Lösungsskizze der vom 08.03.2019 Aufgabe 1a Anspruch des B gegen E auf Rückzahlung des Darlehens ihv 50.000 Euro gemäß 488 I S. 2, 398 BGB A. B als Forderungsgläubiger durch Abtretung des Rückerstattungsanspruchs, 398 S. 2 BGB? I. Zustandekommen des Darlehensvertrags zwischen E und H (+) Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs (+), vgl. 488 I 2, III 1 Hs. 1 BGB (Fälligkeit Ende Mai 2016) I Erwerb des Rückerstattungsanspruchs durch Abtretung (Februar 2016) a. Einigung zwischen H und B (+) b. Voraussetzungen des 1154 I 1 BGB, da Rückerstattungsanspruch durch Hypothek gesichert ist i. Schriftliche Abtretungserklärung des Zedenten H (+) ii. Übergabe des Hypothekenbriefs (+) c. Berechtigung des H (+), da H Inhaber des Rückerstattungsanspruchs war d. Ergebnis: B wurde Inhaber des Rückerstattungsanspruchs. B. Höhe des Rückerstattungsanspruchs I. Erlöschen des Rückerstattungsanspruchs ihv 20.000? a. Erfüllung durch Zahlung an H im Januar 2016 (vor Abtretung), 362 I BGB b. Kein gutgläubiger Forderungserwerb ( 405 BGB ist nicht einschlägig); die Einwendung der teilweisen Erfüllung kann E auch dem Zessionar B gegenüber erheben, 404 BGB c. Ergebnis: B konnte den Rückerstattungsanspruch nur in Höhe von 30.000 erwerben. Erlöschen des Rückerstattungsanspruchs ihv 30.000? a. Erfüllung durch Zahlung an H im März 2016 (nach Abtretung), 362 I BGB? (-), da H zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr Gläubiger des Rückerstattungsanspruchs war. 1
b. Aber: Anwendbarkeit des 407 I Alt. 1 BGB? (+), da 1156 S. 1 BGB nur für die Hypothek, nicht für die Forderung gilt ( in Ansehung der Hypothek ). c. Eingreifen des 407 I Alt. 1 BGB? i. Leistung an Zedenten (H) in Unkenntnis der Abtretung (+) ii. Berufung des Schuldners (E) auf 407 I BGB (+) d. Ergebnis: 407 I Alt. 1 BGB bewirkt Erlöschen des Rückerstattungsanspruchs in Höhe von 30.000 C. Ergebnis Rückerstattungsanspruch der B gegen E aus 488 I 2, 398 BGB (-) Aufgabe 1b Anspruch der B gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Villengrundstück zur Befriedigung eines Betrages ihv 50.000 Euro gemäß 1147 BGB A. B als Hypothekengläubiger (Hypothekar) I. Wirksame Bestellung der Hypothek zugunsten der H, 873, 1113, 1117 BGB Wiederholung (vgl. Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Auflage 2017, 15 Rn. 24) Der Ersterwerb einer Hypothek hat folgende Voraussetzungen: 1. Einigung ( 873 Abs. 1 BGB) mit dem in 1113 BGB vorausgesetzten Inhalt 2. Eintragung in das Grundbuch (mit dem Inhalt nach 1115 BGB) 3. Übergabe des Hypothekenbriefs bei der Briefhypothek (vgl. 1117 BGB) oder Einigung über den Ausschluss des Hypothekenbriefs und Eintragung dieses Ausschlusses ins Grundbuch (vgl. 873 Abs. 1, 1116 Abs. 2) bei der Buchhypothek 4. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung 5. Verfügungsberechtigung des Bestellers 6. Bestehen einer zu sichernden Forderung (vgl. 1113 Abs. 1 BGB; die Hypothek ist akzessorisch zur Forderung; vgl. aber auch 1113 Abs. 2 BGB) 1. Einigung zwischen E und H, vertreten durch M, 164, 167 BGB (+) 2
2. Eintragung in das Grundbuch, 873 I, 1113 BGB (+) 3. Ausstellung und Übergabe des Hypothekenbriefs, 1113, 1116 I, 1117 I 1 BGB: Der Hypothekenbrief wird von E an M als Besitzdiener ( 855 BGB) der H übergeben 4. Einigsein (+) 5. Berechtigung (+) 6. Bestehen einer zu sichernden Forderung (+): Hypothek sichert den Rückerstattungsanspruch aus dem Renovierungskredit Ergebnis: H wurde Hypothekar. Erwerb der Hypothek durch B im Wege der Abtretung der Forderung, 398, 1154 BGB 1. Voraussetzungen der Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung a. Einigung (+) b. Schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Hypothekenbriefs (+) c. Abtretbarkeit der gesicherten Forderung und Verfügungsberechtigung des Zedenten über die Forderung (+) 2. Rechtsfolge: Mitlaufgebot, Hypothek folgt Forderung, 1153 I und 412, 401 BGB Ergebnis: B wurde Hypothekar. B. Höhe der erworbenen Hypothek I. Zahlung des E an H ihv 20.000 vor Zession 1. Grundsatz Durch Zahlung von 20.000 wurde Forderung in dieser Höhe erfüllt, 362 I BGB (siehe oben) Folge für Hypothek: Hypothek ist akzessorisch, ihr Fortbestand hängt von Forderung ab, vgl. 1163 I 2 BGB In Höhe von 20.000 geht Hypothek auf den Eigentümer (E) über und verwandelt sich in Eigentümergrundschuld (vgl. 1177 I 1 BGB) Zum Zeitpunkt der Zession bestand die (Fremd-)Hypothek nur noch ihv 30.000 2. Aber: Gutgläubiger Erwerb der Hypothek ihv 50.000 nach 1138 Alt. 1, 892 BGB? 3
1138 BGB fingiert die Existenz der zu sichernden Forderung nur für den Hypothekenerwerb, führt aber nicht zu einem gutgläubigen Erwerb der Forderung als solcher. Der Zessionar erwirbt eine forderungsentkleidete Hypothek. a. Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs i. Rechtsgeschäft ise Verkehrsgeschäfts (+), da Hypothek anlässlich des Rechtsgeschäfts übergeht ii. Grundbuch als Rechtsscheinträger (Legitimation der H aus dem Grundbuch & Unrichtigkeit des Grundbuchs) (+), da Tilgung der Forderung weder im Grundbuch noch auf Hypothekenbrief vermerkt wurde (entgegen 1145 I 2 BGB) iii. Gutgläubigkeit der B (+) iv. Kein Widerspruch eingetragen (+) b. Rechtsfolge 1138 BGB fingiert Forderung ihv 50.000, damit gutgläubiger Erwerb der Hypothek ihv 50.000 Zahlung des E an H ihv 30.000 nach Zession Auf Forderungsebene führte Zahlung an Zedenten (H) zum Erlöschen der Forderung ( 407 BGB) mit der Folge, dass eigentlich auch die Hypothek ihv 30.000 untergehen und sich insoweit zu Eigentümergrundschuld verwandeln müsste, vgl. 1163 I 2 BGB. Aber: 1156 BGB verdrängt 1163 BGB, um Verkehrsfähigkeit der Hypothek zu sichern. Hypothek bleibt von Zahlung an Zedenten (H) ( 407 BGB) unberührt I Zwischenergebnis B erwirbt Hypothek ihv 50.000 C. Ergebnis Anspruch des B gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung ihv 50.000 gemäß 1147 BGB (+) 4
Aufgabe 2 Anspruch der L gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung ihv 25.000 Euro gemäß 1192 I, 1147 BGB A. L als Grundschuldgläubiger I. Wirksame Entstehung der Grundschuld zugunsten der H? 1. Einigung zwischen E und H (+) 2. Eintragung (+) 3. Übergabe des Grundschuldbriefes (+), vgl. 1192 I, 1117 II BGB 4. Einigsein (+) 5. Berechtigung des E (+) 6. Ergebnis: H wurde Grundschuldgläubiger (Sicherungsgrundschuld, vgl. 1192 Ia BGB) Erwerb der Grundschuld durch L, 1192 I, 1154 I BGB Grundschuld ist nicht akzessorisch, deshalb ist nicht Übertragung der gesicherten Forderung maßgeblich, sondern Übertragung der Grundschuld selbst durch Abtretung 1. Einigung zwischen H und L über Übertragung der Grundschuld (+) 2. Einigungserklärung des Zedenten (H) in schriftlicher Form, 1192 I, 1154 I BGB: Vorliegend ersetzt die erfolgte notarielle Beurkundung die erforderliche Schriftform, vgl. 126 IV BGB 3. Übergabe des Grundschuldbriefs, 1192 I, 1154 I BGB (+) 4. Berechtigung der H (+), da diese Inhaberin der Grundschuld war 5. Ergebnis: L wurde Grundschuldgläubigerin B. Höhe der erworbenen Grundschuld Zahlung von E an H ihv 15.000 vor Zession der Grundschuld 1. Tilgung der gesicherten Forderung Tilgung der gesicherten Forderung führt nicht zum Erlöschen der Sicherungsgrundschuld; 1163 I 2 BGB ist Ausprägung des Akzessorietätsgrundsatzes und findet daher keine Anwendung auf die Grundschuld! 2. Doppeltilgung: Wenn dagegen auch auf Grundschuld gezahlt wird, erwirbt der Eigentümer eine Eigentümergrundschuld 5
Konstruktion: h.m.: analoge Anwendung der 1142, 1143 BGB; a.a.: Analogie zu 1163 I 2 BGB; a.a.: Analogie zu 1168, 1170 BGB (vgl. dazu Vieweg/Werner, Sachenrecht,8. Auflage 2017, 15 Rn. 110) 3. Tilgung im vorliegenden Fall Nach Vereinbarung in Sicherungsabrede erfolgen Zahlungen ausschließlich auf Darlehensanspruch ( 488 I 2 BGB) Hier: Keine Tilgungsbestimmung des E (vgl. 366 I BGB), deshalb nach 133, 157 BGB Zahlung nach objektivem Empfängerhorizont allein auf Forderung 4. Ergebnis: Zahlung von E an H ihv 15.000 vor Zession hat keine Auswirkungen auf Grundschuld. L hat die Grundschuld ihv 25.000 erworben. C. Fälligkeit des Anspruches aus 1147 BGB (+), vgl. 1193 I 1, 3 BGB Kündigungsgrund (z.b. Fälligkeit des Anspruchs aus 488 I 2 BGB) ist für Kündigung nach h.m. nicht erforderlich, da Grundschuld abstraktes Recht darstellt D. Durchsetzbarkeit der Grundschuld I. Einreden des E gegenüber dem Zedenten B Sicherungsabrede verknüpft Forderung mit Grundschuld Einrede des fehlenden Sicherungsfalles, vgl. Ziffer (2.) der Sicherungsabrede: Kein Verzug mit dem Rückzahlungsanspruch: Tilgung des Ausstattungskredits vor Zession ihv 15.000 ( 362 I BGB) und nach Zession ihv 10.000 ( 407 I BGB), d.h. Anspruch aus 488 I 2 BGB ist erloschen, daher geht Mahnung ins Leere Einrede des fehlenden Sicherungsfalles (+) Aber: Keine Bindung des L an Sicherungsabrede Relativität der Schuldverhältnisse: Sicherungsabrede nur zwischen E und B. Der Zessionar (L) tritt bei Übertragung der Grundschuld nicht ipso iure in den Sicherungsvertrag ein. I Geltung der Einrede auch gegenüber dem Zessionar L? 1. Grundsatz Gemäß 1192 I, 1157 S. 1 BGB gelten pfandrechtsbezogene Einreden zunächst auch gegenüber dem Zessionar (L). a. Voraussetzungen des 1157 S. 1 BGB Einredetatbestand muss vor Grundschuldabtretung voll verwirklicht 6
sein (vgl. Wortlaut: zusteht ) BGH (s. BGHZ 85, 388 (390 f.): 1157 S. 1 BGB ist nicht einschlägig, falls Schuldner das Darlehen nach Abtretung an Altgläubiger zurückführt (Fall des 1156 BGB) E könnte gegenüber L Einrede des fehlenden Sicherungsfalles nur im Hinblick auf die vor der Grundschuldübertragung gezahlten 15.000 erheben b. Aber: Seit dem Risikobegrenzungsgesetz aus dem Jahr 2008 gilt 1192 Ia BGB: Der Eigentümer kann dem neuen Grundschuldgläubiger auch diejenigen Einreden entgegenhalten, die sich erst nach der Zession aus dem Sicherungsvertrag ergeben (vgl. 1192 Ia S. 1 Hs. 2 BGB). 1192 Ia S. 1 Hs. 2 BGB ist lex specialis gegenüber 1156 BGB E kann dem L die Einrede des fehlenden Sicherungsfalles ihv 25.000 entgegenhalten 2. Gutgläubiger einredefreier Erwerb der Grundschuld durch L? a. Hinsichtlich der vor der Abtretung getilgten 15.000 könnte L die Einrede des fehlenden Sicherungsfalles gutgläubig wegerworben haben, vgl. 1192 I, 1157 S. 2, 892 BGB. Bösgläubigkeit bestünde dabei erst bei positiver Kenntnis von der Einrede ( 892 II BGB). BGH: Gutgläubig ist der Zessionar selbst dann, wenn er vom Sicherungszweck der Grundschuld weiß und insofern mit Einreden aus dem Sicherungsvertrag hätte rechnen müssen, sofern er nur den konkreten einredebegründenden Tatbestand nicht positiv kennt (str., näher dazu Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Auflage 2017, 15 Rn. 105). Hier: Keine Kenntnis von Einrede, daher eigentlich gutgläubiger einredefreier Erwerb b. Aber: 1192 Ia S. 1 Hs. 2 BGB schließt einen gutgläubigen Erwerb aus! 3. Ergebnis E. Ergebnis Einrede des fehlenden Sicherungsfalles gilt in voller Höhe (25.000 ) auch gegenüber Zessionar (L) L hat gegen E keinen durchsetzbaren Anspruch aus 1192 I, 1147 BGB. Wegen 1192 Ia S. 1 Hs. 2 BGB ist der Eigentümer nun bei der nicht akzessorischen Grund- 7
schuld besser geschützt als bei der Hypothek, bei der 1157 S. 2 BGB uneingeschränkt Anwendung findet. Diese Situation beruht allerdings auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Aufgabe 3 A. Grundbuchberichtigung, 894 BGB E könnte gegen F einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB haben. I. Unrichtigkeit des Grundbuchs? 1. Wirksame Bestellung der Buchgrundschuld zugunsten der H a. Einigung (-), da Willenserklärung des E gemäß 105 II BGB nichtig b. Ergebnis: Keine wirksame Bestellung der Buchgrundschuld zugunsten der H; ein gutgläubiger Erwerb durch H scheidet folglich von vornherein aus! 2. Gutgläubiger Erwerb der Grundschuld durch F (von H)? 1192 I, 1154 III, 892 I BGB F war hinsichtlich des Bestandes der Grundschuld gutgläubig, deshalb gutgläubiger Erwerb der Grundschuld durch Abtretung der Grundschuld von H an F Ergebnis Grundbuch ist richtig, da F Inhaber der Grundschuld ist. Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (-) B. Anspruch auf Verzicht auf Grundschuld gegenüber F, 1192 I, 1169 BGB Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass E gegenüber F eine Einrede zusteht, durch welche die Geltendmachung der Grundschuld dauernd ausgeschlossen wird. I. Einrede des E gegenüber Zedent H Hier: Sicherungsabrede als Rechtsgrund der Grundschuld ist wegen 105 II BGB unwirksam. E könnte Grundschuld daher von H kondizieren (condictio indebiti). Gegenüber der Geltendmachung der Grundschuld stünde E gegenüber H die dauerhafte Bereicherungseinrede zu, 821 BGB (Erst-Recht-Schluss ird 821 BGB). 8
Aber: Wirkung der Einrede auch gegenüber dem Zessionar (F)? 1. Grundsatz Über 1192 I, 1157 S. 1 BGB kann die Einrede aus 821 BGB auch dem Zessionar (F) entgegengehalten werden ( Rechtsverhältnis isd 1157 S. 1 BGB ist das Bereicherungsverhältnis) 2. Gutgläubiger Wegerwerb der Einrede, 1192 I, 1157 S. 2, 892 BGB? I Problem: Ausschluss des gutgläubigen Wegerwerbs gemäß 1192 Ia BGB? 1192 Ia BGB bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf Einreden aus dem Sicherungsvertrag. Einrede aus 821 BGB ist gesetzlicher Natur und ergibt sich nicht aus dem Sicherungsvertrag. Einrede aus 821 BGB ist von 1192 Ia 1 BGB somit nicht umfasst, daher kann sie gutgläubig wegerworben werden (andere weite, teleologische Auslegung des 1192 Ia BGB, die auch 821 BGB erfasst, ist gut vertretbar). Ergebnis Anspruch aus 1192, 1169 BGB (-), da Bereicherungseinrede gutgläubig wegerworben wurde (a.a. gut vertretbar). Aufgabe 4) A. Darlehensvertrag I. Vorfragen 1. Sachverhalt mit Auslandsbezug, Art. 3 EGBGB Folge: Das anwendbare Recht ist nach den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts zu ermitteln 2. Methode des IPR Der Sachverhalt ist nach Rechtsverhältnissen aufzuspalten; für jedes Rechtsverhältnis ist die einschlägige Kollisionsregel zu ermitteln Maßgebliche Vorschriften Darlehensvertrag = vertragliches Schuldverhältnis Folge: Rom I-VO (593/2008) ist einschlägig, vgl. Art. 1 I Rom I-VO I Rom I-VO verdrängt das IPR des EGBGB, vgl. Art. 3 Nr. 1 EGBGB, Art. 288 II AEUV Anwendung der Vorschriften der Rom I-VO 9
1. Keine Rechtswahl, Art. 3 I Rom I-VO 2. Kein Verbrauchervertrag, Art. 6 I Rom I-VO 3. Anwendung des Art. 4 Rom I-VO Die in Art. 4 I Rom I-VO aufgeführten Systembegriffe sind verordnungsautonom, d.h. nicht aus Sicht des nationalen, sondern des europäischen Rechts auszulegen a. Dienstleistungsverträge, Art. 4 I lit. b) Rom I-VO? Nach e.a. umfasst der Begriff der Dienstleistungsverträge auch den Darlehensvertrag, da der Begriff weit auszulegen ist Anknüpfungspunkt wäre der gewöhnliche Aufenthalt des Dienstleisters Einschub aufgrund entsprechender Nachfrage bei der Besprechung: Art 4 I lit. c) Rom I-VO ist bei der Kombination von Darlehensverträgen bei Bestellung eines die Darlehensforderung sichernden Grundpfandrechts nicht einschlägig, da grundsätzlich nur Kauf- und Schenkungsverträge mit Grundstücksbezug umfasst sind (separat bestelltes Grundpfandrecht ist beim Darlehensvertrag nicht (unmittelbarer) Vertragsgegenstand). Vgl. auch Thorn, in: Palandt, Rom I 4, Rn. 16 (a.a. noch vertretbar). b. Anwendung des Art. 4 II Rom I-VO H.M.: Darlehensverträge sind keine Dienstleistungsverträge, sondern fallen unter Art. 4 II Rom I-VO Charakteristische Leistung liegt beim Darlehen in der Hingabe der Darlehenssumme durch den Darlehensgeber Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt der Alpenbank c. Gewöhnlicher Aufenthalt einer juristischen Person, Art. 19 I Rom I-VO Hauptverwaltung in Innsbruck Anwendbarkeit des österreichischen Rechts d. Prinzip der Gesamtverweisung? (-), vgl. Art. 20 Rom I-VO: Sachnormverweisung IV. Österreichisches IPR muss nicht befragt werden; eine Rück- o- der Weiterverweisung ist unbeachtlich Ergebnis Auf den Darlehensvertrag findet österreichisches Recht Anwendung B. Grundpfandrecht 10
I. Maßgebliche Vorschriften Keine vorrangigen europarechtlichen oder völkerrechtlichen Kollisionsnormen Es gilt das EGBGB, vgl. Art. 3 EGBGB Kollisionsnorm des Art. 43 EGBGB Grundpfandrecht als Recht an einer unbeweglichen Sache Maßgeblich ist Recht des Staates, in dem sich Sache befindet (lex rei sitae) Ferienhaus in Österreich, daher österreichisches Recht anwendbar I Gesamtverweisung, Art. 4 I 1 EGBGB Österreichisches IPR muss befragt werden Art. 31 öiprg: Maßgeblichkeit des Belegenheitsorts der Sache Österreichisches Recht nimmt Verweisung an IV. Ergebnis Auf das Grundpfandrecht findet das österreichische Recht Anwendung. 11