Mandanten- Informationsbrief



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Transkript:

Albert Hoinle Vereidigter Buchprüfer Steuerberater Frankenstraße 6 86650 Wemding Telefon (0 90 92) 96 91-0 Telefax (0 90 92) 96 91-90 Albert Hoinle Frankenstraße 6 86650 Wemding e-mail: info@stb-hoinle.de www.stb-hoinle.de Mandanten- Informationsbrief zum März/April 2015 Inhalt 1) Allgemeines 2) Aus der Praxis für die Praxis 3) Neues aus der Gesetzgebung 4) Neues zum Arbeitszimmer 5) Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrages in Folgejahren 6) Nutzung Betriebs-Pkw für andere Einkunftsarten 7) Meistergründungsprämie 8) Wärmeentnahme bei BHKW und Umsatzsteuer 9) Vorlagepflicht von Privatunterlagen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung? 10) Schneeräumen auf dem Gehweg vor dem Grundstück und Steuerermäßigung 35a EStG 11) Weitere Informationen 1) Allgemeines Auch im März/April 2015 informieren wir Sie über die Weiterentwicklung des Steuerrechts. Der vorliegende Infobrief behandelt interessante und wichtige Rechtsprechung sowie einen brandaktuellen Gesetzesentwurf. 1

2) Aus der Praxis für die Praxis 2.1. Hinweise zum Mindestlohn Vom Deutschen Steuerberater-Verband e. V. wurde ein mehrseitiges Merkblatt zum Mindestlohn herausgegeben. Nachstehende einige Informationen. Sie können dieses Merkblatt gerne in meiner Kanzlei anfordern. Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. Rufbereitschaftsdienste sind abgesehen von der tatsächlichen Arbeitsleistung, keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Bereitschaftsdienstzeiten zählen dagegen in ihrer Gesamtheit dazu. Der gesetzliche Mindestlohn besteht nur für Zeiten der tatsächlich geleisteten Arbeit, also nicht für Zeiten der Entgeltfortzahlung infolge Krankheit oder Urlaub des Arbeitnehmers. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Auftrag gebendes Unternehmen haften, wenn das mit Dienst- oder Werksdienstleistungen beauftragte Unternehmen seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht zahlt. Lassen Sie sich deshalb von ihrem Auftraggeber schriftlich bestätigen, dass dieses Unternehmen seinen Mitarbeitern den gesetzlich geltenden Mindestlohn zahlt. 2. 2. Beschäftigung von ausländischen Subunternehmern oder Arbeitnehmern Werden Subunternehmer oder Saisonarbeitskräfte beschäftigt so tritt immer das Problem der deutschen Sozialversicherungspflicht auf. Haben diese Personen aber eine Bescheinigung nach A 1 von Ihrem Staat, dann entfällt in Deutschland die Sozialversicherungsprüfung. Dieses Dokument dient als Bescheinigung, dass diese Personen in einem anderen Staat, hier Deutschland, keine Beiträge zu zahlen haben. Sprechen Sie daher Ihre Subunternehmer und Mitarbeiter wegen der A 1 Bescheinigung an. Sie sparen sich damit ggf. viel Ärger und Geld. 2.3. Lieferung von E-Books Der Umsatzsteuer-Satz für E-Books beträgt 19 %. 2.4. Kassenführung Wenn eine elektrische Registrierkasse vorhanden ist, dann muss diese spätestens ab 2017 in vollem Umfang den Anforderungen des Datenzugriffs entsprechen. Neuere Registrierkassen müssen dies bereits beim Erwerb. Es ist auch möglich eine offene Ladenkasse zu führen. Bei der offenen Ladenkasse muss zumindest (!) ein täglicher Kassensturz erfolgen. Außerdem sollte ein Zählprotokoll angefertigt werden. Bitte dringend um Beachtung. 2.5. Auszahlung von Renten Bei Bezug der Riesterrente besteht dann Krankenversicherungspflicht, wenn der Empfänger der Rente freiwillig versichert ist. Der Bezug einer Direktversicherung löst dagegen immer krankenversicherungspflicht aus. 2.6. Kein Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung hinzuweisen (BAG- Urteil vom 21.1.2014, Az.: 3 AZR 807/11). 2.7. Mütterrente Der steuerpflichtige Anteil der Mütterrente bemisst sich nach dem Wert, der für die bisherige Rente maßgebend war. 2

3) Neues aus der Gesetzgebung Noch vor kurzem haben wir Ihnen die Änderungen des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften oder vereinfacht des Jahressteuergesetzes 2015 vorgestellt. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) schon den nächsten Referentenentwurf eines neuen Steuergesetzes veröffentlicht, mit dessen Umsetzung noch im Frühjahr dieses Jahres zu rechnen ist. Wir wollen Ihnen nachfolgend Hintergrundinformationen zu den zu erwartenden neuen Steueränderungen geben. a) Hintergrund des Referentenentwurfs Bevor wir zu den einzelnen Änderungsvorschlägen kommen lassen Sie uns kurz einen Blick zurück werfen. Der Bundesrat hatte ja praktisch auf der Zielgeraden des JStG 2015 noch umfangreiche Änderungs- und Ergänzungswünsche geäußert. Eigentlich wurde in Fachkreisen mit der Einberufung eines Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat fest gerechnet. Doch die Bundesregierung zeigte sich als guter Stratege: Man versprach dem Bundesrat in einer Protokollerklärung vom 19. Dezember 2014 noch im ersten Quartal 2015 einen neuen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher die Vorschläge des Bundesrates aufgreifen werde. Der Bundesrat stimmte daraufhin dem JStG 2015 zu die Anrufung des Vermittlungsausschusses war vom Tisch. Nun erfüllt die Bundesregierung also ihr Versprechen durch den jetzt vorliegenden Referentenentwurf. b) Investitionsabzugsbetrag Eine für den deutschen Mittelstand wesentliche Neuregelung ist zu 7g EStG vorgesehen. Diese Regelung erlaubt durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Dadurch wird den Unternehmen die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtert und zudem ein Steuerstundungseffekt erzielt. Allerdings ist die Umsetzung des IAB in der Praxis zum Teil sehr formalistisch. So muss das Investitionsgut seiner Funktion nach genau beschrieben werden. Zwar soll hier eine stichpunktartige Beschreibung ausreichen, allgemeine Bezeichnungen, aus denen sich die Funktion des Wirtschaftsgutes nicht hinreichend bestimmen lässt (z. B. Maschinen oder Fuhrpark ), sind dagegen nicht zulässig. Auch eine räumliche Betrachtungsweise, wonach alle Wirtschaftsgüter begünstigt sind, die in einem bestimmten räumlichen Zusammenhang stehen (z. B. Büro, Werkshalle, Stall) genügen diesen Anforderungen bislang nicht. Nunmehr sieht der Gesetzentwurf vor, auf diese Funktionsbezeichnung vollständig zu verzichten. Betriebe, welche die Größenmerkmale des 7g EStG nicht überschreiten sollen also in Zukunft ohne weitere Angaben künftig den Höchstbetrag von 200.000 gewinnmindernd abziehen können. Eine sehr zu begrüßende Regelung, die die Investitionsplanung in vielen mittelständischen Betrieben erheblich erleichtern dürfte. c) Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Der Referentenentwurf beschreibt die beabsichtigten Änderungen von Einbringungen in Kapital- und Personengesellschaften als den wichtigsten Punkt seiner Reformbestrebungen. Worum geht es? Bei Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft ist es für die Steuerneutralität des Vorgangs unter gewissen Rahmenbedingungen unschädlich, wenn die Gegenleistung der Kapitalgesellschaft an den Einbringenden nicht nur in Gesellschaftsrechten besteht, sondern auch eine sonstige Gegenleistung erbracht wird. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis auch umfangreich Gebrauch gemacht. In der Regel lässt sich der Einbringende neben neuen Gesellschaftsrechten eine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft einräumen. Diese ist für spätere Liquiditätszuflüsse zum Gesellschafter bekanntlich bedeutend 3

leichter und flexibler handhabbar. Zukünftig ist eine sonstige Gegenleistung auf 25% des Buchwerts des eingebrachten Vermögens, maximal jedoch 300.000 beschränkt. d) Sonstiges Besonders positiv für alle Arbeitnehmer: Die Bundesregierung lehnt eine Änderung der Sachbezugsregelungen ab. Der Bundesrat hatte ja gefordert, dass Leistungen in Form von Gutscheinen die auf einen Geldbetrag lauten oder Geldleistungen mit Verwendungsauflage nicht mehr unter die Anwendung der 44 -Freigrenze fallen sollten. Hierin sieht die Bundesregierung eine nicht hinnehmbare Zusatzbelastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 4) Neues zum Arbeitszimmer Ein neues Puzzleteilchen zum Dauerbrenner Arbeitszimmer hat der BFH mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 11. November 2014, Az. VIII R 3/12 hinzugefügt. Geklagt hatte ein Pensionär, der sich im Keller seines Einfamilienhauses ein Arbeitszimmer für eine Tätigkeit als Gutachter einrichtete. Er begehrte den Abzug der insgesamt angefallenen Aufwendungen auf das Arbeitszimmer, sie er nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche des Hauses ermittelte. Das Finanzamt erkannte zwar das Arbeitszimmer als solches grundsätzlich an, sah es aber nicht als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Pensionärs an. Denn da der Pensionär keine Vollzeitbeschäftigung (mehr) ausübe seien alle einkünfterelevanten Tätigkeiten zur Bestimmung des Mittelpunkts der Haupttätigkeit mit einzubeziehen. Da die Ruhestandsbezüge des Klägers die Einnahmen aus der Gutachtertätigkeit bei weitem überstiegen, sei die Gutachtertätigkeit nur als Nebentätigkeit einzuordnen. Dieser Argumentation folgte der BFH nicht. Bei der Ermittlung des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit seien vielmehr nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern. Dieses sei jedoch bei passiven Einkünften wie den Versorgungsbezügen eines Pensionärs nicht der Fall. Da das Arbeitszimmer nach diesen Grundsätzen den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers bildete, seien die gesamten auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen abzugsfähig. Eine weitere für Steuerpflichtige positive Nachricht dürfte die nach Maßgabe des Urteils anzustellende Berechnung der anteiligen Aufwendungen auf ein Arbeitszimmer im eigenen Wohnhaus sein. Denn die Vorinstanz des FG Niedersachsen, wollte in die Berechnung des Arbeitszimmeranteils auch noch die gesamte Kellerfläche des Wohnhauses einbeziehen. Dem widersprach der BFH. Das Arbeitszimmer befand sich zwar im Keller des Hauses, war aber nach Beschaffenheit und Funktion (Fenster mit Lichtschächten, an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen und mit für Wohnräume üblichen Boden- und Wandbelägen versehen) als Wohnraum zu qualifizieren. In diesen Fällen sei das Aufteilungsverhaltnis der Aufwendungen nach den reinen Wohnflächen des Hauses vorzunehmen. Keller und andere Nebenräume seien hierbei somit nicht zur Bestimmung des Anteils der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten einzubeziehen. Mit dieser Entscheidung dürfte sich für viele noch zum Teil beruflich tätige Pensionäre und Rentenbezieher die Möglichkeit der unbegrenzten Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmers ergeben, soweit ein dahingehend genutzter Raum dem Grunde nach dem Typus eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers entspricht. 4

5) Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrages in Folgejahren Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann für ein begünstigtes Wirtschaftsgut der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nur in einem Wirtschaftsjahr gebildet werden. Die Aufstockung in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr sei unzulässig. Auch eine Verteilung des IAB für ein Wirtschaftsgut auf mehrere Jahre sei nicht möglich. Der Bundesfinanzhof hat nun Urteil vom 12.11.2014 (Az.: X R 4/13) entschieden, dass diese Gesetzesauslegung unzutreffend ist. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass der IAB nur in einem einzigen Betrag in Anspruch genommen werden kann. Somit ist die Verteilung des IAB für ein bestimmtes Wirtschaftsgut auf bis zu 3 Jahren möglich. 6) Nutzung Betriebs-Pkw für andere Einkunftsarten Nutzt der Steuerpflichtige das betriebliche Kraftfahrzeug auch im Rahmen anderer Einkunftsarten, sind die auf diese außerbetriebliche, aber nicht private Nutzung entfallenden Aufwendungen grundsätzlich nicht mit der 1 %-Regelung abgegolten. Es besteht keine Bedenken, diese Entnahme mangels anderer Anhaltspunkte mit 0,001% des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs je gefahrenen Kilometer zu bewerten. Dieser Entnahmewert (evtl. zzgl. Umsatzsteuer bzw. Vorsteuerberichtigung) stellt vorbehaltlich bestehender Abzugsbeschränkungen die im Rahmen der anderen Einkunftsart abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Aus Vereinfachungsgründen wird einkommensteuerrechtlich auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen und dort nicht abgezogen werden (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.11.2009, Tz 17). 7) Meistergründungsprämie Es wird immer wieder nachgefragt, wie eine Meistergründungsprämie steuerlich zu behandeln sei. Hierzu haben sich die Oberfinanzdirektion Rheinland und die Oberfinanzdirektion Münster (jeweils mit Verfügung vom 21.2.2013) geäußert. Die Verwaltungsanweisungen regeln: Zuschüsse, die vom Empfänger zur Gründung eines Einzelunternehmens gewährt werden, stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Sie stellen Einnahmen aus dieser Tätigkeit dar und sind mangels einer gesetzlichen Befreiung auch steuerpflichtig. Dient der Zuschuss hingegen dazu, die Neugründung oder den Erwerb von Anteilen an einer bestehenden Kapitalgesellschaft zu finanzieren, erwachsen dem Steuerpflichtigen durch Einlageleistung bzw. Kaufpreiszahlung zwar einerseits Anschaffungskosten auf die Beteiligung, andererseits mindert der Zuschuss aber diese Anschaffungskosten, da er mit der Gründung oder dem Erwerb der Beteiligung rechtlich verknüpft ist. 8) Wärmeentnahme bei BHKW und Umsatzsteuer Wird bei einem BHKW die Wärme zur Beheizung der eigengenutzten Wohnung verwendet, dann bereitet die steuerliche Bewertung dieser Entnahme immer wieder Schwierigkeiten. 5

a) Vereinfachungsregelung Im BMF-Schreiben vom 19.9.2014 wird unter IV. Ziff. 2., letzter Absatz, wie folgt ausgeführt: Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die unentgeltliche Wärmeabgabe nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (sog. Energie-Daten) bemisst. b) Anmerkung Diese Vereinfachungsregelung ist vor allem bei Betreibern von BHKW hilfreich, die keine Möglichkeit des Fremdbezugs von Fernwärme haben. Der Selbstkostenansatz führt regelmäßig zu wesentlich höheren Werten und erfordert zudem viel Rechenaufwand. c) Berechnung für 2014 Die Fernwärmepreise für Haushalte finden sich in Tabelle 26, Zeile 22 der Excel- Arbeitsmappe des BMWi. Für 2014 sind die Wertangaben des Jahres 2013 zu verwenden. Im Jahr 2013 lag der Fernwärmepreis bei 25,62 /GJ. 1 GJ 278 kwh Somit: 25,62 : 278 = 0,09216 Euro je kwh bzw. 9,216 Cent je kwh Dabei handelte es sich um Bruttowerte also incl. Umsatzsteuer. Der Nettowert beträgt somit 7,745 Cent je kwh. Dieser Wert gilt für die umsatzsteuerliche Bewertung der im Jahre 2014 selbst verbrauchten (oder selbst genutzten) Wärme aus dem BHKW. Die Aussagen des BMF-Schreibens vom 19.9.2014 beziehen sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer. Für die ertragsteuerliche Bewertung gilt der Teilwert. Dies sind in der Regel die steuerlichen Herstellungskosten. 9) Vorlagepflicht von Privatunterlagen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung? a) Verlangen der Außenprüfung Wird eine steuerliche Außenprüfung bei natürlichen Personen durchgeführt, dann umfasst dies regelmäßig auch die Einkommensteuer. In der Prüfungsanordnung wird nicht zwischen einzelnen Einkunftsarten differenziert. Aufgrund dieser Regelung wird relativ häufig bei Außenprüfung die Vorlagen von Privatkonten des/der Steuerpflichtigen und der Ehepartner verlangt. b) Keine gesetzliche Grundlage für Verlangen Die Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung ergeben sich aus der Abgabenordnung. Danach hat der Steuerpflichtige Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Vorlagepflicht von Urkunden bezieht sich aber nur auf aufbewahrungspflichtige Unterlagen. Nachdem für Privatkonten keine Aufbewahrungspflicht besteht, kann auch die Vorlage dieser Konten bei einer Außenprüfung nicht gefordert werden. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Beweislast zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben beim Steuerbürger liegt. c) Gemischte Konten Gehen auf einem gemischten Konto des Steuerpflichtigen auch steuerpflichtige Einnahmen ein, so kann die Vorlage dieses Kontos verlangt werden, wenn anderweitige Beweise nicht ausreichen. d) Aufbewahrungspflichten für Überschusseinkünfte In 147a AO sind Aufbewahrungsvorschriften für Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften von mehr als 500.000 geregelt. 6

Danach ist eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Unterlagen für die Überschusseinkünfte gegeben. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem erstmals die Grenze von 500.000 überschritten wird. Einer besonderen Aufforderung durch das Finanzamt bedarf es nicht. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Unterlagen für die Überschusseinkünfte endet erst dann, wenn in fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren der Schwellenwert von 500 000 Euro nicht erreicht wird. 10) Schneeräumen auf dem Gehweg vor dem Grundstück und Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistung Für die zu erledigenden Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen auf dem Gehweg vor dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus wurde ein Hausmeisterdienst beauftragt. Für diese Aufwendungen begehrte der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen in Höhe von 20 %. Von Seiten des Finanzamts wurde die Berücksichtigung der Steuerermäßigung abgelehnt. Als Begründung wurde angeführt, dass die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Dienstleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Eine Dienstleistung für den Haushalt sei nicht ausreichend. Deshalb sind auch nur Arbeitskosen abzugsfähig, die vor Ort erbracht werden und nicht solche, die in der Werkstatt etc. anfallen (Montage ja, Vorbereitung nein, Aufhängen der Vorhänge ja, nähen nein usw.) Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12, BStBl. 2014 II S. 880 gegen das Finanzamt entschieden. Nach dem Urteil des BFH ist auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem (z.b. öffentlichem Grund) geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt. 11) Weitere Informationen Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Die Erläuterungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind unverbindlich. Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Punkten haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter oder an mich persönlich. Besuchen Sie uns auch im Internet unter www.stb-hoinle.de oder schreiben Sie uns ggf. eine email unter info@stb-hoinle.de. Mit freundlichen Grüßen Albert Hoinle Steuerberater Vereidigter Buchprüfer 7