Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 13: (Lösung)

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Transkript:

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 13: (Lösung) BGH NJW 1991, 691, BGH NJW 1985, 2407, BGH NJW 1981, 109 A. Ausgangsfall: Das vermietete Grundstück S = Eigentümer? ursprünglich: W; Übereignung an S gem. 873 I, 925 BGB? I. Einigung (Auflassung), 873 I, 925 BGB? 1. Willenserklärung der W? (+) 2. Willenserklärung des S, vertreten durch W, 164 I 1 BGB? a) (Zweite) Willenserklärung der W? (+) b) im Namen des S? (+) II. Auflassung wegen Formmangels unwirksam, 125 S. 1, 925 I 1 BGB? gleichzeitige Anwesenheit beider Teile? 925 BGB hindert nicht die Vertretung und das Selbstkontrahieren 1

III. Auflassung gem. 177 I BGB unwirksam? 1. grds. gem. 1629 I 1, 3 Fall 1, 1680 I BGB 2. fehlt eine gem. 1643 I, 1821, 1822 BGB erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung? (-), da 1821 I Nr. 5 BGB nur den obligatorischen (zudem: entgeltlichen) Vertrag betrifft 3. Ausschluss von der Vertretung gem. 1629 II 1, 1795 II, 181 BGB? W hat als Vertreterin des S einen Vertrag mit sich selbst geschlossen keine Gestattung des Selbstkontrahierens Erfüllung einer Verbindlichkeit, 181 Hs. 2 BGB? Besteht eine Verbindlichkeit? a) Erfüllung einer Verbindlichkeit aus wirksamem Schenkungsvertrag gem. 516, 518 BGB? (1) Vertragsschluss (+) (2) nichtig gem. 125 S. 1 BGB; Formbedürftigkeit gem. 313 S. 1 BGB, hier: Schenkungsvertrag notariell beurkundet, daher form eingehalten 2

(3) Unwirksamkeit nach 108 I BGB S gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig; Einwilligung der W gem. 107 BGB erforderlich?; rechtlicher Nachteil? (a) Schenkung selbst lediglich rechtlich vorteilhaft (b) aber: rechtlicher Nachteil aus der Übereignung, da S gem. 566 I BGB in den Mietvertrag mit M auf der Vermieterseite eintritt und somit rechtsgeschäftlich begründete Verpflichtungen übernimmt Berücksichtigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft? Arg: Aushebelung des Minderjährigenschutzes; Jonglierspiel mit den Bällen des 107 und des 181 BGB Gegenargument: Trennungsprinzip; 107 BGB gebietet die Betrachtung der Willenserklärung und damit des betreffenden Rechtsgeschäfts daher: Schenkungsvertrag wirksam, W handelte in Erfüllung einer Verbindlichkeit b) unzulässige Umgehung des Minderjährigenschutzes bei Anwendung des 181 Hs. 2 BGB? teleologische Reduktion des 181 Hs. 2 BGB aufgrund des hohen Stellenwertes des Minderjährigenschutzes 3

4. Auflassung gem. 177 I BGB schwebend unwirksam für die Entscheidung über die Genehmigung ist bis zur Volljährigkeit des S ein Ergänzungspfleger gem. 1909 I BGB zuständig Auflassung unwirksam, S ist daher nicht Eigentümer geworden B. Abwandlung: Das belastete Gründstück I. Wirksamkeit des Schenkungsvertrages? (+) II. Wirksamkeit der Auflassung? Auflassung als Insichgeschäft der W in teleologische Reduktion nur zulässig, wenn S dadurch lediglich rechtliche Vorteile erlangt (s.o.) hier: Belastung mit Hypothek als rechtlicher Nachteil? Ansicht 1: es bleiben solche Nachteile außer Betracht, die nicht unmittelbar an das Rechtsgeschäft, den Erwerb, anknüpfen, sondern kraft Gesetzes an die Innehabung des Rechts Ansicht 2: nur privatrechtliche Nachteile 4

Ansicht 3: wertende Betrachtung anhand des Schutzzwecks des 107 BGB Ergebnis: übliche öffentlichrechtlichen Lasten und Pflichten begründen keine Zustimmungsbedürftigkeit auch Hypothek nicht, sie ruht als Belastung auf dem Grundstück, stellt aber keinen selbständigen Nachteil für den Eigentümer dar, da sie dem Inhaber gem. 1113, 1147 BGB nur ein dingliches Verwertungsrecht gewährt, das nur durch ZV in das Grundstück durchzusetzen ist Auflassung wirksam 5