Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Fall 8: Zusatzfall Urlaub Tobias Grzeski www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de
Sachverhalt 2017 30.10.2017 2018 13.2.2018 4.4.2018 1. Bitte um Urlaub 2. Bitte um Urlaub Termin mit Anwalt Tobias Grzeski # 2
, 1, 3 BUrlG II. F = Arbeitnehmer, 1 BUrlG Umfang, 3 I BUrlG, 6 Tage-Woche: 24 Werktage 5-Tage-Woche: 5/6 von 24 = 20 Tage Wartezeit: 4 BUrlG Anspruch erloschen, 275 I BGB 7 III 1 BUrlG Unmöglichkeit zum Jahresende 7 III 2 BUrlG : Übertragung ins nächste Jahr (dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe ) Automatische Übertragung des Urlaubs Tobias Grzeski # 3
7 III 3 BUrlG: absolut Nach Fristablauf kein Urlaubsanspruch mehr»urlaubsanspruch 2017«am 4.4.2018 erloschen III. Ergebnis Kein Urlaubsanspruch aus 2017 Tobias Grzeski # 4
Zusammenfassung Urlaubsanspruch Urlaub aus 2017: 20 Tage 2017 30.10.2017 2018 13.2.2018 31.3. 4.4.2018 1. Bitte um Urlaub 2. Bitte um Urlaub Termin mit Anwalt Grds. Erlöschen gemäß 7 III 1 BUrlG Aber: Übertragungsgründe Endgültig erloschen Tobias Grzeski # 5
, 280 I, III, 283 BGB II. III. IV. Unmöglichkeit, 275 I BGB rechtliche Unmöglichkeit Vertretenmüssen des B Haftung für Zufall, 287 S. 2 BGB Voraussetzung: Verzug Mahnung i.s.d. 286 I BGB: Bitte um Urlaub Rechtsfolge: Schadensersatz, 249 ff. BGB Naturalrestitution:»Ersatzurlaubsanspruch«, Freistellung von der Arbeit an 20 Tagen bei Fortzahlung der Vergütung Anspruch auf Entschädigung in Geld (-), da Erholungszweck des Urlaubs ( 7 IV BUrlG e.c.) V. Ergebnis: Anspruch auf Ersatzurlaub 20 Tage (+) Tobias Grzeski # 6
Sachverhalt Arbeitsvertrag: 24 Urlaubstage 2017 bereits genommen: 14 Tage Arbeitsunfähigkeit 2017 11.7.2017 2018 11.5.2018 Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Tobias Grzeski # 7
A. Voraussetzungen eines Abgeltungsanspruches Anspruchsgrundlage: 7 IV BUrlG I. Gesetzlicher Anspruch 1, 3 BUrlG Erstmalig nach Wartezeit ( 4 BUrlG), anschließend zu Jahresbeginn Grds. unabhängig von Leistungserbringung, auch wenn AN während gesamten Bezugszeitraumes erkrankt Tobias Grzeski # 8
Exkurs: Neue Rechtsprechung zum Sonderurlaub BAG vom 19.3.2019-9 AZR 315/17 Pressemitteilung 15/2019 Nach 3 I BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Der Senat hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht. Tobias Grzeski # 9
A. Voraussetzungen eines Abgeltungsanspruches Anspruchsgrundlage: 7 IV BUrlG I. Gesetzlicher Anspruch 1, 3 BUrlG Erstmalig nach Wartezeit ( 4 BUrlG), anschließend zu Jahresbeginn Grds. unabhängig von Leistungserbringung, auch wenn AN während gesamten Bezugszeitraumes erkrankt 2. Erlöschen des Anspruchs a. Erlöschen durch Erfüllung Teilweises Erlöschen durch Erfüllung Anspruchseinheit vertraglicher und gesetzlicher Anspruch Keine Tilgungsbestimmung nötig, 366 BGB nicht anwendbar Erlöschen ihv 14 Urlaubstagen ( 362 I BGB) Rest: 6 Urlaubstage Tobias Grzeski # 10
A. Voraussetzungen eines Abgeltungsanspruches I. Gesetzlicher Anspruch 2. Erlöschen des Anspruchs a. Erlöschen durch Erfüllung b. Erlöschen durch Fristablauf Rechtlich unmöglich gem. 7 III 1 BUrlG? aa) Erlöschen zum 31.12.2017 Erkrankung des A = Grund in der Person des AN Automatische Übertragung gem. 7 III 2 BUrlG bb) Erlöschen zum 31.3.2018 7 III 3 BUrlG (+) Aber: Schultz-Hoff-Entscheidung des EUGH Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung bzgl. 7 III und IV BurlG durch das BAG 3. Zwischenergebnis Gesetzlicher Resturlaubsanspruch ihv 6 Tagen Tobias Grzeski # 11
A. Voraussetzungen eines Abgeltungsanspruches I. Gesetzlicher Anspruch 2. Erlöschen des Anspruchs 3. Zwischenergebnis II. Vertraglicher Anspruch BUrlG regelt Mindestvoraussetzungen ( 13 I 3 BUrlG) Mehrurlaub grds. frei regelbar o Abweichende Behandlung des Mehrurlaubs? Auslegung der Vereinbarung gem. 133, 157 BGB deutliche Anhaltspunkte o Bei fehlender Regelung: Vereinbarung des Mehrurlaubs enthält Gleichbehandlungsabrede o Aufgrund vertraglicher Gleichstellung des Mehrurlaubs nimmt dieser mittelbar an europarechtlicher Rechtsfortbildung teil Noch 10 Tage Urlaubsanspruch III. Zwischenergebnis Vertraglicher Resturlaubsanspruch ihv 10 Tagen für 2017 Tobias Grzeski # 12
C. Urlaubsanspruch aus 2018 Urlaubsanspruch unabhängig von Arbeitsleistung (Krankheit) Aber 5 I lit. c BUrlG: Anspruch nur auf Teilurlaub A. Voraussetzungen eines Abgeltungsanspruches I. Gesetzlicher Anspruch 2. Erlöschen des Anspruchs 3. Zwischenergebnis II. Vertraglicher Anspruch III. Ergebnis o 1/12 des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat ( 5 I lit. c BUrlG) o Anspruch ihv 7 Tagen: 4/12*20=6,66 > Rundung 5 II BUrlG Vertragliche Gleichbehandlungsabrede: o A hat vertraglichen Urlaubsanspruch auf 8 Urlaubstage Ergebnis: Abgeltungsanspruch für insg. 18 Tage (10+8) Tobias Grzeski # 13
A. Voraussetzungen eines Abgeltungsanspruches I. Gesetzlicher Anspruch 2. Erlöschen des Anspruchs 3. Zwischenergebnis II. Vertraglicher Anspruch III. Ergebnis C. Urlaubsanspruch aus 2018 D. Ergebnis Zusammenfassung Arbeitsvertrag: 24 Urlaubstage 2017 bereits genommen: 14 Tage Arbeitsunfähigkeit 2017 11.7.2017 2018 31.3. 11.5.2018 Übertragung gemäß 7 III 2 BUrlG Grds. Erlöschen gemäß 7 III 1 BUrlG Aber: Übertragung wegen AU Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis EuGH: kein Erlöschen bei AU bis zum Ende d. Vertragsverhältnisses Tobias Grzeski # 14
A. Voraussetzungen eines Abgeltungsanspruches I. Gesetzlicher Anspruch 2. Erlöschen des Anspruchs a. Erlöschen durch Erfüllung b. Erlöschen durch Fristablauf i. 31.12.2017 ii. 31.3.2018 3. Zwischenergebnis II. Vertraglicher Anspruch III. Ergebnis C. Urlaubsanspruch aus 2018 D. Ergebnis Sachverhalt Abwandlung 2 Arbeitsvertrag: 24 Urlaubstage 2016: kein Urlaub genommen Arbeitsunfähigkeit 2016 11.7.2016 2017 2018 11.5.2018 Beendigung des AV durch Tod des AN Alleinerbin E: Ansprüche bezüglich des ausstehenden Urlaubs des A? Tobias Grzeski # 15
A. Voraussetzungen eines Abgeltungsanspruches I. Gesetzlicher Anspruch 2. Erlöschen des Anspruchs a. Erlöschen durch Erfüllung b. Erlöschen durch Fristablauf i. 31.12.2017 ii. 31.3.2018 3. Zwischenergebnis II. Vertraglicher Anspruch III. Ergebnis C. Urlaubsanspruch aus 2018 D. Ergebnis Abwandlung 2 Abwandlung 2 A. Urlaubsansprüche des A I. Abgeltung im Todesfall? Grundsatz 1922 BGB: o Im Todeszeitpkt. bestehende Ansprüche gehen auf Erben über o (P) A hatte bis zum Tod keinen Abgeltungsanspruch, da AV erst mit Tod beendet wurde Übergang möglich? EUGH-Vorlage des BAG im Oktober 2016: Abgeltungsanspruch auch dann Teil der Erbmasse, wenn nationales Recht dies ausschließt? EUGH vom 6.11.2018 C-569/16, C-570/16 NZA 2018, 1467: Durch Art. 7 I RL 2003/88/EG gewährleisteter Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub darf nicht mit Tod des AN im laufenden AV untergehen, ohne dass Anspruch auf finanzielle Vergütung übergeht BAG vom 22.1.2019 9 AZR 45/16 Pressemitteilung 1/19: Richtlinienkonforme Auslegung von 7 IV BUrlG und 1922 BGB Tobias Grzeski # 16
A. Voraussetzungen eines Abgeltungsanspruches I. Gesetzlicher Anspruch 2. Erlöschen des Anspruchs a. Erlöschen durch Erfüllung b. Erlöschen durch Fristablauf i. 31.12.2017 ii. 31.3.2018 3. Zwischenergebnis II. Vertraglicher Anspruch III. Ergebnis C. Urlaubsanspruch aus 2018 D. Ergebnis Abwandlung 2 A. Urlaubsansprüche des A I. Abgeltung im Todesfall Abwandlung 2 II. Abgeltung der Urlaubsansprüche 2017 und 2018 2017: 24 Tage (s. ) 2018: 8 Tage (s. ) III. Abgeltung der Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2016 (P) EUGH-Rspr auch, wenn AN über mehrere Jahre erkrankt? Erholungszweck unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen VSS nur: Übertragungszeitraum überschreitet Dauer des gewährten Bezugszeitraumes deutlich EuGH: 15 Monate ausreichend BAG: unionsrechtskonforme Auslegung 7 III 3 BUrlG Urlaubsanspruch verfällt bei langzeiterkrankten AN spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres 1.1.2016: Anspruch entstanden 31.12.2016: Übertragung in 2017 ( 7 III 2 BUrlG) 31.3.2017: 7 III 3 BUrlG (-), RL-konforme Rechtsfortbildung! 31.12.2017: Übertragung in 2018 ( 7 III 2, 3 BUrlG) 31.3.2018: Endgültiges Erlöschen ( 7 III 3 BUrlG) keine RL-konforme Rechtsfortbildung! Ergebnis: Abgeltungsanspruch ihv 32 Tagen (24+8) Tobias Grzeski # 17
A. Voraussetzungen eines Abgeltungsanspruches I. Gesetzlicher Anspruch 2. Erlöschen des Anspruchs a. Erlöschen durch Erfüllung b. Erlöschen durch Fristablauf i. 31.12.2017 ii. 31.3.2018 3. Zwischenergebnis II. Vertraglicher Anspruch III. Ergebnis C. Urlaubsanspruch aus 2018 D. Ergebnis Abwandlung 2 A. Urlaubsansprüche des A I. Abgeltung im Todesfall II. Abgeltung der Urlaubsansprüche der Jahre 2017, 2018 III. Abgeltung der Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2016 B. Ergebnis Zusammenfassung Abwandlung 2 Arbeitsvertrag: 24 Urlaubstage 2016: kein Urlaub genommen Arbeitsunfähigkeit 2016 11.7.2016 2017 31.3. 2018 31.3. 11.5.2018 Übertragung 7 III 2 BUrlG Kein Erlöschen wegen AU Beendigung des AV durch Tod Europarechtskonforme Auslegung: Verfall erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, da Erlöschen am 31.3.17 europarechtswidrig wäre Tobias Grzeski # 18
Wichtige Punkte zum Urlaubsrecht Bei Tod des AN vererblicher Abgeltungsanspruch (entsteht auch durch Tod) P: Langzeiterkrankung Keine unbegrenzte Anhäufung Unionsrechtskonforme Auslegung 7 III 3: UrlaubsA verfällt spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres Urlaub und Europarecht Unionsrechtskonforme Auslegung Krankheit Abgeltung Unterrichtung über Urlaub als Verfallsvoraussetzung Entstehen nach Europarecht Einseitige Pflicht des AG, keine Gegenleistung; VSS bloßer Bestand Urlaubsanspruch = Entgelt und Freistellung Besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union Hauptprobleme nat. Rechts mit EuR AN muss tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, den von der RL verliehenen UrlaubsA auszuüben Tobias Grzeski # 19