Übungsfall 1 - Sachverhalt V verkauft an K zwei Bausätze Massiv Eiche Natur zu je 100 EUR unter Verwendung der AGB Der Verkäufer leistet abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keine Gewähr dafür, dass die verkauften Bausätze Eiche Massiv sind. Schadensersatzansprüche bleiben bestehen. Nach Öffnung der Originalverpackung wären Bausätze unverkäuflich. Nach Kundereklamation stellt K fest, dass ein Bausatz aus Spanplatten besteht. K verlangt von V Nachlieferung, die dieser unter Hinweis auf seine AGB verweigert. Kann V von K Bezahlung von 100,- Euro für den Sandkastenbausatz aus Spanplatten verlangen? Folie 29
Anspruch V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden durch Abschluss eines KV II. Untergang durch Rücktritt, 346 BGB? Voraussetzungen: 437 Nr. 2, 323; 349 BGB 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB ( 323 Abs.5 BGB) 2. Mangel, 434 BGB 3. Jedenfalls Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB 4. Ausschluss durch AGB a) AGB-Kontrolle Vorrang der Eigenschaftszusicherung ( 305b BGB) hilfsweise 307, 305c BGB [nicht 309 Nr. 7 BGB] b) Rückgriff des Unternehmers 5. Genehmigt nach 377 Abs. 2 HGB Handelskauf Untersuchung unzumutbar Mängelrüge erfolgte unverzüglich III. Ergebnis: Kein Anspruch wegen Rücktritt Folie 30
Fallfortsetzung K veräußert an X Sandkastenbausatz. Montageanleitung ist für X unverständlich, da auf Japanisch verfasst. X misslingt Montage, so dass ein Splitter stehen bleibt. X erkennt das, lässt aber seinen Sohn spielen, weil er auf dessen Vorsicht vertraut. Sohn des X zerreißt die Hose, die X gerade für 90 Euro erworben hatte. Kann X von K Schadensersatz in Höhe von 90,- Euro verlangen? Folie 31
Anspruch des X gegen K auf Zahlung von 90 EUR I. 437 Nr. 3 BGB, 280 Abs. 1 BGB 1. Mangelhaftigkeit, 434 Abs. 2 S. 2 BGB 2. Verschulden wegen Kenntnis 3. Schaden: Zerstörung der Hose 4. Mitverschulden Vorwerfbares Verhalten - Spielen lassen ungeachtet Kenntnis des Splitters - Keine Zurechnung des Kindes Quotelung - Bestimmung der Schwere des Vorwurfs - Abwägung gegeneinander (50:50) II. 823 Abs. 1 BGB Folie 32
Übungsfall 2 Sachverhalt (1) Verbraucher K kaufte von Händler V einen Mercedes. Auto hat Defekt am Katalysator, der auf Aufsetzen des Fahrzeugs beruht. Wann Fahrzeug aufgesetzt hat, lässt sich nicht klären. Folie 33
Beweislast Anwendungsbereich Non liquet ( es ist nicht klar ), d. h. Sachverhalt lässt sich nicht mehr aufklären. Verteilung - Grundsatz: Jeder Teil muss die ihm günstigen Tatbestandsmerkmale beweisen. Gläubiger: Anspruchsbegründende Tatsachen Schuldner: Einwendungen: 362 BGB, aber auch 280 I 2, 831 I 2, 932 I BGB - Besonderheit: Beweislastregelungen = Vermutungen: 476, 891, 1006 BGB Rechtsnatur Frage des materiellen Rechts, nicht des Prozessrechts Folie 34
Beweislastumkehr des 477 BGB Anwendbarkeit: Verbrauchsgüterkauf, 474 BGB - Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher - Kaufgegenstand: bewegliche Sache Umfang der Beweislastregelung (Stichwort: Grundmangel!) Wirkt die Regelung nur in zeitlicher Hinsicht oder auch in Bezug auf das Ob (Relevanz bei non liquet über Vorliegen eines Grundmangels) - BGH ursprünglich: Latenter Grundmangel wird nicht vermutet ( Wann, nicht Ob ), - Heute Anschluss an EuGH: Vermutung erstreckt sich auch auf Grundmangel. Kein Ausschluss ( es sei denn ) Insbesondere Art des Mangels Nicht schon, wenn Mangel jederzeit eintreten kann, sondern wenn Mangel offensichtlich ist. Folie 35
Übungsfall 2 Sachverhalt (2) Verbraucher K kaufte von Händler V einen Mercedes. Auto hat Defekt am Katalysator, der auf Aufsetzen des Fahrzeugs beruht. Wann Fahrzeug aufgesetzt hat, lässt sich nicht klären. K lässt Katalysators reparieren (Kosten: 1.500 EUR). K lässt Fahrzeug vermessen (Kosten: 350 EUR). Folie 36
Selbstvornahme ohne Nachfrist Ja War Nachfrist entbehrlich 281 II, 323 II BGB Nein Möglich sind: 1. 437 Nr. 3 BGB 2. 437 Nr. 2 BGB 3. 637, 634 Nr. 2 BGB analog (str.) Keine Ansprüche nach 437 Nr. 2, 3, 634 BGB, aber umstritten ist Anspruch nach 346, 326 IV, II 2 BGB BGH: Nein 437 BGB abschließend Spezifikum der Gewährleistung Lit.: Ja Nur Ersatz des Ersparten Allg. Prinzip aus Billigkeit Folie 37
Übungsfall 2 Sachverhalt (3) Verbraucher K kaufte von Händler V einen Mercedes. Auto hat Defekt am Katalysator, der auf Aufsetzen des Fahrzeugs beruht. Wann Fahrzeug aufgesetzt hat, lässt sich nicht klären. K lässt Katalysators reparieren (Kosten: 1.500 EUR). K lässt Fahrzeug vermessen (Kosten: 350 EUR). Verzogener Rahmen mindert Wert um 500 EUR, Reparatur würde mehr als 1.500 EUR kosten. V hätte Reparatur 1.000 EUR, Vermessung 75 EUR gekostet. K möchte Wagen behalten und fragt nach Ansprüchen Folie 38
Lösung: Übungsfall 2 (1) A. Ansprüche wegen des Katalysators I. 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 437 Nr. 3 BGB 1. Sachmangel, 434 BGB? Vermutung des 477 BGB a) Anwendbarkeit b) Reichweite der Vermutung c) Art des Mangels ( 477 Fall 2 BGB) d) Ergebnis 2. Keine Entlastung des V, 280 Abs. 1 S. 2 BGB 3. Nachfristsetzung, 280 Abs. 3, 281 BGB a) Keine Nachfrist gesetzt b) Keine Entbehrlichkeit ( 281 Abs. 2 BGB) 4. Ergebnis Folie 39
Lösung: Übungsfall 2 (2) II. 441 Abs. 4, 437 Nr. 2 BGB 323 Abs. 1, Abs. 2 BGB III. 637 Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB analog IV. 346, 326 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 BGB 1. Die Befürworter dieses Anspruchs 2. Gegner 3. Abwägung V. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 437 Nr. 3 BGB 1. Unmöglichkeit 2. Vom Verkäufer zu vertreten VI. Außervertragliche Anspruchsgrundlagen Folie 40
Lösung: Übungsfall 2 (3) B. Ansprüche wegen der Vermessungskosten Kein Ersatz ohne Nachfrist C. Ansprüche wegen des deformierten Rahmenlängsträgers I. Anspruch auf Nachbesserung, 439, 437 Nr. 1 BGB 1. Sachmangel 2. 439 Abs. 4 BGB 3. 275 Abs. 2 BGB II. Sekundäransprüche 1. 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 437 Nr. 3 BGB a) Schuldhafte Pflichtverletzung b) 439 f., 281 Abs. 2 BGB c) Rechtsfolge 2. 346, 441, 437 Nr. 2 BGB D. Ergebnis: 500 EUR wegen Träger, sonst keine Ansprüche! Folie 41