GEMEINDE BORCHEN 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 Ortsteil: Plangebiet: Nordborchen Südlich der Straße Kreuzricke, nördlich der Straße Dahlbergweg Geltungsbereich der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54 Begründung Stand: 28.02.2019 Verfahrensstand: Entwurf Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB i.v.m. 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) Drees & Huesmann Stadtplaner PartGmbB Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld Tel 05205-72980; Fax -22679 E-Mail: info@dhp-sennestadt.de
Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Ziele der Planung... 1 2 Verfahren... 1 3 Räumlicher Geltungsbereich und Bestandteile des Bebauungsplanes... 2 4 Planungsrechtliche Festsetzungen... 2 5 Belange der Versorgung nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz... 3 6 Belange der Umwelt... 3 6.1 Umweltprüfung / Umweltbericht... 3 6.2 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung... 3 6.3 Artenschutz... 3 6.4 Immissionsschutz... 4
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 Ortsteil: Plangebiet: Nordborchen Südlich der Straße Kreuzricke, nördlich der Straße Dahlbergweg Verfahrensstand: Entwurf - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB i.v.m. 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) 1 Anlass und Ziele der Planung Mit der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 soll im Nordosten des Wohngebietes die planungsrechtliche Zulässigkeit für ein Blockheizkraftwerk geschaffen werden. Der Bebauungsplan Nr. 54 wurde im Jahr 2016 zur Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes aufgestellt. Die Energieversorgung der insgesamt ca. 52 Baugrundstücke sowie eines Kindergartens soll über ein dezentrales Blockheizkraftwerk erfolgen. Gemäß 14 (2) BauNVO können die der Versorgung von Baugebieten mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Nebenanlagen als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Nach Abstimmung mit dem Kreis Paderborn ist das geplante Blockheizkraftwerk aufgrund seiner Größenordnung bauordnungsrechtlich jedoch nicht als Nebenanlage zu beurteilen, die allein der Versorgung des Baugebietes dient und als Ausnahme genehmigt werden kann. Um eine Zulässigkeit der Anlage zu ermöglichen, ist daher eine Änderung des Bebauungsplanes mit der Festsetzung von Versorgungsflächen für Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (hier: Blockheizkraftwerk) gem. 9 (1) Ziffer 12 BauGB erforderlich. Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird die Grundlage für die Verpflichtung zur Deckung des Energiebedarfs privater Gebäude aus erneuerbaren Energien entsprechend dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz geschaffen (siehe Kapitel 5). Ziel ist es, das nördliche Flurstück 699 für die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes bauplanungsrechtlich auszuweisen. Das südlich angrenzende Flurstück 700 soll weiter nach den derzeitigen Bestimmungen für eine Wohnbebauung vorgehalten werden. 2 Verfahren Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 soll im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB durchgeführt werden. Werden durch die Änderung eines Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird; 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und 3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. 1
Die Anwendungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Grundzüge des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 54 werden durch die Änderung nicht berührt. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass gem. 14 (2) BauNVO die der Versorgung von Baugebieten mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Nebenanlagen in Allgemeinen Wohngebieten als Ausnahme zugelassen werden können. Im vereinfachten Verfahren kann gem. 13 (2) BauGB 1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach 3 (1) und 4 (1) BauGB abgesehen werden, 2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach 3 (2) BauGB durchgeführt werden, 3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach 4 (2) BauGB durchgeführt werden. Mit der Durchführung des Änderungsverfahrens im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung gem. 2 (4) BauGB verzichtet. Der Rat der Gemeinde Borchen hat in seiner Sitzung am 11.10.2018 den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes gefasst. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen soll die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB durchgeführt werden. 3 Räumlicher Geltungsbereich und Bestandteile der Bebauungsplanänderung Der rd. 550 m² große räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt in der Gemarkung Nordborchen und umfasst in der Flur 3 vollständig die Flurstücke 699 und 700. Der Geltungsbereich der 2. vereinfachten Änderung wird wie folgt begrenzt: Im Norden: durch die südliche Grenze des Flurstückes 304 (Straße Kreuzricke); Im Osten: durch die westliche Grenze des Flurstückes 632; Im Süden: durch die nördlichen Grenzen des Flurstückes 634; Im Westen: durch die östliche Grenze des Flurstückes 695 (Schwarzenberger Straße). Der verbindliche Geltungsbereich der Änderung ist im Plan selbst durch Planzeichen festgesetzt. Die Begründung ist gem. 9 (8) BauGB beigefügt. 4 Planungsrechtliche Festsetzungen Ziel der vorliegenden Änderung ist die Festsetzung von Versorgungsflächen für Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (hier: Blockheizkraftwerk) gem. 9 (1) Ziffer 12 BauGB. Zu diesem Zweck wurden die Flurstücke 699 und 700 in der Gemarkung Nordborchen, Flur 3 bereits ausparzelliert. Die festgesetzte Fläche für Versorgungsanlagen weist eine Dimension von rd. 10 m x 23 m auf. Das verbleibende Baugrundstück für Wohnzwecke verbleibt mit einer Fläche von rd. 320 m². Für diesen Bereich verbleiben die Festsetzungen aus dem Ursprungsbebauungsplan. Durch das BauGB-Änderungsgesetz von 2011 wurde der 9 (1) Ziffer 12 BauGB um erneuerbare Energien sowie Kraft-Wärme-Kopplung ergänzt. Damit ist eine ausdrückliche Rege- 2
lung für die Festsetzung von Flächen für Anlagen und Einrichtungen für die Erzeugung von Energie, und zwar aus erneuerbaren Energien zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung aufgenommen worden. Diesem wird mit der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes nachgegangen. 5 Belange der Versorgung nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Gemäß 3 (1) Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) müssen die Eigentümer von Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m², ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien decken. Zur Erfüllung dieser Pflicht können gem. 6 (1) EEWärmeG Gebäude, die in einem räumlichen Zusammenhang zueinander stehen, ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf durch gemeinsame Anlagen in dem geforderten Umfang decken. Gemäß 7 EEWärmeG gilt die Pflicht nach 3 (1) EE- WärmeG auch als erfüllt, wenn der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 % aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gedeckt werden kann. Die Änderung des Bebauungsplanes liefert somit die Grundlage für die Deckung des Energiebedarfs der geplanten Gebäude im Wohngebiet entsprechend des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Mit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist vorgesehen im Frühjahr 2019 das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem einheitlichen Regelwerk zusammenzufassen. Der aktuelle Gesetzesentwurf des GEG enthält jedoch zum derzeitigen Stand Anforderungen zur Anteiligen Nutzung Erneuerbaren Energien sowie an Ersatzmaßnahmen, die im Wesentlichen den Regelungen des bisherigen EEWärmeG entsprechen. 6 Belange der Umwelt 6.1 Umweltprüfung / Umweltbericht Mit der Durchführung des Änderungsverfahrens im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung gem. 2 (4) BauGB verzichtet (siehe Kapitel 2). Darüber hinaus ergeben sich durch die Änderung des Bebauungsplanes keine weiteren Auswirkungen auf die Natur und Umwelt. Der Bereich ist bereits für eine wohnbauliche Inanspruchnahme vorgesehen, sprich mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan überwiegend für eine Überbauung vorgesehen. Weitergehende Eingriffe in Natur und Landschaft werden mit vorliegender Änderung nicht vorbereitet. 6.2 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Mit der vorliegenden Änderung werden keine neuen Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt vorbereitet. Der erstmalige Eingriff wurde mit der Aufstellung des Ursprungs- Bebauungsplanes vorbereitet, im Rahmen dessen Aufstellungsverfahrens entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen wurden. Darüber hinaus ist kein weiterer Ausgleich erforderlich. 6.3 Artenschutz Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 54 wurden die Auswirkungen und möglichen Konflikte der Planung auf die planungsrelevanten Arten in einer Artenschutzprüfung untersucht (Höke Landschaftsarchitektur, Bielefeld, Januar 2016). Da die 2. vereinfachte Änderung innerhalb des Geltungsbereiches des Ursprungsbebauungsplanes durchgeführt wird und die Untersuchung lediglich drei Jahre zurückliegt, sind die aus dem Artenschutzgut- 3
achten gewonnenen Erkenntnisse weiterhin gültig. Die Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sind dementsprechend dem Ursprungsbebauungsplan zu entnehmen. 6.4 Immissionsschutz Zur Ermittlung der durch den Betrieb des geplanten Blockheizkraftwerks ausgehenden Emissionen kann auf das vorhandene Regelwerk (TA Lärm, einschlägige DIN- und VDI-Normen) zurückgegriffen werden. Dessen Beachtung sichert die Mindestanforderungen zum Betrieb der Anlage. Die TA Lärm dient zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und gilt bei der Berechnung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß den Anforderungen des zweiten Teiles des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die TA-Lärm gibt für Allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete folgende Immissionsrichtwerte vor: WA / MI tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr): 55 / 60 db (A) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr): 40 / 45 db (A) Tabelle 1: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. Zur Vermeidung von Störungen für die Wohnnachbarschaft sind ggf. Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich. Dies können Maßnahmen zur Verhinderung der Schallabstrahlung am Aggregat selbst und zur Verringerung der Schallausbreitung sein. Hierzu zählen vor allem die Verwendung leiser Aggregate und deren geeignete Aufstellung, die Kapselung der Aggregate, die ausreichende Dimensionierung der Schalldämpfer, eine geeignete Führung des Abgaskanals. Gleichermaßen wichtig ist die Realisierung von technischen Mindestanforderungen an den baulichen Schallschutz im Bauwerk selbst, speziell für die Fundamente des Blockheizkraftwerks und für die leitungsseitigen Ankopplungen zur Beherrschung des Körperschalls. Der immissionstechnisch verträgliche Betrieb der Anlage gegenüber dem angrenzenden Wohngebiet kann unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der Technik eingehalten werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm, ggf. unter Anwendung vorgenannter Maßnahmen, aufzuzeigen. Bielefeld / Augustdorf, Februar 2019 Verfasser: Drees & Huesmann Stadtplaner PartGmbB Vennhofallee 97 33689 Bielefeld Tel. 05205-72980; Fax -22679 E-Mail: info@dhp-sennestadt.de 4