015 1. Pflegestärkungsgesetz Das Thema Pflege wird für immer mehr Menschen wichtig. Darauf hat der Gesetzgeber mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz, welches ab 1.1.2015 in Kraft getreten ist reagiert. Ich habe Ihnen hier die wichtigsten Änderungen aufgeschrieben: Pflegegeld für Häusliche Pflege Pflegestufe Leistungen 2014 Leistungen 2015 pro Monat pro Monat 0 mit Demenz 120 123 I 235 244 I mit Demenz 305 316 II 440 458 II mit Demenz 525 545 III 700 728 III mit Demenz 700 728 Ansprüche auf Pflegesachleistungen für Häusliche Pflege Pflegesachleistungen könen für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Sie können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. (Kombinationspflege) Pflegestufe Leistungen 2014 Leistungen 2015 pro Monat bis zu pro Monat bis zu 0 225 231 I 450 468 I mit Demenz 665 689 II 1.100 1.144 II mit Demenz 1.250 1.298 III 1.550 1.612 III mit Demenz 1.550 1.612 Härtefall 1.918 1.995 Härtefall mit Demenz 1.918 1.995 Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind im Sinne der Pflegeversicherung nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen. Dies gilt insbesondere für Krisensituationen im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Ab dem 1.1.2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrachte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. Parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von vier auf bis zu acht Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in
Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Pflegestufe Leistungen 2014 pro Leistungen 2015 pro 0 mit Demenz kein Anspruch 1.612 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege I, II oder III 1.550 für Kosten einer 1.612 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege notwendigen Ersatzpflege Verhinderungspflege Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Ab dem 1.1.2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50 % des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 ) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf maximal 150 % des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1.1.2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5 fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt. Pflegestufe Leistungen 2014 pro Leistungen ab 2015 pro 0 mit Demenz 1.550 für Kosten einer 1.612 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen I, II oder III 1.550 für Kosten einer 1.612 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen Teilstationäre Tages- und Nachtpflege Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zweitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Ab dem 1.1.2015 können die Leistungen dafür neben der ambulanten Pflegeleistung beziehungsweise dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Den Betreuungsbetrag erhalten Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz. Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag in Höhe von
104 /Monat oder ein erhöhter Betrag von 208 E/Monat gewährt. Damit können Leistungen von Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tages und Nachtpflege und Betreuungsleistungen durch ambulante Pflegedienste oder nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Angebote finanziert werden. Es können aber auch anerkannte Haushalts- und Serviceangebote oder Alltagsbegleiter finanziert werden, die bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Bewältigung sonstiger Alltagsanforderungen im Haushalt helfen. Das können auch Pflegebegleiter der Angehörigen sein, die bei der Organisation und Bewältigung des Pflegealltags helfen. Auch die Aufwandsentschädigung für einen, nach Landesrecht anerkannten ehrenamtlichen Helfer, kann damit bezahlt werden, der zum Beispiel beim Gang auf den Friedhof begleitet oder beim Behördengang unterstützt. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote können künftig auch anstelle eines Teils der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Oft sind es Umbaumaßnahmen wie Rollstuhlrampen, begehbare Duschen oder die Verbreiterung von Türen, die es Pflegebedürftigen ermöglichen, im eigenen Zuhause oder in einer Pflegewohngemeinschaft zu bleiben. Daher werden ab dem 1.1.2015 die Zuschüsse hierfür deutlich gesteigert: Von bisher 2.557 auf zukünftig bis zu 4.000 pro Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können sie statt bis zu 10.228 jetzt bis zu 16.000 pro Maßnahme erhalten. Pflegehilfsmittel Die im Alltag verbrauchten Pflegehilfsmittel werden von bis zu 31 auf bis zu 40 pro Monat erhöht. Leistungserhöhungen gibt es auch bei der vollstationären Pflege sowie bei Pflegebedürftigen in ambulant betreuten Wohngruppen. Weitere Informationen: Bürgertelefon der Pflegeversicherung: 030/3406066-02 Internet: www.pflegestaerkungsgesetz.de
2. GKV Versorgungsstärkungsgesetz Die bedarfsgerechte, flächendeckende und gut erreichbare medizinische Versorgung der Patienten und Patientinnen ist weiter auf hohem Niveau sicherzustellen. Die demographische Entwicklung, neue Möglichkeiten der Behandlung, die sich aus dem medizinisch-technischen Fortschritt ergeben, sowie unterschiedliche Versorgungssituationen in Ballungsräumen und strukturschwachen Regionen verursachen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Die Rahmenbedingungen der Versorgung sind an die sich wandelnden Strukturen anzupassen, damit ein hohes Versorgungsniveau in allen Regionen sichergestellt werden kann. Im Augenblick handelt es sich hierbei noch um einen Gesetzentwurf, der im Laufe dieses Jahres verabschiedet werden soll. In kurzer Darstellung will man folgendes erreichen: Sicherstellung einer flächendeckenden und gut erreichbaren medizinischen Versorgung Die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung weiter zu flexibilisieren und zu verbessern. Dies beinhaltet die Förderung der Versorgungsorientierung der Vergütungsregelung sowie die angemessene Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen. Den Versicherten einen schnellen und sektorenübergreifend durchgehenden Zugang zur medizinischen Versorgung zu verschaffen, um so die Situation der Versicherten zu verbessern. Besonders will man versuchen, die Wartezeiten auf Facharzttermine zu verringern und die psychotherapeutische Versorgung durch eine Überarbeitung der Richtlinien zu verbessern. Leistungsansprüche der Versicherten zu erweitern z.b, auf die Einholung einer Zweitmeinung vor bestimmten Eingriffen oder in der medizinischen Rehabilitation. Den Gestaltungsspielraum der Krankenkassen insbesondere beim Abschluss von Verträgen im Wettbewerb zu vergrößern. Mit dem Gesetz will man folgende Lösungen entwickeln: Eine flächendeckende gut erreichbare medizinische Versorgung der Versicherten soll erreicht werden. Folgende Maßnahmen dienen dazu: Weiterentwicklung der Regelungen für die Zu- und Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Insbesondere werden die Anreize zur Niederlassung in unterversorgten und strukturschwachen Gebieten und zum Abbau von Überversorgung weiter verbessert. Weiterentwicklung der Regelungen zur Teilnahme von Krankenhäusern und Hochschulambulanzen an der ambulanten Versorgung, der Regelungen zur Förderung von Praxisnetzen sowie zur Gründung und Ausgestaltung von medizinischen Versorgungszentren. Weiterentwicklung der Regelungen des vertragsärztlichen Vergütungsrechts zur Förderung der Versorgungsorientierung sowie zum Abbau unbegründeter Unterschiede in den Gesamtvergütungen. Unterschied privat gesetzlich soll geringer werden. Besonders will man erreichen, dass die Wartezeiten der Versicherten auf Facharzttermin verkürzt werden. Dafür richten die Kassenärztlichen Vereinigungen Terminservicestellen ein.
Die psychotherapeutische Versorgung soll durch eine neue Richtlinie neu geregelt werden. Die Verzahnung zwischen ambulantem und stationärem Sektor und die lückenlose Versorgung der Versicherten beim Übergang von der Stationären in die ambulante Versorgung werden durch Anpassung der Rahmenbedingungen des Krankenhaus-Entlassungsmanagements verbessert. Für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen können auf die Bedürfnisse der Betroffenen angepasste medizinische Behandlungszentren eingerichtet werden. Es wird ein neuer flankierender Leistungsanspruch geschaffen. Um eine flächendeckende Versorgung mit Hebammenleistungen auch in Zukunft sicherzustellen, werden Regressforderungen der Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen beschränkt. Folgende Leistungsansprüche der Versicherten werden erweitert: Versicherte haben künftig einen regelhaften Anspruch auf Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung bei bestimmten planbaren Eingriffen, damit sich die Versicherten darauf verlassen können, dass nur solche Eingriffe durchgeführt werden, die auch tatsächlich medizinisch notwendig sind. Bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation wird ein Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten auch für Leistungen nach dem SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) berücksichtigt. Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen zur zahn-medizinischen Versorgung. Zukünftig haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, an dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist. Ferner behalten die Versicherten ihren Anspruch auf Krankengeld, wenn die AU- Folgebescheinigung bis spätestens am nächsten Arbeitstag verlängert worden ist. Dieser Gesetzentwurf wird in den nächsten Wochen in den verschiedenen Gremien bearbeitet werden. Da die Umsetzung dieses Gesetzes zum Teil mit erheblichen Kosten verbunden sein wird, muss man abwarten, wie die weitere Entwicklung sein wird. Nidderau, Mai 2015 Gez. Irene Kopf