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INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1763 j der Landeshauptstadt München Grohmannstraße (südlich), Aschenbrennerstraße (westlich), Paulckestraße (nördlich) (Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 536) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan

1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1763 j der Landeshauptstadt München Grohmannstraße (südlich), Aschenbrennerstraße (westlich), Paulckestraße (nördlich) (Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 536) vom...15.02.2012... Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Grohmannstraße (südlich), Aschenbrennerstraße (westlich) und Paulckestraße (nördlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan mit Grünordnung besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 30.12.2010, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am..09.01.2011.., und diesem Satzungstext. (3) Die vom vorliegenden Bebauungsplan mit Grünordnung erfassten Teile des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 536 (MüABl. 1969 S. 173) werden durch diesen Bebauungsplan mit Grünordnung verdrängt.

2 2 Maß der baulichen Nutzung (1) Im Planungsgebiet sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände, bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche ganz mitzurechnen. (2) In den reinen Wohngebieten WR 1 und WR 2 können die zulässigen Geschossflächen durch die Geschossfläche von - Tiefgaragenzu- und -ausfahrten, die im Gebäude angeordnet werden, - erdgeschossig in Gebäude integrierten Nebenanlagen für Kinderwagen-, Fahrrad- und Müllabstellplätze überschritten werden. Im reinen Wohngebiet WR 1 kann die zulässige Geschossfläche durch in Hauptgebäude integrierte Gemeinschaftseinrichtungen (Bewohnertreff) um höchstens 1 m 2 pro Wohneinheit überschritten werden. (3) Die im Plan festgesetzte zulässige Grundfläche darf durch die Grundfläche der in 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauNVO bezeichneten Anlagen im reinen Wohngebiet WR 1 um 3.100 m² bis auf 14.500 m² und im reinen Wohngebiet WR 2 um 1.500 m² bis auf 2.900 m² maximal überschritten werden. 3 Überbaubare Grundstücksflächen (1) Die festgesetzten Baugrenzen können - im WR 1 und WR 2 um bis zu 1,50 m auf maximal einem Drittel der jeweiligen Gebäudeseite für (teil-) verglaste Vorbauten, die aus Schallschutzgründen vor Fenstern zur Belüftung von Aufenthaltsräumen notwendig werden - im WR 1 und WR 2 für Balkone mit einer Tiefe bis zu 2,00 m auf maximal einem Drittel der jeweiligen Gebäudeseite - im WR 1 und WR 2 für Dachüberstände mit einer Tiefe bis zu 2,00 m - im WR 1 durch Terrassen bis zu einer maximalen Fläche von bis zu 20 m 2 je zugeordneter Wohneinheit im Erdgeschoss - im WR 1 für Sichtschutzwände an Terrassen mit einer Tiefe bis zu 2,00 m und einer Höhe bis zu 1,80 m,

3 - im WR 1 zur Errichtung von Treppenabgängen zu Wohnungsgärten, zu Fahrradräumen und technischen Zentralen im Kellergeschoss, - im WR 1 für den Anbau von Aufzugsanlagen, überschritten werden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist an der östlichen Baugrenze im WR 2 eine Überschreitung der Baugrenze ausgeschlossen. (3) Abweichend von Absatz 1 darf die östliche und die westliche Baugrenze des Bauraumes entlang der Aschenbrennerstraße im reinen Wohngebiet WR 1 lediglich mit einer Tiefe bis zu 1,00 m, die nördliche und südliche Baugrenze mit einer Tiefe bis zu 2,00 m, jeweils ohne Längenbegrenzung für Balkone und Dachüberstände sowie (teil-)verglaste Vorbauten, die aus Schallschutzgründen vor Fenstern zur Belüftung von Aufenthaltsräumen notwendig werden, überschritten werden. (4) An der Westseite des zu errichtenden Gebäudes (Gartenzone) entlang der Aschenbrennerstraße im reinen Wohngebiet WR 1 sind innerhalb der im Plan als zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Fläche über der Tiefgarage insgesamt maximal 200 m² befestigte Terrassenflächen zulässig, jedoch nur bis zu einer maximalen Fläche von 25 m² je zugeordneter Wohneinheit im Erdgeschoss. 4 Höhenlage (1) Die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss der zu errichtenden Gebäude darf im gesamten Planungsgebiet maximal 1,00 m über dem Niveau des angrenzenden Gehweges liegen. (2) Die Oberkante der im Plan als zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Fläche (Gartenzone) über der Tiefgarage des zu errichtenden Gebäudes entlang der Aschenbrennerstraße im reinen Wohngebiet WR 1 darf im Westen außerhalb des Bauraumes maximal 1,00 m über dem angrenzenden Gehwegniveau liegen. (3) Die Oberkante der Vorgartenzone des zu errichtenden Gebäudes entlang der Aschenbrennerstraße im reinen Wohngebiet WR 1 darf im Osten außerhalb des Bauraumes maximal 0,40 m über dem angrenzenden Gehwegniveau liegen. (4) Die maximal zulässige Wandhöhe des teilweise oberirdischen Parkdecks (GGa) nördlich der Paulckestraße im reinen Wohngebiet WR 1 beträgt 3,50 m bezogen auf die Oberkante des angrenzenden Gehweges.

4 (5) Oberhalb der maximal zulässigen Wandhöhe des teilweise oberirdischen Parkdecks (GGa) an der Paulckestraße im reinen Wohngebiet WR 1 ist auf der Westseite eine Pergola mit einer maximalen Höhe von 2,50 m zulässig. (6) Die Oberkante des Geländes innerhalb des Bauraumes im reinen Wohngebiet WR 2 darf maximal 1,00 m über dem angrenzenden Gehwegniveau liegen. 5 Dachform, Dachaufbauten (1) Im Planungsgebiet sind für die zu errichtenden Gebäude ausschließlich Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis maximal 23 zulässig. Im Falle eines Abbruchs und eines Neubaus der bestehenden Gebäude mit geneigtem Dach, sind die Dachprofile hinsichtlich der Dachneigung und der Höhe des Kniestockes entsprechend dem Dachprofil der zu ersetzenden Bestandsgebäude auszuführen. (2) Dachaufbauten sind für die bestehenden Gebäude und für die zu errichtenden Gebäude für das gesamte Planungsgebiet ausgeschlossen. (3) Dachaufbauten sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie der Unterbringung von technischen Anlagen dienen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz erneuerbarer Energien oder der Energieeinsparung erforderlich sind. Sie sind um das Maß ihrer Höhe allseitig zurückversetzt von der Dachkante anzuordnen, mindestens jedoch um 1,50 m. (4) Aufzugsüberfahrten können maximal 1,50 m über die Oberkante von Flachdächern geführt werden, sofern gestalterische Gründe nicht entgegenstehen. (5) Im Planungsgebiet sind für die bestehenden Gebäude mit Satteldächern Dachgauben mit einer maximalen Abwicklungslänge von insgesamt bis zu einem Drittel der jeweiligen Gebäudelänge zulässig. Die Einzelgaube muss jedoch untergeordnet im Sinne des Art.6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO sein. (6) Für die zu errichtenden Gebäude in den reinen Wohngebieten WR 1 und WR 2 darf bei flach geneigten Dächern der Abstand zwischen Oberkante der Rohdecke des letzten zulässigen Vollgeschosses und dem Schnittpunkt der aufsteigenden Wand (Gebäudeinnenkante) mit der Unterkante der tragenden Dachkonstruktion 0,30 m nicht übersteigen.

5 6 Abgrabungen und Aufschüttungen (1) Abgrabungen und Aufschüttungen sind ausgeschlossen. Die Festsetzungen zur Höhenlage in 4 dieser Satzung bleiben unberührt. (2) Geländemodellierungen sind im reinen Wohngebiet WR 1 in Form von Aufschüttungen als Gestaltungselement in den im Plan als parkartig zu gestaltenden und zu begrünenden festgesetzten Flächen bis maximal 1,00 m über Geländeniveau zulässig. (3) Aufschüttungen und Abgrabungen sind im Bereich des teilweise oberirdischen Parkdecks (GGa) an der Paulckestraße im reinen Wohngebiet WR 1 zulässig. 7 Nebenanlagen, Fahrradabstellplätze (1) Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO sind nur innerhalb der festgesetzten Bauräume und in den durch Planzeichen festgesetzten Bereichen sowie in dem durch diese Satzung festgesetzten Umfang zulässig. Dies gilt auch für die Fahrradabstellplätze, soweit sie nicht in die Tiefgaragen integriert werden können. (2) Bei Errichtung von baulichen Anlagen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten. Auf Art. 46 Abs. 2 BayBO wird verwiesen. (3) Nicht überdachte Fahrradabstellplätze sind im reinen Wohngebiet WR 1 bis zu einem Umfang von 10 m 2 pro Hauszugang zulässig. (4) Die Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen sein. (5) Von der im Bebauungsplan festgesetzten Lage der Trafostationen kann aus technischen Gründen geringfügig abgewichen werden, soweit die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen, insbesondere denen der Grünordnung, vereinbar ist.

6 8 Einfriedungen (1) Einfriedungen sind im Planungsgebiet nicht zulässig. Davon ausgenommen sind die Regelungen in den Absätzen 2 und 3. (2) Im reinen Wohngebiet WR 1 sind bei den Wohnungsgärten zusätzlich zu den Schnitthecken aus Laubgehölzen Einfriedungen als sockellose (Bodenfreiheit von mind. 0,10 m), offene Holz- oder einfache Metallzäune mit einer Höhe von maximal 0,90 m zulässig. (3) Im reinen Wohngebiet WR 2 sind, sofern nach Art. 36 BayBO Umwehrungen notwendig sind, diese als sockellose (Bodenfreiheit von mind. 0,10 m), offene Holz- oder einfache Metallzäune in einer Höhe von maximal 0,90 m und eine Schnitthecke aus Laubgehölzen mit einer Höhe von maximal 0,90 m innerhalb des Bauraumes zulässig. Die Zäune und die Schnitthecken sind vom Geländesprung mindestens 0,60 m zurückzusetzen. 9 Werbeanlagen (1) Im Planungsgebiet sind Werbeanlagen nur am Ort der Leistung zulässig und dürfen den Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses nicht überschreiten. (2) Werbeanlagen müssen sich in ihrer Anordnung, in Umfang, Größe, Form und Farbgebung sowie Materialwahl in die Architektur der Gebäude und in das Straßen- und Ortsbild einfügen. Sie dürfen die Fassaden der Gebäude nicht dominieren und müssen sich diesen unterordnen. (3) Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. (4) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselwerbebeleuchtung, Wechselwerbeanlagen, sich bewegende Werbeanlagen (wie z.b. Light-Boards, Videowände) sowie Skybeamer, Laserstrahler und ähnliche Einrichtungen sind unzulässig. Dies gilt ebenso für Großprojektionen und Werbespanntücher.

7 10 Stellplätze, Tiefgaragen, Zu- und Abfahrten von Tiefgaragen (1) Die für die bestehenden Gebäude pflichtigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge, die infolge der zu errichtenden Gebäude beseitigt werden, und die für die neu zu errichtenden Wohngebäude gemäß Art. 47 BayBO in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind in Tiefgaragen im reinen Wohngebiet WR 1 sowie im Parkdeck (GGa) an der Paulckestraße im reinen Wohngebiet WR 1, in der Tiefgarage im reinen Wohngebiet WR 2, außerhalb des Planungsgebietes in der bestehenden Hochgarage an der Stösserstraße 3 oder in sonstiger zulässiger Weise nach Art. 47 BayBO unterzubringen bzw. nachzuweisen. (2) Die Gemeinschaftstiefgarage an der Grohmannstraße im reinen Wohngebiet WR 1 ist einschließlich der Zu- und Ausfahrten eine Gemeinschaftstiefgarage für die reinen Wohngebiete WR 1 und WR 2. (3) Die Gemeinschaftstiefgarage im reinen Wohngebiet WR 2 ist einschließlich der Zu- und Ausfahrten eine Gemeinschaftstiefgarage für die reinen Wohngebiete WR 1 und WR 2. (4) Von den festgesetzten Tiefgaragenumgrenzungen sowie von der Lage und Breite der festgesetzten Tiefgaragenzu- und -abfahrten und von der Lage der Tiefgaragenrampen kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische, verkehrliche oder gestalterische Gründe dies erfordern, und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen, insbesondere denen der Grünordnung, vereinbar ist. (5) Die Decken der Tiefgaragen außerhalb von Gebäuden, Terrassen, Zu- und Ausfahrten und Zuwegungen sind um mindestens 0,60 m unter das abschließende Geländeniveau abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. (6) Belüftungsanlagen der Tiefgaragen sind in die Gebäude oder in die Freiraumgestaltung zu integrieren. Entlüftungsanlagen von Tiefgaragen, die in die Gebäude integriert sind, sind über Dach zu führen. Tiefgaragen können natürlich be- und entlüftet werden, wenn die Be- und Entlüftungsanlagen ebenerdig in die Freiraumgestaltung integriert sind und einen Mindestabstand zu sensiblen Bereichen wie z.b. Kinderspielplätzen, zu öffnenden Fenstern oder Türen von Aufenthaltsräumen von 4,50 m haben. Im reinen Wohngebiet WR 2 kann der Mindestabstand an der Westseite auf 2,50 m reduziert werden.

8 11 Schallschutz (1) Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, Nov. 1998, Schallschutz im Hochbau vorzusehen. (2)Bei dem neu zu errichtenden Gebäude entlang der Aschenbrennerstraße im reinen Wohngebiet WR 1 sind die Wohnungsgrundrisse so zu gestalten, dass schutzbedürftige Aufenthaltsräume wie Schlaf- und Kinderzimmer nach Möglichkeit über ein Fenster an einer Fassade ohne bzw. mit nur geringer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 ( Schallschutz im Städtebau ) belüftet werden können. (3) Zur erforderlichen hygienischen Belüftung sind bei schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen der neu zu errichtenden Gebäude, die ausschließlich Fenster oder andere ins Freie führende Öffnungen haben, an denen der Beurteilungspegel von 50 db(a) in der Nacht überschritten wird, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen vorzusehen, welche das erforderliche Schalldämmmaß nach DIN 4109 nicht verschlechtern. Ausnahmen sind zulässig, wenn diese Räume durch ein weiteres Fenster an einer dem Verkehrslärm abgewandten Seite belüftet werden können. (4)Abweichend von Absatz 3 kann zugelassen werden, dass die schallgedämmten Lüftungseinrichtungen entfallen können, wenn durch zusätzliche abschirmende Bauteile an Gebäuden erreicht wird, dass vor Fenstern schutzbedürftiger Aufenthaltsräume Beurteilungspegel durch Verkehrslärm von nachts kleiner 50 db(a) eingehalten werden können. (5)Im Falle eines Dachgeschossausbaues der nächstgelegenen bestehenden Bauzeile östlich der Bezirkssportanlage im reinen Wohngebiet WR 1 sind schutzbedürftige Aufenthaltsräume auf der lärmabgewandten Seite anzuordnen. (6)Im Falle einer Neuerrichtung der nächstgelegenen Bauzeile östlich der Bezirkssport-anlage im reinen Wohngebiet WR 1 sind vor Fenstern schutzbedürftiger Aufenthaltsräume zusätzliche abschirmende Bauteile wie z.b. Wintergärten oder Laubengänge vorzusehen. (7) Die Decke und die Seitenwände der Tiefgaragenrampen in den reinen Wohngebieten WR 1 und WR 2 sind schallabsorbierend auszuführen (Adsorptionsgrad: 0,6 bei α = 500 Hz). Bei der Errichtung von Tiefgaragenein- und -ausfahrten sind lärmarme Entwässerungsrinnen sowie Garagentore zu verwenden, die dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen.

9 12 Dienstbarkeitsflächen Von der festgesetzten Lage und Form der Geh- und Leitungsrechtsflächen kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische, verkehrsbedingte oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 13 Grünordnung (1) Pro 200 m 2 der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein standortgerechter großer oder mittelgroßer, heimischer Laubbaum zu pflanzen. Bei Baumpflanzungen ist für große Bäume (Endwuchshöhe über 20 m) ein Mindeststammumfang von 20-25 cm, für mittelgroße Bäume (Endwuchshöhe 10-20 m) ein Mindeststammumfang von 18-20 cm vorzusehen. Vorhandener Baumbestand sowie im Plan festgesetzte zu pflanzende Bäume können darauf angerechnet werden. (2) Entlang der Grohmannstraße und der Aschenbrennerstraße sind ausschließlich Robinien als quartiersprägende Gehölzart zu verwenden. (3) Bei Baumpflanzungen innerhalb von Belagsflächen ist eine durchwurzelbare, spartenfreie, offene Mindestpflanzfläche von 24 m 2 vorzusehen. Ausnahmsweise sind auch überdeckte Baumscheiben zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen notwendig ist. (4) Die festgesetzten Leitungsrechtsflächen dürfen nur mit flachwurzelnden Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Bei notwendigen Reparaturarbeiten im Bereich aller Sparten können die im Plan als zu pflanzen / zu erhalten festgesetzten Bäume entfernt werden. Sie sind nach erfolgter Reparatur nachzupflanzen. (5) Zuweg- und Zufahrtsflächen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und soweit wie möglich mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen (z.b. wasserdurchlässiges Pflaster, Pflaster mit Grasfuge, Rasenpflaster, Rasengittersteine, wassergebundener Belag).

10 (6) Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 15 der zu errichtenden Gebäude sind ab einer Fläche von 100 m 2 zu begrünen. Dies gilt nicht bei Anordnung notwendiger technischer Anlagen sowie nutzbarer Freibereiche auf den Dächern. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdecke von 0,10 m (einschließlich Dränschicht) vorzusehen. (7) Das Flachdach des teilweise oberirdischen Parkdecks (GGa) an der Paulckestraße ist im Anschluss an die östlich anschließende Abböschung mit mind. 0,60 m fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken, intensiv zu begrünen und mit kleinen und mittelgroßen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. (8) Im reinen Wohngebiet WR 1 sind Wohnungsgärten zugeordnet zu den erdgeschossigen Wohnungen an der Südseite der zu errichtenden Gebäude an der Grohmannstraße in einer Tiefe von maximal 5,00 m ab Gebäudekante, an der Westseite des neu zu errichtenden Gebäudes an der Aschenbrennerstraße im Bereich über der Tiefgarage (Gartenzone) und in den im Plan hinweislich vorgeschlagenen Flächen zulässig. (9) Im reinen Wohngebiet WR 1 sind Wohnungsgärten und private Terrassen einheitlich mit Schnitthecken aus Laubgehölzen in einer Höhe von maximal 1,00 m einzugrünen. Ausgenommen hiervon ist die Gartenzone an der Aschenbrennerstraße. (10) Für die im Plan als parkartig zu gestaltenden und zu begrünenden festgesetzten Flächen gilt: a) Die Flächen sind als offene, baumüberstandene Rasenfläche mit standortgerechten Baum- und Strauchpflanzungen zu gestalten und zu begrünen. Im Übergang zu den Wohnhöfen sind Pflanzungen aus mittelgroßen Bäumen (Wuchshöhe 10 20 m / Stammumfang 18-20 cm) und Kleinbäumen (Wuchshöhe < 10 m / Stammumfang 16-18 cm) sowie Sträucher und Stauden zulässig. b) Zulässig ist die Anlage besonderer Gestaltungselemente wie z.b. maximal 1,00 m hohe Geländemodellierungen mit Stützmauern aus Beton, Sitzbänke bzw. Sitzelemente aus Beton, befestigte Platzflächen, Kletterwände, Spielgeräte, Beleuchtung mit Mastleuchten. (11) Die Bepflanzung und Begrünung der Freiflächen der Baugrundstücke des Planungsgebietes ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zufahrten und Zugänge sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen.

11 (12) Von den Festsetzungen der Grünordnung kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (13) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden planlichen und textlichen grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (14) Das Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen im Planungsgebiet ist in Rigolen zu versickern. Sickerschächte können zugelassen werden, sofern nachgewiesen wird, dass die Flächen für Rigolenversickerung nicht ausreichen. Die Pflicht zur Versickerung entfällt, soweit das Niederschlagswasser genutzt wird. 14 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1763 j tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.