~ SACHsEN. Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz Dresden

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Transkript:

~ SACHsEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen 1040E-KLR-2049/16 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5604 Thema: Qualifizierung ausländischer Strafgefangener nach der Förderrichtlinie ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener 2014-2020" ~d en, ( (., Juli 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, WANDEL HINTER GITIERN 300 Jahre Gefängnis Waldheim 300 Jahrr sächsische Vollzugsgeschichte namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Vorgaben für die Festlegung der Zuwendungsvoraussetzungen liegen der,esf-richtlinie Qualifizierung Gefangener 2014-2020' vom 14. August 2014 zu Grunde (europäische, bundesdeutsche od. sächsische Vorgaben)? Die Gestaltung der Zuwendungsvoraussetzungen in den ESF-Richtlinien obliegt dem jeweils zuständigen Fondsbewirtschafter anhand seiner fachlichinhaltlichen Zielstellungen. Bei der Festlegung sind neben Artikel 162 AEUV die europäischen Vorgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates bezüglich der allgemeinen Grundsätze der Zusätzlichkeit und Kohärenz der einzelnen Vorhabensbereiche zu beachten. Die Kohärenzabstimmungen zwischen Bund und Ländern im Rahmen der zwischen diesen getroffenen Partnerschaftsvereinba- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, B, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 "Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter wwwegvp de Seite 1 von 7

DER JUSTlZ Freistaat SACHSEN rung sind einzuhalten. Danach dürfen keine Vorhabensbereiche gefördert werden, die auch in ESF-Richtlinien des Bundes oder im Rahmen anderer nationaler Förderungen vorgesehen sind. Die spezifischen Ziele und Handlungsoptionen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz ergeben sich aus dem Operationellen Programm des Freistaates Sachsen für den ESF im Förderzeitraum 2014-2020 (ESF-OP). Auf der Basis des Thematischen Ziels 9 Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung" gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Investitionspriorität Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit" gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates erfolgte die Einordnung in die ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener 2014-2020 vom 14. August 2014 des Sächsisches Staatsministeriums der Justiz. Danach sind die Vorhabensbereiche des Sächsisches Staatsministeriums der Justiz im ESF-OP unter dem spezifischen Ziel B.5 Im Justizvollzug untergebrachte Personen bei beruflicher und sozialer Integration unterstützen" und der Handlungsoption Wiedereingliederung von im Justizvollzug untergebrachten Personen" verankert worden. Frage 2: Aus welcher Vorschrift in der o.g. Richtlinie ergibt sich, dass ausländische Strafgefangene mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus" nicht an aus ESF-Mitteln geförderten Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen dürfen? Die Rechtsfolge, dass ausländische Strafgefangene mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus" nicht an aus ESF-Mitteln geförderten Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen dürfen, ergibt sich aus der Gesamtsystematik der ESF-Förderung. Felgende Spezifika sind dabei zu beachten: Die ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener 2014-2020 des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz beruht auf den Zielvorgaben des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014-2020. Die Zielvorgaben sind im ESF-OP fixiert. Seite 2 von 7

STAATSMINISTERlUM gsachsen Das ESF-OP führt u.a. aus:. Demnach sollen sich die Investitionsprioritäten in Deutschland auf die Steigerung des Arbeitsmarktpotenzials, der sozialen Eingliederung und des Bildungsniveaus ausrichten sowie auf die Verringerung der regionalen Unterschiede bei der Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung des demografischen Wandels... Die in nationale Ziele überführten und aufgestockten Kernziele der Strategie Europa 2020 adressieren die zentralen Handlungsfelder Beschäftigung, Wachstum, Bildung und Armutsbekämpfung, wobei in letzterem die Integration von Langzeitarbeitslosen als wesentliches Ziel formuliert wird..."(seite 11, ESF-OP). Ziel der Förderung sind die Herstellung, Erhaltung und Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit sowie der Vermittelbarkeit von Gefangenen auf dem Arbeitsmarkt durch berufliche Qualifizierungsvorhaben sowie sozialpädagogische Vorhaben. Die beruflichen und sozialen Kompetenzen der Gefangenen sollen dabei verbessert werden, um ihre Reintegration in den Arbeitsmarkt nach Haftentlassung zu erleichtern. Die Nachbetreuung ehemaliger Gefangener bietet dabei Ansatzpunkte für soziale Innovation. Dabei können im Rahmen transnationaler Zusammenarbeit auf Ebene der Zuwendungsempfänger Erfahrungen bei der Reintegration Haftentlassener in den Arbeitsmarkt ausgetauscht werden (Ziffer 11 Absatz 1 der ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener 2014-2020 des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz). Darauf aufbauend sind nach Ziffer II Absatz 2 der ESF-Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz folgende Vorhaben förderfähig: 1. Berufliche Qualifizierungsvorhaben für Gefangene zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für eine berufliche Tätigkeit im Arbeitsmarkt, 2. Sozialpädagogische Vorhaben für Gefangene zur Vorbereitung oder Unterstützung ihrer Integration in den Arbeitsmarkt oder in eine berufliche Bildungsmaßnahme.. Ausgeschlossen sind Gefangene, die dem Arbeitsmarkt auch nach ihrer Entlassung voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen werden, zum Beispiel Bezieher einer Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung... ". Für die ESF-Maßnahmen im Justizvollzug ergibt sich daraus, dass die Förderung Gefangenen mit deutscher Staatsbürgerschaft und/oder Ausländern aus EU-Staaten vorbehalten ist, die perspektivisch nach ihrer Haftentlassung in den deutschen Arbeitsmarkt integriert werden können. Ausgeschlossen ist somit die Förderung für Personen, die nach der Seite 3 von 7

Freistaat SACHSEN Haftentlassung nicht dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen werden. Dies trifft insbesondere für Personen zu, die bereits das Renteneintrittsalter erreicht haben, EU Rentner sowie für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, deren Aufenthaltssituation nach der Haftentlassung nicht geklärt ist. Frage 3: Wie definiert die Staatsregierung ungeklärter Aufenthaltsstatus"? (Bitte aufschlüsseln nach Aufenthaltstiteln unter Angabe der rechtlichen Voraussetzungen der frühestmöglichen Erteilung einer Arbeitserlaubnis.) Der Aufenthaltsstatus ist von grundlegender Bedeutung für die weiteren Rechte und Pflichten eines jeden Ausländers. Ein Ausländer darf sich im Bundesgebiet nur mit einer Aufenthaltserlaubnis, vgl. 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer Duldung (vgl. 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), aufhalten. Darüber hinaus ist der Status tatbestandliche Voraussetzung für bestimmte aufenthaltsrechtliche Rechte und Pflichten. Dabei entstehen Rechte nicht lediglich für Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, sondern auch für Ausländer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet ist oder war (vgl. etwa 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, 48 AufenthG, 104a Abs.1 AufenthG, 39 Nr. 5 AufenthV). Infolgedessen regelt das Aufenthaltsgesetz detailliert die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des ausländerrechtlichen Status. Nach der gesetzlichen Systematik ist ein Ausländer, dem keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, entweder abzuschieben, oder ihm ist eine Duldung zu erteilen. Die Systematik des AufenthG lässt keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt (vgl. BVerwGE 105, 232 [236]). Mit der gesetzgeberischen Pflicht zur Statusregelung korrespondiert eine Pflicht der Behörden und der Gerichte, durch eine entsprechende Auslegung und Anwendung des AufenthG sicherzustellen, dass der Aufenthaltsstatus des Ausländers nicht ungeklärt bleibt. Gerade im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung des Aufenthaltsstatus besteht ein (auch subjektives) Interesse an seiner verbindlichen Klärung. Ungeachtet dessen gibt es Fälle, in denen die Identität bzw. Staatsangehörigkeit des jeweiligen Ausländers nicht geklärt ist. Aber auch in diesem Fall muss dem Ausländer, sofern nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Betracht kommt, zumindest eine Duldung Seite 4 von 7

~SACHsEN und damit auch eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung erteilt werden ( 60a Abs. 4 AufenthG). Frage 4: Mit welchem Aufenthaltstitel (unter Angabe der Voraussetzung der rechtl. Erteilung einer Arbeitserlaubnis) ist die Teilnahme an ESF-Mitteln geförderten Qualifizierungsmaßnahmen für ausländische Strafgefangene möglich? In die ESF-geförderten Qualifizierungsmaßnahmen gern. der ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener 2014-2020 des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz werden ausländische Gefangene gern. der Informationen zum Sachstand der Einbeziehung von Nicht EU-Ausländern ohne gesetzlichen Aufenthaltstitel in ESF-Vorhaben im Freistaat Sachsen" der Verwaltungsbehörde ESF vom 10. November 2015 integriert. Dabei gilt es zwischen EU-Ausländern und Nicht-EU-Ausländern zu unterscheiden. EU-Ausländer haben den vollen Zugang zu den ESF-geförderten Maßnahmen. Die Justizvollzugsanstalten wurden angehalten, gemäß den Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF Nicht-EU-Ausländer unter folgenden Gesichtspunkten zu den Maßnahmen zuzuweisen: 1. Nicht-EU-Ausländer mit einer dauerhaften Niederlassungserlaubnis ( 9 AufenthG) haben den vollen Zugang zu den ESF-geförderten Vorhaben und dürfen die Förderung in Anspruch nehmen. 2. Nicht-EU-Ausländer mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ( 7 AufenthG) können an den ESF-geförderten Vorhaben nur dann teilnehmen, wenn die Befristung der Aufenthaltsgenehmigung den gesamten Zeitraum des ESF-geförderten Vorhabens einschließlich der Nachfristen von 6 Monaten nach persönlichem Ausscheiden aus der Maßnahme umfasst. 3. Nicht-EU-Ausländer ohne gesetzlichem Aufenthaltstitel, d.h. nach einem negativ abgeschlossenen Asylverfahren (Status: Duldung - vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gern. 60 a AufenthG), dürfen nicht an ESF-geförderten Vorhaben teilnehmen. Seite 5 von 7

STAATSMINISTERlUM ~ SACHsEN 4. Nicht-EU-Ausländer während des laufenden Asylverfahrens (Status: Aufenthaltsgestattung gern. 55 Abs. 1 AsvlVfG) dürfen nicht an ESF-geförderten Vorhaben teilnehmen. Frage 5: Welche Qualifizierungsmaßnahmen können diejenigen ausländischen Strafgefangenen absolvieren, die von einer Teilnahme an aus ESF-Mitteln geförderten Qualifizierungsmaßnahmen ausgeschlossen sind? (Bitte aufschlüsseln nach Kursen, Plätzen, tatsächlicher Inanspruchnahme und nach JVA bzw. JSA.) Neben den ESF-geförderten Qualifizierungsmaßnahmen bieten mehrere Justizvollzugsanstalten Strafgefangenen die Möglichkeit, einen Haupt- und Realschulabschluss zu erwerben oder an einem Berufsvorbereitungsjahr teilzunehmen. In der Justizvollzugsanstalt Bautzen kann überdies eine Tischlerlehre absolviert werden. Diese Angebote bestehen auch für - insbesondere nach ihren Sprachkenntnissen geeignete - ausländische Gefangene. Die Kurse beginnen jeweils zum Schuljahresbeginn im August/September. Die im nachfolgenden angegebenen Werte bzgl. der Inanspruchnahme beziehen sich auf das Schuljahr 2015/2016. Schulische Bildung: JVA Kurs Plätze Inanspruchnahme davon Nicht-EU- Ausländer Bautzen Hauptschule 12 12 0 Chemnitz Hauptschule 12 9 0 Berufsvorbereitungsjahr 12 9 0 Dresden Hauptschule 2 X 12 24 0 Realschule 12 12 0 Regis- Hauptschule 2X12 22 0 Breitingen Realschule 12 10 0 Berufsvorbereitungsjahr 2 X 12 9 0 Torgau Hauptschule 12 7 0 Gesamt 144 116 0 Seite 6 von 7

Freistaat SACHSEN Berufliche Bildung - Vollausbildung mit Facharbeiterabschluss: JVA Kurs Plätze Inanspruchnahme davon Nicht- EU-Ausländer Bautzen Tischler 1. Lehrjahr 5 5 0 Tischler 2. Lehrjahr 5 3 0 undlichen Grüßen Markus Ulbi Seite 7 von 7