Fall 11 Außenverhältnis bei der OHG; Haftung der Gesellschafter



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1 Fall 11 Außenverhältnis bei der OHG; Haftung der Gesellschafter Die A & B Automation OHG ist mit der Herstellung und dem Vertrieb von industriellen Förderanlagen beschäftigt. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind A und B jeweils allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufen. Die Gesellschaft verkauft, vertreten durch A, eine Förderanlage an das Industrieunternehmen K. Aufgrund eines Mangels der Anlage kommt es zu einem Ausfall der Maschine und einem zweitägigen Produktionsstillstand bei K. Dieser erleidet dadurch Einnahmeausfälle von 100.000,00. Von wem kann K Ersatz dieses Schadens verlangen? Unterstellt, K hätte gegen die OHG bereits einen vollstreckbaren Titel erwirkt: Könnte er auch in das Privatvermögen des A vollstrecken? Könnte sich A bei einer Inanspruchnahme durch K darauf berufen, dass der OHG ihrerseits noch aus anderen Geschäften fällige Vergütungsforderungen gegen K zustehen? Im Fall geht es um die Haftung im Außenverhältnis. 1. Ansprüche gegen die OHG K könnte gegen die A & B Automation OHG ein Anspruch auf Zahlung von 100.000,00 als Schadensersatz gemäß 437 Nr. 3, 280 BGB zustehen. Die OHG ist gemäß 124 HGB rechtsfähig und kann daher Träger von Rechten und Pflichten sein. Für ihre Verbindlichkeiten haftet das der OHG (bzw. den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit) zustehende Gesellschaftsvermögen. Voraussetzung hierfür ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen der OHG und K über die Lieferung der Förderanlage. Dies setzt voraus, dass die OHG gemäß 164 BGB bei Vertragsschluss wirksam durch A vertreten wurde, insbesondere dessen ausreichende Vertretungsmacht. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist jeder Gesellschafter der OHG gemäß 125 HGB allein zur Vertretung ermächtigt (Einzelvertretungsmacht). Ihrem Umfang nach erstreckt sich die Vertretungsmacht auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen ( 126 Abs. 1 HGB). Daher ist zwischen K und der OHG ein Kaufvertrag zustande gekommen. Da die Maschine einen Mangel aufwies und dadurch dem K ein Schaden in Form des Produktionsausfalls entstanden ist, ist die OHG dem K zur Schadensersatzzahlung verpflichtet.

2 2. Ansprüche gegen A und B K könnten außerdem Schadensersatzansprüche gegen A und B als Gesamtschuldner gemäß 128 HGB zustehen. Aufgrund der oben stehenden Ausführungen besteht eine Verbindlichkeit der OHG gegenüber K. Nach 128 HGB haften A und B als Gesellschafter der OHG hierfür akzessorisch und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Gemäß 129 Abs. 4 HGB kommt eine Zwangsvollstreckung in dieses Privatvermögen aber nur in Betracht, wenn K einen Vollstreckungstitel gegen A bzw. B erwirkt. Der bereits vorliegende rechtskräftige Titel gegen die OHG reicht insofern nicht aus, weil das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen der Gesellschafter juristisch unterschiedliche Vermögensmassen darstellen. In der Praxis wird daher eine Klage i.d.r. von vorneherein vorsorglich gegen die OHG und ihre Gesellschafter erhoben. Sofern A persönlich in Anspruch genommen wird, kann er sich gemäß 129 Abs. 3 HGB darauf berufen, dass K sich durch Aufrechnung mit den offenen Vergütungsforderungen der OHG Befriedigung verschaffen könnte. Diese Einrede ist mit derjenigen des Bürgen gemäß 770 BGB vergleichbar. In diesem Fall hätte K mithin keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den Gesellschafter A. Fall 12 Außenverhältnis bei der OHG; Vertretungsmacht B ist der Auffassung, dass der Mangel der Förderanlage und der daraus resultierende Schadensfall (vgl. Fall 11) durch eine unzureichende Vertragsgestaltung und Projektbegleitung seitens A verursacht wurde. Er vereinbart deshalb mit A eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend, dass A nur noch Geschäftsabschlüsse mit einem Volumen von bis zu 50.000,00 für die OHG vornehmen darf. In der Folgezeit verkauft A dennoch namens der Gesellschaft eine Förderanlage zum Preis von 200.000,00 an den Kunden L; auch hier kommt es erneut zu einem Schadensfall. Ist die Gesellschaft bzw. B dem L gegenüber verpflichtet? Abwandlung: Den weiteren Schadensfall nimmt B zum Anlass, mit dem A eine weitere Änderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend zu vereinbaren, dass B fortan nur noch gemeinsam mit A zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein soll. Eine Anmeldung dieser Vereinbarung zum Handelsregister unterbleibt. Wäre die Gesellschaft bzw. B aus einem Vertrag verpflichtet, den A dennoch allein im Namen der Gesellschaft mit dem Kunden M abschließt?

3 Auch hier geht es um die Haftung im Außenverhältnis. 1. Ansprüche gegen die Gesellschaft L könnte gegen die A & B Automation OHG einen Schadensersatzanspruch gemäß 437 Nr. 3, 280 BGB haben, wenn er mit dieser Gesellschaft einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen hat. Insofern kommt es erneut auf die wirksame Vertretung der Gesellschaft durch A an. Gemäß 125 Abs. 1 HGB besteht weiterhin Einzelvertretungsmacht. Der Umfang der Vertretungsmacht erstreckt sich nach 126 Abs. 1 HGB auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen. Hiervon ist der Vertragsschluss mit L gedeckt. Indes hatten A und B vereinbart, dass A nur noch für Geschäfte mit einem Volumen von bis zu 50.000,00 ermächtigt sein soll. Gemäß 126 Abs. 2 HGB ist eine solche Beschränkung der Vertretungsmacht indes Dritten gegenüber unwirksam. L braucht diese (im Innenverhältnis zwischen A und B maßgebliche) Geschäftsführungsbeschränkung daher im Außenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen. Im Außenverhältnis wirkt die Vertretungsmacht des A uneingeschränkt fort. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in den Fällen des vorsätzlichen oder evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht (vgl. Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht, Folie 24), wenn der Geschäftspartner die Überschreitung der Befugnisse im Innenverhältnis durch den Vertreter kennt oder sich diese ihm aufdrängen muss. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Daher ist ein Vertrag zwischen OHG und L zustande gekommen. Bzgl. Mangel und Schaden kann auf Fall 11 verwiesen werden. Im Ergebnis hat L daher Schadensersatzansprüche gegen die OHG. 2. Ansprüche gegen A und B Für diese Verpflichtung der Gesellschaft haften A und B als Gesellschafter gesamtschuldnerisch akzessorisch gemäß 128 HGB. Ein etwaiger Regress des B gegen A im Innenverhältnis bleibt hiervon unberührt. Abwandlung Fraglich ist, ob in der Abwandlung die Gesellschaft bzw. der Gesellschafter B auch gegenüber M verpflichtet sind. Dies hängt von einer wirksamen Vertretung durch A ab. Bei der OHG stellt die Einzelvertretungsmacht gemäß 125 Abs. 1 HGB lediglich den gesetzlichen Regelfall dar. Der Gesellschaftsvertrag kann aber gemäß 125 Abs. 2 HGB auch bestimmen, dass die Gesellschafter nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt sind

4 (Gesamtvertretung). Als weiter Alternative ist nach 125 Abs. 3 HGB denkbar, dass ein Gesellschafter nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung ermächtigt sein soll (sogenannte unechte Gesamtvertretung). Nach den Vorkommnissen mit den Lieferungen an K und L hatten A und B insofern für den A eine Gesamtvertretung vereinbart. Insofern würde die Vertretung der Gesellschaft nur durch A nicht ausreichend sein. Andererseits war dem M diese Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht notwendig bekannt. Bei der Gründung der OHG ist gemäß 106 HGB noch die seinerzeit geltende Einzelvertretungsmacht eingetragen worden. Von einer Korrektur dieser Eintragung ist nach dem Sachverhalt nicht auszugehen. Die Änderung der Vertretungsmacht wäre aber gemäß 107 HGB zum Handelsregister anzumelden. Die Veränderung der Vertretungsregelung kann mangels Eintragung in das Handelsregister gemäß 15 Abs. 1 HGB dem gutgläubigen M nicht entgegen gehalten werden. Daher sind auch in der Abwandlung die Gesellschaft bzw. B unbeschadet eines Regresses im Innenverhältnis dem M gegenüber verpflichtet. Fall 13 Gesellschafterwechsel bei der OHG Trotz der in den Fällen 11 und 12 geschilderten Vorfälle entwickelt sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gut. Um die Ausweitung des Geschäftsbetriebes finanzieren zu können, nehmen A und B einen weiteren Gesellschafter, den finanzstarken C, durch eine von A, B und C unterschriebene Vereinbarung zum 01.04.2007 in die OHG auf. Haftet C für die in den vorangegangenen Fällen genannten Verbindlichkeiten gegenüber K, L und M, sofern diese noch nicht erfüllt sind? Würde sich hieran etwas ändern, wenn C wenig später genervt von seinem unfähigen Mitgesellschafter A die Kündigung des Gesellschaftsvertrages erklärt hat? Unter welchen Voraussetzungen wäre der C in diesem Fall gegenüber N haftbar, mit dem die Gesellschaft nach der Kündigung des C einen Kaufvertrag geschlossen hat? Es geht um die Frage, welchen Einfluss ein Wechsel im Bestand der Gesellschafter auf die Haftung im Außenverhältnis hat. 1. Ansprüche gegen C nach Beitritt K, L und M könnten gegen C Ansprüche gemäß 128 HGB haben. Dies setzt zunächst eine Verbindlichkeit der Gesellschaft voraus, die nach den vorstehenden Falllösungen gegeben ist. Außerdem müsste C Gesellschafter der OHG sein. Für die

5 Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Beitritts zu einer OHG (bzw. zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer OHG) gelten die Regeln der GbR entsprechend (vgl. Folie 8). Daher ist C durch die Beitrittsvereinbarung mit A und B Gesellschafter der OHG geworden. Indes war diese Gesellschafterstellung zur Zeit der Begründung der Forderungen von K, L und M noch nicht existent. Gemäß 130 HGB haftet der beitretende Gesellschafter C aber dennoch auch für diese Altverbindlichkeiten. Folglich können K, L und M auch den C in Anspruch nehmen. Beachte: Die Frage der Verteilung im Innenverhältnis zwischen A und B bzw. C ist davon unberührt. 2. Ansprüche nach Kündigung des C Fraglich ist, ob diese Ansprüche auch nach der Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch C bestehen. Diese könnte nämlich zum Ausscheiden des C aus der Gesellschaft geführt haben. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der OHG gelten Abweichungen gegenüber dem Recht der GbR. Während aufgrund deren stark personalistischer Struktur dort alle Veränderungen im Bestand der Gesellschafter (z.b. Kündigung des Gesellschafters, Kündigung durch den Gesellschafter-Gläubiger, Tod des Gesellschafters) zur Auflösung der Gesellschaft führen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, wurde die OHG dem gesetzlichen Leitbild nach stabiler (kapitalistischer) konstruiert. Die Kündigung durch einen Gesellschafter (oder einen Gläubiger des Gesellschafters), sein Tod bzw. die Insolvenz eines Gesellschafters führen grundsätzlich auch ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag gemäß 131 Abs. 3 HGB zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters unter Fortsetzung der Gesellschaft zwischen den übrigen Gesellschaftern. Daher ist C durch seine Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Ausscheidens geltend die Regelungen zur GbR entsprechend. C verliert seine Gesellschafterstellung, sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst automatisch (ohne Einzelübertragung) den verbleibenden Gesellschaftern A und B zu. Im Außenverhältnis bleibt er für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten gemäß 160 HGB fünf Jahre lang haftbar (Nachhaftung). Deshalb haben K, L und M auch nach dem Ausscheiden des C Ansprüche gegen diesen. Beachte: Im Innenverhältnis führt das Ausscheiden wie im Falle der GbR gemäß 738 Abs. 1 BGB zu einer Verpflichtung von A und B, den C im Außenverhältnis freizustellen und

6 ihm das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen (sofern nicht nach 739 BGB ein Verlustsausgleich vorzunehmen ist). 3. Ansprüche des N Grundsätzlich scheiden Ansprüche des N aus, da dessen Forderung erst nach dem Ausscheiden des C aus der Gesellschaft begründet wurde. Eine Nachhaftung bezieht sich aber nur auf die beim Ausscheiden bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Hiervon könnte aber aus nachstehenden Gründen vorliegend eine Ausnahme zu machen sein. Das Ausscheiden des C stellt gemäß 107, 143 Abs. 2 HGB einen zum Handelsregister anzumeldenden Vorgang dar. Sofern diese Anmeldung (und Eintragung) unterbleibt, können künftige Gläubiger der Gesellschaft ggf. in Unkenntnis hiervon sein. Sofern daher nach Ausscheiden eines Gesellschafters, aber vor Eintragung dieses Ausscheidens in das Handelsregister Rechtsgeschäfte mit Dritten abgeschlossen werden, besteht die persönliche Haftung des ausscheidenden Gesellschafters gemäß 128 HGB i.v.m. 15 Abs. 1 HGB fort, sofern nicht dem Dritten das Ausscheiden aus anderen Gründen bekannt war. Fall 14 Beendigung der OHG Nachdem A auf die vorstehend geschilderte Weise zahlreiche Kunden der Gesellschaft und auch den finanzstarken C vergrault hat, ist B mit seiner Geduld am Ende. Auch die winselnden Hinweise des A auf die gemeinsame Schulzeit und zahlreiche feucht-fröhliche Kiez-Nächte vermögen hieran nichts zu ändern. B fragt daher seinen Anwalt, wie er die gesellschaftsrechtliche Zusammenarbeit mit A beenden kann. Bezüglich der Beendigung der Gesellschaft zwischen A und B sind drei Fälle zu unterscheiden. 1. Ausscheiden des B Der Tod eines Gesellschafters, seine Insolvenz oder die Kündigung durch einen Gesellschafter/Gesellschafter-Gläubiger führen auch ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters bei Fortführung der Gesellschaft zwischen den übrigen Gesellschaftern ( 131 Abs. 3 HGB). Sofern nur noch ein Gesellschafter verbleibt, geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen (ohne erforderliche Einzelübertragung) über; dann besteht ein einzelkaufmännisches Handelsgewerbe.

7 Durch die Kündigung des Gesellschaftsvertrages könnte B mithin gemäß 131 Abs. 3, 132 HGB aus der Gesellschaft ausscheiden. Wenn B das Unternehmen fortführen will, liegt dies aber nicht in seinem Interesse. 2. Auflösung der OHG Alternativ käme auch die Auflösung der OHG in Betracht. Gemäß 131 Abs. 1 HGB erfolgt diese nur im Falle eines einvernehmlichen Auflösungsbeschlusses der Gesellschafter, der Insolvenz der Gesellschaft oder durch gerichtliches Auflösungsurteil gemäß 133 HGB. Die Folgen der Auflösung entsprechen im Grundsatz denen bei der GbR. Die Auflösung führt zunächst nur zu einer Zweckänderung der Gesellschaft von einer werbenden zu einer Abwicklungsgesellschaft. Es schließt sich die Liquidation gemäß 145 158 HGB an, in der das Gesellschaftsvermögen abgewickelt und ein etwaiger Überschuss oder Unterschuss verteilt wird. Erst nach vollständiger Abwicklung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens ist die Gesellschaft juristisch nicht mehr existent (Vollbeendigung). Auch die Auflösung der OHG liegt aber nicht in seinem Interesse, wenn B das Unternehmen fortführen will. 3. Ausschließung des A Sofern A nicht bereit wäre, freiwillig aus der Gesellschaft auszuscheiden, könnte B dessen Ausschließung gemäß 140 HGB betreiben. Voraussetzung hierfür ist, dass in der Person des A ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Dafür kommen insbesondere die vorstehend genannten Pflichtverletzungen des A in Betracht. Die Ausschließung erfolgt mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag durch gerichtliches Urteil. Folge der Ausschließung ist das Ausscheiden des A aus der Gesellschaft. Dies begründet allerdings einen Anspruch des A auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß 738 BGB bzw. einer entsprechenden Abfindung. Fall 15 Wesen der KG; Gründung und Innenverhältnis A und B haben im Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Auseinandersetzung getroffen. Angesichts zahlreicher Aktiva der Gesellschaft (Betriebsgrundstück, Fuhrpark etc.), vieler laufender Aufträge und eines erheblichen Unternehmenswertes ermittelt der von B beauftragte Steuerberater vorläufig einen Auseinandersetzungsanspruch des A im Falle dessen Ausschließung in Höhe von 1 Mio. Da weder die Gesellschaft noch B über hinreichende liquide Mittel in dieser Höhe verfügen, nimmt B von der Ausschließung des A Abstand. Stattdessen bietet er A an, seine vermögensmäßige Beteiligung an der Gesellschaft zu behalten, sich fortan aber vollständig aus dem operativen Geschäft zurückzuziehen. A ist

8 hieran durchaus interessiert, wenn seine Haftung im Außenverhältnis angemessen reduziert wird. Welche Gesellschaftsform bietet sich hierfür an? Wie können A und B diese Gesellschaftsform begründen? Was würde sich im Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis) gegenüber der bisherigen OHG ändern? Der Fall verdeutlicht zunächst das Bedürfnis, im Gesellschaftsvertrag angemessene Regelungen über die Auseinandersetzung der Gesellschafter aufzunehmen. Ohne solche Regelungen besteht ein mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters fällig werdender Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben in Höhe seines prozentualen Anteils am Verkehrswert des Gesellschaftsvermögens. Da es häufig Schwierigkeiten bereitet, diesen im Betriebsvermögen gebundenen Vermögenswert liquide aufzubringen, kann das Auseinandersetzungsguthaben für die verbleibenden Gesellschafter ruinös werden bzw. von einer an sich gewünschten Ausschließung abhalten. In der Praxis haben sich Klauseln bewährt, die entweder die Fälligkeit des Zahlungsanspruches hinausschieben (z.b. Zahlung in drei Jahresraten) oder aber dessen Höhe beschränken (z.b. Buchwertklauseln). Beide Gestaltungen unterliegen aber der Inhaltskontrolle und sind bei übermäßiger Einschränkung der Rechte des ausscheidenden Gesellschafters gemäß 138 BGB nichtig. 1. Gesellschaftsform Für die von A und B alternativ erwogene Organisationsform bietet sich die Kommanditgesellschaft (KG) an. Diese ist ein Spezialfall der OHG, bei dem für einen Teil der Gesellschafter die Haftung im Außenverhältnis ( 128 HGB) beschränkt ist, vgl. 161 Abs. 1 HGB. Bei der KG sind daher zwei Gesellschaftergruppen zu unterscheiden. Für den Komplementär gilt dieselbe Rechtsstellung wie für den persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG; er wird daher auch persönlich haftender Gesellschafter oder phg genannt. Die Kommanditisten sind dagegen vorwiegend kapitalistisch (und nicht am operativen Geschäft) der Gesellschaft beteiligt. Ihre Haftung im Außenverhältnis ist auf eine bestimmte Vermögenseinlage (Haftsumme) beschränkt. 2. Gründung der KG Für die Gründung der KG gelten die Vorschriften der OHG entsprechend mit der Maßgabe, dass nach dem Gesellschaftsvertrag die Haftung mindestens eines Gesellschafters im vorstehenden Sinne beschränkt ist. Gemäß 161 Abs. 2 HGB finden insofern die OHG- Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern sich nicht aus dem 162 ff. HGB etwas Abweichendes ergibt. Auch die Gründung der Kommanditgesellschaft vollzieht sich daher in

9 zwei Schritten, nämlich dem Abschluss des Kommanditgesellschaftsvertrages (Innenverhältnis) und der Eintragung in das Handelsregister bzw. dem Geschäftsbeginn gemäß 123 HGB (Außenverhältnis). A und B könnten daher eine neue Gesellschaft im vorstehenden Sinne gründen, das Betriebsvermögen der bestehenden OHG dort einbringen und die OHG auflösen. Dieser juristisch mögliche, aber aufwendige Weg ist in der Praxis nicht sinnvoll, zumal unter steuerlichen Gesichtspunkten (Zwang zur Aufdeckung stiller Reserven). Vielmehr kann die bestehende OHG, ohne dass es der Übertragung einzelner Vermögensgegenstände bedarf, in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz. Vielmehr wird lediglich der Gesellschaftsvertrag entsprechend geändert und die Änderungen zum Handelsregister angemeldet. Dadurch tritt automatisch ein Rechtsformwechsel im Innenverhältnis (mit Änderung des Gesellschaftsvertrages) und im Außenverhältnis (mit Eintragung oder Geschäftsbeginn) bei Wahrung der rechtlichen Identität der Gesellschaft ein (vgl. zur selben Konstellation bei GbR und OHG Fall 9). 3. Innenverhältnis der KG Im Innenverhältnis sind die Parteien wie bei der OHG zur Erbringung der vereinbarten Einlagen verpflichtet. Dabei ist die im Innenverhältnis vereinbarte Einlage für die Beschränkung der Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis unerheblich. Insofern kommt es allein auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme an. Einlage und Haftsumme können voneinander abweichen. Für den Komplementär ergeben sich bei der KG keine Änderungen gegenüber einer OHG. Demgegenüber ist der Kommanditist gemäß 164 HGB grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen und hat bei gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen auch kein Widerspruchsrecht. Er hat lediglich ein eingeschränktes Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen ( 166 HGB). Diese Regelungen können, da Teil des Innenverhältnisses, durch den Gesellschaftsvertrag aber auch abweichend geregelt werden. Korrespondierend ist der Kommanditist gemäß 170 HGB auch von der Vertretung der KG ausgeschlossen. Diese Regelung ist, da das Außenverhältnis betreffend, für die organschaftliche Vertretung zwingend. Dem Kommanditisten kann im Außenverhältnis lediglich (wie jedem anderen auch) Vollmacht (z.b. Prokura) erteilt werden. Mangels Beteiligung an der Geschäftsführung unterliegt der Kommanditist, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gemäß 165 HGB auch nicht dem Wettbewerbsverbot. Bei der Verteilung von Gewinn und Verlust ist ein Entnahmerecht des Kommanditisten gemäß 169

10 HGB ausgeschlossen. Sein Verlustanteil ist auf die Höhe der vereinbarten Einlage beschränkt ( 167 Abs. 3 HGB). Fall 16 Außenverhältnis bei der KG; Haftung der Kommanditisten Die Frittenfett KG betreibt eine Anlage, in der Altspeisefett in Biokraftstoffe umgewandelt wird. Die Geschäftsführung obliegt dem Firmengründer A. Im Zuge der Expansion des Unternehmens hat dieser die Gesellschafter B und C als Kommanditisten mit einer Einlage und Haftsumme von jeweils 1 Mio. aufgenommen. B und C haben bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages jeweils 500.000,00 auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt. Wenige Monate später folgt eine weitere Einzahlung des B in Höhe von 500.000,00. Der A beauftragt namens der Gesellschaft die Firma G mit der Erweiterung der bestehenden Anlagen. Während die ersten Abschlagsrechnungen des G noch beglichen werden, bleibt die Schlussrechnung über 300.000,00 unbezahlt. Wen kann G insofern in Anspruch nehmen? Es geht um die Haftung für Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft im Außenverhältnis. 1. Ansprüche gegen die Frittenfett KG Zunächst besteht ein Anspruch des G gegen die Frittenfett KG aus 631 BGB. Die Errichtung bzw. Erweiterung einer Industrieanlage ist Gegenstand eines Werkvertrages. G hat die Werkleistung erbracht. Einzige Voraussetzung für den Anspruch gegen die KG ist daher, dass zwischen G und der KG ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen ist. Insofern bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen gemäß 145 ff. BGB. Problematisch ist insofern allein, ob die KG wirksam durch A gemäß 164 Abs. 1 BGB vertreten wurde. Gemäß 161 Abs. 2, 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 HGB ist der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft allein zur Vornahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen (mit Ausnahme sogenannter Grundlagengeschäfte) ermächtigt. Demgegenüber sind gemäß 170 HGB die Kommanditisten (B und C) von der Vertretung ausgeschlossen. Mithin handelte A mit Vertretungsmacht, so dass ein Werkvertrag zwischen G und der KG zustande gekommen ist. G kann daher von der KG Zahlung des restlichen Werklohnes verlangen.

11 2. Ansprüche gegen A G könnte ferner den A gemäß 161 Abs. 2, 128 HGB in Anspruch nehmen. A ist persönlich haftender Gesellschafter der KG. Für die nach den obigen Ausführungen bestehende Verbindlichkeit der KG haftet dieser daher persönlich und akzessorisch. 3. Ansprüche gegen B G könnten ferner Ansprüche gegen B zustehen. 128 HGB greift insofern nicht ein, weil dieser gemäß 161 Abs. 2 HGB nur für den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) der KG gilt. Für die Haftung des Kommanditisten sieht 171 HGB eine Sonderregelung vor. Danach haften diese im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubigern der Gesellschaft zwar für Verbindlichkeiten der KG unmittelbar, diese Haftung ist aber auf die Höhe der Haftsumme beschränkt. Gemäß 172 Abs. 1 HGB kommt es dabei nicht auf die im Innenverhältnis etwa vereinbarte Einlagenhöhe, sondern ausschließlich auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme an. Die Haftung des B war daher per se auf 1 Mio. beschränkt. Nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift ist die Haftung indes gänzlich ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. B hat laut Sachverhalt bei Gründung der Gesellschaft 500.000,00 und später weitere 500.000,00 an die Gesellschaft gezahlt. Dies führt im Innenverhältnis zum Erlöschen des Einlageanspruchs der KG, im Außenverhältnis zur Beendigung der unmittelbaren Gläubigerhaftung nach 171 Abs. 1 HGB. Daher stehen G gegen B keine Ansprüche zu. 4. Ansprüche gegen C Demgegenüber kann der G den C auf Zahlung von 300.000,00 gemäß 171 Abs. 1 HGB in Anspruch nehmen. Zwar hat auch C bei Gründung der Gesellschaft 500.000,00 gezahlt; dadurch reduzierte sich seine Haftung aber lediglich auf den Betrag der verbleibenden Haftsumme von 500.000,00. Insofern steht die Einlagenzahlung noch aus. Daher kann G von C Zahlung verlangen. Fall 17 Haftung des Kommanditisten Im weiteren Verlauf der Geschäftstätigkeit der Frittenfett KG zahlt die Gesellschaft an den B, der wegen der Finanzierung des Studiums seiner 4 Kinder private Geldnöte hat, 100.000,00 aus. C bringt in die Gesellschaft unter Anrechnung auf seine Einlage ein Grundstück ein, das die Gesellschafter übereinstimmend mit 300.000,00 bewerten. Der tatsächliche Verkehrswert liegt bei 200.000,00. Außerdem zahlt er weitere 200.000,00 als

12 Einlage auf das Konto der Gesellschaft ein. Wenige Wochen später kauft ihm die Gesellschaft ein weiteres Grundstück zum Preis von 200.000,00 ab. Der Verkehrswert dieses Grundstücks beträgt 120.000,00. Haften B und C für die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 100.000,00, welches die Gesellschaft bei der Hausbank H aufgenommen hat? Es geht um die Haftung der Kommanditisten im Außenverhältnis. 1. Ansprüche gegen B H könnte gegen B ein Zahlungsanspruch gemäß 488 BGB i.v.m. 171 Abs. 1 HGB zustehen. B ist Kommanditist der Gesellschaft, die gegenüber dem Kreditinstitut H Verbindlichkeiten aus 488 BGB hat. Daher besteht gegenüber H grundsätzlich eine unmittelbare Haftung bis zur Höhe der Haftsumme ( 1 Mio.). Allerdings ist die Haftung gemäß 171 HGB ausgeschlossen, soweit die Einlage von B geleistet wurde. B hat insgesamt 1 Mio. in die Gesellschaft eingezahlt (vgl. Fall 16). Insofern ist seine Haftung im Außenverhältnis erloschen. Gemäß 172 Abs. 4 HGB gilt eine Einlage allerdings den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, soweit sie an den Kommanditisten zurückbezahlt wurde. Laut Sachverhalt hat B von der KG später 100.000,00 erhalten. Insofern lebt seine Haftung gemäß 171 Abs. 1 HGB wieder auf. Daher kann H von B Zahlung der 100.000,00 beanspruchen. 2. Ansprüche gegen C Fraglich ist, ob auch der C für die Verbindlichkeiten gegenüber H gemäß 171 Abs. 1 HGB haftet. Zunächst bestand eine Haftung bis zur Höhe der Haftsumme ( 1 Mio.). Insofern kann auf die Ausführungen zu B verwiesen werden. In Höhe von 500.000,00 ist die Haftung erloschen, weil C diesen Betrag bei Gründung der Gesellschaft an die KG gezahlt hat. Fraglich ist, ob durch die späteren Leistungen eine weitere Reduktion der Haftung erfolgte. Zunächst hatte C ein Grundstück in die Gesellschaft eingebracht. Insofern handelt es sich um eine Sacheinlage, die bei der Kommanditgesellschaft grundsätzlich zulässig ist. Da die Haftsumme aber quasi einen Garantiebetrag für die Gläubiger der Gesellschaft darstellt, steht diese nicht zur Disposition der Gesellschafter. Insofern ist es unerheblich, wie diese den Wert des Grundstücks taxieren. Eine Reduktion der Haftung im Außenverhältnis entsteht nur insoweit, wie die Sacheinlage einen tatsächlichen Wert aufweist. Da der Verkehrswert des Grundstückes 200.000,00 betrug, ist die Haftung nur insoweit ausgeschlossen.

13 C hat sodann weitere 200.000,00 in die Gesellschaft eingezahlt. Dies führt grundsätzlich zum Ausschluss der Haftung gemäß 171 Abs. 1 HGB in dieser Höhe. Indes ist ihm bereits kurze Zeit später von der Gesellschaft ein Sachgegenstand, nämlich ein weiteres Grundstück, abgekauft worden. Dieser enge zeitliche Zusammenhang zur Bareinlage indiziert, dass tatsächlich eine Sacheinlage, nämlich in Form des Grundstückes, geleistet werden sollte (sogenannte verdeckte Sacheinlage). Diese wird nach den obigen Maßstäben bewertet. Im Außenverhältnis kommt es daher allein auf den tatsächlichen Wert der (verdeckt) eingebrachten Sache ein. Insofern ist die Haftung lediglich um weitere 120.000,00 reduziert worden. Das gleiche Ergebnis ergibt sich, wenn man die Kaufpreiszahlung nach dem Sinn und Zweck des 172 Abs. 4 HGB als (teilweise) Einlagenrückgewähr betrachtet. Im Ergebnis ist die Haftung des C daher nur in Höhe von insgesamt 820.000,00 ausgeschlossen. Daher kann H von C Zahlung der 100.000,00 verlangen. Fall 18 Haftung des Kommanditisten gemäß 176 Abs. 1 HGB A, B und C gründen eine weitere Gesellschaft, nämlich die Superraps KG, die Raps zu Biodiesel verarbeiten soll. Persönlich haftender Gesellschafter ist erneut der A. B und C übernehmen eine Einlage und Haftsumme von 1 Mio. Nach der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages wird die KG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Angesichts der rasanten Marktentwicklung in diesem Bereich wollen A, B und C aber die Eintragung in das Handelsregister nicht abwarten. Deshalb wird bereits am Tage nach der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages der G mit der Errichtung der entsprechenden Anlage beauftragt. Wer haftet dem G für die vereinbarte Vergütung in Höhe von 8,5 Mio.? Auch hier geht es um die Frage der Haftung im Außenverhältnis. 1. Ansprüche gegen die KG G kann von der Superraps KG Zahlung der 8,5 Mio. gemäß 631 BGB verlangen, da zwischen beiden ein entsprechender Werkvertrag zustande gekommen ist (vgl. Fall 16). 2. Ansprüche gegen A A haftet als persönlich haftender Gesellschafter insofern gemäß 161 Abs. 2, 128 HGB (vgl. Fall 16). 3. Ansprüche gegen B und C

14 Fraglich ist allein eine Haftung von B und C. Diese haben sich lediglich als Kommanditisten an der Gesellschaft mit einer Haftsumme von 1 Mio. beteiligt. Insofern ist ihre Haftung gemäß 171 Abs. 1 HGB grundsätzlich auf diesem Betrag beschränkt. Indes ist die Verbindlichkeit gegenüber G zu einer Zeit begründet worden, als die Kommanditgesellschaft (und damit die beschränkte Haftung der Kommanditisten B und C) noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Gemäß 176 Abs. 1 HGB haftet jeder Kommanditist in einem solchen Fall für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft wie ein persönlich haftender Gesellschafter, also gemäß 161 Abs. 2, 128 HGB gesamtschuldnerisch und akzessorisch in voller Höhe. Voraussetzung ist, dass mit Zustimmung des betreffenden Kommanditisten wie hier die Geschäfte vor Eintragung in das Handelsregister begonnen wurden und dem Gläubiger nicht anderweitig die Beteiligung lediglich als Kommanditist bekannt war. Für den letztgenannten Ausnahmefall ist der in Anspruch genommene Kommanditist beweisbelastet. Da sich aus dem Sachverhalt eine Kenntnis des G nicht ergibt, haften B und C im Außenverhältnis dem G gegenüber unbeschränkt. Fall 19 Gesellschafterwechsel bei der KG D vereinbart mit A, B und C seinen Beitritt zur Superraps KG mit einer Einlage und Haftsumme als Kommanditist in Höhe von 250.000,00. Haftet er für die zu dieser Zeit bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Hausbank H? Könnte Landwirt L, der nach der Beitrittsvereinbarung, aber vor Eintragung des Beitritts des D eine große Partie Raps zum Preis von 500.000,00 an die KG verkauft hat, den D in Anspruch nehmen? Würde sich hieran etwas ändern, wenn D statt seines Beitritts von B zum Preis von 100.000,00 einen voll eingezahlten Kommanditanteil von 250.000,00 erworben hätte? Abwandlung: C scheidet aus der Gesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung durch die KG in Höhe von 500.000,00 aus. D stirbt. Welche Folgen ergeben sich für die Haftung? Es geht um die Konsequenzen von Wechseln im Bestand der Gesellschafter für die Haftung im Außenverhältnis. 1. Ansprüche der H gegen D H könnte gegen D einen Anspruch auf Zahlung von 100.000,00 gemäß 171 Abs. 1 HGB haben. Dies setzt zunächst eine Verbindlichkeit der KG gegenüber H voraus, welche laut

15 Sachverhalt besteht. Ferner müsste D Kommanditist der KG sein. D hat diese Kommanditistenstellung durch den Beitritt zur Super Raps KG wirksam erlangt. Insofern gelten die Regelungen zur OHG entsprechend. Die erforderliche Vereinbarung zwischen allen bisherigen und dem neuen Gesellschafter D liegt vor. Problematisch ist aber, dass es sich um eine Verbindlichkeit handelt, die zur Zeit des Beitritts des D bereits existierte. Es geht um die Frage der Haftung für Altverbindlichkeiten. Gemäß 173 Abs. 1 HGB besteht aber auch für beitretende Kommanditisten eine Haftung für die vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Selbstverständlich handelt es sich bei Kommanditisten lediglich um die beschränkte Haftung des 171 HGB. Im Grundfall bestehen daher Ansprüche der H gegen D. In der ersten Abwandlung liegt dagegen kein Beitritt, sondern die Übertragung eines Kommanditanteils vor. Diese hat zur Folge, dass der neue Kommanditist den übertragenen Anteil und die Haftsumme gemäß dem Einlagenstand des übertragenden Kommanditisten übernimmt. Da die Einlage bereits voll erbracht war, besteht insofern keine Haftung gemäß 171 Abs. 1 HGB. Durch die Zahlung des Kaufpreises für den übertragenen Kommanditanteil ist auch keine Einlagenrückgewähr gemäß 172 Abs. 4 S. 1 HGB erfolgt. Dafür müsste nämlich die Rückzahlung aus dem Vermögen der KG stammen. Dies ist bei der Kaufpreiszahlung seitens D nicht der Fall. 2. Ansprüche des L gegen D L stehen im Grundfall zunächst Ansprüche gegen D gemäß 171 Abs. 1 HGB zu. Allerdings haftet D als Kommanditist für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe seiner Haftsumme, mithin beschränkt auf 250.000,00. Für die weitere Kaufpreisforderung könnte eine Haftung des D gegenüber L gemäß 176 Abs. 2 HGB bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Verbindlichkeit der KG zwischen dem Beitritt des Kommanditisten und dessen Eintragung in das Handelsregister begründet worden ist. Dies ist laut Sachverhalt hinsichtlich der Ansprüche des L der Fall. Ferner darf dem Gläubiger L nicht aus anderen Gründen die nur beschränkte Haftung des D bekannt gewesen sein. Hierfür gibt es im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Daher liegen die Voraussetzungen des 176 Abs. 2 HGB vor. Rechtsfolge ist eine unmittelbare und unbeschränkte Außenhaftung des Kommanditisten. Mithin kann L von D Zahlung von 500.000,00 verlangen. In der ersten Abwandlung ergibt sich nichts anderes. Vor der Eintragung der Übertragung des Kommanditanteils in das Handelsregister besteht die Haftung entsprechend 176 Abs. 2 HGB. In der Praxis ist deshalb darauf zu achten, dass Beitritts- oder Übertragungsvereinbarungen stets unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister erfolgen, um die Rechtsfolge des 176 HGB zu vermeiden.

16 Abwandlung 1. Ansprüche gegen C Für die Voraussetzungen des Ausscheidens eines Kommanditisten gelten die Regelungen zur OHG entsprechend. Im Außenverhältnis besteht gemäß 160, 161 Abs. 2 HGB eine (zeitlich beschränkte) Nachhaftung im Umfang des 171 Abs. 1 HGB. Sofern mithin die Einlage bereits geleistet (und die Haftung damit ausgeschlossen) war, besteht naturgemäß auch keine Nachhaftung. Allerdings stellt die Abfindungszahlung an den ausscheidenden Kommanditisten, soweit sie aus dem Vermögen der Gesellschaft stammt, eine Einlagenrückgewähr gemäß 172 Abs. 4 HGB dar. In dieser Höhe lebt mithin die Haftung nach 171 Abs. 1 HGB wieder auf und ist Gegenstand der 5-jährigen Nachhaftung. 2. Tod des D Der Tod eines Kommanditisten führt weder wie bei der GbR zur Auflösung der Gesellschaft, noch wie bei der OHG zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters. Vielmehr wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen mit dem Erben fortgesetzt. Der Kommanditanteil ist vererblich, 177 HGB. Dieser tritt in die Haftsumme gemäß Einlagenstand des verstorbenen Kommanditisten ein. Die (beschränkte) Haftung gemäß 171 HGB besteht nach herrschender Meinung gemäß 173 HGB auch für Altverbindlichkeiten. Fall 20 Die GmbH & Co. KG A ist in der IT-Branche tätig. Zur besonderen Haftungsabsicherung gründet er auf Anraten seines Steuerberaters die Meyer-IT GmbH & Co. KG. Dabei wird zunächst die Meyer-IT- Verwaltungs GmbH gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist dort der A. Diese Gesellschaft schließt sodann mit dem A als Kommanditisten (Haftsumme 10.000,00) einen Kommanditgesellschaftsvertrag. Die Geschäfte der Gesellschaft laufen schlecht. Sie ist schon seit einiger Zeit nicht mehr in der Lage, den überwiegenden Teil der fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Außerdem übersteigen die Verbindlichkeiten das vorhandene Aktivermögen deutlich. In dieser Situation bestellt A im Namen der Meyer-IT GmbH & Co. KG bei Lieferant L Waren zum Kaufpreis von 100.000,00 mit Zahlungsziel 90 Tagen. Kurz vor Eintritt der Fälligkeit stellt A für die Gesellschaft Insolvenzantrag. L fragt nach seinen Rechten.

17 Es geht um die Haftung für Verbindlichkeiten im Außenverhältnis. 1. Ansprüche gegen die KG L stehen Ansprüche auf Kaufpreiszahlung gemäß 433 Abs. 2 BGB gegen die Meyer-IT GmbH & Co. KG zu. Diese ist der Rechtsform nach eine KG. Die einzige Besonderheit besteht darin, dass einziger Komplementär eine GmbH ist, sodass keine natürliche Person für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haftet. Zwischen L und der KG ist ein entsprechender Kaufvertrag geschlossen worden. Die KG wird dabei gemäß 161 Abs. 2, 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 HGB von dem persönlich haftenden Gesellschafter vertreten. Dies ist hier die Meyer-IT Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer A (vgl. 35 Abs. 1 GmbHG). A konnte daher im Namen der KG einen entsprechenden Kaufvertrag schließen. Die damit bestehenden Ansprüche gegen die Meyer-IT GmbH & Co. KG sind infolge der Insolvenz faktisch aber nicht (oder nur quotal) durchsetzbar. 2. Ansprüche gegen die Meyer-IT Verwaltungs GmbH Die Meyer-IT Verwaltungs GmbH haftet als Komplementärin der KG gemäß 161 Abs. 2, 128 HGB persönlich und akzessorisch unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft. Da es sich um eine juristische Person handelt, besteht die Haftung aber nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Da solches nicht vorhanden ist (in der Praxis wird für die Komplementär-GmbH stets zeitgleich ein Insolvenzantrag gestellt), sind auch diese Ansprüche nicht durchsetzbar. 3. Haftung des Kommanditisten A Gegen den Kommanditisten A bestehen Ansprüche nur gemäß 171 Abs. 1 HGB, d.h. beschränkt bis zur Höhe der Haftsumme ( 10.000,00). Sofern diese Summe von A bereits gezahlt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen. 4. Haftung des GmbH-Gesellschafters Für die Verbindlichkeiten der Meyer-IT Verwaltungs GmbH haftet ausschließlich deren Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis ist dem GmbH- Recht fremd. Diese sind lediglich im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft (bzw. einem späteren Insolvenzverwalter) zur Erbringung des Stammkapitals verpflichtet. Wenn diese erfolgt ist, scheidet eine Haftung aus. 5. Haftung des A als Geschäftsführer In vergleichbaren Fällen bleiben für den Gläubiger der insolventen Gesellschaft nur noch mögliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer. Dieser handelte aber bei Abschluss

18 des Kaufvertrages mit L lediglich als Vertreter, so dass die Rechtswirkungen des Geschäftes nicht ihn, sondern ausschließlich die vertretene Gesellschaft treffen. In Betracht kommen deshalb allein deliktsrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe des Forderungsausfalls gemäß 823 Abs. 2, 826 BGB. Solche Ansprüche bestehen z.b., wenn der Geschäftsführer betrügerisch handelt, weil er bereits bei Abschluss des Vertrages sicher war, dass die Gesellschaft die Verbindlichkeit nicht wird erfüllen können. Der Nachweis eines solchen Betruges ist in der Praxis aber naturgemäß schwer zu führen. Ein etwas leichter nachzuweisender Haftungsansatz liegt vor, wenn die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu einer Zeit von deren Geschäftsführer begründet wurde, als diese bereits insolvenzreif war. Gemäß 177a, 130a Abs. 1 HGB ist der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG nämlich verpflichtet, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (beides liegt laut Sachverhalt vor) Insolvenzantrag zu stellen. Mit diesen Vorschriften sollen Dritte davor geschützt werden, mit einer bereits insolvenzreifen GmbH & Co. KG in geschäftlichen Kontakt zu treten, weil bei dieser keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Verletzt der Geschäftsführer diese Insolvenzantragspflicht, haftet er den nach Insolvenzreife hinzukommenden Gläubigern auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 2 BGB. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt könnte L daher den A haftbar machen.