SS 2001 Vorlesungsunterlagen Steuern



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Studiengang Augenoptik Prof. Dr. Anna Nagl e-mail: anna.nagl@fh-aalen.de Fachhochschule Aalen HOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT SS 2001 Vorlesungsunterlagen Steuern Empfohlene Literatur Broschüre: Das Finanzamt und die Unternehmensgründer In der Regel kostenfrei zu beziehen über: Finanzministerium Baden-Württemberg, Neues Schloß, 70173 Stuttgart sowie diverse Steuerformulare. Diese liegen beim Finanzamt aus. Inhalte Begriffsklärungen... 2 Einkommensteuer... 4 Lohnsteuer... 5 Körperschaftsteuer... 6 Gewerbesteuer... 8 Umsatzsteuer... 10

Begriffsklärungen Definition Steuern 3 Abs. 1AO Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Grundbegriffe a) Personenbezogen Steuerpflichtiger derjenige, der durch Steuergesetze Pflichten und Rechte hat Steuerschuldner der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete Steuerzahler derjenige, der die Zahlung an den Fiskus zu leisten hat Beispiel Lohnsteuer Arbeitgeber (=Steuerzahler) leistet für Rechnung des Arbeitnehmers (=Steuerschuldner) Zahlung direkt an das Finanzamt Steuerträger derjenige, der eine Steuer im Ergebnis trägt Steuerdestinatar derjenige, der nach dem Willen des Gesetzgebers die Steuer wirtschaftlich tragen soll b) Sachbezogen Steuerobjekt Tatbestand (Vorgang, Zustand oder Gegenstand), an welchen die jeweilige Steuerpflicht knüpft Steuerbemessungsgrundlage die Größe, auf Basis derer die Steuer ermittelt wird (Einkommensteuer => Bemessungsgrundlage = zu versteuerndes Einkommen) 2

Freibetrag Teil der Bemessungsgrundlage, der von der Besteuerung ausgenommen wird und somit steuerfrei ist Freigrenze ist der Betrag der Bemessungsgrundlage niedriger als die Freigrenze, so wird keine Steuer fällig. Wird die Freigrenze jedoch überschritten, so wird die gesamte Bemessungsgrundlage zur Besteuerung herangezogen Pauschbetrag ein aus Vereinfachungsgründen fest bemessener Abzugsbetrag, der ohne Nachweis bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt wird (z.b. Werbekostenpauschalbetrag) Steuersatz legt die Höhe des Steueranspruchs fest. Ergibt multipliziert mit der Bemessungsgrundlage die Steuerschuld Gliederung einiger für Augeonoptiker und Kontaktlinseninstitute wesentlicher Steuern nach der (Haupt-) Bemessungsgrundlage Steuern Ertragsteuern Verkehrsteuern Substanzsteuern Grundlage der Besteuerung Die von einem Wirtschaftssubjekt erzielten Erträge Beispiele: - Einkommensteuer - Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Vorgänge des Rechtsoder des Wirtschaftsverkehrs - Umsatzsteuer - Grunderwerbsteuer Vorhandene bzw. eingesetzte Substanz - Grundsteuer Hinweis: Der Ehepartner als Mitarbeiter In der Regel ist die Mitarbeit des Ehepartners im Unternehmen auch aus steuerlichen Gründen günstig. An Arbeitsverhältnissen mit Familienangehörigen stellt das Finanzamt jedoch erhöhte Anforderungen. So ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen und das Arbeitsentgelt auf ein gesondertes Konto des Ehegatten zu überweisen. 3

Einkommensteuer Rechtsgrundlage : Einkommensteuergesetz (ESTG) Das Einkommensteuerrecht kennt die folgenden sieben Einkunftsarten: 1. aus Land- und Forstwirtschaft, 2. aus Gewerbebetrieb 3. aus selbständiger Arbeit 4. aus nichtselbständiger Arbeit 5. aus Kapitalvermögen 6. aus Vermietung und Verpachtung sowie 7. die sonstigen in 22 Einkommensteuergesetz genannten Einkünfte (beispielsweise Ertragsanteil einer Rente, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften) In die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer geht also auch der Gewinn ein, der im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt wird. Dieser Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Überschuß der Einnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. Werden Einnahmen aus einer oder mehreren der sieben Einkunftsarten erzielt, sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer die positiven Einkünfte zu addieren, aber auch gegebenenfalls Verluste einzelner Einkunftsarten abzuziehen. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen richten sich zunächst nach der Höhe des zu erwarteten Einkommens. Das Finanzamt setzt die ersten Vorauszahlungen nach den vom Betriebsinhaber gemachten Angaben im Betriebseröffnungsbogen fest, sofern im jeweiligen Betrieb mit einem Gewinn zu rechnen. Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten. Wichtig ist, daß sich der Steuerschuldner die Beträge und die Termine notiert. Ggf. kann dem Finanzamt auch eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Nach Ablauf des ersten Kalenderjahres ist eine unterschriebene Einkommen- Erklärung nach amtlichem Muster beim Finanzamt einzureichen. 4

Lohnsteuer Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das für den jeweiligen Betrieb zuständige Finanzamt abzuführen. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der jeweiligen Lohnsteuertabelle, die aktuell jeweils im Fachbuchhandel erhältlich ist. Die vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz und sonstige freiwillig gewährten Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer (z.b. kostenfreie Überlassung eines PKW s) sind als lohnsteuerpflichtige Bestandteile bei der Lohnsteuerabrechnung zu berücksichtigen (Hinweis: geldwerte Vorteile für den Arbeitnehmer). Für jeden Arbeitnehmer muß ein Lohnkonto geführt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Dienstantritt eine Lohnsteuerkarte vorlegen zu lassen. Liegt keine Lohnsteuerkarte vor, ist die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI vom vereinbarten Bruttolohn zu berechnen und abzuziehen. Die Lohnsteuer muß grundsätzlich am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer- Anmeldungszeitraums (Monat, Vierteljahr, Jahr) abgeführt sein. Der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. 5

Körperschaftsteuer Rechtsgrundlage : Körperschaftsteuergesetz (KStG) Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen. Unter juristischen Personen versteht man alle mit Rechtsfähigkeit versehenen Organisationen, die wie natürliche Personen, die Fähigkeit haben, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Hierunter fallen gemäß KStG 1 Abs 1 Nr. 1-6: - Kapitalgesellschaften - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.b. rechtsfähige Vereine und Stiftungen) - Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.b. städtische Verkehrsbetriebe) Personengesellschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen somit nicht der KSt. Eine GmbH & Co. KG wird steuerlich als Personengesellschaft betrachtet und ist somit auch nicht KSt-pflichtig. Die KSt berührt nicht die Steuerpflicht der Anteilseigner, sondern die der jeweiligen Körperschaft. => Trennung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens Ergebnis Handelsbilanz ± Bilanzsteuerliche Korrekturen zur Anpassung an steuerliche Vorschriften (z.b. steuerlich abweichende Abschreibungen des Anlagevermögens) = Ergebnis Steuerbilanz ± Einkommensteuerliche Korrekturen = Gewerbliches Ergebnis (vor steuerlichen Korrekturen) + Nichtabziehbare Aufwendungen 10 KStG (z.b. Steueraufwendungen, Geldstrafen, Aufwendungen zur Erfüllung von Satzungszwecken.) + Verdeckte Gewinnausschüttungen 8 Abs. 3, 8a KStG (z.b. ein Gesellschafter gewährt ein Darlehen an die Gesellschaft zu überhöhtem und marktunüblichem Zinssatz)./. Verdeckte Einlagen (liegen z.b. vor, wenn ein Gesellschafter ein Darlehen an die Gesellschaft zu einem zu niedrigen Zinssatz gewährt)./. Erträge aus ausländischen Beteiligungen ( 8b KStG) (z.b. Dividendenzahlungen ausländischer Tochtergesellschaften => Holdingprivileg)./. Abziehbare Spenden 9 Abs. 1 Nr.2 KStG (z.b. Spenden für gemeinnützige Zwecke) = Einkommen vor Verlustabzug./. Verlustabzug 8 Abs. 4 KStG i.v. mit 10d EstG = Einkommen 6

./. Freibetrag nach 24 und 25 KStG = Zu versteuerndes Einkommen 7

Gewerbesteuer Rechtsgrundlage : Gewerbesteuergesetz GewStG, Bewertungsgesetz BewG Die GewSt ist eine Real- bzw. Objektsteuer, d.h. der Besteuerungsgegenstand ist eine Sache bzw. ein Objekt, welches ohne Rücksicht darauf belastet wird, wem das Objekt gehört und wem die entsprechenden Erträge zufließen. - Seit 1998 wird nur noch der Gewerbeertrag zur Besteuerung herangezogen, zuvor gab es neben der Gewerbeertragsteuer auch noch die Gewerbekapitalsteuer - Die Gewerbesteuer ist die größte Einnahmequelle der Gemeinden; über die sogenannte Gewerbesteuerumlage müssen die Gemeinden einen Teil dieser Einnahmen an den Bund und die Länder weiterleiten. - Die Gemeinden können über die Festsetzung von Hebesätzen das Gewerbesteueraufkommen beeinflussen und Anreize zur Ansiedlung von Betrieben schaffen Der Unternehmer ist gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Schuldner der Gewerbesteuer : Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird ( 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG) Somit ist der Schuldner der Gewerbesteuer bei - Einzelgewerbetreibenden: Der Einzelunternehmer - Kapitalgesellschaften: Die Gesellschaft selbst Ermittlung des Gewerbeertrages Gewinn aus Gewerbebetrieb 7GewStG Bei Einzelgewerbetreibenden: Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.s. 15 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Bei Kapitalgesellschaften: körperschaftsteuerliches Einkommen vor Verlustabzug 8 und 9 GewStG Durch Hinzurechnungen und Kürzungen auf die obige Größe soll gewährleistet werden, daß die vom Objekt Gewerbebetrieb tätsächlichen Ergebnisse besteuert werden. + Hinzurechnungen Hälfte der Entgelte für Dauerschulden Renten und dauernde Lasten Gewinnanteile stiller Gesellschaften Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften Hälfte bestimmter Miet- und Pachtzinsen./. Kürzungen Betrieblicher Grundbesitz: 1,2% des Einheitswertes zzgl. hierauf 40% Teuerungszuschlag können in Ansatz gebracht werden Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaft Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften Anteile ausländischer Betriebsstätten Spenden 8

= Gewerbeertrag vor Verlustabzug./. Verlustabzug 10 a GewStG; Der Gewerbeertrag wird um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit diese nicht bereits schon verrechnet wurden = Gewerbeertrag Ermittlung der Gewerbesteuer Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 DM nach unten abzurunden Das Finanzamt setzt den Steuermeßbetrag aus dem Gewerbeertrag fest. Die Gemeinde multipliziert diesen Meßbetrag dann mit ihrem jeweiligen Hebesatz. Letztendlich ergibt sich eine Steuerbelastung für die Gewebesteuer in einer Größenordnung von ca. 20 % des Gewerbeertrags (ohne Berücksichtigung von Freibeträgen). Beispiel: Hebesatz 400% Steuermeßbetrag 5.000 DM In diesem Beispiel ergibt sich eine Gewerbesteuer von DM 20.000 (4x 5.000 DM) Wenn der bei der Gewerbesteuer geltende Freibetrag für den Gewerbeertrag (48.000 DM / 24.542,01 Euro) überschritten wird, sind vierteljährliche Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. Gewerbesteuervorauszahlungen betragen grundsätzlich ein Viertel der bei der letzen Veranlagung festgestellten Gewerbesteuer. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist eine Gewerbesteuer- Jahreserklärung abzugeben. Alle Unternehmer, deren Gewerbeertrag im jeweiligen Erhebungszeitraum über 48.000 DM / 24.542,01 Euro lag, müssen eine Gewerbesteuererklärung an das Finanzamt abgeben. Kapitalgesellschaften müssen eine Gewerbesteuererklärung ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags abgeben. Das gleiche gilt, wenn das Finanzamt die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verlangt. Die Gewerbesteuerzahlungen sind Betriebsausgaben, sie vermindern den Gewinn eines Unternehmens. 9

Umsatzsteuer Rechtsgrundlage : Umsatzsteuergesetz UstG Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Verkehrsteuer, ihr unterliegen grundsätzlich alle Vorgänge des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs. Als Verkehrsteuer ist die Umsatzsteuer nicht an das Ergebnis des Vorgangs (Gewinn/Verlust), sondern lediglich an den Verkehrsvorgang geknüpft. Der deutschen Umsatzsteuer liegt das System der Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug zugrunde. Der Vorsteuerabzug berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt haben. Somit kommt es nicht zur Kumulation der Umsatzsteuer, also der Erhebung der Steuer auf die Steuer. Gegenstand der Umsatzsteuer ist folglich nur die jeweilige Wertschöpfung (Mehrwert) der betreffenden Wirtschaftsstufe. Letztendlich trägt der Endverbraucher im gezahlten Kaufpreis die Umsatzsteuer. Somit stimmt regelmäßig der Steuerträger und der Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer nicht überein, da der Unternehmer Steuerschuldner ist. Der Umsatzsteuer unterliegen nur steuerbare Umsätze. Diese werden in 1 Abs. 1 UStG in die folgenden fünf Arten unterschieden: - Leistungen: alles, was Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann; dabei handelt es sich um die aus den bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungsgeschäfte resultierenden Erfüllungsgeschäfte; Leistung kann jede wirtschaftliche Tätigkeit, jedes positive oder negative wirtschaftliche Verhalten sein; Hierbei unterscheidet man zwischen - Eigenverbrauch: ist die tatsächliche, vom Willen des Unternehmers gesteuerte Wertabgabe des Unternehmens zu unternehmensfremden Zwecken. Somit kommt es zu einem Verbrauch von Werten des Unternehmens durch den Unternehmer selbst und durch Dritte, denen sie der Unternehmer aus unternehmensfremden Zwecken zuwendet. Beispiele: - Entnahme-Eigenverbrauch: Objekte, die Gegenstand einer Lieferung sein könnten werden für außerunternehmerische Zwecke entnommen - Leistungs-Eigenverbrauch: Sonstige Leistungen werden für außerhalb den Unternehmens liegende Zwecke ausgeführt - Gesellschafterverbrauch: unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen bestimmter Vereinigungen im Inland im Rahmen ihres Unternehmens an Mitglieder oder diesen nahestehenden Personen (aus unternehmerischen Gründen) - Einfuhr aus Drittlandsgebiet: 1 Abs. 1 Nr. 4 UstG - Innergemeinschaftlicher Erwerb: 1Abs. 1 Nr. 5 UstG 10

Steuerbefreiungen Die im folgenden aufgeführten steuerbaren Inlandsumsätze sind von der Umsatzsteuer befreit: - Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs - Umsätze, die unter andere Verkehrsteuergesetze fallen (z.b. Grunderwerbsteuergesetz, Versicherungsteuergesetz) - Vermietungs- und Verpachtungsumsätze - Umsätze von Heilberufen - Umsätze kultureller Einrichtrungen und Veranstaltungen der öffentlichen Hand Steuersätze Der Verkauf von Brillen und Beratungs- und Dienstleistunge sowie Werkstattarbeiten unterliegen also der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Steuersatz der Umsatzsteuer beträgt 16 % des Nettoumsatzes, in Ausnahmefällen 7 % (z.b. bei Nahrungsmitteln und bestimmten Getränken, Büchern, Zeitschriften und grafischen Druckerzeugnissen, Kunstgegenständen sowie bei der Personenbeförderung). Soll die Umsatzsteuer aus einem Bruttobetrag herausgerechnet werden, so ist dieser mit dem Faktor 0,1379 bzw. 0,0654 zu multiplizieren. Monatliche bzw. vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung Die auf die getätigten Umsätze entfallende Steuer ist in monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Eine monatliche Abgabe ist dann erforderlich, wenn die Umsatzsteuerschuld für das Vorjahr mehr als 12.000 DM / 6.135,50 Euro betragen hat. Wurde im Vorjahr kein Umsatz getätigt, so kann die geschätzte Umsatzsteuerschuld (Umsatzsteuer minus Vorsteuerbeträge) für das laufende Jahr als Orientierungsgröße dienen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muß bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt eingereicht werden. Gleichzeitig ist die entsprechende Zahlung fällig. Für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann allerdings beim Finanzamt auch ein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt werden. Die Abgabe der Voranmeldung und die Zahlung des errechneten Steuerbetrags kann so um einen Monat verschoben werden. Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer, die den Kunden berechnet wurde, entsteht ein Steuerüberhang zu Gunsten des Unternehmens (Vorsteuerüberhang). Bei steuerfreien Erwerben aus anderen EU-Mitgliedstaaten fällt eine sogenannte Erwerbsteuer (16 % bzw. 7 %) an; diese ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert auszuweisen und kann gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden. Über Warenlieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres beim Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, eine sog. zusammenfassende Meldung abzugeben. 11

Beispiel (bei Steuersatz 16 %): Verkaufte Brillen (netto) 20.000 DM 10.225,84 + Umsatzsteuer 3.200 DM 1.636,14 Gesamtbetrag (brutto) 23.200 DM 11.861,98 Im gleichen Zeitraum werden Wareneinkäufe in Höhe von 15.000 DM bzw. 7.669,38 + Umsatzsteuer 2.400 DM bzw. 1.227,10 getätigt: brutto: 17.400 DM bzw. 8.896,48 Und Büromaterial für 4.000 DM bzw. 2,045,18 + Umsatzsteuer 640 DM bzw. 327,23 getätigt brutto 4.640 DM bzw. 2.372,41 Die Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Voranmeldungszeitraum berechnet sich demnach wie folgt: Umsatzsteuer aus Warenlieferungen 3.200 DM 1.636,14./. (minus) abzugsfähige Vorsteuer 3.040 DM 1.554,33 Zahllast an das Finanzamt 160 DM 81,81 Um einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist es für Existenzgründer nicht unbedingt erforderlich, schon Umsätze zu tätigen. Vorsteuerbeträge können auf Gründungskosten und auf Anschaffungen im Zusammenhang mit der Existenzgründung beim Finanzamt selbst dann geltend machen, wenn die tatsächliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Wichtig ist nur, daß die gesamten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem künftigen Unternehmen stehen. Werden beispielsweise Maschinen und Einrichtungen im März angeschafft und erfolgt die tatsächliche Betriebseröffnung erst mit Ablauf des Monats Juni, so kann die Rückerstattung der auf den Anschaffungen lastenden Vorsteuern mit Ablauf des Monats März beim Finanzamt beantragt werden. Bei Umsätzen an andere Unternehmen ist der Warenwert und der Steuerbetrag in der Rechnung gesondert auszuweisen: beides zusammen ergibt den Verkaufspreis. Bei Verkäufen an Letztverbraucher ist diese Aufteilung nicht erforderlich. Hier darf bei der Preisauszeichnung (z.b. Schaufenster) auch nur der Verkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer angegeben werden. Das Umsatzsteuerrecht sieht eine besondere Regelung für Kleinunternehmer vor, die ein Geschäft neu eröffnen. Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der voraussichtliche Umsatz im Jahr des Geschäftsbeginns 32.500 DM / 16.616,99 Euro nicht ü- bersteigen wird. Die von Lieferanten in Rechnung gestellten Vorsteuern gehen somit in die Wareneinkaufskosten und die sonstige Kosten ein. Macht ein Kleinunterneh- 12

mer von dieser Regelung Gebrauch, darf er keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen, der Abnehmer hat demzufolge dann auch keinen Vorsteuerabzug. Selbstverständlich können auch Kleinunternehmer jedoch durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf diese Steuerbefreiung verzichten und die Umsätze normal versteuern. Dies bietet sich immer dann an, wenn hohe Vorbezüge notwendig sind (z.b. Warenbezüge und Anlagenzugänge), die mit Vorsteuern belastet sind oder wenn sich der Kundenkreis aus Unternehmen zusammensetzt. Jährliche Umsatzsteuer-Erklärung Am Jahresende werden umfassende Abschlußarbeiten fällig. Hierzu gehören die Inventur durch körperliche Bestandsaufnahme (zählen, messen, wiegen), eine Inventarliste, ein Bestandsverzeichnis des Anlagevermögens, die Abstimmung und der Abschluß der Buchführung, die Gewinnermittlung (vereinfachte Methode oder Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), Abschluß der Lohnkonten, Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleich bei den Arbeitnehmern und Ausfüllen der Lohnsteuerkarten. Weiterhin ist die Umsatzsteuer-Erklärung anzufertigen, die Gewerbesteuer-Erklärung abzugeben und die Einkommensteuer-Erklärung einzureichen. Formulare für all diese Erklärungen werden von den Finanzämtern zugesandt oder können dort abgeholt werden. 13