Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November 2003 I. Vorbemerkung 1. Bestehen eines wirksamen Gewinnabführungsvertrags vom 24. November 2003 zwischen der Herlitz Aktiengesellschaft und der Mercoline GmbH Zwischen der Herlitz Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin und der Mercoline GmbH ebenfalls mit Sitz in Berlin besteht ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag vom 24. November 2003. Dieser Vertrag wurde ursprünglich zwischen der Herlitz PBS Aktiengesellschaft Papier-, Büro- und Schreibwaren, Berlin, als herrschender Gesellschaft und der Mercoline GmbH als beherrschter Gesellschaft abgeschlossen. Die Herlitz PBS Aktiengesellschaft Papier-, Büround Schreibwaren, Berlin, ist aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 21. November 2013 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Herlitz Aktiengesellschaft verschmolzen. 2. Klarstellende Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 24. November 2003 Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 ist u. a. 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes neu gefasst worden. Gewinnabführungsverträge mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Organgesellschaft sollen danach künftig einen dynamischen Verweis auf 302 Aktiengesetz (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung vorsehen. Anlässlich dieser Gesetzesänderung soll in dem Gewinnabführungsvertrag vom 24. November 2003 klargestellt werden, dass der in dem Vertrag schon bisher enthaltene Verweis auf die gesetzliche Regelung zur Verlustübernahme gemäß 302 AktG sich stets auf die jeweils gültige Fassung des 302 AktG in seiner Gesamtheit bezieht. Die Herlitz Aktiengesellschaft und die Mercoline GmbH haben am 12. Mai 2014 deshalb zur Klarstellung eine Änderungsvereinbarung geschlossen. Der Wortlaut der Änderungsvereinbarung vom 12. Mai 2014 ist als Anlage 1 diesem Bericht beigefügt. Der Gewinnabführungsvertrag vom 24. November 2003 ist als Anlage 2 diesem Bericht beigefügt.
Seite 2 von 5 Der Vorstand der Herlitz Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Mercoline GmbH erstatten über die klarstellende Änderungsvereinbarung vom 12. Mai 2014 zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 24. November 2003 gemeinsam den nachfolgenden Bericht gemäß 295, 293a AktG. 1. Parteien a) Herlitz Aktiengesellschaft II. Vertragsabschluss Die Herlitz Aktiengesellschaft ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft und in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 7129 B eingetragen. Die Herlitz Aktiengesellschaft ist das herrschende Unternehmen des Herlitz Konzerns. Der Herlitz Konzern beschäftigt im In- und Ausland rund 900 Mitarbeiter und erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2013 einen Konzernumsatz von rund 160 Mio. Euro. Gegenstand des Unternehmens ist die Gründung und der Erwerb von sowie die Beteiligung an Unternehmen, die sich in folgenden Bereichen betätigen: Herstellung und Vertrieb von Papier-, Bürobedarfs- und Schreibwaren, Schulbedarf, Druckereierzeugnissen, EDV- Zubehör, Büromöbeln und -geräten, Spielwaren und verwandten Erzeugnissen sowie Handel mit diesen Artikeln; Dienstleistungen, insbesondere auf den Sektoren des Marketings, Vertriebs und Handels; Handel mit Investitionsgütern und Rohstoffen; Logistik- und Datenverarbeitungsleistungen aller Art; Entwicklung und Herstellung von Maschinen; Grundstücksgeschäfte aller Art einschließlich des Haltens und Verwaltens von Grundstücken, der Errichtung von Bauten, des Betriebs von Gewerbekomplexen und der Erbringung von Dienstleistungen in diesen Bereichen; Erforschung, Entwicklung und Vermarktung neuer Technologien. Die Gesellschaft kann in den vorgenannten Bereichen auch selbst tätig werden, soweit nicht hierfür eine spezielle öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Die Gesellschaft kann ihren Unternehmensgegenstand auch durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen und darf ihren Betrieb zu diesem Zweck ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie ist befugt, Zweigniederlassungen zu errichten und andere Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter einheitlicher Leitung zusammenzufassen sowie Unternehmensverträge abzuschließen.
Seite 3 von 5 b) Mercoline GmbH Die Mercoline GmbH ist in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 77642 B eingetragen. Alleingesellschafterin der Mercoline GmbH ist die Herlitz Aktiengesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Software-Produkten, deren Vertrieb, der Vertrieb von Hardwareprodukten sowie die Erbringung von EDV-Dienstleistungen aller Art. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Geschäftsgegenstand errichten, erwerben oder sich an solchen beteiligen. Sie kann sämtliche Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck direkt oder indirekt zu fördern, und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. Die Mercoline GmbH hält keine Beteiligungen. Die Mercoline GmbH hat im Geschäftsjahr 2013 ein Ergebnis vor Gewinnabführung in Höhe von 652.503,57 Euro erwirtschaftet. Die Bilanz weist zum 31. Dezember 2013 bei einer Bilanzsumme von 2.521.605,45 Euro ein Eigenkapital von 1.010.000,00 Euro aus. Der Jahresabschluss der Mercoline GmbH wird in den Konzernabschluss der Herlitz Aktiengesellschaft einbezogen. 2. Wirksamwerden der Änderungsvereinbarung Die Herlitz Aktiengesellschaft und die Mercoline GmbH haben am 12. Mai 2014 eine Änderungsvereinbarung zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 24. November 2003 geschlossen. Zur Wirksamkeit dieser Änderungsvereinbarung ist die Zustimmung der Hauptversammlung der Herlitz Aktiengesellschaft erforderlich. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Herlitz Aktiengesellschaft werden aus diesem Grund der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juni 2014 vorschlagen, der Änderungsvereinbarung zuzustimmen. Zudem bedarf die Änderungsvereinbarung zu Ihrer Wirksamkeit jeweils der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Mercoline GmbH und des Aufsichtsrats der Herlitz Aktiengesellschaft. Die Gesellschafterversammlung der Mercoline GmbH wird der Änderungsvereinbarung voraussichtlich am 24. Juni 2014 zustimmen. Der Aufsichtsrat der Herlitz Aktiengesellschaft wird der Änderungsvereinbarung voraussichtlich am 14. Mai 2014 zustimmen. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Änderungsvereinbarung zuletzt der Eintragung in das Handelsregister der Mercoline GmbH.
Seite 4 von 5 3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss der Änderungsvereinbarung Der Gewinnabführungsvertrag vom 24. November 2003 enthält in 2 eine Regelung zur Verlustübernahme. Darin ist festgelegt, dass die Herlitz PBS Aktiengesellschaft Papier-, Büro- und Schreibwaren, Berlin, entsprechend den Vorschriften des 302 Abs. 1 und 3 AktG verpflichtet ist, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 ist u. a. 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes neu gefasst worden. Danach ist Voraussetzung für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft, dass in Gewinnabführungsverträgen eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird. III. Erläuterung der Änderungsvereinbarung im Einzelnen Der zuvor unter II. 3. beschriebenen gesetzlichen Neuregelung trägt die Änderungsvereinbarung vom 12. Mai 2014 in Ziffer 1. Rechnung. Danach wird 2 des Gewinnabführungsvertrags vom 24. November 2003 dahingehend geändert, dass sich die Herlitz Aktiengesellschaft zur Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften des 302 AktG verpflichtet, der in seiner jeweils gültigen Fassung und in seiner Gesamtheit auf den Vertrag anzuwenden ist. Durch diese Änderung ist es der Herlitz Aktiengesellschaft weiterhin möglich, die mit dem Gewinnabführungsvertrag vom 24. November 2003 verbundenen steuerlichen Vorteile für den Herlitz Konzern sicherzustellen. Einer der wesentlichen steuerlichen Vorteile ist die unmittelbare Verrechnung eventueller steuerlicher Verluste mit steuerpflichtigen Gewinnen innerhalb des Organkreises. Ziffer 2. der Änderungsvereinbarung vom 12. Mai 2014 stellt klar, dass mit der Änderungsvereinbarung im Übrigen keine Änderungen des Gewinnabführungsvertrags vom 24. November 2003 verbunden sind. Alle weiteren Regelungen des Gewinnabführungsvertrags vom 24. November 2003 gelten daher unverändert weiter.
Seite 5 von 5 IV. Keine Ausgleichs- oder Abfindungsansprüche Verpflichtungen der Herlitz Aktiengesellschaft zur Leistung von Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen nach 304, 305 AktG werden durch den Gewinnabführungsvertrag vom 24. November 2003 und die Änderungsvereinbarung vom 12. Mai 2014 mangels außenstehender Gesellschafter nicht begründet. V. Keine Vertragsprüfung Alleinige Gesellschafterin der Mercoline GmbH ist die Herlitz Aktiengesellschaft. Aus diesem Grund bedarf es gemäß 293b Abs. 1 HS 2 AktG keiner Prüfung der Änderungsvereinbarung durch einen gerichtlich bestellten Prüfer nach 295, 293b ff. AktG. Berlin, 12. Mai 2014 gez. Der Vorstand Herlitz Aktiengesellschaft gez. Geschäftsführung Mercoline GmbH