Josten Müggenborg Weyers Rechtsanwälte. Die Haftung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter Wege zur gerichtsfesten Unternehmensorganisation



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Transkript:

Josten Müggenborg Weyers Rechtsanwälte Arbeitsschutzkongress in Göttingen am 01.09.2005: Die Haftung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter Wege zur gerichtsfesten Unternehmensorganisation von Hans-Jürgen Müggenborg Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter für Umweltrecht der Universität Kassel und der RWTH Aachen Oppenhoffallee 2 52066 Aachen Telefon: 0241/94947-0 Telefax: 0241/94947-47 E-Mail: info@kanzlei-jmw.de www.kanzlei-jmw.de

Hans-Jürgen Müggenborg, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Aachen GLIEDERUNG A. Zivilrechtliche Haftung I. Natürliche und juristische Personen als Haftungssubjekte II. III. Zivilrechtliche Haftung des Unternehmens Haftung des Mitarbeiters und des Betriebsbeauftragten B. Strafrechtliche Haftung I. Haftungsaddition bei der Delegation von Pflichten II. III. Verantwortlichkeit bei Teamorganisation Wege zur gerichtsfesten Unternehmensorganisation 1. Feststellung der Pflichtenlage 2. Aufbauorganisation 3. Ablauforganisation 4. Dokumentation 2

Haftungssubjekte im Zivilrecht Forderung Ansprüche richten sich immer gegen Personen natürliche Personen juristische Personen z. B.: AG GmbH GmbH & Co. KG KG 3

Durchgriffshaftung Grundsatz: juristische Personen haften nur mit ihrem Stammkapital Ausnahmen: Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter bei υ qualifizierter Unterkapitalisierung ϖ Vermögensvermischung ω existenzvernichtendem Eingriff Vgl.: BGH NJW 2001, 3622 Bremer Vulkan BGH NJW 2002, 3024 KBV

Die zivilrechtliche Haftung Vertragliche Haftung, z. B. 280 ff. BGB 581 Abs. 2, 548 Abs. 2 BGB Gesetzliche Haftung verschuldensabhängig 823 BGB 831 BGB verschuldensunabhängig 906 Abs. 2 Satz 2 BGB 22 WHG UHG weitere Gefährdungshaftungen

823 BGB (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein dem Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. 6

831 BGB (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. 7

906 BGB (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzoder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. (2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. 8

Weitere Gefährdungshaftungen 32 Gentechnikgesetz 114 Abs. 1 Bundesberggesetz 25 a Atomgesetz 1, 2 Haftpflichtgesetz 3 Haftpflichtgesetz 33, 52 Luftverkehrsgesetz 7 Straßenverkehrsgesetz 9

Pflichtverstösse des Mitarbeiters und des Betriebsbeauftragten Arbeits-/Dienstvertrag Mögliche Sanktionen des Chefs bei Fehlverhalten des AN Abmahnung verhaltensbedingte Kündigung Schadenersatz bei schuldhafter Pflichtverletzung Aber: Haftungsbegrenzung nach der Rechtsprechung beachten! 10

Haftungsbegrenzung der Arbeitnehmer nach GmS- OBG vom 16.12.1993, NJW 1994, 856 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Mittlere Fahrlässigkeit leichte Fahrlässigkeit Arbeitnehmer haftet voll Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften anteilig, d. h. der Schaden wird zwischen beiden geteilt Arbeitnehmer haftet nicht Arbeitgeber sollte für Versicherungs- Schutz sorgen

254 BGB Das Mitverschulden des Geschädigten kann dazu führen, dass 1. der Anspruch zu kürzen ist (gemäß Abwägung beider Verschuldensanteile), 2. der Anspruch ganz entfällt (wegen überwiegenden Verschuldens des Geschädigten) 12

Haftung gegenüber Arbeitskollegen Aua! Schädigung Personenschaden 105 Abs. 1 SGB VII: Sozialversicherungsträger zahlt und nimmt Rückgriff beim AN bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Sachschaden SGB VII gilt nicht, d. h. AN haftet direkt unter Beachtung der Einschränkung der AN-Haftung: Bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit besteht ein Freistellungsanspruch gegen den AG 13

Haftung gegenüber Dritten Schädigung Unternehmer mit Betriebsbeauftragtem außenstehender Dritter Unternehmen Betriebsbeauftragter haftet nach 823 BGB, 22 WHG, wenn durch seine Betätigung, z. B. den Betrieb seiner Anlagen Dritte zu Schaden kommen. Geschädigter muß nicht nachweisen, wer betriebsintern verantwortlich ist oder warum die Schadstoffe vom Betrieb ausgegangen sind (Beweiserleichterung) haftet nach 823 BGB, allerdings muß der Geschädigte beweisen, daß der Beauftragte seine Pflichten verletzt hat und daß der Schaden bei Beachtung der Pflichten nicht entstanden wäre (also voller Kausalitätsbeweis) 14

Das Strafrecht sühnt persönliche Schuld, also keine Strafbarkeit von Unternehmen! Das Schuldprinzip ist Ausfluß der Menschenwürdegarantie und des Rechtsstaatsprinzips 15

Hans-Jürgen Müggenborg, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Aachen Delegation und Haftungsaddition Geschäftsleitung Delegation von Aufgabe, Kompetenz, Verantwortung Hierarchieebene 1 Auswahl-, Anweisungs-, und Über Wachungspflicht Delegation von Aufgabe, Kompetenz, Verantwortung Hierarchieebene 2 Auswahl-, Anweisungs-, und Über Wachungspflicht Delegation von Aufgabe, Kompetenz, Verantwortung Hierarchieebene n Auswahl-, Anweisungs-, und Über Wachungspflicht 16

Verantwortlichkeiten bei Teamorganisation nach BGH, Urt. 31.01.2002( 4 StR 289/01) Wuppertaler Schwebebahn Ist ein Team zuständig, ist jedes Teammitglied auch strafrechtlich dafür verantwortlich, dass das Team die übertragene Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt. Keiner kann sich darauf verlassen, dass der andere die Aufgabe schon erfüllen wird. Ausnahme nur bei klar abgegrenzten Aufgabengebieten verschiedenen Mitarbeiter (so zwischen Anästhesist und Chirurg bei einer Operation). 17

Was sollte jedes Unternehmen haben? eine dokumentierte Aufbauorganisation klare Stellenbeschreibungen eine dokumentierte Ablauforganisation eine Beauftragtenorganisation eine Notfallorganisation ein Audit-System zur Überprüfung der Einhaltung der Organisationsanweisungen 18

Grundsätze der dokumentierten Betriebsorganisation Transparenz der Organisation = Schaffung klarere Zuständigkeiten und Weisungsrechte Definierte Anforderungskriterien für alle Arbeitsplätze Definierte Anforderungskriterien für alle Drittunternehmen Klare (schriftliche) Arbeitsanweisungen Genehmigungs- und Auflagendienst Regeln für Instandhaltung und Wartung Zentraler Aktualisierungsdienst (evtl. extern) Innerbetrieblicher dokumentierter Organisationsdienst Mitarbeiterschulung, Info über Rechtsänderungen Fixierung von Überwachungspflichten und zeiträumen Dokumentation der durchgeführten Überwachungen 19

Hans-Jürgen Müggenborg, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Aachen Vielen DANK für Ihre Aufmerksamkeit RAe Josten Müggenborg Weyers Oppenhoffallee 2 52066 Aachen Telefon: 0241/94947-0 Telefax: 0241/94947-47 E-Mail: info@kanzlei-jmw.de www.kanzlei-jmw.de 20