Geringfügige Beschäftigung



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Stand: Oktober 2007 Geringfügige Beschäftigung A) Vorbemerkung: Sind geringfügige Beschäftigte besondere Arbeitnehmer? Trotz der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten gibt es für geringfügig Beschäftigte aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Unterschiede zu normalen Teilzeitarbeitsverhältnissen. Dies ergibt sich aus 2 II Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), nach dem geringfügig Beschäftigte Teilzeitbeschäftigte im Sinne des TzBfG sind. Bekanntlich dürfen gem. 4 I TzBfG Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitarbeitnehmer. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Es gelten die gleichen Kündigungsfristen wie für Vollzeitbeschäftigte Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaub, es sei denn die Beschäftigung dauert insgesamt weniger als einen Monat. Dabei erfolgt die Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung wie folgt: In dem Betrieb wird an fünf Tagen in der Woche gearbeitet. Die Vollzeitbeschäftigten haben Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub. Fall 1: Der geringfügig Beschäftigte arbeitet an jedem Tag in der Woche, jedoch nur für jeweils zwei Stunden: Er hat Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub. Fall 2: Der geringfügig Beschäftigte arbeitet nur an drei Tagen in der Woche. Umrechnung: Der Anspruch der Vollzeitarbeitnehmer muss hier umgerechnet werden auf die besondere Situation des Teilzeitarbeitnehmers. Dabei wird wie folgt vorgegangen: Die Urlaubstage für den Vollzeitarbeitnehmer werden geteilt durch die regelmäßige Zahl der Arbeitstage und multipliziert mit der tatsächlichen Zahl der Arbeitstage des geringfügig Beschäftigten. Das Ergebnis ist die Zahl der Arbeitstage, an denen der betroffene Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet wäre und an denen er Anspruch auf Urlaubsgewährung hat. 30 : 5 x 3 = 18 Urlaubstage, Insgesamt kommt also auch der geringfügig Beschäftigte in diesem Fall auf 6 Wochen, in denen er nicht arbeiten muss. Auch geringfügig Beschäftigte können nach 6-monatiger Beschäftigungsdauer (u. bei mehr als 5 bzw. 10 AN n im Betrieb) eine Kündigung durch Kündigungsschutzklage angreifen. Auch die geringfügig Beschäftigten zählen bei der Feststellung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit! Dabei werden sie - genau wie die übrigen Teilzeitbeschäftigten - bei der Berechnung des für das Kündigungsschutzgesetz relevanten Schwellenwertes von 5 Arbeitnehmern nach folgendem Schlüssel berücksichtigt: bis 20 Stunden in der Woche: 0,5 Köpfe bis 30 Stunden in der Woche: 0,75 Köpfe mehr als 30 Stunden in der Woche: 1 Kopf

2 Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Mutterschutz / Schwerbehindertenschutz / anderen Sonderkündigungsschutz. Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall! Wird in dem Arbeitsvertrag auf den jeweils einschlägigen Tarifvertrag verwiesen, so haben geringfügig Beschäftigte ebenfalls einen individualrechtlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Gleiches gilt, wenn zwar kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, die Arbeitgeber die geringfügig Beschäftigten jedoch im übrigen nach den tarifvertraglichen Regelungen behandeln (Stichwort: betriebliche Übung). Auch geringfügig Beschäftigte sind nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit bei Wahlen zum Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar. B) Für die Arbeitnehmer sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs) Welche Kategorien von geringfügigen Beschäftigungen gibt es? dauerhafte geringfügige Beschäftigung o o in Haushalten im gewerblichen Bereich kurzfristige Beschäftigung (Saisonkräfte / Aushilfen) Was gilt für kurzfristige Beschäftigungen? Unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden: o wenn das Beschäftigungsverhältnis längstens 2 Monate dauert (wenn der Arbeitnehmer mind. in einer 5-Tage-Woche arbeitet) oder aber auf 50 Arbeitstage (wenn er pro Woche weniger als 5 Tage arbeitet) im Jahr begrenzt ist. o gem. 40 a EStG erfolgt eine pauschale Lohnsteuererhebung ihv. 30 % (Voraussetzungen beachten) Maßgeblich für den Beurteilungszeitraum ist nicht mehr das Zeitjahr bezogen auf den jeweiligen Arbeitnehmer sondern das Kalenderjahr. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin wird als Saisonkraft in einer Bäckerei auf einer Insel im Herbst 2006 für 2 Monate und dann auch in der Frühlingssaison 2007 für 2 Monate beschäftigt. Weitere kurzfristige Beschäftigungen übt sie 2006 und 2007 nicht aus. Beide Beschäftigungsverhältnisse sind von der Sozialersicherungspflicht befreit.

3 Ist eine Beschäftigung von vornherein auf einen längeren Zeitraum als ein Jahr angelegt, so ist sie von Anfang an versicherungspflichtig. Stellt sich bereits vor Erreichen der zwei Monate oder der 50 Arbeitstage heraus, dass die Beschäftigung länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht bereits mit dem Tag, an dem das Überschreiten erkennbar wird. Beispiel: Nach dem 20. Arbeitstag stellt sich heraus, dass ein ursprünglich auf 50 Arbeitstage begrenztes Arbeitsverhältnis verlängert wird, weil ein anderer Arbeitnehmer dauerhaft krankheitsbedingt ausfällt. Hier würde dann vom 21. Tag an bereits wieder Sozialversicherungspflicht bestehen. Innerhalb eines Kalenderjahres werden natürlich alle kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse also auch bei verschiedenen Arbeitgebern- zusammengerechnet. Daher empfiehlt sich, den Arbeitnehmer im Vertrag erklären zu lassen, dass er im Kalenderjahr noch keine / welche kurzfristige Beschäftigung er bereits ausgeübt hat. Die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung ist dann nicht mehr gegeben, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird, Einzelfallprüfung erforderlich. Faustregel: Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn sie allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmend ist. Sie liegt nicht vor, wenn sie neben einer Hauptbeschäftigung oder z.b. von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern oder Studenten ausgeübt wird. Sie liegt vor, wenn bei einer 50-Tage-Regelung zwischen zwei Verträgen ein Zeitraum liegt, der kürzer als 2 Monate ist. Was gilt für dauerhafte geringfügig Beschäftigte? Diese Beschäftigungsverhältnisse sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, wenn das monatliche Entgelt nicht höher als 400 Euro liegt. Die bisherige Begrenzung auf 15 Std./ Woche ist ersatzlos entfallen. Freistellungsbescheinigungen des Finanzamtes sind seit dem 01.04.2003 überflüssig. Der Arbeitgeber muss aber eine Pauschalabgabe zahlen, die sich der Höhe nach danach richtet, ob die Beschäftigung im Haushaltsbereich oder im gewerblichen Bereich ausgeübt wird. a) im Haushaltsbereich: pauschaler Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ihv 5 % und ggfs. pauschaler Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung ihv 5 % pauschale Lohnsteuer ihv 2 % b) im gewerblichen Bereich: pauschaler Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ihv 15 % und ggfs. pauschaler Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung ihv 13 % pauschale Lohnsteuer ihv 2 %

4 Achtung: Die pauschale Lohnsteuer kann im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer überwälzt werden, vgl. Musterarbeitsvertrag. Die Beiträge zur Renten- bzw. Krankenversicherung können auch weiterhin nicht auf den Arbeitnehmer überwälzt werden. Die Bundesknappschaft, Pieperstraße 14-28, 44789 Bochum Internetadresse: www.minijob-zentrale.de Service-Telefon für Arbeitgeber: 01801-200 504 wird die Meldungen, die Beitragsnachweise sowie die Pauschalabgabe entgegennehmen. Der Arbeitgeber hat gegenüber der Bundesknappschaft die allgemein für Beschäftigte üblichen Meldungen durch Datenübertragung, maschinell verwertbare Datenträger oder Formulare abzugeben. Worauf wird bei der Verdienstgrenze abgestellt? Auf den regelmäßigen monatlichen Bruttomonatsverdienst. Dazu zählen alle laufenden Entgeltzahlungen sowie jährliche Sonderzahlungen, die nach der bisherigen Übung mit Sicherheit zu erwarten sind ( z.b. Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld - nicht dagegen Jubiläumszahlungen) Nicht zum regelmäßigen Arbeitsverdienst gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis zu 2.100 Euro im Kalenderjahr ab 01.01.2007 (Übungsleiter in Sportvereinen, Ausbilder etc.). Wird die Verdienstgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar (z.b. stärkerer Arbeitseinsatz bei Ausfall von anderen Arbeitskräften) überschritten, so führt dies nicht gleich zur Versicherungspflicht: Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Aber Achtung: Die Überschreitung wegen Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist nicht unvorhersehbar! Wie sind Mehrfachbeschäftigungen zu berücksichtigen? Grundsätzlich werden mehrere Arbeitnehmer-Tätigkeiten bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nicht: bei einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einer geringfügigen Beschäftigung Die bisherigen Verlierer der Altregelung (Hauptberuf und ein Zusatzjob am Feierabend) können jetzt also wieder sozialversicherungsfrei in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten! Achtung: Alle weiteren Nebenbeschäftigungen werden jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind versicherungspflichtig zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Nur zur Arbeitslosenversicherung müssen hier keine Beiträge entrichtet werden.

5 bei geringfügigen Beschäftigungen zusammen mit kurzfristigen Beschäftigung (aber Achtung: Gefahr der Berufsmäßigkeit beachten) für nicht sozialversicherungspflichtige Beamte, Pensionäre, Selbständige, Rentner oder befreite Angestellte in freien Berufen erfolgt weiterhin keine Zusammenrechnung, wenn sie einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Beitrag zur Krankenversicherung: Wann ist er vom Arbeitgeber zu entrichten? Die o.g. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind für Arbeitnehmer zu zahlen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (auch wenn sie freiwilliges Mitglied oder familienversichert ) versichert sind. Die Pauschalabgabe an die Krankenkasse entfällt ersatzlos, wenn der geringfügig Beschäftigte nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist (Beispiel: Privatversicherte, Beamte) und auch nicht als Familienmitglied in einer Krankenkasse mitversichert ist. Beitrag zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung: Ist er vom Arbeitgeber zu entrichten? Nein. Anders als in der Kranken- und Rentenversicherung, wo neben einer Hauptbeschäftigung nur eine geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei bleibt, bleiben hier auch die weiteren geringfügigen Beschäftigung beitragsfrei. Beitrag zur Rentenversicherung Für wen ist der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu leisten? Für jeden geringfügig Beschäftigten, insbesondere auch für folgende geringfügig Beschäftigte: von der RV-Pflicht befreite Mitglieder berufständischer Versorgungseinrichtungen (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten) von der RV-Pflicht befreite selbständig tätige Handwerker Bezieher einer Vollrente wegen Alters Ruhestandsbeamte Personen über 67 Jahre, die bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres nicht versichert waren.

6 An wen ist abzuführen? Statt der Abrechnung mit einer Vielzahl von Krankenversicherungen wird jetzt der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung und zur Krankenversicherung ggf. zusammen mit der pauschalen Lohnsteuer einheitlich an die Bundesknappschaft abgeführt. Aufstockung durch den Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer kann auf seine Rentenversicherungsfreiheit verzichten und von der Möglichkeit Gebrauch machen, den einseitigen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (15 %) auf den vollen Beitragssatz aufzustocken. Den zusätzlichen Anteil des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung hat auch der Arbeitgeber abzuführen. Achtung: Der Verzicht des Arbeitnehmers auf die Rentenversicherungsfreiheit muss nach entsprechender Aufklärung durch den Arbeitgeber schriftlich erfolgen. Daher sollte bei Abschluss eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses stets das Ergänzungsblatt zum Musterarbeitsvertrag verwandt werden! Hat der geringfügig Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet und sich für eine Aufstockung durch einen eigenen Beitrag entschieden, so ist dies für die Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung bindend. Gibt es auch bei dieser Aufstockung durch den Arbeitnehmer einen Mindestbeitrag? Ja. Wenn das Arbeitsentgelt des geringfügig Beschäftigten 155,00 nicht übersteigt, fällt für den Arbeitnehmer ein Mindestbeitrag an, wenn er von der Option Gebrauch machen will. Dieser Mindestbeitrag errechnet sich wie folgt: Als Bemessungsgrundlage wird von einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 155,00 /Monat ausgegangen. Zur Zeit beträgt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung daher 30,32 (19,5 % auf 155,00 ). In diesem Fall müsste der Arbeitnehmer daher die Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitrag und dem Mindestbeitrag von 30,32 zahlen. Beispiel: Verdient der Beschäftigte lediglich 100,00 /Monat, so zahlt der Arbeitgeber 12,00 als pauschalen Rentenversicherungsbeitrag. Der Arbeitnehmer müsste dann - wenn er die Option ausüben will - den Betrag auf 30,23 aufstocken, d.h. noch (30,23 12,00 ) = 18,23 zahlen.

7 Was bedeuten die Neuregelungen für die Lohnsteuer? Die bisherige Lohnsteuerfreiheit für geringfügige Beschäftigungen wird ab dem 01.04.2003 aufgehoben! Die bisherige Variante Steuerfreiheit im Steuerabzugsverfahren bei Freistellungsbescheinigungen entfällt damit ersatzlos. Vielmehr hat der Arbeitgeber nunmehr einen Pauschalsteuersatz von 2 % (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu entrichten, wenn er die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge ihv 5 % (Privathaushalt) oder 15 % (gewerblicher Bereich) zahlt. Die 2 % pauschale Lohnsteuer ist auch dann zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer aus der Kirche ausgetreten ist. Diese pauschale Lohnsteuer kann im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf den Arbeitnehmer durch vertragliche Vereinbarung überwälzt werden - vgl. dazu die entsprechende Musterformulierung im Musterarbeitsvertrag. Wann darf der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte die Pauschalsteuer von 20 % abführen? Hat der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag ihv 5 % bzw. 15 % allein nicht zu tragen, so kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz ihv 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer abführen. Wann ist dies der Fall? Wenn für die geringfügige Beschäftigung deshalb keine Rentenversicherungsfreiheit besteht, weil sich der Arbeitnehmer für die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge entschieden hat. Kann der Arbeitnehmer auch eine Lohnsteuerkarte vorlegen? Ja, in diesem Fall wird die Regelbesteuerung des Arbeitslohns nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Entscheidend für die Höhe des Steuerabzugs ist somit die Lohnsteuerklasse. Übt ein Arbeitnehmer nur eine geringfügige Beschäftigung aus, so dass für ihn die Lohnsteuerklassen I bis III in Betracht kommen, wird daher keine Lohnsteuer einbehalten. Lohnsteuerklasse I (Alleinstehende) Lohnsteuerklasse II (Alleinerziehende mit Kind) Lohnsteuerklasse III (verheirateten Arbeitnehmer, bei denen der Ehegatte kein Arbeitsentgelt bezieht) Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus oder Übt der Arbeitnehmer neben dem 400 -Job eine Hauptbeschäftigung aus, kann er bei der Gemeindeverwaltung eine zweite Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI beantragen.

8 Wann beurteilt sich die Frage der Lohnsteuerpflicht endgültig? Die Frage, ob Steuerfreiheit besteht oder nicht, wird im Endeffekt am Jahresende beurteilt: Steuerfrei bleibt der Grundfreibetrag ihv 7.664,00 (2007) bei Alleinstehenden bzw. 15.329,00 (2007) bei Verheirateten zzgl. des Arbeitnehmerpauschbetrages von 920,00 (2007) Werbungskosten und Sonderausgaben und weitere steuerliche Abzugsmöglichkeiten (z. B. außergewöhnliche Belastungen). C) Gleitzonen-Regelung : 400,01 bis 800 (Midi-Jobs) Was hat der Arbeitgeber abzuführen? Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ein. Dieser wird nach den jeweils aktuellen Beitragssätzen berechnet. Was hat der Arbeitnehmer abzuführen? Für den Arbeitnehmer besteht ebenfalls die Pflicht, einen Anteil zur Sozialversicherung abzuführen. Dieser ist jedoch gestaffelt von rund 4 % für 400,01 bei linearer Steigerung auf den vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21 % für 800,00. Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer erfolgt innerhalb einer Gleitzone nach einer komplizierten Formel. Als Hilfestellung für die Berechnung finden Sie beispielsweise im Internetauftritt der Innungskrankenkassen einen sog. Gleitzonenrechner, mit dessen Hilfe der konkrete Beitrag ermittelt werden kann. Die Regelungen über die Gleitzone finden keine Anwendung auf Auszubildende oder auf Personen, deren Entgelt zwar zwischen 400,01 und 800,00 liegt, die aber nur kurzfristig und daher versicherungsfrei beschäftigt sind. Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge in der Gleitzone ist die zuständige Krankenkasse. Ist eine Pauschalversteuerung des Arbeitsentgelts in der Gleitzone möglich? Nein, liegt das Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber grundsätzlich eine Steuerkarte vorlegen. Eine Versteuerung erfolgt entsprechend dem persönlichen Steuersatz. Da der Steuergrundfreibetrag derzeit bei 7.235,00 liegt, beginnt eine steuerliche Belastung für den Arbeitnehmer erst, wenn er ein monatliches Entgelt von über 600,00 erhält.

9 D) Problematik: Beitrags nach forderungen nach Betriebsprüfung Achtung: Nach wie vor verschärfte Prüfpraxis Angesichts leerer Kassen sind die Landesversicherungsanstalten (LVA) bekanntlich verschärft dazu übergegangen, im Rahmen der Betriebsprüfungen die Sozialversicherungsfreiheit besonders genau zu kontrollieren: Es wird geprüft, ob die Einnahmegrenze von 400,00 /Monat auch tatsächlich eingehalten wird. Wie muss gerechnet werden? Der geringfügig Beschäftigte darf im Monat nicht mehr als 400,00 verdienen. Achtung: Betriebe, die exakt 400,00 im Monat zahlen, müssen aufpassen: Zu diesen 400,00 darf kein zusätzlicher Euro an den Arbeitnehmer fließen. Sobald der Arbeitnehmer eine weitere Sonderzahlung oder Urlaubsgeld erhält, rutscht er im Jahresdurchschnitt über die Grenze von 400,00 im Monat. Ist auch eine Sonderzahlung/Urlaubsgeld bei der Berechnung zu berücksichtigen, die/das dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlt wird? Ab 01.04.2003 gilt aufgrund einer Neuregelung des 22 Abs. 1 SGB IV nunmehr das sog. Zuflussprinzip: Auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) sind erst dann Sozialversicherungsbeiträge zu leisten, sobald dieses auch tatsächlich ausgezahlt wurde. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf Einmalzahlungen und nicht auf den regelmäßigen monatlichen Vergütungsanspruch. Folge: Wurde ein Weihnachtsgeld nicht gezahlt (selbst wenn ein solches in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag geregelt ist), kann es nicht dazu führen, dass die Sozialversicherungsfreiheit entfällt mit der Folge, dass vom Arbeitgeber auch keine Nachentrichtung der Beiträge verlangt werden kann. Was sind Einmalzahlungen im Sinne des Gesetzes? Einmalzahlungen sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt werden. Es handelt sich hierbei z. B. um Bezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen. Maßgeblich ist, dass sie in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt werden und gleichzeitig kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen. Bei einer Umstellung der Einmalzahlung auf eine anteilige monatliche Zahlung verliert die Einmalzahlung ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ist somit dem laufenden Arbeitsentgelt zuzurechnen.

10 Woraus kann sich der Anspruch eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung ergeben? Aus einem Tarifvertrag, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber tarifgebunden sind (der AG also Mitglied eines Arbeitgeberverbandes und der AN Mitglied einer Gewerkschaft ist). Aus einem Tarifvertrag, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Geltung dieses Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart hat. Aus einem Tarifvertrag, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde und in dessen persönliche, fachliche und räumliche Geltung Arbeitgeber und Arbeitnehmer fallen. Für welchen Zeitraum können Nachforderungen geltend gemacht werden, wenn die Zusammenrechnung von mehreren geringfügigen Beschäftigungen einen Betrag von mehr als 400 ergibt? Wird durch den Rentenversicherungsträger festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht oder nicht mehr vorliegen, wird dies der zentralen Einzugsstelle mitgeteilt. Hat ursprünglich eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein ( 8 II SGB IV). Die bisherige Haftung des Arbeitgebers für rückständige Beitragsforderungen, die nur durch die vierjährige Verjährungsfrist begrenzt war ( 25 I SGB IV) und in der Regel allein vom Arbeitgeber zu tragen war (da der Arbeitnehmer i.d.r. nur für die letzten 3 rückständigen Beitragsforderungen mit herangezogen werden darf ( 28 g SGB IV), entfällt! Was ist die Folge, wenn der geringfügig Beschäftigte eine weitere Nebenbeschäftigung aufgenommen hat und diese dem Arbeitgeber verschwiegen hat? Wird wegen der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen die Entgeltgrenze von 400 überschritten, muss der Arbeitgeber die anfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung entrichten. Liegt das Entgelt zwischen 400,01 und 800 gilt die Gleitzonenregelung. Was kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen: Ist ein Arbeitnehmer seinen Pflichten, den Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen, vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen, kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge auch für mehr als 3 Monate vom Lohn einbehalten ( 28 g S. 4 SGB IV). Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers ist die Falschauskunft trotz Befragens:

11 Daher: In den Arbeitsvertrag mit geringfügig Beschäftigten sollte daher unbedingt eine entsprechende Klausel aufgenommen werden. Vgl. entweder die Musterformulierung im Musterarbeitsvertrag oder aber folgenden Vorschlag: Durch meine Unterschrift bestätige ich, dass ich zur Zeit in keinem sonstigen Arbeitsverhältnis stehe. Vor jeder Aufnahme einer weiteren (ggfs. auch selbständigen) Beschäftigung werde ich den Arbeitgeber sofort benachrichtigen. Ich weiß, dass ich mich sonst schadenersatzpflichtig mache. Gegenüber dem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber aber nur einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile, nicht aber bezüglich der Arbeitgeberanteile! Achtung: Dieses Merkblatt der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.