Prämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. Von den Einkünften werden abgezogen: Die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, Kranken- und nicht obl. Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zu den Gesamtbeträgen von Mit Beiträgen an die Säule 2 oder Säule 3a CHF Verheiratete 4900 6300 Übrige Steuerpflichtige 2500 3200 Zusätzlich pro Kind 700 700 Ohne Beiträge an die Säule 2 oder Säule 3a CHF Besteuerung während der Versicherungsdauer 1. Säule Vermögenssteuerfrei 2. Säule Vermögenssteuerfrei Säule 3a Vermögenssteuerfrei Risikoversicherungen: Kapitalbildende Versicherungen: Aufgeschobene Leibrenten mit Rückgewähr: Laufende Leibrenten mit Rückgewähr: Vermögenssteuerfrei 1/5
1. Säule Renten: 2. Säule Renten: Übergangsregelung: Renten, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: zu 60%, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; zu 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; zu 100% in den übrigen Fällen. Zu beachten: Den Leistungen des Steuerpflichtigen sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat. Alters- und Todesfallkapitalien: Zu beachten: Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus der Säule 2 und 3a an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen sind zusammen zu versteuern. 2/5
Säule 3a Kapitalleistungen aus Vorsorgepolicen und konti: Leibrenten inkl. Überschussanteile: Zu 100 % zusammen mit den übrigen Einkünften. Der Rückkaufswert laufender Renten unterliegt der Vermögenssteuer. Rückgewährssummen aus Leibrenten: Erwerbsunfähigkeitsrenten: Zu 100 % zusammen mit den übrigen Einkünften Todesfallzeitrenten (Familienrenten): Zu beachten: Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus der Säule 2 und 3a an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen sind zusammen zu versteuern. 3/5
Kapitalbildende Versicherungen finanziert mit Einmalprämie: Ertrag ( = Differenz Auszahlung minus Einmalprämie) im Erlebensfall (Ablauf oder Rückkauf) steuerfrei, wenn der Abschluss vor dem 01.01.1999 Generell einkommenssteuerfrei ab 01.01.1999 Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr des Versicherten und Abschluss vor vollendetem 66. Altersjahr Sind obige Kriterien nicht erfüllt, ist der Ertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar. Begünstigte Dritte oder Erben sind erbschaftssteuerpflichtig Der Ehegatte ist steuerbefreit Freigrenze CHF 100 000 je Nachkomme Kapitalbildende Versicherungen finanziert mit periodischen Prämien: Für den Versicherungsnehmer steuerfrei Begünstigte Dritte oder Erben sind erbschaftssteuerpflichtig Der Ehegatte ist steuerbefreit Freigrenze CHF 100 000 je Nachkomme Zu beachten: Erbschaftssteuer auf Ansprüchen aus Versicherungen die in den letzten 5 Jahren vor, mit oder nach dem Tod des Erblassers fällig werden, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Auszahlung eines Kapitals in Raten (z. B. AuszahlungsPlan): Erträge zu 100% zusammen mit den übrigen Einkünften Leibrenten inkl. Überschussanteile: Zu 40% zusammen mit den übrigen Einkünften Der Rückkaufswert laufender Renten unterliegt der Vermögenssteuer. 4/5
Rückgewährssummen aus Leibrenten: 40% der Rückgewährssumme sind einkommenssteuerpflichtig. Getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/3 des Satzes, der für ein Einkommen in der Höhe der Kapitalzahlung anzuwenden wäre, mindestens 60% der Rückgewährssumme sind erbschaftssteuerpflichtig. Rückkäufe von Leibrenten (finanziert mit Einmalprämie oder periodischen Prämien): Während der Aufschubszeit -> wenn Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Alter 60 und Abschluss vor Alter 66 nicht erfüllt -> wenn Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Alter 60 und Abschluss vor Alter 66 erfüllt Nach Rentenbeginn (unabhängig des Zeitpunkts des Rückkaufs) - Besteuerung des Ertrages zusammen mit dem übrigen Einkommen - Besteuerung der Rückkaufssumme zu 40%, getrennt vom übrigen Einkommen, zu 1/3 des Satzes, der für ein Einkommen in der Höhe der Kapitalzahlung anzuwenden wäre, mindestens - Besteuerung der Rückkaufssumme zu 40%, getrennt vom übrigen Einkommen, zu 1/3 des Satzes der für ein Einkommen in der Höhe der Kapitalzahlung anzuwenden wäre, mindestens Todesfall-Risikoversicherungen: Todesfallzeitrenten (Familienrenten): Erwerbsunfähigkeitsrenten: 5/5