SCHÖNENBERG DAS WICHTIGSTE S TEUERBERATERIN. Informationen aus dem Steuerrecht Januar 2015. Inhaltsverzeichnis MONIKA



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Transkript:

SCHÖNENBERG MONIKA S TEUERBERATERIN Leisewitzstr. 28 30175 Hannover Telefon (05 11) 83 19 83 Telefax (05 11) 83 12 42 info@schoenenberg.de www.schoenenberg.de DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Verordnungen zur Kontrolle des Mindestlohns 2. Übergangsregelungen für Minijobber enden am 31.12.2014 3. Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig 4. Finanzgericht lässt Ehescheidungskosten steuerlich ansetzen 5. Bei Unterhaltszahlungen ist die Steuer-Identifikationsnummer anzugeben 6. Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2015 7. Aufbewahrungsfristen 1. Verordnungen zur Kontrolle Das Bundeskabinett hat zwei Verordnungen auf den Weg gebracht, die im des Mindestlohns Detail die gesetzlichen Pflichten nach dem Mindestlohngesetz regeln. Mit der Verordnung über Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sollen aufgrund von branchenspezifischen Besonderheiten die gesetzlichen Vorgaben zur Aufzeichnungspflicht angepasst und vereinfacht werden. Durch sie sollen die Mindestlohnkontrollen der Zollverwaltung effizienter und effektiver werden. Die Regelungen treten zum 1.1.2015 in Kraft. Aufzeichnung der Arbeitszeit: Arbeitgeber und Entleiher sind zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet. Das betrifft ab 1.1.2015 auch alle Minijobber. Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Das betrifft nur einen sehr kleinen Kreis von Fällen, wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. Für diese Arbeitnehmer entfällt die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Hier ist nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Meldepflichten: Entleiher und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind verpflichtet, für ihre nach Deutschland entsandten oder grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer vor Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung vorzulegen. Vereinfachungen gelten in Fällen, in denen besondere Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel im Schichtdienst, bei mehreren Einsatzorten täglich oder bei ausschließlich mobiler Tätigkeit. Ein Beispiel ist der klassische Güter- und Personenverkehr, der grundsätzlich der gesetzlichen Meldepflicht unterliegt. Deswegen ist die Zusammenfassung mehrerer Arbeitseinsätze in einer zusammenfassenden Meldung an die Zollverwaltung durch den Arbeitgeber sinnvoll.

Anmerkung: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit hat zur Aufgabe die Mindestlohnbestimmungen zu überwachen. Entsprechend dürfte in den nächsten Jahren vermehrt mit Kontrollen zu rechnen sein. Dafür wurde eigens die sog. Lohnsteuer-Nachschau geschaffen, die unangemeldete Kontrollen ermöglicht. Die ab 1.1.2015 gesetzlich eingeführte Dokumentationspflicht hierzu dient der Kontrolle der Mindestlohnbestimmungen und kann bei Nichteinhalten empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. 2. Übergangsregelungen für Minijobber enden am 31.12.2014 Zum 1.1.2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 angehoben. Dadurch verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 bis 800 auf 450,01 bis 850. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2013 zwischen 400,01 und 450,00 verdient haben, besteht bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden. Aufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 1.1.2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung. Diese Übergangsregelung endet am 31.12.2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status. Ab dem 1.1.2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450- -Minijob). Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450- -Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Anmerkung: Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31.12.2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die Verträge in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1.1.2015 auf über 450 erhöht. 3. Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Sie sind bis zu 6.000 jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf jedoch als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, denn sie dient der zukünftigen Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Sonderausgabenabzug bleibt bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstehen, noch keine eigenen Einkünfte erzielen. Der Sonderausgabenabzug geht daher ins Leere; er berechtigt im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen, die mit späteren Einkünften verrechnet werden könnten. Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht deshalb die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten daher gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragen.

4. Finanzgericht lässt Ehescheidungskosten steuerlich ansetzen Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat mit Urteil vom 16.10.2014 als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Danach werden Prozesskosten grundsätzlich vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen und werden nur ausnahmsweise anerkannt, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das FG bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst, lehnte sie hingegen bezüglich der Scheidungsfolgesachen ab. Nach seiner Auffassung ist es für einen Steuerpflichtigen existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden können, sind daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Demgegenüber sind nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Anmerkung: Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Weitere Verfahren zu Ehescheidungskosten liegen dem FG München vor. 5. Bei Unterhaltszahlungen ist die Steuer-Identifikationsnummer anzugeben Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen derzeit bis zu 8.354 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 die Angabe der erteilten Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen. Diese Neuregelung wurden mit dem sog. Kroatiengesetz eingeführt. Sollen solche Unterhaltsaufwendungen schon im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2015 als Freibetrag berücksichtigt werden, muss die Identifikationsnummer bereits hier angegeben werden. 6. Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2015 Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2015 gelten folgende Rechengrößen: Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 54.900 bzw. im Monat mehr als 4.575 verdienen. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 49.500 bzw. von monatlich höchstens 4.125 berechnet. Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 72.600 alte Bundesländer (abl) bzw. 62.400 neue Bundesländer (nbl) im Jahr. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.050 (abl) bzw. 5.200 (nbl) monatlich berechnet. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.835 (abl)/2.415 (nbl) monatlich, also 34.020 (abl)/28.980 (nbl) jährlich festgelegt. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung reduziert sich von 15,5 % auf 14,6 % ab 1.1.2015. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich auf 2,35 % (2014 = 2,05 %) bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,6 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz wird von 18,9 % auf 18,7 % gesenkt. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Viele Krankenkassen haben bereits beschlossen einen solchen Beitrag zu fordern. Hier sei deshalb erwähnt, dass unter weiteren Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 2 Monaten ab Inkrafttreten der Erhöhung besteht. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,675 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,925 %) und der Arbeitgeber 0,675 % des Beitrags zur Pflegeversicherung. Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung bleibt auch 2015 bei 229 monatlich. (Frühstück 49, Mittag- und Abendessen je 90 ). Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 und für ein Frühstück 1,63. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf grundsätzlich 223. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten. 7. Aufbewahrungsfristen Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2014 vernichtet werden:» Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos ten-buchführung) d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2005, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2005 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.» Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2009 entstanden sind. * Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) 12.1.2015 Sozialversicherungsbeiträge 28.1.2015 Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Zinssatz ab 1.1.2015 stand bei Drucklegung noch nicht fest! Seit 1.7.2014 = -0,73, 1.1.2014 30.6.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 31.12.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 31.12.2012 = 0,12 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis 28.7.2014: abgeschlossen ab 29.7.2014: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte 2014: November = 106,7; Oktober = 106,7; September = 107,0; August = 107,0; Juli = 107,0; Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

SCHÖNENBERG MONIKA S TEUERBERATERIN Leisewitzstr. 28 30175 Hannover Telefon (05 11) 83 19 83 Telefax (05 11) 83 12 42 info@schoenenberg.de www.schoenenberg.de DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Februar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer teilweise verfassungswidrig 2. Jahressteuergesetz 2015 Zollkodexanpassungsgesetz verabschiedet Berufsausbildung Steuerfreie Serviceleistung Basisversorgung Betriebsveranstaltungen 3. Grundsteuer: Einheitsbewertung des Grundvermögens nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig 4. Überschreiten der 450- -Arbeitsentgeltgrenze bei Minijobbern 5. Auslandsreisekosten 2015 1. Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer teilweise verfassungswidrig Mit Urteil vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Teile des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) insbesondere die Privilegierung von Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt. Nach seiner Begründung liegt es grundsätzlich im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Als mit der Verfassung unvereinbar befand das BVerfG insbesondere:» Die Privilegierung/Verschonung von Unternehmen, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine entsprechende Bedürfnisprüfung vorzusehen.» Die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme.» Die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %.» Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes, die Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die Vorschriften sind zwar zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss jedoch bis spätestens 30.6.2016 eine Neuregelung treffen. Die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen begründet jedoch keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung (17.12.2014) rückwirkenden Neuregelung, die einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen Regelungen im ErbStG die Anerkennung versagt. D. h. der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet die verfassungswidrige Norm über den 17.12.2014 hinaus anzuwenden. Ob er davon Gebrauch macht, steht zzt. noch nicht fest. In einer Pressemitteilung vom 17.12.2014 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass die Bundesregierung an den Maximen keine Erhöhung der gesamtwirtschaft-

lichen Belastung und verfassungskonforme Begünstigung übertragenen betrieblichen Vermögens festhalten will. Anmerkung: Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die Neuregelungen den Vorgaben des BVerfG entsprechen müssen. Auch wenn dem Gesetzgeber eine Frist bis 30.6.2016 zur Änderung des ErbStG eingeräumt wurde, kann eine rückwirkende Änderung dazu führen, dass Gestaltungen dann nicht die erhofften Steuervorteile nach sich ziehen. Des Weiteren muss davon ausgegangen werden, dass das ErbStG nach dem 30.6.2016 nicht unbedingt vorteilhafter sein wird als davor. 2. Jahressteuergesetz 2015 Zollkodexanpassungsgesetz verabschiedet Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften in Fachkreisen auch Jahressteuergesetz 2015 genannt wurde am 19.12.2014 durch den Bundesrat gebilligt und trat in den meisten Teilen zum 1.1.2015 in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen zählen u. a.: 1. Berufsausbildung: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 6.000 im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (auch Studium als Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht. Probleme bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung will der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der erstmaligen Berufsausbildung korrigieren. Ab 2015 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt dann vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Vollzeit heißt hierbei eine Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Keine erste Berufsausbildung sind z. B. Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr. Anmerkung: Der Bundesfinanzhof sieht in seinen Beschlüssen vom 17.7.2014 die Regelung zu den Ausbildungskosten als verfassungswidrig an. Nach seiner Auffassung sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten/Betriebsausgaben einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Dazugehörige Verfahren sind beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Aufwendungen als Werbungskosten/ Betriebsausgaben geltend machen und entsprechende Verfahren offenhalten. 2. Steuerfreie Serviceleistungen: Um Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen, erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen in Höhe von bis zu 600 im Kalenderjahr zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten. Dies sind insbesondere die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige. Auch kann der Arbeitgeber unter weiteren Voraussetzungen ganz bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfinden,

bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ersetzen, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 3. Basisversorgung: Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) wird von 20.000 auf einen Betrag, der dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entspricht, auf zzt. 22.172 angehoben. Des Weiteren können Anbieter und Steuerpflichtige vereinbaren, dass bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst oder dass sie bei Kleinbetragsrenten abgefunden werden. 4. Betriebsveranstaltungen: Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015 wird die bisherige Freigrenze von 110 in einen Freibetrag umgewandelt. Ursprünglich war hier eine Freigrenze von 150 vorgesehen. Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet, dass Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig. Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. Die Kosten für die Feier betragen 1.500. Alte Regelung bis 31.12.2014 mit einer Freigrenze: Nachdem die Freigrenze pro Mitarbeiter überschritten wurde, unterlag der gesamte Betrag in Höhe von (1.500 : 10 =) 150 grundsätzlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Neue Regelung ab 1.1.2015 mit einem Freibetrag: Auch wenn in diesem Fall der Freibetrag pro Mitarbeiter überschritten wurde, sind hier grundsätzlich nur die überschreitenden Aufwendungen in Höhe von (150 110 Freibetrag =) 40 steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie bleiben dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert. Alle Aufwendungen, auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und Eventmanager ), werden entgegen eines anders lautenden Urteils des Bundesfinanzhofs in die Berechnung einbezogen. Gleichfalls sind die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen. Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Neben den genannten Regelungen wurden noch weitere Änderungen in das Gesetz gepackt. Dazu gehört u. a. auch die kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei einer Mehrzahl von Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und zur raschen Verhinderung von Steuerausfällen. Hierzu wird das Bundesfinanzministerium ermächtigt, den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter bestimmten Voraussetzungen (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern (sog. Schnellreaktionsmechanismus). Des Weiteren sind die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erweitert worden. In das Gesetz ist auch eine rückwirkende Regelung eingeflossen, bei der eine Anrechnung ausländischer Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte erfolgt. Bei der für land- und forstwirtschaftliche Klein- und Nebenerwerbsbetrieben möglichen pauschalen Gewinnermittlungen in 13a EStG erfolgt eine Änderung/Vereinfachung bei der Pauschalierung. 3. Grundsteuer: Einheitsbewertung des Grundvermögens nach Auf - fassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig Sog. Einheitswerte sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964, in den neuen Bundesländern 1.1.1935.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist. Dabei muss nicht das Niveau der Grundsteuer angehoben werden, weil es insgesamt zu niedrig ist; vielmehr müssen die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb der jeweiligen Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerecht bewertet werden. Es obliegt nunmehr dem Bundesverfassungsgericht, über die Vorlagefrage zu entscheiden. Der Vorlagebeschluss steht als solcher dem Erlass von Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von Grundsteuer nicht entgegen. Die entsprechenden Bescheide werden jedoch für vorläufig zu erklären sein so der BFH. 4. Überschreiten der 450- - Arbeitsentgeltgrenze bei Minijobbern Grundsätzlich dürfen Minijobber im Monat höchstens 450 im Monat bzw. 5.400 im Jahr verdienen. Wird dieser Betrag überschritten, so tritt Versicherungspflicht ein. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze von 450 führt nicht in jedem Fall zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich galt dabei bis 31.12.2014 ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Ab dem 1.1.2015 ist als gelegentlich ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2018 begrenzt. Ab dem 1.1.2019 gilt wieder ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten als gelegentlich. Bitte beachten Sie! Man muss davon ausgehen, dass diese Ausnahmeregelung streng ausgelegt wird und nur für die Fälle gilt, in denen die monatliche Verdienstgrenze von 450 infolge unvorhersehbarer Umstände überschritten wird. Unvorhersehbar ist z. B. ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines Mitarbeiters. Die Zahlung eines (tarif)vertraglich geregelten jährlichen Weihnachts- oder Urlaubsgeldes beispielsweise ist vorhersehbar und muss bereits bei Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt werden. 5. Auslandsreisekosten 2015 Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 19.12.2014 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen mit, die ab dem 1.1.2015 zur Anwendung kommen. Diese können Sie im Internet unter www.bundesfinanzminis terium.de und dort unter Service > Publikationen > BMF-Schreiben > Datum: 19.12.2014 herunterladen. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) 10.2.2015 Gewerbesteuer, Grundsteuer 16.2.2015 Sozialversicherungsbeiträge 25.2.2015 Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Seit 1.1.2015 = -0,83, 1.7.2014-31.12.2014 = -0,73, 1.1.2014 30.6.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 31.12.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 31.12.2012 = 0,12 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis 28.7.2014: abgeschlossen ab 29.7.2014: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte 2014: November = 106,7; Oktober = 106,7; September = 107,0; August = 107,0; Juli = 107,0; Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

SCHÖNENBERG MONIKA S TEUERBERATERIN Leisewitzstr. 28 30175 Hannover Telefon (05 11) 83 19 83 Telefax (05 11) 83 12 42 info@schoenenberg.de www.schoenenberg.de DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht März 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Mindestlohn: Generalunternehmerhaftung, Aufzeich nungspflichten 2. Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als Handwerkerleistung steuerlich absetzbar 3. Verpflegungsleistung für Hotelgäste 4. Verluste bei Betätigungen im Bereich Kosmetik/ Wellness/Gesundheit nicht immer steuerlich abziehbar 5. Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte auch bei Beschäftigung angestellter Ärzte 6. Einschränkungen beim Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer Rürup-Rente beim Gesellschafter-Geschäftsführer 7. Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2015 stellen 8. Übergangsregelung beim Reverse-Charge-Verfahren für Lieferungen von Edel- und unedlen Metallen 1. Mindestlohn: Generalunternehmerhaftung, Aufzeich nungspflichten Mittlerweile ist hinlänglich bekannt, dass in Deutschland zum 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,50 je Zeitstunde gilt. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf Branchenebene bis 31.12.2016 möglich. Generalunternehmerhaftung: Weniger bekannt ist hingegen, dass das Mindestlohngesetz eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen schafft. Die Generalunternehmerhaftung betrifft also Fälle, in denen der Unternehmer Dritte einschaltet, um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er selbst gegenüber seinem Auftraggeber eingegangen ist in denen er also als Generalunternehmer auftritt. Die Generalunternehmerhaftung beschränkt sich nicht auf bestimmte Branchen, sondern umfasst grundsätzlich alle Werk- und/oder Dienstleistungen, mit deren Erbringung ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt. Ausnahmen vom Mindestlohn ergeben sich nur für solche Branchen und Tätigkeiten, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind. Unternehmer haften dann, wenn ein von ihnen beauftragtes Unternehmen oder dessen Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein Arbeitnehmer eines Subunternehmens, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält, kann den Netto-Mindest-Lohn beim auftraggebenden Unternehmer fordern und einklagen. Anmerkung: Die Haftungsregelung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden! Generalunternehmer müssen demnach durch eine sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass die weitreichenden Konsequenzen vermieden werden, und sich eventuell über andere Regelungen absichern. Aufzeichnungspflichten: Hier sei noch einmal angemerkt, dass Arbeitgeber in bestimmten Branchen verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des

der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren haben. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt. Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie für Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft. Anmerkung: Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. In der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wird jedoch bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt brutto mehr als 2.958 Euro beträgt, nicht gelten. Diese Arbeitnehmer sind also von der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz befreit. Nach neuesten Informationen soll die Grenze von 2.958 aber weiter abgesenkt werden, um den bürokratischen Aufwand geringer zu halten. 2. Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als Handwerkerleistung steuerlich absetzbar Die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes kann ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6.11.2014. Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung für amtliche Zwecke erstellt wird. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung wird eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliert sie ihren Instandhaltungscharakter. 3. Verpflegungsleistung für Für Umsätze aus Hotelübernachtungen, also der Vermietung von Wohn- Hotelgäste und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ermäßigt sich die Steuer auf zzt. 7 %. Diese Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen wie z. B. Frühstück, Parkgebühr, Schuhputzservice etc., auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Vermietungsentgelt abgegolten sind. Das teilt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 9.12.2014 mit. Verpflegungsleistungen sind demnach dem allgemeinen Steuersatz von zzt. 19 % zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Anmerkung: Aus Vereinfachungsgründen will es die Finanzverwaltung auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstanden, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. Business-Package, Servicepauschale ) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden: Abgabe eines Frühstücks, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil kann mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden. Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 1.1.2015 ausgeführte Umsätze der Unternehmer Verpflegungsleistungen als selbstständige Leistung behandelt hat.

4. Verluste bei Betätigungen im Bereich Kosmetik/Wellness/Gesundheit ben, wenn und so weit die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Eine einkommensteuerlich zu beachtende Betätigung ist nur dann gege- nicht immer steuerlich abziehbar Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Dabei ist im Wege einer Prognose auf das voraussichtliche Gesamtergebnis der Tätigkeit von deren Aufnahme bis zu ihrer Einstellung abzustellen und zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Absicht hat, über die Dauer der Tätigkeit gesehen einen Totalgewinn bzw. Totalüberschuss zu erzielen. Ist die Erwirtschaftung eines Totalgewinnes bzw. Totalüberschusses nicht zu erwarten und übt der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen/Hobbys aus, so fehlt es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Entsprechend können auch angefalle Verluste im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht steuerlich angesetzt werden. So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.9.2014 entschieden, dass nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich, z. B. Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln, Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui, Qigong, Reiki, die über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen und somit ein Verlustabzug auch nicht möglich ist. 5. Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte auch bei Beschäftigung zu Heilberufen oder heilberufsnahen Berufstätigkeiten, entschieden, dass Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere die Mithilfe qualifizierten Personals für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers unschädlich ist, wenn er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge angestellter Ärzte aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Dabei ist für einen Arzt zu berücksichtigen, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen selbst übernehmen muss. Dafür reicht es i. d. R. aus, dass der Arzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die Leistung den Stempel der Persönlichkeit des Steuerpflichtigen trägt. Mit Urteil vom 16.7.2014 hat der BFH entschieden, dass selbstständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben und damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig werden, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung problematischer Fälle vorbehalten. Im entschiedenen Fall betreiben die Gesellschafter eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR. Ihre Berufstätigkeit üben sie als mobiler Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollen. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt sodann ein anderer Arzt aus. In den Streitjahren beschäftigte die GbR eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm. Problematische Fälle blieben nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts den Gesellschaftern der GbR vorbehalten. Anmerkung: Das Finanzamt sah die Tätigkeit der GbR wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter an und ging deshalb von einer gewerblichen und damit gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit aus. Nachdem die Beurteilung der Freiberuflichkeit in ähnlich gelagerten Fällen nicht immer ganz einfach ist, sollten sich betroffene Steuerpflichtige zwingend beraten lassen. 6. Einschränkungen beim Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer Rürup-Rente beim Gesell - schafter-geschäftsführer Bedingt durch eine Gesetzesänderung können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für eine private Altersvorsorge in Form einer sog. Rürup- Rente geleisteten Beiträge seit dem Jahr 2008 u. U. nur in (sehr) eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen, falls sie daneben auch über eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung verfügen.

So hatte in einem Streitfall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochten wurde, die GmbH eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) bereits im Jahr 1992 zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen. Die vergleichsweise geringen Beträge beliefen sich im Streitjahr auf 1.534 und wurden im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht. Zudem zahlte der GGF 22.050 in einen Rürup-Rentenvertrag ein. Davon konnte er aufgrund der gesetzlichen Regelung letztlich nur 6.108 anstelle von 13.200 als Sonderausgaben abziehen. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2008 angeordnet, dass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Damit wird abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BFH z. B. ein GGF, der eine betriebliche Altersvorsorge erhält, bei der Kürzung des Sonderausgabenabzugs den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den Beamten ohne Rücksicht darauf gleichgestellt, ob sein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge vollständig auf eigenen Beiträgen beruht. Dass der Gesetzgeber zu einer solchen groben Typisierung berechtigt war, hat der BFH u. a. damit begründet, dass es (beherrschende) GGF in der Hand haben, ihre Altersversorgung zu gestalten und entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren können. 7. Antrag auf Grundsteuererlass bis Vermieter können bis zum 31.3.2015 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf 31.3.2015 stellen Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde für 2014 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden. Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer. 8. Übergangsregelung beim Reverse- Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.12.2014 wird Charge-Verfahren für Lieferungen es bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Neuregelung fielen), von Edel- und unedlen Metallen unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.) Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag 10.03.2015 Sozialversicherungsbeiträge 27.03.2015 Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Seit 1.1.2015 = -0,83, 1.7.2014-31.12.2014 = -0,73, 1.1.2014 30.6.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 31.12.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 31.12.2012 = 0,12 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis 28.7.2014: abgeschlossen ab 29.7.2014: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte 2014: Dezember = 106,7; November = 106,7; Oktober = 106,7; September = 107,0; August = 107,0; Juli = 107,0; Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5. Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.